März 27, 2023

MAR und Insiderinformationen – EU plant mehr Rechtsklarheit

In ihrem Vorschlag für eine Verordnung zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der EU für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen plant die EU-Kommission Erleichterungen für Emittenten im Hinblick auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen. Durch die geplanten Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wird das grundsätzlich weite Begriffsverständnis der Insiderinformation zwar nicht eingeschränkt. Der Umfang der Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen soll jedoch eingegrenzt werden. So soll mehr Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, welche Informationen offengelegt werden müssen. Die geplanten Änderungen sollen Rechtsklarheit darüber schaffen, welche Informationen bei gestreckten Vorgängen zu veröffentlichen sind. Ein gestreckter Geschehensablauf liegt vor, wenn der Vorgang mehrere Entscheidungsstadien durchlaufen muss. Es stellt sich dann die Frage wie diese einzelnen Zwischenschritte insiderrechtlich zu behandeln sind.

Erleichterungen bei der Veröffentlichungspflicht von gestreckten Vorgängen

Ein Emittent muss nach der MAR in der aktuellen Fassung der Öffentlichkeit den Emittenten unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich bekanntgeben. Vom Begriff der Insiderinformation sind auch Zwischenschritte in einem gestreckten Vorgang erfasst. Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet. Dies jedenfalls dann, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt. Durch die vorgesehenen Änderungen wird der grundsätzliche Ansatz, dass auch Zwischenschritte als Insiderinformation angesehen werden können nicht berührt. Vielmehr soll die Pflicht zur Veröffentlichung eines Zwischenschritts eingeschränkt werden. Durch die vorgesehenen Änderungen soll festgelegt werden, dass bei einem gestreckten Vorgang die Offenlegungspflicht gerade nicht für die Zwischenschritte dieses Vorgangs gilt. Die Emittenten sollen nur verpflichtet sein, die Informationen offenzulegen, die sich auf das Ereignis beziehen, mit dem ein zeitlich gestreckter Vorgang abgeschlossen werden soll. Da der Grundsatz erhalten bleibt, dass auch Zwischenschritte eine eigenständige Information darstellen können, bleibt das Verbot von Insidergeschäften mit solchen Informationen bestehen.

Auch tokenisierte Finanzinstrumente können Offenlegungspflichten nach MAR begründen

Die Veröffentlichungspflicht der MAR gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder genehmigt haben. Auch an einem multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) gelistete Finanzinstrumente können Veröffentlichungspflichten für eine Emittentin begründen. Dies ist der Fall, wenn die Emittentin die Zulassung zum Handel am MTF oder OTF erhalten oder für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem solchen Handelssystem beantragt hat.  Der Begriff des Finanzinstruments wird durch die MiFID2-Richtlinie bestimmt. Diese führt in ihrem Anhang auf, welche Instrumente als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 gelten. Als wichtigstes MiFID2-Finanzinstrument können übertragbare Wertpapiere genannt werden. Durch die Verordnung über das DLT Pilot Regime  wurde in der MiFID2-Richtlinie explizit klargestellt,  dass auch mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente als Finanzinstrumente qualifizieren können. Eine Verbriefung in einer Urkunde ist dementsprechend nicht nötig. Sollten also mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierte Instrumente, z.B. im Rahmen des DLT Pilot Regimes, an einem geregelten Markt oder an einem MTF auf Veranlassung des Emittenten gelistet sein, können den Emittenten die entsprechenden Veröffentlichungspflichten nach MAR treffen.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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