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Juni 12, 2023

Künstliche Intelligenz in der Finanzindustrie (Part II) – KI in der Vermögensverwaltung

Im ersten Teil unserer Blogserie „Künstliche Intelligenz in der Finanzindustrie“ wurde das Thema künstliche Intelligenz (KI) bzw. maschinelles Lernen (ML) im Wertpapierhandel besprochen. Aber auch in der Vermögensverwaltung kommt in unterschiedlich ausgeprägter Form künstliche Intelligenz zum Einsatz. Die automatisierte Vermögensverwaltung wird regelmäßig als Robo Advice bezeichnet. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Anleger seine Anlageentscheidung komplett oder überwiegend auf einen automatisiert generierten Vorschlag beispielsweise über eine Website oder App tätigt. Die dem Kunden vorgeschlagene Lösung basiert dabei auf einer algorithmischen Analyse der Daten des Anlegers wie etwa seiner Anlageziele, seiner Finanzlage oder seinem Finanzwissen. Anders als beim automatisierten Wertpapierhandel gibt es keine speziellen, auf die Vermögensverwaltung zugeschnittenen gesetzlichen Regelungen. Die BaFin schaut daher im Einzelfall, ob der Anbieter von Robo Advice regulierte Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen erbringt, die einem Erlaubnistatbestand nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) unterfallen und somit die vorherige Einholung einer BaFin Lizenz erforderlich machen.

Keine allgemein gültige Qualifikation des Robo Advice möglich

Wenn künstliche Intelligenz im Rahmen der Vermögensverwaltung zum Einsatz kommen soll, muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Erlaubnistatbestand nach dem KWG oder dem WpIG erfüllt wird. Der Anbieter des Robo Advice kann je nach konkreter Art der Ausgestaltung seines Services beispielsweise die Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen. Wenn die KI eingesetzt wird, um persönliche Empfehlungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Anlegers zu tätigen, kann dies eine erlaubnispflichtige Anlageberatung darstellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich der Anbieter vom Anleger Informationen zu seinem Risikoprofil und seinem finanziellen Hintergrund einholt, um auf dieser Informationsbasis über seinen Algorithmus eine spezifische Anlage in Finanzinstrumente zu empfehlen. Die Finanzportfolioverwaltung betreibt ein Anbieter demgegenüber, wenn er das Vermögen des Anlegers in Finanzinstrumente anlegt und dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat. Dies kann auch automatisiert geschehen, wenn etwa auf Grundlage eines Fragenkatalogs ein Algorithmus eine Anlagestrategie oder ein Musterportfolio entwirft und dann entweder ein Vermögensverwalter diese umsetzt oder aber die Trades ebenfalls per Algorithmus automatisch abgesetzt werden. Die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung sollen hier aber nur beispielhaft genannt werden. Abhängig von dem konkreten Einsatz der KI können im Einzelfall weitere bzw. andere Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen einschlägig sein.

BaFin Lizenz und Einhaltung allgemeiner und spezifischer Verhaltensregeln nötig

Wer als Anbieter künstliche Intelligenz einsetzt und hierdurch Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen erbringt, benötigt für diese Tätigkeiten eine BaFin Lizenz. Darüber hinaus hat der Anbieter der entsprechenden Dienstleistungen die allgemeinen Verhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz beachten. Bei Robo Advice in Form der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung hat die BaFin nochmals spezifische Verhaltenspflichten festgelegt. Hierzu zählt unter anderem, dass dem Kunden erläutert werden muss, inwiefern Personen beteiligt sind und ob und wie man Kontakt zu einem Mitarbeiter herstellen kann. Dem Anleger muss klargemacht werden, dass sich seine Angaben unmittelbar auf die Geeignetheit der Anlageentscheidungen auswirken. Weiter muss ihm in verständlicher Form mitgeteilt werden, auf welchen Informationsquellen die vom Robo Advisor vorgeschlagenen Anlageentscheidungen beruhen. Dem Kunden ist hierbei auch zu erläutern, wie und wann die von ihm bereitgestellten Informationen aktualisiert werden müssen.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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    Juni 05, 2023

    Kryptowerte und Geldwäsche – Neufassung der Kryptowertetransferverordnung ist in Kraft getreten

    Auf ihre letzten Tage bescherte die große Koalition im Herbst 2021 der deutschen Kryptobranche mit der nationalen Kryptowertetransferverordnung noch ein Abschiedsgeschenk. Seit Inkrafttreten der Verordnung müssen Kryptodienstleister, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sind, zur Verhinderung von Geldwäsche Informationen zu den von ihnen bzw. unter ihrer Mithilfe durchgeführten Kryptotransaktionen erheben, speichern und an einen gegebenenfalls auf der Transaktionsgegenseite eingebundenen Kryptodienstleister übermitteln. Sind nicht auf beiden Seiten der Transaktion Kryptodienstleister beteiligt, müssen eingebundene Kryptodienstleister dennoch Daten zur Transaktion wie etwa Namen und Anschriften sowie Blockchainadressen der Transaktionsparteien ermitteln und speichern und zudem risikoangemessene Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sind sie zur Prüfung der Plausibilität der Kryptotransaktionen verpflichtet. Freude löste die neue Verordnung jedoch nicht aus. Vielmehr wurde schnell vehemente Kritik an der nationalen Kryptowertetransferverordnung laut. Die Hauptkritikpunkte waren, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung der EU Geldtransferverordnung vorlag, so dass die nationale Kryptowertetransferverordnung von vornherein nur eine Übergangsregelung sein konnte und zum anderen, dass die aus der Verordnung folgenden Pflichten ausschließlich die deutschen Marktteilnehmer treffen, was die Erfüllung der Pflichten insbesondere bei internationalen Kryptotransfers erheblich erschwert.

