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Mai 19, 2026

Erleichterungen im Prospektrecht – Welche Änderungen bringt der EU Listing Act im Juni 2026?

Mit dem EU Listing Act strebt die Europäische Union an, den Zugang zum Kapitalmarkt einfacher und kostengünstiger zu machen. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sollen künftig leichter Kapital aufnehmen können, ohne an überbordenden Prospektanforderungen zu scheitern. Hintergrund ist die zunehmende Kritik, dass europäische Kapitalmärkte im internationalen Vergleich – insbesondere gegenüber den USA – zu bürokratisch und teuer geworden seien. Die Reform der EU-Prospektverordnung setzt insofern gezielt bei den Informations- und Veröffentlichungspflichten an. Zwar sind erste Änderungen bereits seit Inkrafttreten des Listing Act Ende 2024 anwendbar, die zentralen Neuerungen greifen jedoch überwiegend ab März beziehungsweise Juni 2026. Besonders relevant ist dabei die Ausweitung bestehender Ausnahmen von der Prospektpflicht. Öffentliche Angebote bis zu einem Gesamtgegenwert von 12 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten in der Union werden ab dem 5. Juni 2026 prospektfrei möglich sein. Bislang lag die Grenze bei 8 Millionen Euro. Für viele Wachstumsunternehmen bedeutet dies einen erheblich vereinfachten Zugang zum Kapitalmarkt. Auch Emissionen von Gesellschaften, deren Wertpapiere bereits an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, profitieren von den neuen Regeln. Die EU reagiert damit auf die Kritik, dass Sekundäremissionen bislang hohe Kosten und großen zeitlichen Aufwand verursachen. Ziel der Reform war es daher nicht nur, Kapitalmarkttransaktionen effizienter zu gestalten, sondern den europäischen Kapitalmarkt insgesamt attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen.

EU-Wachstumsemissionsprospekt und EU-Folgeprospekt als neue Formate des Wertpapierprospektes

Ein zentraler Bestandteil des EU Listing Act sind die neuen Prospektformate, die bereits ab dem 5. März 2026 in Kraft sind. Hier wird nun zwischen unterschiedlichen Arten von Emittenten  unterschieden. Für Unternehmen mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren wird der sogenannte EU-Folgeprospekt eingeführt. Der ebenfalls neu eingeführte EU-Wachstumsemissionsprospekt soll kleinen und mittleren Unternehmen sowie Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zur Verfügung stehen und die Kapitalaufnahme erleichtern.. Beide Formate sind  kurz, standardisiert und verständlich ausgestaltet.. Der Europäische Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, die Erstellungskosten zu senken und die Lesbarkeit für Anleger zu verbessern. Ergänzend dazu werden ab dem 5. Juni 2026 verbindliche Vorgaben zur Struktur, Reihenfolge und maximalen Länge bestimmter Prospekte eingeführt. Der typische „Informationsüberfluss“, der viele Prospekte bislang praktisch unlesbar machte, soll dadurch reduziert werden. Zudem werden digitale Prozesse erleichtert bzw. eingeführt. So dürfen Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre Anleger in bestimmten Fällen künftig ausschließlich elektronisch über Prospektnachträge informieren. Auch können neue Finanzinformationen einfacher per Verweis in bestehende Prospekte integriert werden. Besonders praxisrelevant dürfte außerdem die verkürzte Frist bei Erstemissionen von Aktien an einem geregelten Markt sein. Prospekte müssen künftig nur noch drei statt bisher sechs Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist veröffentlicht werden. Für Emittenten bedeutet dies mehr Flexibilität und schnellere Platzierungen und damit eine einfachere und schnellere Kapitalbeschaffung.

