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Mai 22, 2023

Europe goes Crypto (Part XII) – Der Tausch von Kryptowerten unter MiCAR

Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird künftig den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag sowie auch den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Kryptodienstleister, die Tauschdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten wollen, müssen dann zunächst eine entsprechende MiCAR Lizenz einholen. Um eine solche zu erhalten, müssen Kryptodienstleister insbesondere fachlich geeignete Geschäftsleiter haben, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen und ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro vorweisen können. Neben diesen grundsätzlichen Anforderungen an eine MiCAR Lizenz verlangt die MiCAR jedoch von Kryptotauschanbietern die Erfüllung noch weiterer Mindestanforderungen und Pflichten. So werden Tauschdienstleistungen anbietende Kryptodienstleister klar festlegen müssen, welche Art von Kunden sie akzeptieren. Darüber hinaus werden sie ihre Tauschpreise veröffentlichen und Aufträge ihrer Kunden zu den im Zeitpunkt des endgültig erteilten Auftrags veröffentlichten Preisen ausführen müssen. Kryptotauschanbieter müssen zudem laufend Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen müssen.

Wer gilt unter MiCAR als Kryptotauschanbieter?

Ein Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte oder gegen eine Geldbetrag ist nach der MiCAR nur dann ein erlaubnispflichtiger Kryptotausch, wenn er unter Einsatz des eigenen Kapitals des Anbieters erfolgt. Nicht erfasst sind also Kommissionäre oder Portfoliomanager, die das Kapital ihrer Kunden für Tauschgeschäfte einsetzen. Der Einsatz des eigenen Kapitals ist ein ungeschriebenes Merkmal des Kryptotauschs, das sich nicht aus dem eigentlichen Verordnungstext, sondern aus den ihm vorangestellten Erwägungsgründen ergibt. Das eigene Kapital des Anbieters muss dabei entweder in Form von Kryptowerten oder Fiatgeld eingesetzt werden. Wird daher beispielsweise ein nicht unter die Definition nach MiCAR für Kryptowerte fallender Token wie etwa ein Non Fungible Token (NFT) oder ein tokenisiertes, durch die MiFID-Regulierung erfasstes übertragbares Wertpapier gegen Fiatgeld getauscht, kann dieses Tauschgeschäft jedenfalls nicht als Kryptotausch unter MiCAR eingeordnet werden. Dennoch ist es natürlich möglich, dass das Geschäft aus anderen Gründen erlaubnispflichtig ist. Der Tausch von tokenisierten Wertpapieren kann in Deutschland beispielsweise als Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sein.

Besondere Compliance Pflichten von Kryptotauschanbietern

Kryptodienstleister, die den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte oder gegen einen Geldbetrag anbieten wollen, müssen sich im Rahmen einer nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik festlegen, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben. Sie müssen sich demnach verbindlich entscheiden, ob sie etwa Verbraucher, gewerbliche Kunden oder beide Kundenarten bedienen wollen. Zusätzlich muss festgelegt werden, welche weiteren Bedingungen die Kunden erfüllen müssen, um Kunden werden zu können. Möglich ist etwa die Festlegung auf ausschließlich beaufsichtigte Unternehmen. Nicht möglich ist dagegen eine diskriminierende Einschränkung etwa wegen der Nationalität, des Alters oder der politischen Orientierung potenzieller Neukunden. Bei der Abwicklung der Tauschgeschäfte muss für Kunden zudem jederzeit nachvollziehbar sein, zu welchem konkreten Preis Kryptowerte angeboten werden. Die Auftragsausführung darf nur zum im Zeitpunkt des endgültigen Tauschauftrags veröffentlichten Preis erfolgen, wobei der Kryptodienstleister seine Kunden zu unterrichten hat, wann ein Tauschauftrag im Rahmen seines Geschäftsmodells als endgültig gilt. Etwaige Obergrenzen im Sinne eines maximal eintauschbaren Wertes müssen Kryptotauschanbieter ebenfalls offenlegen. Schließlich sind Kryptotauschanbieter nach der MiCAR zur Nachhandelstransparenz verpflichtet. Sie haben ständig Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, die Transaktionsvolumina und die Transaktionspreise veröffentlichen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Mai 15, 2023

    Schwarmfinanzierung nach ECSP Verordnung – Muss ein Wertpapierprospekt erstellt werden?

    Durch die im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehene Einschränkung der Haftung von Emittenten könnte die Begebung von Wertpapieren unter Einschaltung einer Schwarmfinanzierungsplattform nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) an Fahrt aufnehmen. In ihrem Anwendungsbereich bietet die ECSP Verordnung neue Möglichkeiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Wertpapieren. Beispielsweise hat die Verordnung Vorrang vor den nationalen Regelungen zum Einlagengeschäft im Kreditwesengesetz (KWG). Hierdurch wird Emittenten die Möglichkeit eröffnet, für Investoren attraktivere, nicht nachrangige Finanzinstrumente zu begeben. Gerade bei Security Token Offerings kann dies die anzubietenden Anlageprodukte wirtschaftlich attraktiver machen. Investmentprodukte, die auf durch die ECSP Verordnung regulierte Crowdfundingplattformen angeboten werden sollen, können darüber hinaus auch grenzüberschreitend vermarktet werden. Die erforderliche Vertriebsdokumentation muss dann ausschließlich den rechtlichen Anforderungen der ECSP Verordnung genügen und kann bei Einhaltung der Vorgaben der ECSP für grenzüberschreitende Angebote grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das öffentliche Angebot verwendet werden.

    Anlagebasisinformationsblatt (KIIS) statt Wertpapierprospekt – Keine Billigung durch die BaFin nötig

    Anstelle von einem Wertpapierinformationsblatt (WIB) oder Wertpapierprospekt muss der Emittent bei der Begebung von Wertpapieren unter der ECSP Verordnung ein Anlagebasisinformationsblatt (key investment information sheet – KIIS) erstellen. In zeitlicher Hinsicht bringt dies den Vorteil mit sich, dass das KIIS nicht durch die BaFin gebilligt werden muss. Der die Schwarmfinanzierungsplattform betreibende Schwarmfinanzierungsdienstleister muss den Anlegern das vom Emittenten erstellte Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Die ECSP Verordnung statuiert daher für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflicht, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben einzurichten und diese anzuwenden. Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister Auslassungen, Fehler oder Ungenauigkeiten in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnten, muss er dies dem Emittenten mitteilen. Es ist anschließend Aufgabe des Emittenten, das KIIS entsprechend zu überarbeiten und anzupassen. Kommt der Emittent seiner Pflicht zur Anpassung des Anlagebasisinformationsblattes nicht nach, kann der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Angebot annullieren.