    Neufassung der nationalen Kryptowertetransferverordnung mit neuen Fristen für Ausnahmen für Kryptodienstleister

    Das Bundesfinanzministerium hat mit Wirkung ab dem 27. Mai 2023 eine Neufassung der nationalen Kryptowertetransferverordnung geschaffen. Die einzig relevante Neuregelung ist dabei in den Übergangsbestimmungen der Verordnung zu finden. Dort wird nunmehr angeordnet, dass am 27. Mai 2023 und zuvor bereits aktive Kryptodienstleister, die unverschuldet die Pflichten aus der Verordnung nicht oder nicht vollständig erfüllen können, dies der BaFin bis zum 30. Juni 2023 anzuzeigen haben. Entsprechende Anzeigen sind sodann gegenüber der BaFin bis spätestens zum 31. Juli 2023 zu begründen. Die Begründung muss Angaben zum Hinderungsgrund enthalten und darstellen, welche Maßnahmen der Kryptodienstleister unternehmen wird, um die Erfüllung der Pflichten aus der Kryptowertetransferverordung schnellstmöglich zu gewährleisten. Zudem muss dargestellt werden, welche sonstigen risikoangemessenen Maßnahmen während der Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung unternommen werden, um das Risiko der Geldwäsche bei Kryptotransaktionen zu minimieren. Ist die Begründung hinreichend plausibel, sind die Kryptodienstleister von den Pflichten der nationalen Kryptowertetransferverordnung zunächst freigestellt. Reicht die Begründung nicht aus, wird die BaFin dem Kryptodienstleister dies spätestens zwei Monate nach Eingang der Begründung mit. Für Unternehmen, die erst nach dem 27. Mai 2023 regulierte Kryptodienstleistungen anbieten, muss die Anzeige nebst Begründung bei Geschäftsaufnahme erfolgen. Kryptodienstleister, die schon nach der ursprünglichen Kryptowertetransferverordnung eine begründete Anzeige zur Ausnahmeregelung gestellt haben, müssen keine neue Anzeige abgeben.

    EU Geldtransferverordnung soll nationale Kryptowertetransferverordnung unmittelbar ablösen

    Die Ausnahmeregelung für die Pflichten nach der nationalen Kryptowertetransferverordnung gilt maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der allerdings um noch einmal zwölf Monate verlängert werden kann, wenn der Kryptodienstleister erklären kann, weshalb er entgegen seiner ursprünglichen Planung den Hinderungsgrund für die Erfüllung der Pflichten doch nicht beseitigen konnte. In jedem Fall wird aber die nationale Kryptowertetransferverordnung an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Neufassung der EU Geldtransferverordnung in Kraft tritt. Die nationale Rechtsverordnung soll damit unmittelbar von der neuen EU Geldtransferverordnung abgelöst werden. Da die Neufassung bereits vom EU Parlament beschlossen wurde und zeitnah in Kraft treten dürfte, werden Verlängerungsanträge für die Ausnahmeregelung anders als die initialen Ausnahmeanträge nach der nationalen Kryptowertetransferverordnung aller Voraussicht nach sehr selten gestellt werden. Dies wird wohl nur in Fällen in Betracht kommen, in denen Kryptodienstleister bei ihrer Begründung gegenüber der BaFin davon ausgingen, dass sie den Hinderungsgrund innerhalb weniger Wochen beseitigen können.

    Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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      Mai 30, 2023

      Künstliche Intelligenz in der Finanzindustrie (Part I) – KI im Wertpapierhandel

      Das Thema der künstlichen Intelligenz (KI) oder maschinelles Lernen (ML) ist derzeit in aller Munde. Auch die BaFin hat bereits mehrere Stellungnahmen zu den Themen KI und ML veröffentlicht. In einer Serie von Blogbeiträgen wollen wir auf derzeit bekannte Einsatzfelder eingehen und den aktuellen Stand der Regulierung in Kürze darstellen. Der Begriff der künstlichen Intelligenz kann in diesem Zusammenhang nicht universell definiert werden. Vielmehr umfasst er von der einfachen Weiterentwicklung der Fähigkeit eines Programms zur Datenauswertung und Nutzbarmachung bis zur teilweise oder ganz autonom erfolgenden Entwicklung neuartiger Lösungen eine ganze Bandbreite von Bereichen. Die potenziellen Einsatzfelder sind dabei mannigfaltig. KI kann etwa für die Compliance-Funktion von Banken oder anderen Finanzdienstleistern verwendet werden. Künstliche Intelligenz kann auch in der Vermögensverwaltung und der Kreditvergabe eingesetzt werden. Eines der wohl bisher bekanntesten Einsatzfelder von Algorithmen und KI dürfte der Wertpapierhandel sein.

      Algorithmischer Handel

      Der algorithmische Handel zeichnet sich dadurch aus, dass die Eingaben oder Änderungen von Handelsaufträgen auf der Basis von KI erfolgen. Die künstliche Intelligenz kann je nach Ausgestaltung der KI vom Markt lernen und Muster erkennen und dann entsprechend automatisch agieren. Die Entscheidungsfindung ist dabei regelmäßig wesentlich schneller als bei einem menschlichen Händler. Durch die erhöhten Handelsgeschwindigkeiten können sich wiederum spezifische Risiken ergeben, wie etwa Flash Crashs. Der deutsche und europäische Gesetzgeber hat daher spezielle Regelungen für den algorithmischen Handel erlassen. Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Handel mit Finanzinstrumenten betreibt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass lediglich Aufträge weitergeleitet werden, dann muss das Unternehmen der BaFin anzeigen, dass es algorithmischen Handel betreibt. Darüber hinaus treffen das Unternehmen neben den allgemeinen Ordnungspflichten noch spezielle Kontroll- und Aufzeichnungspflichten.

      Spezielle Kontroll- und Aufzeichnungspflichten beim algorithmischen Handel

      Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, muss dieses an einem Handelsplatz zugelassen werden. Damit dies erfolgen kann, müssen Tests durchlaufen werden, um zu überprüfen, dass der Algorithmus keine negativen Auswirkungen auf das Marktgeschehen hat und sich so verhält wie geplant. Das Wertpapierhandelsunternehmen muss wirksame Vorhandelskontrollen etablieren wie etwa Preisbänder, Auftragshöchstwerte, Auftragshöchstvolumina, Mitteilungsobergrenzen und Markt- und Kreditrisikoobergrenzen. Um Marktstörungen und finanzielle Gefahren zu vermeiden muss eine Echtzeitüberwachung erfolgen. Es muss auch eine sogenannte „Kill Funktion“ vorgesehen werden. Mit dieser Funktion soll jeder Auftrag, der noch nicht ausgeführt wurde sofort storniert werden können. Die zu etablierende nachträgliche Kontrolle soll sicherstellen, dass alle Handelsaktivitäten in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, erfolgen.