ESG Anforderungen könnten den Vereinfachungseffekt verringern

Trotz aller Erleichterungen bleibt allerdings fraglich, ob der Listing Act tatsächlich die erhoffte „Kapitalmarktunion“ voranbringen wird. Gerade die ebenfalls vorgesehenen neuen Nachhaltigkeitsangaben könnten den Vereinfachungseffekt, der mit dem EU Listing Act erzielt werden soll, teilweise wieder relativieren. Konkret werden ab dem 5. Juni 2026   Offenlegungspflichten in Bezug auf ESG eingeführt. Diese beziehen sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsziele. Die Prospekthaftungsrisiken werden darüber hinaus auch weiterhin erheblich bleiben. Auch die zunehmende Standardisierung von Prospekten birgt Risiken. Zwar verbessert sie die Vergleichbarkeit, jedoch könnte sie gleichzeitig zu einer so standardisierten Art der Offenlegung führen, dass den Besonderheiten einzelner Emittenten und deren Angeboten gegebenenfalls nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Nichtsdestotrotz sind die Reformen und Erleichterungen ein Schritt hin zu einer vereinfachten Kapitalaufnahme in Europa. Gerade nachdem in den letzten Jahren der Fokus des Europäischen Verordnungsgebers fast ausschließlich auf verstärkten Compliance-Pflichten lag, sind die angesprochenen Erleichterungen ein positives Signal für den Europäischen Kapitalmarkt. Für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre lohnt es sich daher, die neuen Prospektformate und Ausnahmeregelungen sorgfältig zu analysieren und ihre Kapitalmarktstrategie jetzt an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Mai 12, 2026

    Social Trading und Signal Following – Was müssen Anbieter regulatorisch bedenken?

    Über die letzten Jahre haben sich zahlreiche Plattformen am Markt etabliert, die so sog. Daytradern die Möglichkeit bieten, direkt und ohne zwischengeschaltete Broker in verschiedene Finanzinstrumente zu investieren. Das zur Verfügung stehende Produktportfolio bietet dabei neben klassischen Spot-Trades in Aktien, Schuldtitel oder Kryptowerte auch Investitionen in Futures, Optionen oder derivative Finanzinstrumente. Für Daytrader, die selbst nicht ausreichend Zeit für ihr Portfolio aufbringen können, kann sog. Social Trading oder Signal Following interessant sein. Dabei erhalten Plattformnutzer die Möglichkeit, den Handelsaktivitäten anderer Plattformnutzer zu folgen und ihre Handelsentscheidungen ebenfalls umzusetzen. Es existieren verschiedene Spielarten des Social Tradings und des Signal Followings,  bei denen Kunden entweder veröffentlichte Handelsalgorithmen oder Tradingbots automatisch die vorgeschlagenen Handelsentscheidungen in ihrem Account ausführen lassen oder lediglich die Handelsaktivitäten eines anderen Traders beobachten, um dann jeweils einzelfallbezogen selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Trade ebenfalls ausgeführt werden soll. Social Trading und Signal Following bringen eine Reihe von aufsichtsrechtlichen Fallstricken mit sich, die sowohl Kunden als auch Anbieter kennen sollten. Die regulatorischen Pflichten von Plattformbetreibern, Signalgebern und Kunden unterscheiden sich dabei grundlegend.

    Welche Beteiligten benötigen eine BaFin Lizenz für ihren Beitrag zum Social Trading?

    Betreiber von Plattformen, auf denen Social Trading oder Signal Following ermöglicht wird, benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel aufsichtsrechtliche Zulassungen. Beziehen sich die verfügbar gemachten Handelssignale auf Finanzinstrumente im klassischen Sinne wie etwa Aktien, Anleihen, Zertifikate, Futures oder Derivate, ist auf Seiten des Plattformbetreibers in der Regel eine Erlaubnis für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen der Finanzportfolioverwaltung, der Anlagevermittlung oder der Abschlussvermittlung in Betracht. Werden Handelssignale zu Kryptowerten veröffentlicht, kommt eine Zulassungspflicht nach MiCAR für die Finanzportfolioverwaltung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden oder die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden in Betracht. Die Nutzer der Plattform hingegen lösen durch das reine Folgen mit dem eigenen Handelsaccount üblicherweise keine Erlaubnispflichten aus. Bei den Signalgebern kommt es indessen stark auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an. Soweit lediglich die Anlageentscheidungen im eigenen Wertpapierdepot veröffentlicht werden, ist diese Tätigkeit och keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Intensiv zu prüfen ist jedoch stets, wie genau die Handelsentscheidungen des Signalgebers im Account des Nutzers umgesetzt werden. Soweit der Signalgeber ein echtes Mandat zur Ausführung der Handelsentscheidungen mit Wirkung für das Depot des Nutzers erhält, können Erlaubnispflichten in Bezug auf die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlagevermittlung in Betracht kommen.