    Leitfaden für klare inhaltliche Vorgaben unterstützt Emittenten und Schwarmfinanzierungsdienstleister

    Damit Emittenten und Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Pflichten im Hinblick auf das Anlagebasisinformationsblatt nachkommen können, hat der europäische Gesetzgeber detaillierte Anforderungen an den Aufbau und den Inhalt für ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt. Dieses muss auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist. Zudem darf es in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format umfassen. In einer Begleitverordnung wurden genaue Vorgaben aufgenommen wie ein Anlagebasisinformationsblatt mustermäßig aufzubauen ist. Danach sind zunächst mustermäßige Warnhinweise voranzustellen, bevor ein Überblick über das Schwarmfinanzierungsangebot erfolgt. Nachfolgend müssen Informationen über den Emittenten und die Hauptmerkmale des Schwarmfinanzierungsverfahrens sowie Ausführungen zu den Bedingungen der Kapitalbeschaffung dargestellt werden. Anschließend müssen emittentenbezogene und projektbezogene Risikofaktoren in das Anlagebasisinformationsblatt aufgenommen werden. Auch hier gibt der europäische Gesetzgeber wieder vor, welche Risikofaktoren in Betracht zu ziehen sind. Danach müssen anlageentscheidungsrelevante Informationen über die angebotenen Wertpapiere erteilt werden. Die klaren Vorgaben helfen den Beteiligten, alle rechtlich erforderlichen Informationen in das KIIS aufzunehmen und leisten so einen wertvollen Beitrag zur Minimierung der Haftungsrisiken.

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      Mai 08, 2023

      E-Geld Token als Stablecoin auf Kryptobörsen – MiCAR schafft neuen Rahmen

      Die finale Fassung der MiCAR wurde am 20. April 2023 vom Europäischen Parlament beschlossen. Gegenüber der im Oktober 2022 geleakten vermeintlich endgültigen Textfassung gab es doch noch erhebliche Änderungen. Der nun finale Text muss nun noch förmlich vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden, bevor er endlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die MiCAR dann in Kraft. Rechtswirkung entfalten dann aber unmittelbar zunächst nur Bestimmungen, die sich an die ESMA, die EBA und die EZB richten und ihnen auferlegen, regulatorische technische Standards und Leitlinien zu erarbeiten. Die an die Marktteilnehmer gerichteten Vorschriften werden erst sukzessive Rechtswirkung entfalten. Die Titel III und IV der MiCAR, die Regeln für wertreferenzierte Token und auf E-Geld Token festlegen, werden bereits 12 Monate nach der Verkündigung der MiCAR im EU-Amtsblatt gelten. Anbieter, die Geschäftsmodelle mit wertreferenzierten Token oder E-Geld Token betreiben oder verwirklichen wollen, haben deshalb nur noch ein Jahr Zeit, um sich auf die neuen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten. Konkret betroffen sind unter anderem Anbieter von Stablecoins und Kryptobörsen, auf denen Stablecoins gehandelt werden können.

      Starkes Marktbedürfnis für Stablecoins im professionellen Kryptohandel

      Für professionelle Kryptohändler ist die Nutzung von Stabecoins mit erheblichen Vorteilen verbunden. Stablecoins erlauben eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Absicherung gegen Kursrisiken von Kryptowerten. Händler können etwa durch die Investition in einen an den Wert des Euro oder des US-Dollar gekoppelten E-Geld Token direkt auf einer Kryptobörse kurzfristig Werte sichern, ohne dafür in Fiatwährung tauschen zu müssen. Auch das Pooling von Kryptoinvestitionen kann ohne einen Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel erfolgen. Nach MiCAR werden E-Geld Token allerdings bereits in ca. einem Jahr nur noch von einem beaufsichtigten Kreditinstitut oder E-Geld-Institut öffentlich angeboten werden dürfen. Auch die Handelszulassung für E-Geld Token auf einer Kryptobörse darf dann ausschließlich von einem Kreditinstitut, einem E-Geld-Institut bzw. einer von einer solchen Institution beauftragten Person beantragt werden. Dabei werden nach MiCAR generell alle die Definition von E-Geld Token erfüllenden Kryptowerte als E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie (EMD2) zu behandeln sein, unabhängig von der Frage, ob der Token die Definition der EMD2 für E-Geld vollständig erfüllt.

      Was muss nach MiCAR bei der Ausgabe von E-Geld Token beachtet werden?

      E-Geld Token dürfen nach der MiCAR nur zum Nominal gegen Zahlung des Gegenwerts in Fiatgeld ausgegeben werden. Zudem dürfen E-Geld ausgebende Stellen keine Verzinsung im Zusammenhang mit E-Geld Token anbieten. Inhaber von E-Geld Token müssen einen jederzeitigen Rücktauschanspruch gegen den Emittenten der E-Geld Token innehaben. Machen sie von ihrem Rücktauschrecht Gebrauch, darf der E-Geld Token Emittent keine Gebühr für den Rücktausch verlangen. Geld verdienen lässt sich mit der Ausgabe von E-Geld Token insoweit, als dass E-Geld Emittenten maximal 70% der im Austausch gegen E-Geld Token entgegengenommenen Gelder in sichere, risikoarme und liquide Finanzinstrumente investieren dürfen. Mindestens 30% müssen demgegenüber auf segregierten Bankkonten gehalten werden. In jedem Fall müssen Emittenten von E-Geld Token die für sie zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland also die BaFin – 40 Tage im Vorfeld über das öffentliche Angebot oder den Handelszulassungsantrag informieren. Darüber hinaus müssen Emittenten vor der Markteinführung ihrer E-Geld Token ein MiCAR Whitepaper erstellen und veröffentlichen und es der BaFin zur Verfügung stellen. Eine Billigung oder Genehmigung der BaFin ist nicht erforderlich. Dennoch müssen die inhaltlichen Anforderungen an das MiCAR Whitepaper strikt eingehalten werden, da Emittenten von E-Geld Token bei nicht veröffentlichtem oder fehlerhaftem Whitepaper gegenüber den Tokeninhabern verschuldensunabhängig haften werden.

