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März 13, 2023

NFT – BaFin gibt Hinweise zur Qualifizierung von Non Fungible Token

In einem Fachartikel vom 8. März 2023 äußert sich die BaFin dazu, wie sie NFT (Non Fungible Token) aufsichtsrechtlich einstuft. Die BaFin versteht unter NFT kryptografische Token, die auf der Distributed-Ledger-Technology (DLT) basieren, wobei die Haupterscheinungsform von DLT Blockchain ist. Wie bereits der Name impliziert, sind NFT durch ihre technischen Eigenschaften untereinander nicht fungibel und damit nicht austauschbar. Die potenziellen Einsatzfelder sind zahlreich. Als populärste Klasse von NFT dürften Collectibles und digitale Kunst in Betracht kommen. Bei der aufsichtsrechtlichen Qualifizierung plant die BaFin nach ihrer nun erschienenen Veröffentlichung ebenso wie bei fungiblen Token vorzugehen. Entscheidend für die aufsichtsrechtliche Einstufung der Token soll daher nicht deren technische Eigenschaft der Individualität sein, sondern die den NFT im Einzelfall zugewiesenen Rechte und Inhalte. Die BaFin möchte daher immer im Einzelfall entscheiden, ob es sich bei einem NFT etwa um einen Kryptowert, eine Vermögensanlage oder ein Wertpapier handelt.

NFT kann Vermögensanlage sein – Einstufung als Wertpapier bisher nicht bekannt

NFT können als Wertpapier qualifizieren, wenn sie wertpapierähnliche Rechte verkörpern, übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind. Unter wertpapierähnlichen Rechten versteht die BaFin insoweit Mitgliedschaftsrechte oder vermögenswerte Ansprüche etwa auf Renditezahlung so wie bei Aktien oder Schuldtiteln. Die Übertragbarkeit von Token sieht die BaFin grundsätzlich als gegeben an, solange sie nicht künstlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Handelbarkeit erwartet die Behörde ein gewisses Maß an Standardisierung dahingehend, dass durch die NFT einer Tranche gleiche Rechte vermittelt werden müssen. Da die mit NFT verbundenen Rechte und Inhalte jedoch grundsätzlich gerade individuell sind, fehlt den meisten an der für die Einstufung als Wertpapier erforderlichen Handelbarkeit im Sinne des gesetzlichen Wertpapierbegriffs. Als Wertpapier qualifizierende NFT sind der BaFin nach eigener Aussage deshalb bislang noch nicht bekannt geworden. Auch wenn die aufsichtsrechtliche Einordnung als Wertpapier üblicherweise scheitert, können sie dennoch im Einzelfall Vermögensanlagen und damit doch regulierte Finanzinstrumente sein. Entscheidend ist im Einzelfall, mit welchen Rechten der Token ausgestattet ist. Sollte beispielsweise ein als Eigentumsnachweis für einen Kunstgegenstand dienender NFT, die Verpflichtung des Emittenten verkörpern, den Kunstgegenstand gewinnbringend veräußern zu müssen und dem Tokeninhaber einen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einzuräumen, dürfte der dieser als Vermögensanlage qualifizieren. Bei einem öffentlichen Angebot eines als Vermögensanlage qualifizierenden NFT besteht die Pflicht einen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Pflicht eingreift.

NFT kann Kryptowert sein – Dienstleister könnten BaFin Lizenz benötigen 

Bei NFT kann es sich in bestimmten Fällen um Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) handeln. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen. Eine Nutzung als Tausch- oder Zahlungsmittel ist wegen der fehlenden Austauschbarkeit von NFT üblicherweise von vornherein auszuschließen.  Anders dagegen verhält es sich mit der zweiten Alternative der Nutzung zu Anlagezwecken, die bei NFT durchaus vorliegen kann. Diesbezüglich stellt die BaFin jedoch klar, dass für die Annahme eines Anlagezwecks nicht die bloße Tatsache ausreichend ist, dass beispielsweise Nutzer mit einem NFT auf Kursgewinne spekulieren. Bei der Prüfung der rechtlichen Einordnung eines NFT als Kryptowert will die BaFin vielmehr berücksichtigen, welche Rechte mit dem Token verbunden sind und welche Marketingaktivitäten bei seinem Vertrieb getroffen werden. Wird im Rahmen des Angebots der NFT an den Markt etwa die Erwartung auf Kursgewinne geschürt, kann dies ein Indikator für die aufsichtsrechtliche Einordnung als Kryptowert sein. Soweit ein NFT als Kryptowert eingeordnet werden muss, kann dies insbesondere im Zweitmarkt dazu führen, dass daran beteiligte Dienstleister für ihren geschäftlichen Umgang mit den Token eine BaFin Lizenz, beispielsweise für den Eigenhandel, die Anlagevermittlung oder das Finanzkommissionsgeschäft benötigen.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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    März 06, 2023

    Wertpapieremissionen von KMUs – EU-Kommission plant attraktive Erleichterungen

    Um den dokumentarischen Aufwand beim Wertpapierprospekt für kleine und mittlere Unternehmen bei der Geldaufnahme am Kapitalmarkt zu erleichtern, hat die EU-Kommission Änderungen an der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vorgeschlagen. Danach soll der Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht für kleine öffentliche Angebote von Wertpapieren erhöht werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht derzeit die Möglichkeit anstelle eines regulären Wertpapierprospekts einen sogenannten EU-Wachstumsprospekt zu erstellen. Dessen inhaltliche Anforderungen sind weniger umfangreich als bei einem regulären Wertpapierprospekt. Der derzeitige EU-Wachstumsprospekt soll durch ein neues EU-Wachstums-Emissionsdokument mit geringeren Anforderungen ersetzt werden. Der EU-Wachstumsprospekt kann auch für grenzüberschreitende Angebote innerhalb der EU genutzt werden. Diese Systematik soll auch für das EU-Wachstums-Emissionsdokument gelten.