    Signalgebung kann im Einzelfall eine Registrierungspflicht bei der BaFin auslösen

    Für die Signalgeber kann auch in den Konstellationen, in denen die Tätigkeit der Signalgebung selbst keine Erlaubnisplicht nach § 15 Abs. 1 WpIG oder § 32 KWG auslöst, dennoch eine Registrierungspflicht bei der BaFin ausgelöst werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Veröffentlichung der Handelssignale als Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung einzuordnen ist. Nach der gesetzlichen Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind Anlageempfehlungen Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente. Anlagestrategieempfehlungen werden demgegenüber in Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 MAR als die Erstellung von Informationen beschrieben, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag oder direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt. Liegt bei einer Veröffentlichung von Handelssignalen beim Social Trading oder Signal Following eine Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung in diesem Sinne vor, kann sich der Signalgeber mit dieser Tätigkeit bei der BaFin nach § 86 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) registrieren müssen. Zudem muss er einige Compliancepflichten erfüllen und seinen Geschäftsbetrieb entsprechend organisieren. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Angabe, zur Offenlegung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Maßgabe von § 85 WpHG. Darüber hinaus müssen die Empfehlungen selbst inhaltliche Anforderungen erfüllen wie unter anderem klarstellende Hinweise zur Abgrenzung von Schätzungen und die Angabe der beinbezogenen Quellen enthalten sowie Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung erkennen lassen.

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      Apr. 27, 2026

      Kapitalaufnahme über öffentliches Angebot

      Die klassische Bankenfinanzierung ist für viele Unternehmen, insbesondere für viele Startups und KMUs, eine mit vielen Hürden versehene Art der Finanzierung. Banken lassen sich zum einen in der Regel Sicherheiten bestellen, bevor sie Kredite gewähren. Das kann für Unternehmen, die sich gerade in der Startphase befinden, bereits eine schwer bis gar nicht zu überkommende Hürde darstellen. Zum anderen sind Banken in der Regel an regelmäßigen Zahlungen, bestehend aus Zins und Tilgung, interessiert und nicht so sehr an z.B. einer Gewinnbeteiligung oder einem endfälligen Darlehen. Diese Arten der Rückzahlung bzw. der Vergütung sind jedoch für die oben genannten Unternehmen sehr attraktiv. Bieten können solche Formen der wirtschaftlichen Beteiligung Anleger am Kapitalmarkt. Kommen somit Unternehmen und Anleger am Kapitalmarkt zusammen, bieten sich für beide Seiten oft wirtschaftlich sehr attraktive Gestaltungsmöglichkeiten, die interessante Alternativen zum herkömmlichen Bankdarlehen sein können. Natürlich würden solche Märkt, wären sie unreguliert, ein großes Risiko für Kleinanleger darstellen und unredlichen Anbietern Möglichkeiten zum Betrug eröffnen. Aus diesem Grund sind diese Märkte in Deutschland durch den Deutschen und europäischen Gesetzgeber reguliert. Im Rahmen dieser Regulierungen taucht immer wieder der Begriff des öffentlichen Angebots auf. Bei welchen Produkten spielt dieser Begriff eine Rolle und was genau verbirgt sich hinter der Begrifflichkeit?

      Was ist ein öffentliches Angebot und in welchem Zusammenhang ist das wichtig?  