      Dr. Konrad Uhink

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        Mai 22, 2023

        Europe goes Crypto (Part XII) – Der Tausch von Kryptowerten unter MiCAR

        Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird künftig den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag sowie auch den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Kryptodienstleister, die Tauschdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten wollen, müssen dann zunächst eine entsprechende MiCAR Lizenz einholen. Um eine solche zu erhalten, müssen Kryptodienstleister insbesondere fachlich geeignete Geschäftsleiter haben, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen und ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro vorweisen können. Neben diesen grundsätzlichen Anforderungen an eine MiCAR Lizenz verlangt die MiCAR jedoch von Kryptotauschanbietern die Erfüllung noch weiterer Mindestanforderungen und Pflichten. So werden Tauschdienstleistungen anbietende Kryptodienstleister klar festlegen müssen, welche Art von Kunden sie akzeptieren. Darüber hinaus werden sie ihre Tauschpreise veröffentlichen und Aufträge ihrer Kunden zu den im Zeitpunkt des endgültig erteilten Auftrags veröffentlichten Preisen ausführen müssen. Kryptotauschanbieter müssen zudem laufend Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen müssen.

        Wer gilt unter MiCAR als Kryptotauschanbieter?

        Ein Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte oder gegen eine Geldbetrag ist nach der MiCAR nur dann ein erlaubnispflichtiger Kryptotausch, wenn er unter Einsatz des eigenen Kapitals des Anbieters erfolgt. Nicht erfasst sind also Kommissionäre oder Portfoliomanager, die das Kapital ihrer Kunden für Tauschgeschäfte einsetzen. Der Einsatz des eigenen Kapitals ist ein ungeschriebenes Merkmal des Kryptotauschs, das sich nicht aus dem eigentlichen Verordnungstext, sondern aus den ihm vorangestellten Erwägungsgründen ergibt. Das eigene Kapital des Anbieters muss dabei entweder in Form von Kryptowerten oder Fiatgeld eingesetzt werden. Wird daher beispielsweise ein nicht unter die Definition nach MiCAR für Kryptowerte fallender Token wie etwa ein Non Fungible Token (NFT) oder ein tokenisiertes, durch die MiFID-Regulierung erfasstes übertragbares Wertpapier gegen Fiatgeld getauscht, kann dieses Tauschgeschäft jedenfalls nicht als Kryptotausch unter MiCAR eingeordnet werden. Dennoch ist es natürlich möglich, dass das Geschäft aus anderen Gründen erlaubnispflichtig ist. Der Tausch von tokenisierten Wertpapieren kann in Deutschland beispielsweise als Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sein.

        Besondere Compliance Pflichten von Kryptotauschanbietern

        Kryptodienstleister, die den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte oder gegen einen Geldbetrag anbieten wollen, müssen sich im Rahmen einer nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik festlegen, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben. Sie müssen sich demnach verbindlich entscheiden, ob sie etwa Verbraucher, gewerbliche Kunden oder beide Kundenarten bedienen wollen. Zusätzlich muss festgelegt werden, welche weiteren Bedingungen die Kunden erfüllen müssen, um Kunden werden zu können. Möglich ist etwa die Festlegung auf ausschließlich beaufsichtigte Unternehmen. Nicht möglich ist dagegen eine diskriminierende Einschränkung etwa wegen der Nationalität, des Alters oder der politischen Orientierung potenzieller Neukunden. Bei der Abwicklung der Tauschgeschäfte muss für Kunden zudem jederzeit nachvollziehbar sein, zu welchem konkreten Preis Kryptowerte angeboten werden. Die Auftragsausführung darf nur zum im Zeitpunkt des endgültigen Tauschauftrags veröffentlichten Preis erfolgen, wobei der Kryptodienstleister seine Kunden zu unterrichten hat, wann ein Tauschauftrag im Rahmen seines Geschäftsmodells als endgültig gilt. Etwaige Obergrenzen im Sinne eines maximal eintauschbaren Wertes müssen Kryptotauschanbieter ebenfalls offenlegen. Schließlich sind Kryptotauschanbieter nach der MiCAR zur Nachhandelstransparenz verpflichtet. Sie haben ständig Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, die Transaktionsvolumina und die Transaktionspreise veröffentlichen.

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          Mai 15, 2023

          Schwarmfinanzierung nach ECSP Verordnung – Muss ein Wertpapierprospekt erstellt werden?

          Durch die im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehene Einschränkung der Haftung von Emittenten könnte die Begebung von Wertpapieren unter Einschaltung einer Schwarmfinanzierungsplattform nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) an Fahrt aufnehmen. In ihrem Anwendungsbereich bietet die ECSP Verordnung neue Möglichkeiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Wertpapieren. Beispielsweise hat die Verordnung Vorrang vor den nationalen Regelungen zum Einlagengeschäft im Kreditwesengesetz (KWG). Hierdurch wird Emittenten die Möglichkeit eröffnet, für Investoren attraktivere, nicht nachrangige Finanzinstrumente zu begeben. Gerade bei Security Token Offerings kann dies die anzubietenden Anlageprodukte wirtschaftlich attraktiver machen. Investmentprodukte, die auf durch die ECSP Verordnung regulierte Crowdfundingplattformen angeboten werden sollen, können darüber hinaus auch grenzüberschreitend vermarktet werden. Die erforderliche Vertriebsdokumentation muss dann ausschließlich den rechtlichen Anforderungen der ECSP Verordnung genügen und kann bei Einhaltung der Vorgaben der ECSP für grenzüberschreitende Angebote grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das öffentliche Angebot verwendet werden.

