TEAM

Lutz Auffenberg, LL.M.

+++ Warnung +++ Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass aktuell Betrüger unter Verwendung des Namens und gefälschten Bildern von Rechtsanwalt Lutz Auffenberg versuchen, Personen zur Überweisung von Geldern zu veranlassen. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, weshalb wir zu äußerster Vorsicht raten. +++

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg ist Gründer der Kanzlei FIN LAW. Er berät nationale und internationale Unternehmen aus der Finanzdienstleistungsbranche bei aufsichtsrechtlichen Fragestellungen sowie mittelständische Unternehmen außerhalb des Finanzsektors bei der Planung und Umsetzung von Kapitalmarktemissionen. Der Schwerpunkt seiner Expertise liegt in der rechtlichen Beratung an der Schnittstelle von Bank- und Finanzdienstleistungen zur Blockchain-Technologie und sonstigen Distributed Ledger Technologien. In diesem Bereich berät er als BaFin Anwalt seine Mandanten bereits seit 2012 und ist Referent auf Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte aus der Finanzbranche. Darüber hinaus publiziert er regelmäßig in Fachzeitschriften zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen.

Weiterhin berät Rechtsanwalt Lutz Auffenberg auch im Glücksspielrecht und zu Gamification Vorhaben. Hier begleitet er seine Mandanten bei der rechtlichen Planung und Konzeption sowie der anschließenden Umsetzung von Projekten mit Bezug zu Glücksspielregulierung und vertritt sie soweit erforderlich gegenüber der zuständigen Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) bei der Beantragung einer Glücksspiellizenz oder Konzession.

Vor der Gründung der Kanzlei FIN LAW führte Lutz Auffenberg als Salary-Partner das bank- und kapitalmarktrechtliche Dezernat einer mittelständischen Frankfurter Wirtschaftskanzlei und war für eine der führenden deutschen Rechtsanwaltskanzleien – ebenfalls als Salary-Partner – im Bereich Legal Financial Services tätig.

Lutz Auffenberg studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität in Gießen und der Université de Liège in Belgien. Das Rechtsreferendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Düsseldorf. Seit 2015 ist Lutz Auffenberg Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die University of London verlieh ihm im Jahr 2017 den Titel Master of Laws (LL.M.) in Banking and Finance Law.

Veröffentlichungen

VG Frankfurt a.M.: Rücktauschanspruch kein Tatbestandsmerkmal von E-Geld
Lutz Auffenberg, Recht der Zahlungsdienste (RdZ), Heft 02 2022, S. 135

Geldwäschepräventionsrecht
Lutz Auffenberg, Kryptowährungen und Token, Omlor/Link (Hrsg.), 2021, Kapitel 17, S. 802 – 840

Gläubigermitbestimmung bei tokenisierten Schuldverschreibungen – Erfassung von Security Token durch das Schuldverschreibungsgesetz
Lutz Auffenberg, REthinking: Finance, Heft 6 2019, Dezember 2019, S. 77

Kryptoverwahrgeschäft: deutscher Alleingang und schleichende Zentralisierung
Lutz Auffenberg, Editorial, Recht der Finanzinstrumente (RdF), Heft 4 2019, S. 273

E-Geld auf Blockchain-Basis
Lutz Auffenberg, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR), 7/2019, S. 341

Recht und Token – Neue Finanzierungsarten rufen Behörden auf den Plan
Lutz Auffenberg und Anka Hakert, F.A.Z., 08.11.2017, S. 18

Benötigen Stiftungen eine BaFin-Genehmigung?
Stefan Winheller und Lutz Auffenberg, Stiftungsmanagement, I/2017, S. 11

German plans for cash limits met with significant criticism
Lutz Auffenberg, E-Finance & Payments Law & Policy – Februar 2016, S. 2

Brauchen Förderstiftungen eine BaFin-Erlaubnis?
Lutz Auffenberg und Stefan Winheller, Die Stiftung, 6/15, S. 26

Mittelbeschaffung und Mittelverteilung: Welche Tätigkeiten erfordern eine Erlaubnis der BaFin?
Lutz Auffenberg und Stefan Winheller, Verbändereport 8/2015, S. 40

Crowdfunding als Finanzierungsform für Stiftungsprojekte
Lutz Auffenberg und Stefan Winheller, Stiftungsmanagement, II/2015. S. 23

Bitcoins als Rechnungseinheiten
Lutz Auffenberg, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 17/2015, S. 1184-1187

Court rules on reasonableness of German payment method
Lutz Auffenberg, E-Finance & Payments Law & Policy – August 2015, S. 12

Benötigen gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften eine BaFin-Erlaubnis?
Lutz Auffenberg und Stefan Winheller, DStR 2015, S. 589