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        Apr. 24, 2023

        Schwarmfinanzierung nach ECSP Verordnung – Haftungserleichterungen für Emittenten in Sicht

        Über eine Schwarmfinanzierung können Emittenten Wertpapiere mit einem Emissionsgegenwert von nicht mehr als EUR 5 Mio. über einen Zeitraum von 12 Monaten nach der European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP) bei Einschaltung eines öffentlich zugänglichen, internetbasierten, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen oder verwalteten elektronischen Informationssystem (Schwarmfinanzierungsplattform) begeben. Auch tokenisierte Finanzinstrumente können, wenn sie als Wertpapiere qualifizieren, über eine Schwarmfinanzierungsplattform begeben werden.  Eine Verbriefung in Form einer Urkunde, die bei klassischen Wertpapieren die Verkehrsfähigkeit von Finanzinstrumenten sicherstellt, ist für die Einordnung eines Tokens als Wertpapier nicht erforderlich. Für die Einordnung eines Finanzinstruments als Wertpapier bedarf es vielmehr lediglich der Übertragbarkeit, der Handelbarkeit am Finanzmarkt und der Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten. In ihrem Anwendungsbereich geht die ECSP Verordnung den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vor, weshalb bei einem über eine Schwarmfinanzierungsplattform erfolgenden öffentlichen Angebot von Wertpapieren kein Wertpapierinformationsblatt (WIB) oder Wertpapierprospekt erstellt werden muss.

        Anlageinformationsblatt nach ECSP Verordnung bei Emission über Schwarmfinanzierungsplattform erforderlich

        Die Hauptpflicht eines Emittenten bei der Begebung von Wertpapieren über eine Schwarmfinanzierungsplattform ist die Erstellung von einem Anlagebasisinformationsblatt. Dieses muss auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist. Zudem darf es in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format umfassen. Eine Billigung durch die BaFin ist nicht nötig. Die ECSP Verordnung legt dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflicht auf, angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben einzurichten und diese anzuwenden. Wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Dienstleistungen auch in Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands anbietet, können Wertpapiere auf der Grundlage des Anlageinformationsblattes in allen Mitgliedstaaten der EU angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anlagebasisinformationsblatt in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache den Anlegern zur Verfügung gestellt wird.

        Haftung des Emittenten für Anlagebasisinformationsblatt soll eingeschränkt werden

        Nach dem derzeitigen Haftungsregime des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) haften der Emittent und die für das Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane für irreführende oder unrichtige Informationen im Anlagebasisinformationsblatt oder für wichtige Informationen, die nicht angegeben, aber erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung zu unterstützen, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen wollen. Dabei reicht nach aktuellem Recht schon einfache Fahrlässigkeit aus. Fahrlässig handelt, wer bei der Erstellung von dem Anlagebasisinformationsblatt und dessen Inhalt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz des Bundesfinanzministeriums sieht nun jedoch vor, dass der Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit angehoben werden soll. Es ist auch vorgesehen, dass die direkte Haftung der Leitungsorgane für ein Anlagebasisinformationsblatt aus dem WpHG entfernt werden soll. Für fehlerhafte oder fehlende Anlageinformationsblätter würde dann im Wesentlichen nur noch der Emittent selbst haften. Die Möglichkeit der Schwarmfinanzierung dürfte dadurch für Anbieter von Anlageprodukten in Zukunft deutlich attraktiver werden.

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          Apr. 17, 2023

          Europe goes Crypto (Part XI) – Die Anlageberatung zu Kryptowerten nach MiCAR

          In Deutschland ist die Anlageberatung zu Kryptowerten bereits seit vielen Jahren reguliert und darf nur auf der Grundlage einer BaFin Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) erbracht werden. Ab Geltung der neuen EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird eine Erlaubnis für Beratungsleistungen in Bezug auf Kryptowerte schließlich in der gesamten Europäischen Union erforderlich sein. Kryptodienstleister, die ihre Kunden zu Investitionsmöglichkeiten in Kryptowerte beraten wollen, müssen dann die allgemeinen regulatorischen Anforderungen der MiCAR erfüllen und – soweit sie in Deutschland agieren – über eine entsprechende BaFin Lizenz verfügen. Neben fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern, einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und einem regulatorischen Mindestkapital von 50.000 Euro müssen Kryptoanlageberater zahlreiche spezifische Pflichten bei Erbringung ihrer Beratungsleistungen erfüllen. Es handelt sich dabei insbesondere um weitreichende Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden. Darüber hinaus werden Kryptoanlageberater im Vorfeld der Beratung ausführliche Informationen zum Anlegerprofil ihrer Kunden erheben müssen.

          Strenge Transparenzpflichten und Kickback Verbot bei Anlageberatung nach MiCAR

          Die Anlageberatung zu Kryptowerten soll in Europa künftig nur unter Einhaltung hoher Transparenzstandards erbracht werden dürfen. Die Kryptodienstleister müssen ihren Kunden gegenüber insbesondere offenlegen, ob sie unabhängig beraten. In diesem Zusammenhang sieht MiCAR ein generelles Verbot von Anbieterprovisionen (sog. Kickbacks) vor. Kryptoanlageberatern wird es danach untersagt sein, Provisionen oder sonstige Zahlungen oder werthaltige Zuwendungen von Anbietern von Kryptowerten oder sonstigen anderen Akteuren als dem Kunden für die Erbringung ihrer Beratungsleistung zu erhalten. Die Kryptodienstleister müssen zudem offenlegen, ob sie auf Grundlage einer offenen Analyse oder nur zu ausgewählten Kryptowerten bestimmter Emittenten oder Anbieter beraten. Sie müssen ferner erklären, ob sie zu Emittenten oder Anbietern von Kryptowerten wirtschaftliche Beziehungen pflegen. Die Kryptoanlageberater werden ihren Kunden zudem darlegen müssen, welche Kosten und Gebühren einschließlich der Beratungsgebühren dem Kunden im Falle einer Investition entstehen. Im Hinblick auf die Risikoaufklärung verpflichtet MiCAR die beratenden Kryptodienstleister, Kunden ausdrücklich auf bestimmte mit Kryptowerten verbundene Risiken hinzuweisen. Dazu gehören Wertschwankungs- und Verlustrisiken, Liquiditätsrisiken und soweit einschlägig, Risiken in Bezug auf die Übertragbarkeit von Kryptowerten. Sie sollen Kunden auch darauf hinweisen, dass für Kryptowerte grundsätzlich keine Einlagensicherungssysteme existieren.