          Anlagebasisinformationsblatt (KIIS) statt Wertpapierprospekt – Keine Billigung durch die BaFin nötig

          Anstelle von einem Wertpapierinformationsblatt (WIB) oder Wertpapierprospekt muss der Emittent bei der Begebung von Wertpapieren unter der ECSP Verordnung ein Anlagebasisinformationsblatt (key investment information sheet – KIIS) erstellen. In zeitlicher Hinsicht bringt dies den Vorteil mit sich, dass das KIIS nicht durch die BaFin gebilligt werden muss. Der die Schwarmfinanzierungsplattform betreibende Schwarmfinanzierungsdienstleister muss den Anlegern das vom Emittenten erstellte Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Die ECSP Verordnung statuiert daher für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflicht, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben einzurichten und diese anzuwenden. Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister Auslassungen, Fehler oder Ungenauigkeiten in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnten, muss er dies dem Emittenten mitteilen. Es ist anschließend Aufgabe des Emittenten, das KIIS entsprechend zu überarbeiten und anzupassen. Kommt der Emittent seiner Pflicht zur Anpassung des Anlagebasisinformationsblattes nicht nach, kann der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Angebot annullieren.

          Leitfaden für klare inhaltliche Vorgaben unterstützt Emittenten und Schwarmfinanzierungsdienstleister

          Damit Emittenten und Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Pflichten im Hinblick auf das Anlagebasisinformationsblatt nachkommen können, hat der europäische Gesetzgeber detaillierte Anforderungen an den Aufbau und den Inhalt für ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt. Dieses muss auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist. Zudem darf es in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format umfassen. In einer Begleitverordnung wurden genaue Vorgaben aufgenommen wie ein Anlagebasisinformationsblatt mustermäßig aufzubauen ist. Danach sind zunächst mustermäßige Warnhinweise voranzustellen, bevor ein Überblick über das Schwarmfinanzierungsangebot erfolgt. Nachfolgend müssen Informationen über den Emittenten und die Hauptmerkmale des Schwarmfinanzierungsverfahrens sowie Ausführungen zu den Bedingungen der Kapitalbeschaffung dargestellt werden. Anschließend müssen emittentenbezogene und projektbezogene Risikofaktoren in das Anlagebasisinformationsblatt aufgenommen werden. Auch hier gibt der europäische Gesetzgeber wieder vor, welche Risikofaktoren in Betracht zu ziehen sind. Danach müssen anlageentscheidungsrelevante Informationen über die angebotenen Wertpapiere erteilt werden. Die klaren Vorgaben helfen den Beteiligten, alle rechtlich erforderlichen Informationen in das KIIS aufzunehmen und leisten so einen wertvollen Beitrag zur Minimierung der Haftungsrisiken.

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            Mai 08, 2023

            E-Geld Token als Stablecoin auf Kryptobörsen – MiCAR schafft neuen Rahmen

            Die finale Fassung der MiCAR wurde am 20. April 2023 vom Europäischen Parlament beschlossen. Gegenüber der im Oktober 2022 geleakten vermeintlich endgültigen Textfassung gab es doch noch erhebliche Änderungen. Der nun finale Text muss nun noch förmlich vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden, bevor er endlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die MiCAR dann in Kraft. Rechtswirkung entfalten dann aber unmittelbar zunächst nur Bestimmungen, die sich an die ESMA, die EBA und die EZB richten und ihnen auferlegen, regulatorische technische Standards und Leitlinien zu erarbeiten. Die an die Marktteilnehmer gerichteten Vorschriften werden erst sukzessive Rechtswirkung entfalten. Die Titel III und IV der MiCAR, die Regeln für wertreferenzierte Token und auf E-Geld Token festlegen, werden bereits 12 Monate nach der Verkündigung der MiCAR im EU-Amtsblatt gelten. Anbieter, die Geschäftsmodelle mit wertreferenzierten Token oder E-Geld Token betreiben oder verwirklichen wollen, haben deshalb nur noch ein Jahr Zeit, um sich auf die neuen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten. Konkret betroffen sind unter anderem Anbieter von Stablecoins und Kryptobörsen, auf denen Stablecoins gehandelt werden können.

            Starkes Marktbedürfnis für Stablecoins im professionellen Kryptohandel

            Für professionelle Kryptohändler ist die Nutzung von Stabecoins mit erheblichen Vorteilen verbunden. Stablecoins erlauben eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Absicherung gegen Kursrisiken von Kryptowerten. Händler können etwa durch die Investition in einen an den Wert des Euro oder des US-Dollar gekoppelten E-Geld Token direkt auf einer Kryptobörse kurzfristig Werte sichern, ohne dafür in Fiatwährung tauschen zu müssen. Auch das Pooling von Kryptoinvestitionen kann ohne einen Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel erfolgen. Nach MiCAR werden E-Geld Token allerdings bereits in ca. einem Jahr nur noch von einem beaufsichtigten Kreditinstitut oder E-Geld-Institut öffentlich angeboten werden dürfen. Auch die Handelszulassung für E-Geld Token auf einer Kryptobörse darf dann ausschließlich von einem Kreditinstitut, einem E-Geld-Institut bzw. einer von einer solchen Institution beauftragten Person beantragt werden. Dabei werden nach MiCAR generell alle die Definition von E-Geld Token erfüllenden Kryptowerte als E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie (EMD2) zu behandeln sein, unabhängig von der Frage, ob der Token die Definition der EMD2 für E-Geld vollständig erfüllt.

            Was muss nach MiCAR bei der Ausgabe von E-Geld Token beachtet werden?

            E-Geld Token dürfen nach der MiCAR nur zum Nominal gegen Zahlung des Gegenwerts in Fiatgeld ausgegeben werden. Zudem dürfen E-Geld ausgebende Stellen keine Verzinsung im Zusammenhang mit E-Geld Token anbieten. Inhaber von E-Geld Token müssen einen jederzeitigen Rücktauschanspruch gegen den Emittenten der E-Geld Token innehaben. Machen sie von ihrem Rücktauschrecht Gebrauch, darf der E-Geld Token Emittent keine Gebühr für den Rücktausch verlangen. Geld verdienen lässt sich mit der Ausgabe von E-Geld Token insoweit, als dass E-Geld Emittenten maximal 70% der im Austausch gegen E-Geld Token entgegengenommenen Gelder in sichere, risikoarme und liquide Finanzinstrumente investieren dürfen. Mindestens 30% müssen demgegenüber auf segregierten Bankkonten gehalten werden. In jedem Fall müssen Emittenten von E-Geld Token die für sie zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland also die BaFin – 40 Tage im Vorfeld über das öffentliche Angebot oder den Handelszulassungsantrag informieren. Darüber hinaus müssen Emittenten vor der Markteinführung ihrer E-Geld Token ein MiCAR Whitepaper erstellen und veröffentlichen und es der BaFin zur Verfügung stellen. Eine Billigung oder Genehmigung der BaFin ist nicht erforderlich. Dennoch müssen die inhaltlichen Anforderungen an das MiCAR Whitepaper strikt eingehalten werden, da Emittenten von E-Geld Token bei nicht veröffentlichtem oder fehlerhaftem Whitepaper gegenüber den Tokeninhabern verschuldensunabhängig haften werden.