      Sowohl in der Verordnung (EU) 2017/1129  (Prospektverordnung), die öffentliche Angebote von Wertpapieren in Europa reguliert, als auch in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Markets in Crypto Asset Regulation (MiCAR), die Regeln für die Märkte in Kryptowerten in Europa aufstellt, kommt dem Begriff des öffentlichen Angebotes zentrale Bedeutung zu. In beiden Fällen ist das Anbieten der jeweiligen regulierten Produkte, soweit es sich um ein öffentliches Angebot handelt, mit weitreichenden Pflichten der jeweiligen Anbieter verbunden. Auch die rechtlichen Definitionen sind praktisch deckungsgleich. Nach der Definition aus der Prospektverordnung liegt ein öffentliches Angebot vorbei einer Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Sofern es sich bei einem Angebot um ein öffentliches Angebot im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt, hat dies regelmäßig weitreichende Pflichten für die Anbieter und Emittenten zur Folge. Bei Wertpapieren muss in der Regel ein veröffentlichter und von der zuständigen Behörde gebilligter Wertpapierprospekt vorliegen, bei Kryptowerten nach der MiCAR ist ein veröffentlichtes und notifiziertes Kryptowerte-Whitepaper verpflichtend. Es schließen sich an diese Dokumentationspflichten gegebenenfalls auch noch Pflichten in Bezug auf die Vertriebswege der Produkte an. Ist die Kapitalaufnahme durch solche Produkte somit nur mit der Erfüllung dieser umfangreichen Pflichten möglich?

      Ausnahmeregelungen und das Private Placement

      Die jeweiligen Regulierungen sehen jedoch Ausnahmen vor. So ist z.B. ein öffentliches Angebot von Wertpapieren auch ohne vorherige Veröffentlichung eines gebilligten Prospektes möglich, wenn sich das Angebot nur an qualifizierte Anleger oder an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro EU-Mitgliedsstaat richtet. Ähnliche Ausnahmen finden sich in auch in der MiCAR für das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Beide Regulierungen haben jedoch auch ihre eigenen Ausnahmetatbestände. Die Regulierung der Kryptowerte ist jedoch auch hier der Wertpapierregulierung aus der Prospektverordnung jedenfalls nachempfunden. Anders sieht es jedoch beim sogenannten Private Placement aus. Zwar stammt der Begriff aus dem Wertpapierrecht. Jedoch ist der Begriff des Private Placements in der Wertpapierprospektverordnung dennoch  nicht definiert. Die juristische Literatur definiert es als ein Angebot, das jedoch nicht öffentlich ist, da zwischen dem Anbieter bzw. einem von ihm Beauftragten und dem Investor bereits vor dem Angebot eine „persönliche Verbindung“ besteht. Ob ein Private Placement auch bei Kryptowerten vorliegen kann, ist noch nicht restlos geklärt, aufgrund der Anlehnung der MiCAR an die Prospektverordnung spricht jedoch einiges dafür. Gerade für Startups und KMUs ist nach dem zuvor Gesagten somit durch geschickte Strukturierung eine Kapitalaufnahme auch durch Produkte wie Wertpapiere oder Kryptowerte und das auch ohne die vorherige Erfüllung umfangreicher Dokumentationspflichten möglich.

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        Apr. 20, 2026

        Sind Prediction Markets Shares binäre Optionen?

        Die genaue rechtliche Einordnung von Prediction Markets und den auf diesen gehandelten Shares ist in Deutschland noch nicht endgültig geklärt und hängt ganz wesentlich von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Es kommt insoweit sowohl eine Einordnung als Glücksspiel, dann u.a. mit dem Glücksspielstaatsvertrag als Regulierungsgerüst und der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als Aufsichtsbehörde in Frage. Auf der anderen Seite kommt jedoch auch eine Einordnung als Finanzinstrument unter der in Deutschland und der EU gültigen Finanzmarktregulierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde in Frage. Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Prediction Markets bzw. der auf diesen Plattformen gehandelten Shares hängt entscheidend von deren Inhalten ab. Konkret wird es also auch darauf ankommen, wie genau der jeweilige Share ausgestaltet ist. Hat ein Share z.B. den Ausgang eines Fußballspiels der Bundesliga dergestalt zum Gegenstand, dass die Plattformteilnehmer auf Sieg oder Niederlage der beteiligten Fußballvereine setzen, kann es sich bei dem dies verkörpernden Share um eine Sportwette handeln. Diese unterfiele dem Glücksspielstaatsvertrag und damit der Aufsicht der GGL. Der Veranstalter oder Vermittler solcher Sportwetten kann die Eintragung auf die sogenannte Whitelist bei der GGL beantragen und bei Erteilung legal Sportwetten anbieten. Aber wie ist die Situation, wenn die Shares als Finanzinstrumente ausgestaltet wären?