    Schwellenwert für Prospektausnahme soll auf 12 Millionen EUR erhöht werden

    Der Vorschlag der EU-Kommission sieht Änderungen der Prospektverordnung dahingehend vor, dass ein einheitlicher Schwellenwert von 12 Millionen EUR festgelegt wird. Für öffentliche Angebote von Wertpapieren, die unter diesem Schwellenwert bleiben, soll nach dem Vorschlag der EU-Kommission kein Wertpapierprospekt erstellt, gebilligt und veröffentlicht werden müssen. Der Schwellenwert von 12 Millionen Euro soll sich dabei auf der Grundlage des Gesamtbetrags der aggregierten Angebote ein und desselben Emittenten in der EU innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten errechnen. Derzeit beträgt dieser Schwellenwert 8 Millionen EUR. Emittenten ist es zurzeit gestattet auf freiwilliger Basis einen Prospekt zu erstellen. Festhalten möchte die EU-Kommission auch in Zukunft an der Einschränkung des Ausnahmetatbestands, nach der die Mitgliedstaaten für öffentliche Angebote von Wertpapieren unter 12 Millionen EUR Offenlegungsunterlagen nach nationalem Recht verlangen können, soweit dies für die Emittenten keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Der deutsche Gesetzgeber etwa machte von dieser Möglichkeit im aktuellen Regime Gebrauch. Er legte für öffentliche Angebote in Deutschland im Gesamtgegenwert bis 8 Millionen EUR die Pflicht zur Erstellung eines drei- bzw. vierseitigen Wertpapier-Informationsblattes fest. Es wird abzuwarten bleiben, ob der Gesetzgeber hier nochmal die Struktur komplett verändert oder die derzeitigen Regelungen einfach auf 12 Millionen EUR erhöht werden.

    Neues EU-Wachstumsdokument soll grenzüberschreitende Geldaufnahme erleichtern

    Nach dem Vorschlag soll zudem ein neues EU-Wachstums-Emissionsdokument eingeführt werden, das den EU-Wachstumsprospekt auf Dauer ersetzen soll. Nach den vorgeschlagenen Änderungen wären die Erstellung und Veröffentlichung eines EU-Wachstums-Emissionsdokuments für öffentliche Angebote von Wertpapieren durch bestimmte Kategorien von Anbietern, einschließlich KMU, grundsätzlich verpflichtend. Nicht erforderlich wäre die Erstellung und Veröffentlichung aber, wenn für ein öffentliches Angebot eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der EU-Prospektverordnung einschlägig wäre. Das EU-Wachstums-Emissionsdokument soll eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge haben. Des Weiteren soll es in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst werden können. Wird das EU-Wachstums-Emissionsdokument für ein Angebot von Aktien erstellt, wird das Dokument eine bestimmte Seitenzahl nicht überschreiten. Bei anderen Wertpapieren als Aktien (sog. Nichtdividendenwerte) ist eine begrenzte Seitenanzahl nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz soll durch die neue standardisierte Aufmachung der Umfang des Emissionsdokuments bei Nichtdividendenwerten geringer sein als bei einem EU-Wachstumsprospekt. Nach der Systematik der EU-Prospektverordnung soll das EU-Wachstums-Emissionsdokument auch für grenzüberschreitende öffentliche Angebote von Wertpapieren durch KMU nutzbar sein.

    Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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      Feb. 27, 2023

      Europe goes Crypto (Part VIII) – Die Kapitalausstattung der Kryptodienstleister nach MiCAR

      Kryptowertedienstleistungen werden ab Geltung der Vorschriften der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) voraussichtlich Ende 2024 unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde stehen. Die dann regulierten Kryptodienstleister werden die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Erlaubnisse nur erhalten, wenn sie die in der MiCAR vorgesehenen umfassenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Eine zentrale Anforderung wird die Ausstattung der Kryptodienstleister mit ausreichendem Kapital zur Absicherung ihres Geschäftsbetriebs sein. Der konkret vorzuhaltende Betrag ist trotz der grundsätzlich sehr ähnlich zur Wertpapierregulierung ausgestalteten MiCAR jedoch anders als im Rahmen der zweiten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID2) geregelt. Denn nach MiCAR wird es zwei Methoden zur Bestimmung der Absicherungshöhe geben, von denen diejenige ausschlaggebend sein wird, nach der sich für den jeweiligen Kryptowertedienstleister der höhere Betrag errechnet.

      Mindestbeträge für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern nach MiCAR

      Kryptodienstleister werden bei Beantragung einer MiCAR Erlaubnis und auch nach Erlaubniserteilung im laufenden Geschäftsbetrieb mindestens ein regulatorisches Absicherungskapital vorhalten müssen, dessen Höhe von ihrem konkret betriebenen Geschäftsmodell und den damit ausgeführten Kryptodienstleistungen abhängig ist. Insofern wird es drei Klassen von Kryptowertedienstleistern geben, für die jeweils ein unterschiedlicher Mindestabsicherungsbetrag gelten wird. Kryptodienstleister, die ihren Kunden lediglich Dienstleistungen in Bezug auf die Orderannahme und -weiterleitung, Beratung, Orderausführung, Platzierung, Portfolioverwaltung oder Transaktionsausführung zu Kryptowerten anbieten, werden der Klasse 1 zugeordnet und werden eine Mindestkapitalausstattung auf 50.000 Euro benötigen. Demgegenüber beläuft sich das Mindestkapital für Kryptoverwahrer und Kryptoverwalter sowie Kryptotauschanbieter (Klasse 2) bereits auf 125.000 Euro. Für Betreiber von Kryptotauschplattformen (Klasse 3) wird sich nach dem Wortlaut der MiCAR der benötigte Mindestbetrag auf 150.000 Euro belaufen.

      Ermittlung des regulatorischen Mindestkapitals über die fixen Betriebskosten

      Der in MiCAR ausgewiesene Mindestbetrag für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern wird als Absicherung nur dann ausreichen, wenn er höher ist als ein Viertel der fixen Betriebskosten des Vorjahres. Ist dieser Betrag hingegen höher, muss der Kryptodienstleister diesen Betrag als regulatorisches Mindestkapital vorweisen können. MiCAR wird alle Kryptodienstleister zur jährlichen Berechnung ihrer fixen Betriebskosten verpflichten, so dass der maßgebliche Betrag nicht wie im Rahmen der MiFID-Regulierung ein statischer Betrag sein wird. Zusammengefasst können Kryptodienstleister davon ausgehen, dass sie als regulatorisches Mindestkapital immer mindestens ein Viertel ihrer fixen Betriebskosten des Vorjahres vorhalten müssen und dieser Betrag den nach MiCAR festgelegten und auf das betreffende Unternehmen anwendbaren Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.

      Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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        Feb. 20, 2023

        Die blockchainbasierte Mehrstimmrechtsaktie – Neue Finanzierungsmöglichkeiten für KMU durch Eigenkapitalaufnahme

        Die EU-Kommission hat Ende 2022 Vorschläge zur Erleichterung des Börsenzugangs und der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vorgelegt. Es sollen unter anderem die Prospektverordnung, die Marktmissbrauchsverordnung, die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente, sowie die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und zur Aufhebung der Börsenzulassungsrichtlinie überarbeitet werden. Ferner wurde ein Entwurf für eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien (Mehrstimmrechtsaktie-RL) präsentiert. Bis 1998 waren in Deutschland Mehrstimmrechtsaktien aufgrund einer ministeriellen Ausnahmegenehmigung zulässig, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich war. Derzeit ist die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien in Deutschland nicht erlaubt. Das soll sich künftig durch die neue Mehrstimmrechtsaktie ändern. Auffällig ist, dass das Maßnahmenpaket der EU-Kommission in weiten Teilen sehr stark den Vorschlägen des Bundesfinanzministeriums im Eckpunktepapier für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz entspricht.