          Anlageberatung durch Kryptodienstleister nur mit ausführlichem Kundenprofil

          Vor der Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte werden Kryptodienstleister unter Geltung der MiCAR ihre Kunden ausführlich überprüfen und Anlegerprofile erstellen müssen. Sie sind verpflichtet, die konkrete Situation des Kunden und insbesondere seine finanziellen Verhältnisse zu erfragen. Zudem müssen sie die Risikobereitschaft des Kunden feststellen und erheben, wie hoch die Risikotoleranz des Kunden und seine Verlusttragfähigkeit ist. Erst auf Grundlage dieser Informationen können Kryptoanlageberater prüfen, welche konkreten Kryptowerte für den konkreten Kunden geeignet sein und zu seinem Portfolio passen könnten. Die im Rahmen der Kundenüberprüfung erhobenen Informationen sind nach MiCAR bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen – insbesondere im Rahmen der Portfolioverwaltung – spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Kryptodienstleister, die Kunden zu Investitionen in Kryptowerte beraten, müssen nach MiCAR außerdem nach jeder erfolgten Beratung ein ausführliches Beratungsprotokoll auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Beratungsprotokoll muss zum einen die Erwartungen und Bedürfnisse des Kunden vor der Beratung und zum anderen die konkret erteilte Empfehlung darstellen.

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            Apr. 10, 2023

            Die Kryptoaktie soll kommen – Referentenentwurf offenbart Details zur elektronischen Aktie

            Was sich im Eckpunktepapier zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angedeutet hat, wird im nun vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert; in Deutschland soll es in Zukunft möglich sein, Kryptoaktien zu begeben. Zu diesem Zweck soll das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) angepasst werden. Ist das eWpG bisher nur auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar, so sollen zukünftig auch Aktien in Form eines elektronischen Wertpapiers begeben werden können. Elektronische Wertpapiere funktionieren rein digital, so dass die traditionell erforderliche Wertpapierurkunde für die Begabe nicht ausgestellt werden muss. Stattdessen bedarf es der Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Elektronische Wertpapierregister sind zum einen zentrale Register, die von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, der über eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts verfügt. Alternativ können elektronische Wertpapierregister auch als Kryptowertpapierregister geführt werden. Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht nun vor, dass Namensaktien künftig sowohl in ein zentrales Register (sog. Zentralregisteraktien) als auch in ein Kryptowertpapierregister (sog. Kryptoaktien) eingetragen werden können. Inhaberaktien sollen demgegenüber nur als elektronisches Wertpapier und nicht als Kryptoaktie begeben werden können. Die Kryptoaktie wird daher in Zukunft stets eine Namensaktie sein.

            Voraussetzungen zur Begebung von Kryptoaktien müssen in Satzung geschaffen werden

            Durch die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des AktG wird nichts an der grundsätzlichen Struktur zwischen Namens- und Inhaberaktien geändert. Gesetzlich soll festgelegt werden, dass Aktien grundsätzlich auf den Namen lauten. Nur unter bestimmten Umständen können neu zu gründende Aktiengesellschaften für Inhaberaktien optieren. Dies soll nach dem Referentenentwurf unter anderem dann möglich sein, wenn die Verbriefung der Aktien ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Register eingetragen wird, mithin also als Zentralregisteraktie begeben wird. Zur Begebung von Kryptoaktien muss in der Satzung die Ausgabe von auf den Namen lautenden Aktien als elektronische Aktien zugelassen werden, die in ein Kryptowertpapierregister einzutragen sind. Flankierend dazu muss die Möglichkeit der Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden. Ein Unterzeichnungserfordernis für elektronische Aktien ist nicht vorgesehen, auch nicht elektronisch. Bei Namensaktien muss die Aktiengesellschaft ein Aktienregister führen, in das die Informationen über die Aktionäre einzutragen sind, damit die jeweils aktuellen Aktionäre jederzeit festgestellt werden können. Insoweit wird der Aktionär gesetzlich verpflichtet sein, der Gesellschaft die im AktG vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Damit die Aktionäre der Gesellschaft auch bei elektronischen Aktien die notwendigen Informationen zukommen lassen können, sieht der Referentenentwurf eine gemeinsame Pflicht der Gesellschaft und der registerführenden Stelle zur Einrichtung eines Meldesystems vor.

            Grundsätzliche Gleichbehandlung von Kryptoaktien und verbrieften Aktien

            Die neuen elektronischen Aktien werden keine eigene Aktienart bilden. Nach der Fiktion des eWpG sollen elektronische Aktien dieselben Rechtswirkungen entfalten wie mittels Urkunde begebene Wertpapiere. Ferner sollen elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des BGB gelten. Soweit elektronische Aktien öffentlich angeboten werden oder an einem geregelten Markt gelistet werden sollen, wird hierfür grundsätzlich ein Wertpapierprospekt zu erstellen sein. Bei einem kleinvolumigen öffentlichen Angebot von elektronischen Aktien bis zu EUR 8.000.000 in Deutschland kann anstelle eines Wertpapierprospekts auch ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) erstellt werden. Ein Unterschied zu den klassischen verbrieften Aktien mag sich daraus ergeben, dass elektronische Aktien auf anderen Märkten oder Plattformen gehandelt werden könnten als verbriefte Aktien. Für den Handel mit elektronischen Aktien, die an einem geregelten Markt oder an einen multilateralen oder organisierten Handelssystem gelistet werden, können sich zudem Verpflichtungen aus der Marktmissbrauchsverordnung ergeben.