        Shares als Finanzinstrumente auf Prediction Markets

        Denkbar ist hier zum Beispiel die Ausgestaltung eines solchen Shares als Finanztermingeschäft bzw. derivatives Geschäft. Finanztermingeschäfte sind definiert als derivative Geschäfte und Optionsscheine. Unter die derivativen Geschäfte fallen unter anderem der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und die von einem Basiswert wie z.B. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Zinssätzen oder Emissionszertifikaten abhängig sind. Weiterhin sind bestimmte Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten usw. erfasst. Diese derivativen Geschäfte qualifizieren grundsätzlich als Finanzinstrumente im Sinne der in Deutschland und der Europäischen Union anwendbaren Finanzregulatorik. Shares eines Prediction Markets, denen ein solches derivatives Geschäft zugrundliegt, sollten somit auch als Finanzinstrumente qualifizieren. Für die aufsichtsrechtliche Überwachung von Geschäften mit solchen Finanzinstrumenten ist, wie oben dargestellt, grundsätzlich die BaFin in Deutschland die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie ist es auch, die erforderliche Erlaubnisse für den gewerblichen Umgang mit Finanzinstrumenten erteilt oder versagt. Für den Betrieb einer Plattform, auf der Nutzer Prediction Market Shares vom Plattformbetreiber oder von anderen Nutzern erwerben können, hätte der Betreiber deshalb eine BaFin Erlaubnis einzuholen, sofern die Shares als Derivate ausgestaltet wären.

        Welche Rolle spielt die Allgemeinverfügung der BaFin zu binären Optionen?

        Eine weitere regulatorische Hürde, die Betreiber von Prediction Markets zu beachten hätten, ist die Allgemeinverfügung der BaFin betreffend Einschränkungen hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an Kleinanleger vom 1. Juli 2019. Die Allgemeinverfügung basiert auf einer Stellungnahme der ESMA, weshalb die Problematik in der gesamten EU relevant ist. Binäre Optionen sind in der Allgemeinverfügung definiert als derivative Finanzinstrumente, die in bar ausgeglichen werden und bei denen die Auszahlung nur nach Glattstellung bzw. deren Ablauf vorgesehen ist und deren Auszahlung auf einen vorher festgelegten Betrag oder Null begrenzt ist, für den Fall, dass der Basiswert des Finanzinstruments eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt und für den Fall, dass er eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt. Grundsätzlich ist es somit denkbar, dass auf Prediction Markets angebotene Shares diese Definition auch erfüllen könnten. Abhängig ist dies von der genauen Ausgestaltung der jeweiligen Shares. Hier sieht z.B. die Allgemeinverfügung auch Ausnahmen für binäre Optionen vor, die eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen haben, für die ein gebilligter Prospekt veröffentlicht ist und bei denen der Anbieter während ihrer Laufzeit keinem Marktrisiko ausgesetzt ist. Darüber hinaus dürfte der Anbieter oder ein Unternehmen seiner Gruppe mit der binären Option außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen verbundenen Gebühren keinen Gewinn oder Verlust erzielen.

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          Apr. 13, 2026

          Prediction Markets – Was steckt hinter dem Hype?