        Welchen Vorteil bringen Mehrstimmrechtsaktien für die Unternehmenseigner?

        Nach Ansicht der EU-Kommission liegt ein Hauptgrund für die bislang vorherrschende Zurückhaltung von Gründern und Familien hinsichtlich eines Börsengangs in der Furcht vor einem Kontrollverlust in Bezug auf das Unternehmen. Eine Börsennotierung verwässert die Eigentumsverhältnisse, sodass Gründer und Familien bei wichtigen Investitionen in das Unternehmen und bei betrieblichen Entscheidungen an Einfluss verlieren. Eigentumsstrukturen mit Mehrstimmrechtsaktien sind ein wirksamer Weg, wie die Eigentümer eines Unternehmens die Entscheidungsgewalt im Unternehmen halten und sich zugleich über öffentliche Märkte finanzieren können. Nach dem Entwurf zur Mehrstimmrechtsaktie-RL handelt es sich bei Mehrstimmrechtsaktien um Aktien, die zu einer bestimmten und gesonderten Gattung gehören und mit höheren Stimmrechten verbunden sind als andere Aktiengattungen, die für Beschlüsse der Aktionärshauptversammlung Stimmrechte verleihen. Die Mitgliedstaaten müssen nach dem Entwurf sicherstellen, dass Unternehmen bei Zulassung bislang noch nicht gelisteter Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Gesellschaften Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien einführen dürfen. Eine entsprechende Erklärung zur (Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktie in Deutschland befindet sich auch im Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz.

        Blockchainbasierte Mehrstimmrechtsaktien in Deutschland

        Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll es Unternehmen ermöglicht werden, neben Inhaberschuldverschreibungen auch Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu emittieren. Durch die Digitalisierung des Aktienhandels soll dabei ein weiterer wichtiger Schritt zur Steigerung der Attraktivität des Kapitalmarkts gegangen werden. Um dies zu verwirklichen, soll das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) für Aktien geöffnet werden. Auch wenn heute bereits die rechtliche Möglichkeit besteht, blockchainbasierte Namensaktien zu emittieren, dürfte eine Erweiterung des eWpG zur ausdrücklichen Ermöglichung der Ausgabe von Aktien in der Form von Kryptowertpapieren für mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen. Denn als Kryptowertpapiere würden die Aktien dieselben rechtlichen Eigenschaften haben wie mittels einer Urkunde begebene Wertpapiere. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit eines gutgläubigen und lastenfreien Erwerbs zu einer verbesserten Handelsfähigkeit der Aktien führen.

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          Feb. 13, 2023

          Europe goes Crypto (Part VII) – Die Compliance der Kryptodienstleister nach MiCAR

          Anbieter von Kryptodienstleistungen werden ab Rechtswirksamkeit der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) der Europäischen Union voraussichtlich im Jahr 2024 Erlaubnispflichten unterliegen. Neben der Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis vor Aufnahme der Geschäfte werden Kryptodienstleister im neuen Regulierungsregime jedoch auch im laufenden Geschäftsbetrieb weitreichende Sorgfalts- und Wohlverhaltenspflichten zu erfüllen haben. Der Verordnungsgeber möchte insoweit für einen professionellen, integren und transparenten europäischen Kryptomarkt sorgen. Zwar werden Finanzinstrumente im Sinne der Marktes in Financial Instruments Directive (MiFID2) gerade keine Kryptowerte sein und damit nicht den Vorschriften der MiCAR unterfallen. Die Anforderungen an die Compliance der Kryptodienstleister sind aber dennoch in weiten Teilen stark an die Pflichten aus der Wertpapiercompliance im Regulierungsregime der MiFID2 angelehnt. Doch welche Sorgfalts- und Wohlverhaltenspflichten werden Kryptodienstleister in Europa künftig konkret erfüllen müssen?

          Welche Compliance Pflichten haben Kryptodienstleister nach MiCAR?

          Wie auch Wertpapierdienstleister nach MiFID2 werden Kryptodienstleister nach den Vorschriften der MiCAR in Zukunft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich, fair und professionell sowie im besten Interesse ihrer Kunden agieren müssen. Ihre fachliche und werbliche Kommunikation wird stets klar, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Werbliche Aussagen und Marketingkommunikation haben Kryptodienstleister nach MiCAR zudem als solche zu kennzeichnen. Auch werden sie ihre Kunden stets auf mit Kryptogeschäften verbundene Risiken hinweisen und soweit sie eine Kryptohandelsplattform betreiben, Tauschdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, Kryptoberatungsleistungen oder Kryptoportfolioverwaltungsleistungen erbringen ihren Kunden Hyperlinks zu Whitepapern bereitstellen müssen, die zu den Kryptowerten veröffentlicht wurden, zu denen sie Kryptodienstleistungen anbieten. Die Preise ihrer Dienstleistungen werden Kryptodienstleister stets gut sichtbar auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Ebenso werden sie auf ihrer Website Informationen dazu veröffentlichen müssen, welche Umwelt- und Klimaeffekte die Konsensmechanismen derjenigen Kryptowerte haben, die Gegenstand ihrer Kryptodienstleistungen sind. Detailfragen in Bezug auf die künftigen Compliancepflichten der Kryptodienstleister sollen im Rahmen von technischen Standards durch die ESMA erarbeitet und spätestens zwölf Monate vor Rechtswirksamkeit der MiCAR veröffentlicht werden.

          Besondere Anforderungen an Kryptoverwahrer und für Fiatgeld von Kunden

          Spezielle Pflichten sieht die MiCAR indessen für Kryptodienstleister vor, die ihren Kunden die Verwahrung von Kryptowerten anbieten wollen. Insbesondere werden Kryptoverwahrer Kryptowerte von Kunden von eigenen Beständen strikt trennen müssen. Im Fall einer Insolvenz sollen Kryptodienstleister über effektive Prozesse und Mechanismen verfügen, um die Kryptobestände der Kunden wirksam vor Verlust zu schützen. Welche konkreten Prozesse und Mechanismen das sind, wird das jeweils im Einzelfall national anwendbare Insolvenzrecht klären müssen. In Deutschland gibt es für die Behandlung von Kundenkryptowerten in der Insolvenz eines Kryptoverwahrers bislang noch keine spezifischen gesetzlichen Regelungen, jedoch hat der Gesetzgeber bereits angekündigt, zeitnah Spezialvorschriften zu erlassen. Auch Fiatgeldbeträge von Kunden sollen von Kryptodienstleistern niemals mit eigenem Vermögen vermischt werden. Kryptodienstleister werden daher jeweils zum Schluss eines Geschäftstages Kundengelder auf ein segregiertes Bankkonto bei einer Zentralbank oder einem zugelassenen Kreditinstitut transferieren müssen.