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              Apr. 03, 2023

              Europe goes Crypto (Part X) – Die Kryptobörse unter MiCAR

              Betreiber von Kryptobörsen werden ab Geltung der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) in der Europäischen Union Kryptodienstleister sein und für ihren Geschäftsbetrieb eine Erlaubnis der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde einholen müssen. In Deutschland müssen dann Anträge auf Erteilung der MiCAR Lizenz bei der BaFin gestellt werden. Als Kryptodienstleister werden sie über ein Mindestkapital von 150.000 Euro verfügen müssen und fachlich geeignete sowie zuverlässige Geschäftsleiter haben. Sie müssen zudem eine professionelle und im Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens angemessene Geschäftsorganisation vorweisen können. Dies beinhaltet unter anderem die Einrichtung funktionierender Unternehmensprozesse, interner Verfahren und Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen des Risikomanagements und der IT-Sicherheit, der Geldwäscheprävention und der Notfallplanung. Doch über diese für alle Kryptodienstleister geltenden Mindestanforderungen hinaus werden Betreiber von Kryptobörsen weitere, speziell auf den Betrieb einer Kryptotauschplattform zugeschnittene regulatorische Pflichten zu erfüllen haben.

              Welche speziellen Pflichten haben Kryptobörsen nach MiCAR?

              MiCAR verpflichtet die Betreiber einer Kryptobörse zur Erfüllung spezieller aufsichtsrechtlicher Pflichten. Strenge Vorgaben sieht MiCAR insbesondere für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf Kryptobörsen vor. In diesem Zusammenhang werden die Kryptodienstleister in klarer und verständlicher Weise Betriebsregeln festlegen müssen, die ständig zu aktualisieren sind. Betreiber von Kryptobörsen werden zudem nicht selbst auf ihren Plattformen für eigene Rechnung handeln dürfen. Demgegenüber sind ihnen Kommissionsgeschäfte erlaubt, sofern sie in Kenntnis und mit Zustimmung der betroffenen Kunden erfolgen. Soweit Kryptobörsenbetreiber auf ihren Handelsplätzen Fälle oder Versuche von Marktmissbrauch identifizieren, müssen sie die zuständigen Behörden darüber informieren. Auch hinsichtlich der Handelstransparenz wird MiCAR strenge Pflichten für Betreiber von Kryptobörsen einführen. So müssen die Preise, Volumina und Zeitpunkte erfolgter Transaktionen in Echtzeit veröffentlicht werden. Die Betreiber haben zudem sicherzustellen, dass diese Daten kostenlos und barrierefrei für zwei Jahre öffentlich verfügbar sind. Schließlich bürdet MiCAR Betreibern von Kryptobörsen Fristen im Bereich des finalen Settlements von Kryptotransaktionen auf. On-Chain-Transaktionen müssen künftig spätestens 24 Stunden nach der Ausführung auf der Kryptobörse gesettled werden, während für Off-Chain-Transaktionen eine Frist bis zum Closing des betreffenden Handelstages gilt.

              Listing auf einer Kryptobörse nur für MiCAR-konforme Kryptowerte möglich

              Die Betreiber von Kryptobörsen werden unter der Geltung von MiCAR nicht uneingeschränkt frei entscheiden können, welche Kryptowerte zum Handel zugelassen werden können. Die Verordnung untersagt beispielsweise die Listung von Kryptowerten, für die kein Whitepaper erstellt und veröffentlicht worden ist, sofern dies nach MiCAR vorgeschrieben gewesen wäre. Ferner werden Betreiber von Kryptobörsen vor Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine erfolgreiche Due Diligence Prüfung durchführen müssen. Sie müssen insoweit sicherstellen, dass der Kryptowert mit den Betriebsregeln der Kryptobörse vereinbar ist und zudem die Anwendungsmöglichkeiten des Kryptowertes abklären. Im Rahmen dieser Prüfung haben Plattformbetreiber auch zu untersuchen, ob Verbindungen zu illegalen oder betrügerischen Aktivitäten bestehen könnten. Dabei sollen sie sowohl die technische Ausgestaltung als auch die Erfahrung, Referenzen und die Reputation des Emittenten und des Entwicklerteams einbeziehen. Kryptowerte, die über eine integrierte Anonymisierungsfunktion verfügen, dürfen nach MiCAR nicht auf Kryptobörsen zum Handel zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt für solche anonymitätsgraderhöhenden Kryptowerte, bei denen der Betreiber der Kryptobörse die Inhaber sowie die Transaktionshistorie identifizieren kann. In Betracht dürften insoweit ausschließlich Privacy Coins kommen, die auf der Kryptobörse selbst von identifizierten Kunden erworben und gehandelt werden.

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                März 27, 2023

                MAR und Insiderinformationen – EU plant mehr Rechtsklarheit

                In ihrem Vorschlag für eine Verordnung zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der EU für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen plant die EU-Kommission Erleichterungen für Emittenten im Hinblick auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen. Durch die geplanten Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wird das grundsätzlich weite Begriffsverständnis der Insiderinformation zwar nicht eingeschränkt. Der Umfang der Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen soll jedoch eingegrenzt werden. So soll mehr Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, welche Informationen offengelegt werden müssen. Die geplanten Änderungen sollen Rechtsklarheit darüber schaffen, welche Informationen bei gestreckten Vorgängen zu veröffentlichen sind. Ein gestreckter Geschehensablauf liegt vor, wenn der Vorgang mehrere Entscheidungsstadien durchlaufen muss. Es stellt sich dann die Frage wie diese einzelnen Zwischenschritte insiderrechtlich zu behandeln sind.

                Erleichterungen bei der Veröffentlichungspflicht von gestreckten Vorgängen

                Ein Emittent muss nach der MAR in der aktuellen Fassung der Öffentlichkeit den Emittenten unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich bekanntgeben. Vom Begriff der Insiderinformation sind auch Zwischenschritte in einem gestreckten Vorgang erfasst. Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet. Dies jedenfalls dann, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt. Durch die vorgesehenen Änderungen wird der grundsätzliche Ansatz, dass auch Zwischenschritte als Insiderinformation angesehen werden können nicht berührt. Vielmehr soll die Pflicht zur Veröffentlichung eines Zwischenschritts eingeschränkt werden. Durch die vorgesehenen Änderungen soll festgelegt werden, dass bei einem gestreckten Vorgang die Offenlegungspflicht gerade nicht für die Zwischenschritte dieses Vorgangs gilt. Die Emittenten sollen nur verpflichtet sein, die Informationen offenzulegen, die sich auf das Ereignis beziehen, mit dem ein zeitlich gestreckter Vorgang abgeschlossen werden soll. Da der Grundsatz erhalten bleibt, dass auch Zwischenschritte eine eigenständige Information darstellen können, bleibt das Verbot von Insidergeschäften mit solchen Informationen bestehen.