          Die Prediction Markets – im Deutschen auch Vorhersagemärkte genannt – sind zurzeit in aller Munde und erleben einen regelrechten Boom. Hierbei handelt es sich um Plattformen im Internet, auf denen durch Nutzer sogenannte Kontrakte gekauft und verkauft werden können, die abhängig sind vom Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer bestimmter Ereignisse. Beliebte Ereignisse, die häufig Gegenstand der zuvor genannten Kontrakte sind, sind z.B. der Ausgang von Wahlen (insbesondere die US Politik ist hier zu nennen) sowie der Ausgang von Sport- und Kulturereignissen, aber auch Ereignisse aus der Finanzwelt, wie z.B. Zinsentscheidungen der Zentralbanken oder auch Unternehmensdaten oder Börsenindizes. Häufig sind diese Plattformen dezentral organisiert und bauen auf Blockchains wie z.B. der Ethereum Blockchain auf. Konkret ist es so, das Nutzer der Plattformen Anteile bzw. Kontrakte erwerben, die entweder das Eintreten oder aber das Nicht-Eintreten des infragestehenden Ereignisses vorsehen. Der Preis der jeweiligen Anteile ergibt sich aus Angebot und Nachfrage in Bezug auf das Eintreten oder Nicht-Eintreten des jeweiligen Ereignisses. Sollten viele Nutzer auf das Eintreten des Ereignisses bauen, so steigt der Preis der Anteile, die den Eintritt des Ereignisses belohnen und es sinkt proportional der Preis für die Anteile, die das Nicht-Eintreten des Ereignisses zum Gegenstand haben. Tritt das betreffende Ereignis ein und hatte der Nutzer einen hierauf gerichteten Anteil erworben, so bekommt er einen vorher definierten Betrag ausgezahlt. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei den Kontrakten um Wetten oder um Finanzinstrumente handelt und ob ein solches Modell in Deutschland überhaupt umsetzungsfähig ist.

          Sind Prediction Markets Glücksspiel oder Finanzinstrumente?

          In Deutschland wird online betriebenes Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 grundsätzlich geregelt und weitestgehend durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) beaufsichtigt und überwacht. Finanzinstrumente auf der anderen Seite sind sowohl durch europäische Verordnungen und Richtlinien, allen voran die Markets in Financial Instruments Directive 2 (MiFID2) als auch durch deutsche Gesetze wie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Überwacht werden Finanzinstrumente und die Einhaltung der sie betreffenden Vorschriften in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hat zu dem Thema Prediction Markets und Rechtsnatur der angebotenen Anteile bis dato noch keine explizite Stellung bezogen. Anders die GGL. Diese hat in einem Newspost vom 5. September 2025 auf ihrer Website eindringlich vor der Teilnahme an sogenannten Gesellschaftswetten auf Vorhersagemärkten gewarnt. Diese Gesellschaftswetten, die sich nach Aussage der GGL auf Ereignisse des öffentlichen oder gesellschaftlichen Lebens, etwa politische Wahlen, Gerichtsurteile, Naturkatastrophen, gesellschaftliche Ereignisse oder andere, nicht-sportliche Entwicklungen beziehen würden, seien in der Bundesrepublik aufgrund der hohen mit ihnen einhergehenden Manipulationsgefahr nicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 genehmigungsfähig und somit aus Sicht der GGL illegales Glücksspiel.     

          Können Prediction Markets somit in Deutschland nicht legal betrieben werden?

          Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Mitteilung der GGL drängt sich der Eindruck auf, dass der Betrieb einer Plattform für Vorhersagemärkte und die Teilnahme bzw. der Erwerb der Anteile auf einer solchen Plattform in Deutschland nicht rechtskonform möglich ist. Ob dieser erste Eindruck tatsächlich zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Liest man die Mitteilung der GGL aufmerksam fällt auf, dass die Behörde explizit nur „nicht-sportliche Entwicklungen“ anspricht. Sportereignisse, die Gegenstand eines auf einem Prediction Market erworbenen Kontraktes sind, nimmt die GGL insoweit also nicht in Bezug. Tatsächlich sieht der Glückspielstaatsvertrag die Erlaubnisfähigkeit von Wetten auf definierte Sportereignisse mit überprüfbaren Ergebnissen und klaren Regeln ausdrücklich vor. Betreiber könnten also eine Erlaubnis für das Veranstalten und/oder das Vermitteln von Sportwetten und die Eintragung auf die sogenannte Whitelist bei der GGL beantragen. Gar nicht zuständig wäre die GGL allerdings, wenn es sich bei den Gesellschaftswetten und Kontrakten auf einem Prediction Market gar nicht um Glücksspiel, sondern um Finanzinstrumente handeln würde. Die Aussage, dass der Betrieb eines Prediction Markets nach dem Glückspielstaatsvertrag nicht genehmigungsfähig sei, wäre dann für die regulatorische Bewertung des Plattformbetriebs irrelevant. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund, die Kontrakte bzw. Anteilsscheine gegebenenfalls als z.B. Finanztermingeschäfte bzw. Derivate auszugestalten. Das Angebot solcher Produkte ist in Deutschland mit den entsprechenden Erlaubnissen der Bafin jedenfalls grundsätzlich legal möglich. Zu beachten sind bei der Planung entsprechender Geschäftsmodelle in jedem Fall neben den Erlaubnisanforderungen auch etwaig einschlägige Allgemeinverfügungen der BaFin und deren allgemeine Verwaltungspraxis zu den Compliance-Pflichten von Finanzunternehmen. Ob eine Prediction Market Plattform in Deutschland letztlich legal betrieben werden kann, hängt daher stark auf die Sorgfältigkeit der Businessplanung und die Gegebenheiten des Einzelfalls an.       