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              Apr. 24, 2023

              Schwarmfinanzierung nach ECSP Verordnung – Haftungserleichterungen für Emittenten in Sicht

              Über eine Schwarmfinanzierung können Emittenten Wertpapiere mit einem Emissionsgegenwert von nicht mehr als EUR 5 Mio. über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) bei Einschaltung eines öffentlich zugänglichen, internetbasierten, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen oder verwalteten elektronischen Informationssystem (Schwarmfinanzierungsplattform) begeben. Auch tokenisierte Finanzinstrumente können, wenn sie als Wertpapiere qualifizieren, über eine Schwarmfinanzierungsplattform begeben werden.  Eine Verbriefung in Form einer Urkunde, die bei klassischen Wertpapieren die Verkehrsfähigkeit von Finanzinstrumenten sicherstellt, ist für die Einordnung eines Tokens als Wertpapier nicht erforderlich. Für die Einordnung eines Finanzinstruments als Wertpapier bedarf es vielmehr lediglich der Übertragbarkeit, der Handelbarkeit am Finanzmarkt und der Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten. In ihrem Anwendungsbereich geht die ECSP Verordnung den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vor, weshalb bei einem über eine Schwarmfinanzierungsplattform erfolgenden öffentlichen Angebot von Wertpapieren kein Wertpapierinformationsblatt (WIB) oder Wertpapierprospekt erstellt werden muss.

              Anlageinformationsblatt nach ECSP Verordnung bei Emission über Schwarmfinanzierungsplattform erforderlich

              Die Hauptpflicht eines Emittenten bei der Begebung von Wertpapieren über eine Schwarmfinanzierungsplattform ist die Erstellung von einem Anlagebasisinformationsblatt. Dieses muss auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist. Zudem darf es in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format umfassen. Eine Billigung durch die BaFin ist nicht nötig. Die ECSP Verordnung legt dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflicht auf, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben einzurichten und diese anzuwenden. Wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Dienstleistungen auch in Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands anbietet, können Wertpapiere auf der Grundlage des Anlageinformationsblattes in allen Mitgliedstaaten der EU angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anlagebasisinformationsblatt in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache den Anlegern zur Verfügung gestellt wird.

              Haftung des Emittenten für Anlagebasisinformationsblatt soll eingeschränkt werden

              Nach dem derzeitigen Haftungsregime des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) haften der Emittent und die für das Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane für irreführende oder unrichtige Informationen im Anlagebasisinformationsblatt oder für wichtige Informationen, die nicht angegeben, aber erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung zu unterstützen, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen wollen. Dabei reicht nach aktuellem Recht schon einfache Fahrlässigkeit aus. Fahrlässig handelt, wer bei der Erstellung von dem Anlagebasisinformationsblatt und dessen Inhalt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz des Bundesfinanzministeriums sieht nun jedoch vor, dass der Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit angehoben werden soll. Es ist auch vorgesehen, dass die direkte Haftung der Leitungsorgane für ein Anlagebasisinformationsblatt aus dem WpHG entfernt werden soll. Für fehlerhafte oder fehlende Anlageinformationsblätter würde dann im Wesentlichen nur noch der Emittent selbst haften. Die Möglichkeit der Schwarmfinanzierung dürfte dadurch für Anbieter von Anlageprodukten in Zukunft deutlich attraktiver werden.

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                Apr. 17, 2023

                Europe goes Crypto (Part XI) – Die Anlageberatung zu Kryptowerten nach MiCAR

                In Deutschland ist die Anlageberatung zu Kryptowerten bereits seit vielen Jahren reguliert und darf nur auf der Grundlage einer BaFin Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) erbracht werden. Ab Geltung der neuen EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird eine Erlaubnis für Beratungsleistungen in Bezug auf Kryptowerte schließlich in der gesamten Europäischen Union erforderlich sein. Kryptodienstleister, die ihre Kunden zu Investitionsmöglichkeiten in Kryptowerte beraten wollen, müssen dann die allgemeinen regulatorischen Anforderungen der MiCAR erfüllen und – soweit sie in Deutschland agieren – über eine entsprechende BaFin Lizenz verfügen. Neben fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern, einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und einem regulatorischen Mindestkapital von 50.000 Euro müssen Kryptoanlageberater zahlreiche spezifische Pflichten bei Erbringung ihrer Beratungsleistungen erfüllen. Es handelt sich dabei insbesondere um weitreichende Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden. Darüber hinaus werden Kryptoanlageberater im Vorfeld der Beratung ausführliche Informationen zum Anlegerprofil ihrer Kunden erheben müssen.

                Strenge Transparenzpflichten und Kickback Verbot bei Anlageberatung nach MiCAR

                Die Anlageberatung zu Kryptowerten soll in Europa künftig nur unter Einhaltung hoher Transparenzstandards erbracht werden dürfen. Die Kryptodienstleister müssen ihren Kunden gegenüber insbesondere offenlegen, ob sie unabhängig beraten. In diesem Zusammenhang sieht MiCAR ein generelles Verbot von Anbieterprovisionen (sog. Kickbacks) vor. Kryptoanlageberatern wird es danach untersagt sein, Provisionen oder sonstige Zahlungen oder werthaltige Zuwendungen von Anbietern von Kryptowerten oder sonstigen anderen Akteuren als dem Kunden für die Erbringung ihrer Beratungsleistung zu erhalten. Die Kryptodienstleister müssen zudem offenlegen, ob sie auf Grundlage einer offenen Analyse oder nur zu ausgewählten Kryptowerten bestimmter Emittenten oder Anbieter beraten. Sie müssen ferner erklären, ob sie zu Emittenten oder Anbietern von Kryptowerten wirtschaftliche Beziehungen pflegen. Die Kryptoanlageberater werden ihren Kunden zudem darlegen müssen, welche Kosten und Gebühren einschließlich der Beratungsgebühren dem Kunden im Falle einer Investition entstehen. Im Hinblick auf die Risikoaufklärung verpflichtet MiCAR die beratenden Kryptodienstleister, Kunden ausdrücklich auf bestimmte mit Kryptowerten verbundene Risiken hinzuweisen. Dazu gehören Wertschwankungs- und Verlustrisiken, Liquiditätsrisiken und soweit einschlägig, Risiken in Bezug auf die Übertragbarkeit von Kryptowerten. Sie sollen Kunden auch darauf hinweisen, dass für Kryptowerte grundsätzlich keine Einlagensicherungssysteme existieren.