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            Feb. 06, 2023

            Das Eigenemissionsprivileg – Was dürfen Emittenten selbst vertreiben?

            Gerade Emittenten von Vermögensanlagen oder Wertpapieren mit verhältnismäßig kleinen Emissionsvolumina, also insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, haben häufig den nachvollziehbaren Wunsch ihre Produkte in Eigenregie mittels Eigenemissionsprivileg zu vertreiben. In Deutschland bestimmen insbesondere das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit der EU-Prospektverordnung (ProspektVO) die Voraussetzungen, die eine Vermögensanlage bzw. ein Wertpapier in regulatorischer Hinsicht zu erfüllen haben, damit sie im Inland öffentlich angeboten werden dürfen. Diese Voraussetzungen beinhalten neben den Vorgaben in Bezug auf die durch die Emittenten bzw. die Anbieter zu erfüllenden Prospekt- und Dokumentationspflichten zum Teil auch Beschränkungen und Vorgaben bezüglich der Vertriebswege der einzelnen Produkte. Ist also der unmittelbare Vertrieb von Finanzprodukten durch ihre Emittenten in Deutschland gar nicht möglich?

            Art des Produktes und Emissionsvolumen entscheidend

            Vorgaben hinsichtlich des Vertriebs der einzelnen Finanzprodukte ergeben sich insbesondere sowohl aus der Art des Produktes als auch aus der Höhe des avisierten Emissionsvolumens. So ist es beispielsweise bei Wertpapieren, deren Emissionsvolumen zwischen EUR 1.000.000 und EUR 8.000.000 berechnet über einen Zeitraum von 12 Monaten liegt und die mit einem Wertpapier-Informationsblatt (WIB) anstelle eines Wertpapierprospektes begeben werden grundsätzlich notwendig, den Vertrieb über ein zur Erbringung der Anlagevermittlung oder Anlageberatung befugtes Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzunehmen, sofern sich das Angebot jedenfalls auch an nicht qualifizierte Anleger richtet. Bei Vermögensanlagen dürfen grundsätzlich nur solche Vermögensanlagen zum öffentlichen Angebot im Inland zugelassen werden, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden. Für Vermögensanlagen, die mithilfe eines Schwarmfinanzierers begeben werden, ist dies ausnahmslos so, wobei hier noch zusätzlich zu beachten ist, dass der Vertrieb nur mittels einer vom Schwarmfinanzierer betriebenen Internet-Dienstleistungsplattform, welche keine Verflechtungen mit dem Emittenten aufweisen darf, erfolgen kann.

            Welche Möglichkeiten zum Eigenvertrieb gibt es in Deutschland?

            Möglich ist ein Eigenvertrieb von Wertpapieren oder Vermögensanlagen immer dann, wenn das geplante öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Vermögensanlagen einem der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände unterfällt, der Emittent und Anbieter von der Prospektpflicht, der Erstellung eines WIB oder eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) befreit. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist beispielsweise gegeben, wenn der mit dem Angebot anzusprechende Anlegerkreis klein gehalten wird oder das Angebot sich nur an qualifizierte Anleger richtet. Eine weitere Möglichkeit für Emittenten von Wertpapieren, ihre Anlageprodukte im Wege des Eigenvertriebs zu vermarkten besteht in der Erstellung eines vollständigen Wertpapierprospekts nach der ProspektVO anstelle eines WIB. Denn für Wertpapiere, die auf Grundlage eines umfassenden Wertpapierprospekts angeboten werden, gelten die Beschränkungen hinsichtlich des Eigenvertriebs nicht. Diese Gestaltung birgt den zusätzlichen Vorteil, dass die Wertpapiere über ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren auch in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums auf Basis des Wertpapierprospekts und ebenfalls in Eigenregie angeboten werden können. Schließlich kann auch die Tokenisierung von Produkten den Eigenvertrieb ermöglichen, die grundsätzlich als Vermögensanlagen einzuordnen wären. Denn nach geltender Verwaltungspraxis der BaFin sind solche Produkte jedenfalls dann, wenn die Tokenisierung zu einer erhöhten Handelbarkeit führt, aufsichtsrechtlich als Wertpapier eigener Art einzuordnen. Sie unterfallen dann trotz der rechtlichen Ausgestaltung als Vermögensanlage den Vorschriften des Wertpapieraufsichtsrechts mit allen Nachteilen und Vorteilen. Insbesondere können Wertpapiere eigener Art nach Maßgabe der ProspektVO auch grenzüberschreitend angeboten werden.

            FIN LAW

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              Jan. 23, 2023

              Europe goes Crypto (Part (VI) – Passporting von Kryptodienstleistungen nach MiCAR

              Grotesk ist die aktuelle Regulierung von Kryptowerten in Deutschland und Europa insbesondere, weil sie einen seit jeher internationalen Markt nur auf nationaler Ebene reguliert. Grenzüberschreitende Geschäftsmodelle müssen daher regelmäßig mit allen betroffenen nationalen Regulierungsregimen in Einklang gebracht werden. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Europäischen Union ist die Förderung des europäischen Binnenmarkts  und der Abbau von rechtlichen Hürden bei der Verwirklichung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der europäischen Wirtschaft. Es wird daher Zeit, dass der innerhalb der EU noch immer bestehende Flickenteppich in der Kryptoregulierung abgeschafft und der europäische Binnenmarkt auch im Kryptomarkt verwirklicht wird. Zu diesem Zweck sieht die künftige EU Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) Regeln für das einheitliche Angebot von Kryptodienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten vor. Der Verordnungsgeber lehnt die neuen Regeln für grenzüberschreitende Kryptodienstleistungen stark an die Regeln des sog. EU Passportings im Bereich von Wertpapierdienstleistungen an. Im Ergebnis werden Kryptodienstleister künftig mit vergleichsweise wenig Aufwand ihre Leistungen auch in anderen Staaten der EU anbieten dürfen, ohne dass sie dafür zusätzliche Erlaubnisse nach der MiCAR in den Zielländern benötigen.