                Auch tokenisierte Finanzinstrumente können Offenlegungspflichten nach MAR begründen

                Die Veröffentlichungspflicht der MAR gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder genehmigt haben. Auch an einem multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) gelistete Finanzinstrumente können Veröffentlichungspflichten für eine Emittentin begründen. Dies ist der Fall, wenn die Emittentin die Zulassung zum Handel am MTF oder OTF erhalten oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem solchen Handelssystem beantragt hat.  Der Begriff des Finanzinstruments wird durch die MiFID2-Richtlinie bestimmt. Diese führt in ihrem Anhang auf, welche Instrumente als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 gelten. Als wichtigstes MiFID2-Finanzinstrument können übertragbare Wertpapiere genannt werden. Durch die Verordnung über das DLT Pilot Regime  wurde in der MiFID2-Richtlinie explizit klargestellt,  dass auch mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente als Finanzinstrumente qualifizieren können. Eine Verbriefung in einer Urkunde ist dementsprechend nicht nötig. Sollten also mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente, z.B. im Rahmen des DLT Pilot Regimes, an einem geregelten Markt oder an einem MTF auf Veranlassung des Emittenten gelistet sein, können den Emittenten die entsprechenden Veröffentlichungspflichten nach MAR treffen.

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                  März 20, 2023

                  Europe goes Crypto (Part (IX) – Kryptoverwahrung unter MiCAR

                  Die Kryptoverwahrung ist in Deutschland bereits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Mit Inkrafttreten der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird sie in absehbarer Zeit auch auf europäischer Ebene eine regulierte Kryptodienstleistung darstellen, die nur mit zuvor eingeholter BaFin Lizenz erbracht werden darf. Doch die Erlaubnispflicht selbst ist nicht die einzige aufsichtsrechtliche Pflicht der künftigen Kryptoverwahrer unter MiCAR. Vielmehr sieht die neue Verordnung eine Reihe von Spezialpflichten für Kryptoverwahrer vor, die sie sowohl im Rahmen des zu durchlaufenden Erlaubnisverfahrens nach MiCAR als auch im sich anschließenden laufenden Geschäftsbetrieb werden erfüllen müssen. Konkret stellt MiCAR rechtliche Anforderungen an den Inhalt von Kryptoverwahrverträgen, die Segregierung von Kundenkryptowerten von eigenen Beständen des Kryptodienstleisters, an Unterverwahrverhältnisse und interne Verfahren zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation der Kryptoverwahrer.

                  Inhaltliche Anforderungen an Kryptoverwahrverträge

                  Durch MiCAR werden auch die privaten Rechte von Kryptoverwahrkunden gegenüber Kryptoverwahrern gestärkt. So stellt MiCAR einige Mindestanforderungen auf, die in Kryptoverwahrverträgen geregelt sein müssen. Neben den Identitäten der Vertragsparteien, einer Beschreibung der Verwahrdienstleistungen, der Festlegung des Kommunikationsmittels für die Vertragsbeziehung, der Regelung der Gebühren sowie des anwendbaren Rechts müssen Verwahrverträge nach MiCAR künftig auch Ausführungen zu den Sicherheitssystemen und zur Custody Policy des Anbieters enthalten. Über eine Custody Policy muss jeder Kryptoverwahrer verfügen. Sie soll die internen Verfahren und Prozesse zur Sicherung der Krypowerte der  Kunden zur Minimierung der aus Betrug, Cyberangriffen oder Fahrlässigkeit resultierenden Risiken darstellen. In Kryptoverwahrverträgen wird nach MiCAR zwingend eine Zusammenfassung der Custody Policy enthalten sein müssen. Hinsichtlich der Haftung von Kryptoverwahrern erlaubt MiCAR zwar eine summenmäßige Begrenzung der Haftung auf den Gegenwert verlorener Kryptowerte im Zeitpunkt des Verlusts. Ein Ausschluss der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit wird indessen nicht möglich sein. Ferner werden Kryptoverwahrer verpflichtet sein, für jeden Kunden ein stets zu aktualisierendes Bestandsregister zu den verwahrten Kryptowerten zu führen. Im Fall beispielsweise von Airdrops oder Fork Events, sollen zudem daraus entstehende neue Kryptowerte rechtlich den Kunden zustehen. Kryptoverwahrer werden ihre Kunden auch grundsätzlich rechtzeitig im Vorfeld über entsprechende Events informieren müssen und soweit erforderlich Weisungen einholen müssen.

                  Hohe Anforderungen an Unterverwahrung

                  Besonders strenge Pflichten für Kryptoverwahrer sieht MiCAR im Bereich der Inanspruchnahme von Unterverwahrern vor. Soweit Kryptoverwahrer Kryptowerte, die ihnen von Kunden anvertraut wurden, bei einem Drittanbieter verwahren lassen wollen, haben sie dies in jedem Fall gegenüber ihrem Kunden offen zu legen. Eine Unterverwahrung ohne vorherige Information des Kunden wird daher stets unzulässig sein. Darüber hinaus werden Kryptoverwahrer unter MiCAR ausschließlich Kryptoverwahrer als Unterverwahrer in Anspruch nehmen dürfen, die selbst eine Erlaubnis nach MiCAR für die Kryptoverwahrung halten. Eine Inanspruchnahme von Unterverwahrern, die entweder über gar keine oder nur über eine Erlaubnis einer Behörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die Kryptoverwahrung verfügen, ist daher nach MiCAR nicht möglich. MiCAR wird insoweit sicherstellen, dass eine Fremdverwahrung von Kryptowerten für Kunden in Europa ausschließlich unter der Geltung der Vorschriften der MiCAR möglich sein wird.