                Anlageberatung durch Kryptodienstleister nur mit ausführlichem Kundenprofil

                Vor der Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte werden Kryptodienstleister unter Geltung der MiCAR ihre Kunden ausführlich überprüfen und Anlegerprofile erstellen müssen. Sie sind verpflichtet, die konkrete Situation des Kunden und insbesondere seine finanziellen Verhältnisse zu erfragen. Zudem müssen sie die Risikobereitschaft des Kunden feststellen und erheben, wie hoch die Risikotoleranz des Kunden und seine Verlusttragfähigkeit ist. Erst auf Grundlage dieser Informationen können Kryptoanlageberater prüfen, welche konkreten Kryptowerte für den konkreten Kunden geeignet sein und zu seinem Portfolio passen könnten. Die im Rahmen der Kundenüberprüfung erhobenen Informationen sind nach MiCAR bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen – insbesondere im Rahmen der Portfolioverwaltung – spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Kryptodienstleister, die Kunden zu Investitionen in Kryptowerte beraten, müssen nach MiCAR außerdem nach jeder erfolgten Beratung ein ausführliches Beratungsprotokoll auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Beratungsprotokoll muss zum einen die Erwartungen und Bedürfnisse des Kunden vor der Beratung und zum anderen die konkret erteilte Empfehlung darstellen.

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                  Apr. 10, 2023

                  Die Kryptoaktie soll kommen – Referentenentwurf offenbart Details zur elektronischen Aktie

                  Was sich im Eckpunktepapier zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angedeutet hat, wird im nun vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert; in Deutschland soll es in Zukunft möglich sein, Kryptoaktien zu begeben. Zu diesem Zweck soll das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) angepasst werden. Ist das eWpG bisher nur auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar, so sollen zukünftig auch Aktien in Form eines elektronischen Wertpapiers begeben werden können. Elektronische Wertpapiere funktionieren rein digital, so dass die traditionell erforderliche Wertpapierurkunde für die Begabe nicht ausgestellt werden muss. Stattdessen bedarf es der Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Elektronische Wertpapierregister sind zum einen zentrale Register, die von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, der über eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts verfügt. Alternativ können elektronische Wertpapierregister auch als Kryptowertpapierregister geführt werden. Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht nun vor, dass Namensaktien künftig sowohl in ein zentrales Register (sog. Zentralregisteraktien) als auch in ein Kryptowertpapierregister (sog. Kryptoaktien) eingetragen werden können. Inhaberaktien sollen demgegenüber nur als elektronisches Wertpapier und nicht als Kryptoaktie begeben werden können. Die Kryptoaktie wird daher in Zukunft stets eine Namensaktie sein.

                  Voraussetzungen zur Begebung von Kryptoaktien müssen in Satzung geschaffen werden

                  Durch die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des AktG wird nichts an der grundsätzlichen Struktur zwischen Namens- und Inhaberaktien geändert. Gesetzlich soll festgelegt werden, dass Aktien grundsätzlich auf den Namen lauten. Nur unter bestimmten Umständen können neu zu gründende Aktiengesellschaften für Inhaberaktien optieren. Dies soll nach dem Referentenentwurf unter anderem dann möglich sein, wenn die Verbriefung der Aktien ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Register eingetragen wird, mithin also als Zentralregisteraktie begeben wird. Zur Begebung von Kryptoaktien muss in der Satzung die Ausgabe von auf den Namen lautenden Aktien als elektronische Aktien zugelassen werden, die in ein Kryptowertpapierregister einzutragen sind. Flankierend dazu muss die Möglichkeit der Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden. Ein Unterzeichnungserfordernis für elektronische Aktien ist nicht vorgesehen, auch nicht elektronisch. Bei Namensaktien muss die Aktiengesellschaft ein Aktienregister führen, in das die Informationen über die Aktionäre einzutragen sind, damit die jeweils aktuellen Aktionäre jederzeit festgestellt werden können. Insoweit wird der Aktionär gesetzlich verpflichtet sein, der Gesellschaft die im AktG vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Damit die Aktionäre der Gesellschaft auch bei elektronischen Aktien die notwendigen Informationen zukommen lassen können, sieht der Referentenentwurf eine gemeinsame Pflicht der Gesellschaft und der registerführenden Stelle zur Einrichtung eines Meldesystems vor.

                  Grundsätzliche Gleichbehandlung von Kryptoaktien und verbrieften Aktien

                  Die neuen elektronischen Aktien werden keine eigene Aktienart bilden. Nach der Fiktion des eWpG sollen elektronische Aktien dieselben Rechtswirkungen entfalten wie mittels Urkunde begebene Wertpapiere. Ferner sollen elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des BGB gelten. Soweit elektronische Aktien öffentlich angeboten werden oder an einem geregelten Markt gelistet werden sollen, wird hierfür grundsätzlich ein Wertpapierprospekt zu erstellen sein. Bei einem kleinvolumigen öffentlichen Angebot von elektronischen Aktien bis zu EUR 8.000.000 in Deutschland kann anstelle eines Wertpapierprospekts auch ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) erstellt werden. Ein Unterschied zu den klassischen verbrieften Aktien mag sich daraus ergeben, dass elektronische Aktien auf anderen Märkten oder Plattformen gehandelt werden könnten als verbriefte Aktien. Für den Handel mit elektronischen Aktien, die an einem geregelten Markt oder an einen multilateralen oder organisierten Handelssystem gelistet werden, können sich zudem Verpflichtungen aus der Marktmissbrauchsverordnung ergeben.