              Anforderungen an das MiCAR Passporting von Kryptodienstleistungen

              Anbieter, die Kryptodienstleistungen in der Europäischen Union grenzüberschreitend anbieten wollen, müssen in jedem Fall in einem Mitgliedstaat über eine Erlaubnis nach MiCAR verfügen. Zuständig für das Passportingverfahren wird im Ausgangspunkt diejenige Behörde sein, die die MiCAR Erlaubnis erteilt hat, in Deutschland also die BaFin. Für einen erfolgreichen Antrag auf Passporting muss der Kryptodienstleister der Behörde eine Liste einreichen, aus der sich ergibt, in welchen konkreten Mitgliedstaaten welche konkreten Kryptodienstleistungen erbracht werden sollen. Er muss zudem angeben, ab wann er die Kryptodienstleistungen in den betreffenden Ländern aktiv anzubieten plant. Zusätzlich ist die Angabe erforderlich, welche weiteren, nicht nach MiCAR regulierten Geschäftsaktivitäten der Kryptodienstleister anbieten wird. Hierunter fallen sowohl Aktivitäten, die überhaupt nicht reguliert sind als auch solche, die nach anderen Regimen erlaubnis- und aufsichtspflichtig sind. Beispiele sind etwa Zahlungsdienste im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), Wertpapierdienstleistungen nach der Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFiD2) oder sonstige nicht erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeiten, etwa die Herstellung von Hardware oder die Vermietung von Gebäuden.

              Kurze Verfahrensdauer im MiCAR Passporting

              Die erhaltenen Angaben wird die BaFin innerhalb von 10 Arbeitstagen jeweils an die national zuständigen Behörden in den Zielländern sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) weitergeben müssen. Die ESMA wird die Informationen anschließend in dem auf ihrer Internetseite geführten einheitlichen europäischen Kryptodienstleisterregister veröffentlichen, um allen Marktteilnehmern in Europa die Prüfung zu ermöglichen, ob das Angebot eines Anbieters legal und von einer MiCAR Erlaubnis gedeckt ist. Unverzüglich nach Weiterleitung der Informationen an die genannten Stellen wird die BaFin den Kryptodienstleister über die erfolgte Weiterleitung informieren. Sobald der Kryptodienstleister diese Mitteilung der BaFin erhalten hat, jedoch spätestens nach 15 Kalendertagen nach Übermittlung der Informationen and die BaFin, darf der Kryptodienstleister seine nach MiCAR regulierten Kryptodienstleistungen in den gewählten Zielländern aktiv anbieten. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Passporting nach MiCAR sind damit das Vorliegen einer MiCAR Lizenz im Heimatstaat und die Übermittlung der genannten Informationen an die BaFin. Sollten diese Informationen nicht vollständig sein, etwa weil der Kryptodienstleister eine weitere von ihm erbrachte gewerbliche Tätigkeit verschwiegen hat, kann das Passporting nach MiCAR unzulässig sein. Anträge auf MiCAR Passporting werden deshalb mit maximaler Sorgfalt vorbereitet werden müssen.

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                Jan. 16, 2023

                Decentralized Autonomous Organization – Was sind DAOs und wie sind sie in Deutschland reguliert?

                Decentralized Autonomous Organizations („DAOs“) werden unter anderem definiert als auf Dauer angelegte Organisationen, die aus einem dezentral ausgeführten und verwahrten Programmcode bestehen. Ihnen wird eigenes Kapital in Form von Kryptowerten zugeteilt, welches durch die Kapitalgeber gemäß den automatisierten und festgeschriebenen Regeln des Programmcodes direkt verwaltet wird. Diese Definitionen helfen dem durchschnittlichen Anwender bzw. interessierten Anleger nur bedingt weiter. Insbesondere liefern sie keine Aussagen dazu, wie DAOs bzw. Anteile an ihnen rechtlich einzuordnen sind. Gerade diese Fragen sind jedoch naturgemäß von entscheidender Bedeutung sowohl für Initiatoren von DAOs als auch für Teilenehmer an einer DAO. Grundsätzlich stellt sich hier also zunächst die Frage, ob DAOs als Gesellschaften nach deutschem Gesellschaftsrecht qualifizieren können. Dabei ist eine allgemein gültige Aussage, ob es sich bei einer DAO um eine Gesellschaft handelt, nicht möglich. Sollte man aufgrund der konkreten Struktur der DAO davon ausgehen können, dass der DAO eine vertragliche Grundlage zugrunde liegt, dann könnte eine DAO beispielweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handelsgesellschaft qualifizieren. Würde es sich bei der DAO im Einzelfall um eine gesellschaftsrechtliche Struktur handeln, dann stellt sich im Anschluss die Frage nach der aufsichtsrechtlichen Qualifikation von solchen DAO-Anteilen.

                Aufsichtsrechtliche Einordnung als Vermögensanlage bzw. als Wertpapier (sui generis) durch Tokenisierung

                Würde es sich bei der DAO um eine Gesellschaft handeln, kommt für Anteile an einer DAO, die ihren Besitzern eine Beteiligung am Ergebnis der DAO gewähren, regelmäßig eine Einordnung als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes („VermAnlG“) in Betracht. Sofern diese tokenisiert würden, was der Regelfall sein dürfte, würde die BaFin nach ihrer Verwaltungspraxis – eine Qualifizierung der betreffenden Token als Wertpapier  eigener Art mit der Konsequenz vornehmen, dass auf die Token die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes („WpPG“) Anwendung finden würden. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Tokenisierung die Übertragbarkeit und Handelbarkeit am Finanzmarkt der Token sowie die Vermittlung wertpapierähnlicher Rechte durch die Token erreicht würde. Auch für den Fall, dass durch die Token zwar keine Beteiligung am Ergebnis der DAO vermittelt würde und diese somit rechtlich keine Vermögensanlagen wären, kommt dennoch eine Qualifikation der Token als Wertpapier eigener Art in Betracht, sofern die vorgenannten Eigenschaften der Übertragbarkeit, Handelbarkeit und Rechtevermittlung gegeben sind. Ein Beispielfall wäre etwa, dass ein Token zwar keine Beteiligung am Ergebnis der betreffenden DAO gewährt, aber mitgliedschaftliche Rechte an der DAO z.B. in Form von Stimmrechten vermittelt. Vor einem öffentlichen Angebot solcher Token müsste dann ein Prospekt oder ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt und veröffentlicht werden.