                  Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    März 13, 2023

                    NFT – BaFin gibt Hinweise zur Qualifizierung von Non Fungible Token

                    In einem Fachartikel vom 8. März 2023 äußert sich die BaFin dazu, wie sie NFT (Non Fungible Token) aufsichtsrechtlich einstuft. Die BaFin versteht unter NFT kryptografische Token, die auf der Distributed-Ledger-Technology (DLT) basieren, wobei die Haupterscheinungsform von DLT Blockchain ist. Wie bereits der Name impliziert, sind NFT durch ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht fungibel und damit nicht austauschbar. Die potenziellen Einsatzfelder sind zahlreich. Als populärste Klasse von NFT dürften Collectibles und digitale Kunst in Betracht kommen. Bei der aufsichtsrechtlichen Qualifizierung plant die BaFin nach ihrer nun erschienenen Veröffentlichung ebenso wie bei fungiblen Token vorzugehen. Entscheidend für die aufsichtsrechtliche Einstufung der Token soll daher nicht deren technische Eigenschaft der Individualität sein, sondern die den NFT im Einzelfall zugewiesenen Rechte und Inhalte. Die BaFin möchte daher immer im Einzelfall entscheiden, ob es sich bei einem NFT etwa um einen Kryptowert, eine Vermögensanlage oder ein Wertpapier handelt.

                    NFT kann Vermögensanlage sein – Einstufung als Wertpapier bisher nicht bekannt

                    NFT können als Wertpapier qualifizieren, wenn sie wertpapierähnliche Rechte verkörpern, übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind. Unter wertpapierähnlichen Rechten versteht die BaFin insoweit Mitgliedschaftsrechte oder vermögenswerte Ansprüche etwa auf Renditezahlung so wie bei Aktien oder Schuldtiteln. Die Übertragbarkeit von Token sieht die BaFin grundsätzlich als gegeben an, solange sie nicht künstlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Handelbarkeit erwartet die Behörde ein gewisses Maß an Standardisierung dahingehend, dass durch die NFT einer Tranche gleiche Rechte vermittelt werden müssen. Da die mit NFT verbundenen Rechte und Inhalte jedoch grundsätzlich gerade individuell sind, fehlt den meisten an der für die Einstufung als Wertpapier erforderlichen Handelbarkeit im Sinne des gesetzlichen Wertpapierbegriffs. Als Wertpapier qualifizierende NFT sind der BaFin nach eigener Aussage deshalb bislang noch nicht bekannt geworden. Auch wenn die aufsichtsrechtliche Einordnung als Wertpapier üblicherweise scheitert, können sie dennoch im Einzelfall Vermögensanlagen und damit doch regulierte Finanzinstrumente sein. Entscheidend ist im Einzelfall, mit welchen Rechten der Token ausgestattet ist. Sollte beispielsweise ein als Eigentumsnachweis für einen Kunstgegenstand dienender NFT, die Verpflichtung des Emittenten verkörpern, den Kunstgegenstand gewinnbringend veräußern zu müssen und dem Tokeninhaber einen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einzuräumen, dürfte der dieser als Vermögensanlage qualifizieren. Bei einem öffentlichen Angebot eines als Vermögensanlage qualifizierenden NFT besteht die Pflicht einen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift.

                    NFT kann Kryptowert sein – Dienstleister könnten BaFin Lizenz benötigen 

                    Bei NFT kann es sich in bestimmten Fällen um Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) handeln. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen. Eine Nutzung als Tausch- oder Zahlungsmittel ist wegen der fehlenden Austauschbarkeit von NFT üblicherweise von vornherein auszuschließen.  Anders dagegen verhält es sich mit der zweiten Alternative der Nutzung zu Anlagezwecken, die bei NFT durchaus vorliegen kann. Diesbezüglich stellt die BaFin jedoch klar, dass für die Annahme eines Anlagezwecks nicht die bloße Tatsache ausreichend ist, dass beispielsweise Nutzer mit einem NFT auf Kursgewinne spekulieren. Bei der Prüfung der rechtlichen Einordnung eines NFT als Kryptowert will die BaFin vielmehr berücksichtigen, welche Rechte mit dem Token verbunden sind und welche Marketingaktivitäten bei seinem Vertrieb getroffen werden. Wird im Rahmen des Angebots der NFT an den Markt etwa die Erwartung auf Kursgewinne geschürt, kann dies ein Indikator für die aufsichtsrechtliche Einordnung als Kryptowert sein. Soweit ein NFT als Kryptowert eingeordnet werden muss, kann dies insbesondere im Zweitmarkt dazu führen, dass daran beteiligte Dienstleister für ihren geschäftlichen Umgang mit den Token eine BaFin Lizenz, beispielsweise für den Eigenhandel, die Anlagevermittlung oder das Finanzkommissionsgeschäft benötigen.

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                      März 06, 2023

                      Wertpapieremissionen von KMUs – EU-Kommission plant attraktive Erleichterungen

                      Um den dokumentarischen Aufwand beim Wertpapierprospekt für kleine und mittlere Unternehmen bei der Geldaufnahme am Kapitalmarkt zu erleichtern, hat die EU-Kommission Änderungen an der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vorgeschlagen. Danach soll der Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht für kleine öffentliche Angebote von Wertpapieren erhöht werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht derzeit die Möglichkeit anstelle eines regulären Wertpapierprospekts einen sogenannten EU-Wachstumsprospekt zu erstellen. Dessen inhaltliche Anforderungen sind weniger umfangreich als bei einem regulären Wertpapierprospekt. Der derzeitige EU-Wachstumsprospekt soll durch ein neues EU-Wachstums-Emissionsdokument mit geringeren Anforderungen ersetzt werden. Der EU-Wachstumsprospekt kann auch für grenzüberschreitende Angebote innerhalb der EU genutzt werden. Diese Systematik soll auch für das EU-Wachstums-Emissionsdokument gelten.