                  Dr. Konrad Uhink

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                    Apr. 03, 2023

                    Europe goes Crypto (Part X) – Die Kryptobörse unter MiCAR

                    Betreiber von Kryptobörsen werden ab Geltung der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) in der Europäischen Union Kryptodienstleister sein und für ihren Geschäftsbetrieb eine Erlaubnis der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde einholen müssen. In Deutschland müssen dann Anträge auf Erteilung der MiCAR Lizenz bei der BaFin gestellt werden. Als Kryptodienstleister werden sie über ein Mindestkapital von 150.000 Euro verfügen müssen und fachlich geeignete sowie zuverlässige Geschäftsleiter haben. Sie müssen zudem eine professionelle und im Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens angemessene Geschäftsorganisation vorweisen können. Dies beinhaltet unter anderem die Einrichtung funktionierender Unternehmensprozesse, interner Verfahren und Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen des Risikomanagements und der IT-Sicherheit, der Geldwäscheprävention und der Notfallplanung. Doch über diese für alle Kryptodienstleister geltenden Mindestanforderungen hinaus werden Betreiber von Kryptobörsen weitere, speziell auf den Betrieb einer Kryptotauschplattform zugeschnittene regulatorische Pflichten zu erfüllen haben.

                    Welche speziellen Pflichten haben Kryptobörsen nach MiCAR?

                    MiCAR verpflichtet die Betreiber einer Kryptobörse zur Erfüllung spezieller aufsichtsrechtlicher Pflichten. Strenge Vorgaben sieht MiCAR insbesondere für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf Kryptobörsen vor. In diesem Zusammenhang werden die Kryptodienstleister in klarer und verständlicher Weise Betriebsregeln festlegen müssen, die ständig zu aktualisieren sind. Betreiber von Kryptobörsen werden zudem nicht selbst auf ihren Plattformen für eigene Rechnung handeln dürfen. Demgegenüber sind ihnen Kommissionsgeschäfte erlaubt, sofern sie in Kenntnis und mit Zustimmung der betroffenen Kunden erfolgen. Soweit Kryptobörsenbetreiber auf ihren Handelsplätzen Fälle oder Versuche von Marktmissbrauch identifizieren, müssen sie die zuständigen Behörden darüber informieren. Auch hinsichtlich der Handelstransparenz wird MiCAR strenge Pflichten für Betreiber von Kryptobörsen einführen. So müssen die Preise, Volumina und Zeitpunkte erfolgter Transaktionen in Echtzeit veröffentlicht werden. Die Betreiber haben zudem sicherzustellen, dass diese Daten kostenlos und barrierefrei für zwei Jahre öffentlich verfügbar sind. Schließlich bürdet MiCAR Betreibern von Kryptobörsen Fristen im Bereich des finalen Settlements von Kryptotransaktionen auf. On-Chain-Transaktionen müssen künftig spätestens 24 Stunden nach der Ausführung auf der Kryptobörse gesettled werden, während für Off-Chain-Transaktionen eine Frist bis zum Closing des betreffenden Handelstages gilt.

                    Listing auf einer Kryptobörse nur für MiCAR-konforme Kryptowerte möglich

                    Die Betreiber von Kryptobörsen werden unter der Geltung von MiCAR nicht uneingeschränkt frei entscheiden können, welche Kryptowerte zum Handel zugelassen werden können. Die Verordnung untersagt beispielsweise die Listung von Kryptowerten, für die kein Whitepaper erstellt und veröffentlicht worden ist, sofern dies nach MiCAR vorgeschrieben gewesen wäre. Ferner werden Betreiber von Kryptobörsen vor Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine erfolgreiche Due Diligence Prüfung durchführen müssen. Sie müssen insoweit sicherstellen, dass der Kryptowert mit den Betriebsregeln der Kryptobörse vereinbar ist und zudem die Anwendungsmöglichkeiten des Kryptowertes abklären. Im Rahmen dieser Prüfung haben Plattformbetreiber auch zu untersuchen, ob Verbindungen zu illegalen oder betrügerischen Aktivitäten bestehen könnten. Dabei sollen sie sowohl die technische Ausgestaltung als auch die Erfahrung, Referenzen und die Reputation des Emittenten und des Entwicklerteams einbeziehen. Kryptowerte, die über eine integrierte Anonymisierungsfunktion verfügen, dürfen nach MiCAR nicht auf Kryptobörsen zum Handel zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt für solche anonymitätsgraderhöhenden Kryptowerte, bei denen der Betreiber der Kryptobörse die Inhaber sowie die Transaktionshistorie identifizieren kann. In Betracht dürften insoweit ausschließlich Privacy Coins kommen, die auf der Kryptobörse selbst von identifizierten Kunden erworben und gehandelt werden.

                    Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                      März 27, 2023

                      MAR und Insiderinformationen – EU plant mehr Rechtsklarheit

                      In ihrem Vorschlag für eine Verordnung zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der EU für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen plant die EU-Kommission Erleichterungen für Emittenten im Hinblick auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen. Durch die geplanten Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wird das grundsätzlich weite Begriffsverständnis der Insiderinformation zwar nicht eingeschränkt. Der Umfang der Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen soll jedoch eingegrenzt werden. So soll mehr Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, welche Informationen offengelegt werden müssen. Die geplanten Änderungen sollen Rechtsklarheit darüber schaffen, welche Informationen bei gestreckten Vorgängen zu veröffentlichen sind. Ein gestreckter Geschehensablauf liegt vor, wenn der Vorgang mehrere Entscheidungsstadien durchlaufen muss. Es stellt sich dann die Frage wie diese einzelnen Zwischenschritte insiderrechtlich zu behandeln sind.

                      Erleichterungen bei der Veröffentlichungspflicht von gestreckten Vorgängen

                      Ein Emittent muss nach der MAR in der aktuellen Fassung der Öffentlichkeit den Emittenten unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich bekanntgeben. Vom Begriff der Insiderinformation sind auch Zwischenschritte in einem gestreckten Vorgang erfasst. Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet. Dies jedenfalls dann, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt. Durch die vorgesehenen Änderungen wird der grundsätzliche Ansatz, dass auch Zwischenschritte als Insiderinformation angesehen werden können nicht berührt. Vielmehr soll die Pflicht zur Veröffentlichung eines Zwischenschritts eingeschränkt werden. Durch die vorgesehenen Änderungen soll festgelegt werden, dass bei einem gestreckten Vorgang die Offenlegungspflicht gerade nicht für die Zwischenschritte dieses Vorgangs gilt. Die Emittenten sollen nur verpflichtet sein, die Informationen offenzulegen, die sich auf das Ereignis beziehen, mit dem ein zeitlich gestreckter Vorgang abgeschlossen werden soll. Da der Grundsatz erhalten bleibt, dass auch Zwischenschritte eine eigenständige Information darstellen können, bleibt das Verbot von Insidergeschäften mit solchen Informationen bestehen.