                Anwendbarkeit der MiCAR auf Anteile an DAOs

                Grundsätzlich wird die EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten („MiCAR“) auf die oben beschriebenen Anteile an DAOs keine Anwendung finden. Dies deshalb, da es sich bei den beschriebenen Anteilen um übertragbare Wertpapiere und damit um Finanzinstrumente im Sinne der Markets in Financial Instruments Directive II („MiFID II“) handelt. Auf solche wird die MiCAR aber gerade nicht anwendbar sein. Sollte dies bei einer bestimmten DAO einmal nicht der Fall sein, also insbesondere in Fällen, in denen die Anteile an der DAO gerade nicht als übertragbare Wertpapiere im vorgenannten Sinne qualifizieren und damit auch nicht als Finanzinstrumente, so wären die Bestimmungen der MiCAR auf die Anteile wohl anwendbar. Hier wird man, wie generell in diesem sehr komplexen Themengebiet, eine genaue Überprüfung im Einzelfall vornehmen müssen, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine gesetzeskonforme Ausgestaltung zu erreichen.

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                  Jan. 09, 2023

                  Europe goes Crypto (Part V) – Der E-Geld Token nach MiCAR

                  Mit der EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird die Europäische Union künftig eine EU-weit einheitliche Definition von Kryptowerten schaffen. Ab Geltung der MiCAR voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 werden Kryptowerte dann als digitale Darstellungen eines Wertes oder Rechts reguliert sein, die unter der Verwendung von Distributed-Ledger-Technologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch transferiert und gehalten werden können. Neben der sehr weit gefassten generellen Definition von Kryptowerten sieht die MiCAR in ihrer finalen Textfassung zudem Definitionen für Sonderformen von Kryptowerten vor. Eine dieser Sonderformen werden E-Geld Token sein. Diese definiert die MiCAR als eine Art von Kryptowert, die einen stabilen Wert durch Referenzierung auf eine offizielle Währung zu erreichen versucht. Solche E-Geld Token existieren bereits seit längerer Zeit und spielen in den internationalen Kryptomärkten eine zentrale Rolle. Die auf den US-Dollar referenzierenden Kryptowährungen USDT der Firma Tether und USDC des Joint Ventures Center belegen aktuell beispielsweise die Plätze drei und vier nach Marktkapitalisierung. Der ebenfalls auf den US-Dollar referenzierende BUSD des Kryptokonzerns Binance belegt den siebten Platz nach Marktkapitalisierung und ist damit ebenfalls ein Top-Ten-Kryptowert.

                  E-Geld in der EU bislang nur über die E-Geld-Richtlinie reguliert

                  E-Geld ist in der Europäischen Union bereits seit 2005 über die E-Geld-Richtlinie reguliert. Die E-Geld-Richtlinie definiert E-Geld als jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen und der auch von anderen als dem E-Geld-Emittenten akzeptiert wird. Die EU-Richtlinie ordnet an, dass E-Geld in der Europäischen Union nur von zugelassenen Kreditinstituten oder von E-Geld-Instituten ausgegeben werden darf. Das E-Geld-Geschäft in der Europäischen Union ist damit ein streng und spezifisch reguliertes Geschäftsfeld. Die E-Geld-Definition schließt ihrem Wortlaut nach keineswegs aus, dass E-Geld über eine Blockchain-Lösung emittiert werden kann. Ein Unternehmen, das Blockchaineinheiten ausgibt, die die E-Geld-Definition der E-Geld-Richtlinie erfüllen, wird deshalb grundsätzlich als ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie gelten und für sein Geschäft die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen schaffen müssen. Insbesondere wird ein solches Unternehmen eine Zulassung als E-Geld-Institut einholen müssen, soweit es sein Geschäft auf den Europäischen Markt ausrichten möchte. Fehlt es hingegen bei einem Kryptowert an einer der Voraussetzungen der E-Geld-Definition, etwa weil es keinen bestimmbaren Emittenten gibt, ist das Regulierungsregime der E-Geld-Richtlinie grundsätzlich nicht einschlägig.

                  E-Geld Token sollen nach MiCAR als klassisches E-Geld gelten

                  Die Definition der MiCAR für E-Geld Token ist deutlich weiter gefasst als die Definition der E-Geld-Richtlinie für E-Geld. Dies hat zur Folge, dass nicht alle E-Geld Token unbedingt auch die Definition von E-Geld nach der E-Geld-Richtlinie erfüllen. Nichtsdestotrotz ordnet MiCAR diesbezüglich an, dass E-Geld Token nach MiCAR wie E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie behandelt werden sollen. Diese Gleichsetzung ist nicht unproblematisch, denn nach der MiCAR-Definition von E-Geld Token wird die Existenz eines Emittenten wie gesehen nicht zwingend vorausgesetzt. Auch E-Geld Token ohne Emittenten wären Kryptowerte und damit beispielsweise tauglicher Gegenstand von regulierten Kryptodienstleistungen. Die E-Geld-Definition der E-Geld-Richtlinie hingegen fordert, dass es sich bei E-Geld um eine Forderung gegenüber dem Emittenten handeln muss. Diesem Ansatz folgend beziehen sich nahezu alle Vorgaben der E-Geld-Richtlinie auf die Rechte und Pflichten von E-Geld-Emittenten. Die Gleichsetzung jedenfalls von dezentral erschaffenen E-Geld Token mit klassischem E-Geld durch die MiCAR geht daher ins Leere. Dennoch sieht auch die MiCAR etwa vor, dass E-Geld Token nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten angeboten werden dürfen und allen Haltern von E-Geld Token eine Forderung gegen den Emittenten zugestanden werden muss. E-Geld Token, die keine Forderungen gegen den Emittenten vorsehen, sollen demgegenüber verboten sein. Dennoch werden auch solche verbotenen E-Geld Token Kryptowerte im Sinne der MiCAR sein und können insoweit Gegenstände von Kryptodienstleistungen sein.

                  Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    Dez. 19, 2022

                    BaFin Erlaubnis für Kryptodienstleistungen – Lohnt sich das Warten auf MiCAR?

                    Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten ist in Deutschland schon lange finanzaufsichtsrechtlich reguliert. Dienstleister, die etwa Finanzkommissionsgeschäfte oder Eigenhandelsaktivitäten in Bezug auf Kryptowerte in Deutschland anbieten wollen, benötigen dafür eine BaFin Lizenz entweder nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch die Vermittlung von Angebot und Nachfrage betreffend den Abschluss von Verträgen über Kryptotransaktionen oder der Betrieb von Kryptotauschplattformen sind als Anlagevermittlung oder als Betrieb eines multilateralen Handelssystems erlaubnispflichtig nach KWG oder WpIG. Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen in der Zukunft anbieten wollen, stehen aktuell vor der Frage, ob sich die Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis bei der BaFin überhaupt noch lohnt. Denn die neue EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird ab ihrer Geltung 18 Monate nach Verkündung im Amtsblatt der EU ein eigenständiges Erlaubnisregime für Kryptodienstleister einführen. In spätestens etwa zwei Jahren wird daher in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, eine Erlaubnis für die Erbringung von Kryptodienstleistungen nach der MiCAR bei der BaFin zu beantragen. Kryptohandelsaktivitäten werden dann grundsätzlich nach den Vorschriften der MiCAR reguliert sein.