                      Schwellenwert für Prospektausnahme soll auf 12 Millionen EUR erhöht werden

                      Der Vorschlag der EU-Kommission sieht Änderungen der Prospektverordnung dahingehend vor, dass ein einheitlicher Schwellenwert von 12 Millionen EUR festgelegt wird. Für öffentliche Angebote von Wertpapieren, die unter diesem Schwellenwert bleiben, soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission kein Wertpapierprospekt erstellt, gebilligt und veröffentlicht werden müssen. Der Schwellenwert von 12 Millionen Euro soll sich dabei auf der Grundlage des Gesamtbetrags der aggregierten Angebote ein und desselben Emittenten in der EU innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten errechnen. Derzeit beträgt dieser Schwellenwert 8 Millionen EUR. Emittenten ist es zurzeit gestattet auf freiwilliger Basis einen Prospekt zu erstellen. Festhalten möchte die EU-Kommission auch in Zukunft an der Einschränkung des Ausnahmetatbestands, nach der die Mitgliedstaaten für öffentliche Angebote von Wertpapieren unter 12 Millionen EUR Offenlegungsunterlagen nach nationalem Recht verlangen können, soweit dies für die Emittenten keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Der deutsche Gesetzgeber etwa machte von dieser Möglichkeit im aktuellen Regime Gebrauch. Er legte für öffentliche Angebote in Deutschland im Gesamtgegenwert bis 8 Millionen EUR die Pflicht zur Erstellung eines drei- bzw. vierseitigen Wertpapier-Informationsblattes fest. Es wird abzuwarten bleiben, ob der Gesetzgeber hier nochmal die Struktur komplett verändert oder die derzeitigen Regelungen einfach auf 12 Millionen EUR erhöht werden.

                      Neues EU-Wachstumsdokument soll grenzüberschreitende Geldaufnahme erleichtern

                      Nach dem Vorschlag soll zudem ein neues EU-Wachstums-Emissionsdokument eingeführt werden, das den EU-Wachstumsprospekt auf Dauer ersetzen soll. Nach den vorgeschlagenen Änderungen wären die Erstellung und Veröffentlichung eines EU-Wachstums-Emissionsdokuments für öffentliche Angebote von Wertpapieren durch bestimmte Kategorien von Anbietern, einschließlich KMU, grundsätzlich verpflichtend. Nicht erforderlich wäre die Erstellung und Veröffentlichung aber, wenn für ein öffentliches Angebot eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der EU-Prospektverordnung einschlägig wäre. Das EU-Wachstums-Emissionsdokument soll eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge haben. Des Weiteren soll es in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst werden können. Wird das EU-Wachstums-Emissionsdokument für ein Angebot von Aktien erstellt, wird das Dokument eine bestimmte Seitenzahl nicht überschreiten. Bei anderen Wertpapieren als Aktien (sog. Nichtdividendenwerte) ist eine begrenzte Seitenanzahl nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz soll durch die neue standardisierte Aufmachung der Umfang des Emissionsdokuments bei Nichtdividendenwerten geringer sein als bei einem EU-Wachstumsprospekt. Nach der Systematik der EU-Prospektverordnung soll das EU-Wachstums-Emissionsdokument auch für grenzüberschreitende öffentliche Angebote von Wertpapieren durch KMU nutzbar sein.

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                        Feb. 27, 2023

                        Europe goes Crypto (Part VIII) – Die Kapitalausstattung der Kryptodienstleister nach MiCAR

                        Kryptowertedienstleistungen werden ab Geltung der Vorschriften der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) voraussichtlich Ende 2024 unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde stehen. Die dann regulierten Kryptodienstleister werden die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Erlaubnisse nur erhalten, wenn sie die in der MiCAR vorgesehenen umfassenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Eine zentrale Anforderung wird die Ausstattung der Kryptodienstleister mit ausreichendem Kapital zur Absicherung ihres Geschäftsbetriebs sein. Der konkret vorzuhaltende Betrag ist trotz der grundsätzlich sehr ähnlich zur Wertpapierregulierung ausgestalteten MiCAR jedoch anders als im Rahmen der zweiten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID2) geregelt. Denn nach MiCAR wird es zwei Methoden zur Bestimmung der Absicherungshöhe geben, von denen diejenige ausschlaggebend sein wird, nach der sich für den jeweiligen Kryptowertedienstleister der höhere Betrag errechnet.

                        Mindestbeträge für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern nach MiCAR

                        Kryptodienstleister werden bei Beantragung einer MiCAR Erlaubnis und auch nach Erlaubniserteilung im laufenden Geschäftsbetrieb mindestens ein regulatorisches Absicherungskapital vorhalten müssen, dessen Höhe von ihrem konkret betriebenen Geschäftsmodell und den damit ausgeführten Kryptodienstleistungen abhängig ist. Insofern wird es drei Klassen von Kryptowertedienstleistern geben, für die jeweils ein unterschiedlicher Mindestabsicherungsbetrag gelten wird. Kryptodienstleister, die ihren Kunden lediglich Dienstleistungen in Bezug auf die Orderannahme und -weiterleitung, Beratung, Orderausführung, Platzierung, Portfolioverwaltung oder Transaktionsausführung zu Kryptowerten anbieten, werden der Klasse 1 zugeordnet und werden eine Mindestkapitalausstattung auf 50.000 Euro benötigen. Demgegenüber beläuft sich das Mindestkapital für Kryptoverwahrer und Kryptoverwalter sowie Kryptotauschanbieter (Klasse 2) bereits auf 125.000 Euro. Für Betreiber von Kryptotauschplattformen (Klasse 3) wird sich nach dem Wortlaut der MiCAR der benötigte Mindestbetrag auf 150.000 Euro belaufen.

                        Ermittlung des regulatorischen Mindestkapitals über die fixen Betriebskosten

                        Der in MiCAR ausgewiesene Mindestbetrag für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern wird als Absicherung nur dann ausreichen, wenn er höher ist als ein Viertel der fixen Betriebskosten des Vorjahres. Ist dieser Betrag hingegen höher, muss der Kryptodienstleister diesen Betrag als regulatorisches Mindestkapital vorweisen können. MiCAR wird alle Kryptodienstleister zur jährlichen Berechnung ihrer fixen Betriebskosten verpflichten, so dass der maßgebliche Betrag nicht wie im Rahmen der MiFID-Regulierung ein statischer Betrag sein wird. Zusammengefasst können Kryptodienstleister davon ausgehen, dass sie als regulatorisches Mindestkapital immer mindestens ein Viertel ihrer fixen Betriebskosten des Vorjahres vorhalten müssen und dieser Betrag den nach MiCAR festgelegten und auf das betreffende Unternehmen anwendbaren Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.

                        Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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