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            März 23, 2026

            Kapitalaufnahme durch Wertpapieremissionen – Welche Möglichkeiten gibt es und was ist zu beachten?

            Die Möglichkeit am Kapitalmarkt Geld einzuwerben kann für viele Unternehmen eine attraktive Alternative zu klassischen Bankkrediten sein. Die Vorteile der Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Wertpapieren liegen zum einen in der Tatsache, dass die Emittenten selbst die Parameter der Emission wie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten usw. bestimmen können. Zum anderen müssen die durch eine Wertpapieremission eingeworbenen Gelder nicht zwangsläufig durch die Emittentin besichert werden. Gerade der letzte Punkt ist aber bei klassischen Bankkrediten in der Regel Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites durch die Bank. Selbstverständlich ist die Emission von Wertpapieren in der EU und in Deutschland schon aus Gründen des Anlegerschutzes streng reglementiert. Bei Wertpapieremissionen sind aus diesem Grunde auch verschiedene Dokumentationspflichten durch die Emittenten zu erfüllen. Das grundlegende Regelungswerk hierzu liefert auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) 2017/1129, die auch als Prospektverordnung bekannt ist. Auf nationaler Ebene wird diese in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz komplementiert. Aber wann genau ist ein Wertpapierprospekt durch die Emittentin zu erstellen und gibt es hierzu Ausnahmen?    

            Der Wertpapierprospekt stellt die Regel dar

            Die Prospektverordnung legt fest, dass in der Union Wertpapiere nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts, der von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, öffentlich angeboten werden dürfen. Je nachdem welche Art von Prospekt erstellt wird – die Prospektverordnung unterscheidet hier zwischen verschiedenen Arten von Prospekten wie z.B. dem EU-Wachstumsemissionsprospekt, dem EU-Folgeprospekt und dem Basisprospekt -unterscheidet sich der mit der Erstellung einhergehende Aufwand ganz enorm. So liegt z.B. die maximale Anzahl an Seiten, die der Prospekt haben darf bei einem EU-Folgeprospekt bei maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Bei einem EU-Wachstumsemissionsprospekt liegt das zulässige Maximum an Seiten demgegenüber bei 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Erstellung eines Wertpapierprospektes Ressourcen in nicht unerheblichem Umfang von dem Ersteller verlangt. Nichtsdestotrotz kann sich die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes schon deshalb lohnen, weil ein öffentliches Angebot von Wertpapieren mittels eines solchen Prospektes auch die Möglichkeit beinhaltet, nach vorhergehender Notifizierung des Prospektes das Angebot in anderen Unionsländern als dem durchzuführen, das den Prospekt gebilligt hat. Daneben hält die Prospektverordnung selbst ebenfalls Ausnahmen bereit, bei deren Vorliegen die Erstellung eines Prospektes nicht erfolgen muss.

            Welche Ausnahmen von der Wertpapierprospektpflicht gibt es?