                    BaFin Erlaubnisantrag nach KWG oder WpIG ist weiterhin sinnvoll

                    Die Beantragung einer Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG für Unternehmen, die die Erbringung von Kryptodienstleistungen planen, ist in vielen Fällen nach wie vor sinnvoll. Zum einen fehlt es ambitionierten Unternehmen mit schlüssigen Geschäftsmodellen regelmäßig an Zeit, um auf die Geltung der neuen MiCAR warten zu können. Darüber hinaus werden nach den Vorschriften der MiCAR Unternehmen keine zusätzliche Erlaubnis nach der MiCAR benötigen, wenn sie bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach der europäischen Wertpapierregulierung in Bezug auf Finanzinstrumente verfügen. Im Ergebnis werden beispielsweise Wertpapierinstitute mit der Lizenz für das Finanzkommissionsgeschäft und den Eigenhandel diese Aktivitäten auch in Bezug auf Kryptowerte im Sinne der MiCAR erbringen dürfen, ohne eine zusätzliche MiCAR Erlaubnis beantragen zu müssen. Dies wird zur Folge haben, dass deutsche Wertpapierinstitute ihre Erlaubnisse unmittelbar ab Geltung der MiCAR in ganz Europa auch in Bezug auf Kryptowerte werden nutzen können. Die nach deutschem Aufsichtsrecht erteilten BaFin Lizenzen werden somit zukünftig auch im Bereich von Kryptodienstleistungen passportfähig sein. Besonderheiten bestehen für die in Deutschland lediglich national im KWG regulierten Finanzdienstleistungen des Kryptoverwahrgeschäfts und der Kryptowertpapierregisterführung. Während nach der MiCAR die Kryptoverwahrung jedenfalls von Wertpapierinstituten mit der Erlaubnis für die Verwahrung von Finanzinstrumenten erbracht werden können soll, bezieht sich die Kryptowertpapierregisterführung allein auf die Registerführung zu Kryptowertpapiere nach dem deutschen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Die Kryptowertpapierregisterführung kann daher auch zukünftig ausschließlich von der BaFin nach dem KWG erlaubt werden.

                    Für bestimmte Geschäftsmodelle wird MiCAR Erlaubnis nicht ausreichen

                    Im Einzelfall kann für bestimmte Geschäftsmodelle sogar eine MiCAR Lizenz nicht ausreichend sein. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen in Bezug auf tokenisierte Wertpapiere im Sinne der europäischen Wertpapierregulierung nach der zweiten EU-Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID2) anbieten möchte. Denn Finanzinstrumente im Sinne von MiFID2 sollen gerade nicht durch die MiCAR reguliert werden. Dies soll auch dann gelten, wenn ein von MiFID2 erfasstes Finanzinstrument tokenisiert wird, also auf einer Blockchain transferierbar ist. Unternehmen, die daher tokenisierte Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2-Regulierung handeln wollen, werden dafür auch im Zeitalter der MiCAR eine finanzaufsichtsrechtliche Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG benötigen. Eine Erlaubnis nach der MiCAR wird für die Umsetzung solcher Geschäftsmodelle hingegen nicht geeignet sein. Im Ergebnis lohnt sich die Beantragung einer Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG in Deutschland in den meisten Fällen nach wie vor für Unternehmen mit Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit Kryptowerten.

                    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                      Dez. 12, 2022

                      Europe goes Crypto (Part IV) – Brauchen BaFin-lizenzierte Unternehmen eine MiCAR Lizenz?

                      Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird künftig Anbietern von Kryptowertedienstleistungen Erlaubnispflichten auferlegen. So werden etwa Betreiber von Kryptohandelsplattformen, sonstige Kryptotauschanbieter und Kryptoverwahrer vor Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs eine MiCAR Lizenz der für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde – in Deutschland der BaFin – einholen müssen. In Deutschland besteht die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis der BaFin für den Betrieb vieler Kryptogeschäftsmodelle schon lange auf der Grundlage des nationalen Rechts, weil der deutsche Gesetzgeber Kryptowerten den Status eines Finanzinstruments verliehen hat. Die aktuelle Regulierung sieht in Deutschland jedoch vor, dass Kryptodienstleister eine bank- oder finanzmarktrechtliche Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) einholen müssen. Diesen Ansatz verfolgt das Europäische Recht nicht und wird auch in Zukunft Kryptowerte nicht als Finanzinstrumente Sinne der Europäischen Finanzmarktrichtlinien und -verordnungen regulieren. Während die Märkte in Finanzinstrumenten weiterhin über die MiFID2-Richtlinie geregelt werden sollen, reguliert die MiCAR künftig die Märkte in Kryptowerten, die nicht als Finanzinstrumente im Sinne von MiFID2 qualifizieren. Doch was bedeutet diese Trennung für deutsche Banken und Wertpapierfirmen, die Geschäftsmodelle mit Kryptowerten haben und dafür eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG eingeholt haben?

                      MiCAR sieht Ausnahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vor

                      Zugelassene Kreditinstitute sollen nach der neuen MiCAR keine weitere Erlaubnis für den Betrieb von Kryptowertedienstleistungen benötigen. Insoweit bestimmt die MiCAR, dass diese ihrer nationalen Behörde – also in Deutschland der BaFin – lediglich mindestens 40 Tage vor Geschäftsaufnahme werden bekanntgeben müssen, dass sie Kryptowertedienstleistungen nach der MiCAR erbringen wollen. Für Wertpapierfirmen soll es ebenfalls Erleichterungen geben. Diese sollen nach der MiCAR berechtigt sein, diejenigen Kryptowertedienstleistungen zu erbringen, die sie nach ihrer bestehenden Erlaubnis bereits im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten erbringen dürfen. Auch Wertpapierfirmen werden der zuständigen Behörde für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung 40 Tage vor der Erbringung von Kryptowertedienstleistungen Mitteilung machen müssen. Welche konkreten Kryptowertedienstleistungen nach MiCAR welchen konkreten Wertpapierdienstleistungen nach MiFID2 entsprechen sollen, legt MiCAR ausdrücklich fest. Insoweit ist es für die Auslegung der MiCAR von Vorteil, dass diese systematisch sehr stark an die Systematik der MiFID2 angelehnt ist.