                      Auch tokenisierte Finanzinstrumente können Offenlegungspflichten nach MAR begründen

                      Die Veröffentlichungspflicht der MAR gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder genehmigt haben. Auch an einem multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) gelistete Finanzinstrumente können Veröffentlichungspflichten für eine Emittentin begründen. Dies ist der Fall, wenn die Emittentin die Zulassung zum Handel am MTF oder OTF erhalten oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem solchen Handelssystem beantragt hat.  Der Begriff des Finanzinstruments wird durch die MiFID2-Richtlinie bestimmt. Diese führt in ihrem Anhang auf, welche Instrumente als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 gelten. Als wichtigstes MiFID2-Finanzinstrument können übertragbare Wertpapiere genannt werden. Durch die Verordnung über das DLT Pilot Regime  wurde in der MiFID2-Richtlinie explizit klargestellt,  dass auch mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente als Finanzinstrumente qualifizieren können. Eine Verbriefung in einer Urkunde ist dementsprechend nicht nötig. Sollten also mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente, z.B. im Rahmen des DLT Pilot Regimes, an einem geregelten Markt oder an einem MTF auf Veranlassung des Emittenten gelistet sein, können den Emittenten die entsprechenden Veröffentlichungspflichten nach MAR treffen.

                      Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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                        März 20, 2023

                        Europe goes Crypto (Part (IX) – Kryptoverwahrung unter MiCAR

                        Die Kryptoverwahrung ist in Deutschland bereits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Mit Inkrafttreten der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird sie in absehbarer Zeit auch auf europäischer Ebene eine regulierte Kryptodienstleistung darstellen, die nur mit zuvor eingeholter BaFin Lizenz erbracht werden darf. Doch die Erlaubnispflicht selbst ist nicht die einzige aufsichtsrechtliche Pflicht der künftigen Kryptoverwahrer unter MiCAR. Vielmehr sieht die neue Verordnung eine Reihe von Spezialpflichten für Kryptoverwahrer vor, die sie sowohl im Rahmen des zu durchlaufenden Erlaubnisverfahrens nach MiCAR als auch im sich anschließenden laufenden Geschäftsbetrieb werden erfüllen müssen. Konkret stellt MiCAR rechtliche Anforderungen an den Inhalt von Kryptoverwahrverträgen, die Segregierung von Kundenkryptowerten von eigenen Beständen des Kryptodienstleisters, an Unterverwahrverhältnisse und interne Verfahren zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation der Kryptoverwahrer.

                        Inhaltliche Anforderungen an Kryptoverwahrverträge

                        Durch MiCAR werden auch die privaten Rechte von Kryptoverwahrkunden gegenüber Kryptoverwahrern gestärkt. So stellt MiCAR einige Mindestanforderungen auf, die in Kryptoverwahrverträgen geregelt sein müssen. Neben den Identitäten der Vertragsparteien, einer Beschreibung der Verwahrdienstleistungen, der Festlegung des Kommunikationsmittels für die Vertragsbeziehung, der Regelung der Gebühren sowie des anwendbaren Rechts müssen Verwahrverträge nach MiCAR künftig auch Ausführungen zu den Sicherheitssystemen und zur Custody Policy des Anbieters enthalten. Über eine Custody Policy muss jeder Kryptoverwahrer verfügen. Sie soll die internen Verfahren und Prozesse zur Sicherung der Krypowerte der  Kunden zur Minimierung der aus Betrug, Cyberangriffen oder Fahrlässigkeit resultierenden Risiken darstellen. In Kryptoverwahrverträgen wird nach MiCAR zwingend eine Zusammenfassung der Custody Policy enthalten sein müssen. Hinsichtlich der Haftung von Kryptoverwahrern erlaubt MiCAR zwar eine summenmäßige Begrenzung der Haftung auf den Gegenwert verlorener Kryptowerte im Zeitpunkt des Verlusts. Ein Ausschluss der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit wird indessen nicht möglich sein. Ferner werden Kryptoverwahrer verpflichtet sein, für jeden Kunden ein stets zu aktualisierendes Bestandsregister zu den verwahrten Kryptowerten zu führen. Im Fall beispielsweise von Airdrops oder Fork Events, sollen zudem daraus entstehende neue Kryptowerte rechtlich den Kunden zustehen. Kryptoverwahrer werden ihre Kunden auch grundsätzlich rechtzeitig im Vorfeld über entsprechende Events informieren müssen und soweit erforderlich Weisungen einholen müssen.

                        Hohe Anforderungen an Unterverwahrung

                        Besonders strenge Pflichten für Kryptoverwahrer sieht MiCAR im Bereich der Inanspruchnahme von Unterverwahrern vor. Soweit Kryptoverwahrer Kryptowerte, die ihnen von Kunden anvertraut wurden, bei einem Drittanbieter verwahren lassen wollen, haben sie dies in jedem Fall gegenüber ihrem Kunden offen zu legen. Eine Unterverwahrung ohne vorherige Information des Kunden wird daher stets unzulässig sein. Darüber hinaus werden Kryptoverwahrer unter MiCAR ausschließlich Kryptoverwahrer als Unterverwahrer in Anspruch nehmen dürfen, die selbst eine Erlaubnis nach MiCAR für die Kryptoverwahrung halten. Eine Inanspruchnahme von Unterverwahrern, die entweder über gar keine oder nur über eine Erlaubnis einer Behörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die Kryptoverwahrung verfügen, ist daher nach MiCAR nicht möglich. MiCAR wird insoweit sicherstellen, dass eine Fremdverwahrung von Kryptowerten für Kunden in Europa ausschließlich unter der Geltung der Vorschriften der MiCAR möglich sein wird.

                        Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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