                      Werden auch deutsche Kryptoverwahrer von der Ausnahmeregelung profitieren?

                      Probleme bereitet in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Kryptoverwahrer in Deutschland nicht als Wertpapierinstitute im Sinne des WpIG reguliert sind, sondern über das KWG als Finanzdienstleistungsinstitute. Das Kryptoverwahrgeschäft ist eine nationale Spezialregulierung des deutschen Gesetzgebers ohne rechtliche Grundlage in der MiFID2 oder einer sonstigen Europäischen Richtlinie. Insoweit fragt sich, ob deutsche Kryptoverwahrer auch die Ausnahme für Wertpapierfirmen in der MiCAR für sich in Anspruch nehmen werden können. Der Wortlaut der MiCAR verweist hinsichtlich der Kryptoverwahrung lediglich auf die Wertpapiernebendienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten, von deren Tatbestand der deutsche Gesetzgeber im WpIG jedoch ausdrücklich Rechnungseinheiten und Kryptowerte ausgenommen hat. Nach dem Wortlaut der MiCAR dürfte die Ausnahme deshalb für deutsche Kryptoverwahrer eigentlich nicht gelten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass MiCAR und MiFID2 als europäische Rechtssätze nationalen Gesetzen hierarchisch vorgehen und nationale Gesetze nicht zur Auslegung von europäischen Verordnungen herangezogen werden können. Zudem ist anzunehmen, dass zugelassene deutsche Kryptoverwahrer hinsichtlich der Erfüllung der von MiCAR vorgesehenen aufsichtlichen Anforderungen für die Kryptoverwahrung besser aufgestellt sein werden, als Wertpapierinstitute, die als Nebendienstleistung auch Finanzinstrumente verwahren. Bei entsprechender Auslegung sollten auch deutsche Kryptoverwahrer die Ausnahmeregelung der MiCAR in Anspruch nehmen dürfen. In jedem Fall wird sich die BaFin diesbezüglich rechtzeitig vor Geltung der MiCAR äußern und positionieren müssen. Auch der deutsche Gesetzgeber wird zur Lösung dieses Problems durch ohnehin für die Umsetzung der MiCAR erforderliche Anpassungen im nationalen Recht beitragen können.

                      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                        Dez. 05, 2022

                        Europe goes Crypto (Part III) – Das MiCAR Whitepaper

                        Um dem europäischen Kryptomarkt mehr Sicherheit und Professionalität zu verleihen, wird die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) der Europäischen Union nicht nur Kryptowerte-Dienstleister mit Erlaubnis- und Compliancepflichten belegen, sondern darüber hinaus auch Emittenten und Anbieter von Kryptowerten in den Fokus nehmen. Vor dem öffentlichen Angebot sowie vor Listings von Kryptowerten auf Kryptohandelsplattformen soll zukünftig erforderlich sein, dass die verantwortlichen Personen bzw. Unternehmen ein Whitepaper erstellen, das einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt haben muss, bevor das Angebot bzw. das Listing starten darf. Der MiCAR Verordnungsgeber erhofft sich davon neben einer erheblichen Steigerung der Transparenz von Initial Coin Offerings (ICO) und sonstigen Token Sales auch eine deutliche Stärkung der Verantwortlichkeit der Anbieter neuer Kryptowerte, an der es bislang fehlte. Die Whitepapervorschriften der MiCAR sind dabei stark an die aus dem Wertpapierprospektrecht bekannten Mechanismen angelehnt.

                        Was werden Anbieter von Kryptowerten im Whitepaper veröffentlichen müssen?

                        Anbieter von Kryptowerten werden potentiellen Anlegern über die Whitepaper ausreichende Informationen geben müssen, um diese in die Lage zu versetzen, die für sie richtige Anlageentscheidung treffen zu können. Dazu ist zunächst erforderlich, dass sie Angaben zu sich selbst in ihrer Funktion als Anbieter bzw. Verantwortlicher für ein Listing oder – soweit davon abweichend – zum Emittenten der anzubietenden bzw. zu listenden Kryptowerte machen. Hierzu gehören Angaben über ihre Rechtsform, ihre Kontaktdaten und die unternehmenstragenden Personen sowie bei Listings auch zum Betreiber der Kryptohandelsplattform. Darüber hinaus müssen ausreichende Informationen zum dem Angebot zugrundeliegenden Kryptowerteprojekt gemacht werden und Einzelheiten zur Art und Weise sowie zum Ablauf des Angebots bzw. des Listings veröffentlicht werden. Das Whitepaper muss zudem konkret ausweisen, welche Rechte und Pflichten mit den Kryptowerten verbunden sind und welche Technologie den anzubietenden bzw. zu listenden Kryptowerten zugrunde liegt. Auch eine Aufklärung über mit den Kryptowerten verbundene Risiken müssen Whitepaper ausweisen. Schließlich haben Anbieter im Whitepaper darzustellen, ob der den Kryptowerten zugrundeliegende Konsensmechanismus umwelt- oder klimaschädliche Auswirkungen hat. Die Europäische Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) müssen nach MiCAR in den kommenden Monaten zu den einzelnen Mindestanforderungen technische Standards entwickeln, um dem Markt konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Angaben im Einzelnen in Whitepapers gemacht werden müssen.

                        Welche weiteren Anforderungen müssen Anbieter von MiCAR Whitepapern erfüllen?

                        Über die inhaltlichen Mindestangaben hinaus werden Anbieter von Kryptowerten in dem zu veröffentlichenden Whitepaper einen ausdrücklichen Hinweis darauf aufnehmen müssen, dass das Whitepaper nicht von einer Behörde gebilligt oder genehmigt worden ist und dass für den Inhalt des Whitepapers ausschließlich der Anbieter verantwortlich ist. Diese Hinweispflicht ist Ausfluss des nach der MiCAR vorgesehenen Haftungsregimes für fehlerhafte Whitepaper. Anbieter, die die nach MiCAR erforderlichen Informationen nicht oder nicht vollständig oder irreführend im Whitepaper veröffentlichen, haften Anlegern auf Ersatz daraus entstehender Schäden. Auch wenn Whitepaper nicht von Behörden gebilligt werden müssen, sind sie durch den Anbieter jeweils in allen Mitgliedstaaten bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, in dem das Angebot bzw. das Listung verfügbar sein soll. MiCAR ordnet an, dass Whitepaper in der Sprache des Heimatmitgliedstaates des Anbieters oder einer in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu fassen sind.

                        Atty. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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