            Die Prospektverordnung selbst sieht vor, dass sie nicht auf bestimmte Arten von Wertpapieren anwendbar ist. So sind z.B. Anteilescheine an geschlossenen Investmentfonds oder auch Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden, bereits vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Für diese muss insofern auch kein Wertpapierprospekt erstellt werden. Weiterhin sieht die Prospektverordnung vor, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren keinen zuvor veröffentlichten und gebilligten Wertpapierprospekt benötigen, wenn sich das Angebot z.B. ausschließlich an qualifizierte Anleger oder an maximal 149 nicht-qualifizierte Anleger pro Mitgliedsstaat richtet. Gleiches gilt für Angebote, bei denen die Mindestzeichnungssumme oder die Stückelung der Wertpapiere mindestens EUR 100.000 beträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der EU über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschreitet und der Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfindet, eine solche Höchstgrenze beschlossen hat. Deutschland hat die Höchstgrenze auf 8 Millionen Euro festgelegt. Die Höchstgrenze von derzeit 8 Millionen Euro wird durch den EU Listing Act am 5. Juni 2026 in der Prospektverordnung auf 12 Millionen Euro angehoben. Bei solchen Angeboten sieht allerdings das Wertpapierprospektgesetz derzeit noch bei einer Höhe von maximal 8 Millionen Euro vor, dass die Emittenten entweder ein maximal vier DIN-A4-Seiten umfassendes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen und durch die BaFin billigen lassen und veröffentlichen müssen, oder dass die Emittenten ein maximal drei DIN-A4-Seiten umfassendes Basisinformationsblatt (BIB) nach der PRIIPs Verordnung erstellen und veröffentlichen müssen. Ein solches Basisinformationsblatt bedarf gerade nicht der Billigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Welche Dokumentation erstellt werden muss, hängt von der Funktionsweise der angebotenen Wertpapiere ab. Ein Wertpapier, das die Voraussetzungen eines „verpackten Investmentproduktes“ nach der PRIIPs Verordnung erfüllt, kann nur nach Veröffentlichung eines Basisinformationsblattes öffentlich angeboten werden. Alle anderen Wertpapiere können erst nach Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes öffentlich angeboten werden.

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              März 16, 2026

              Das Kryptowhitepaper – Was sind die Befugnisse der BaFin beim Token Offering?

              Wer in der Europäischen Union Kryptowerte öffentlich anbieten möchte, muss nach den Vorschriften der MiCAR zuvor ein Kryptowhitepaper erstellen und veröffentlichen. In dem Dokument sind ausführliche Informationen zum Token Offering darzustellen. So schreibt Art. 6 Abs. 1 MiCAR vor, dass insbesondere Informationen über den Anbieter oder – soweit nicht identisch – den Emittenten der Kryptowerte, das hinter den Kryptowerten stehende Projekt, die Details des öffentlichen Angebots, die mit den Token verknüpften Rechten und Pflichten sowie die Risiken und die technische Funktionsweise und mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima oder die Umwelt im Kryptowhitepaper darzustellen sind. Besonders attraktiv für Initiatoren von Kryptoprojekten ist der Umstand, dass die MiCAR keine Genehmigung des Kryptowertewhitepapers durch die zuständige Aufsichtsbehörde verlangt, was in Deutschland die BaFin ist. Nach Art. 8 Abs. 1 MiCAR ist lediglich erforderlich, dass der Anbieter oder Emittent das fertige Kryptowhitepaper an die zuständige Behörde übermittelt. Art. 8 Abs. 3 MiCAR stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung des Dokuments vor der Veröffentlichung nicht verlangen dürfen. Die Übermittlung muss 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Whitepapers erfolgen.

              Was genau ist die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern?

              Auf den ersten Blick in die MiCAR scheint die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern überschaubar zu sein. Das vom Anbieter übermittelte Kryptowerte-Whitepaper hat die BaFin lediglich innerhalb von fünf Arbeitstagen an die ESMA weiter zu übermitteln, die es dann ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots in dem von ihr geführten Kryptowerte-Whitepaper-Register zur Verfügung stellt. Die Übermittlung an die ESMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Whitepapers zu erfolgen. Darüber hinaus kommt der BaFin die Aufgabe zu, ebenfalls innerhalb von fünf Tagen die vom Anbieter bereitzustellende Liste der Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot der Kryptowerte stattfinden soll, an die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten zu übermitteln. Neben dem Kryptowhitepaper muss die BaFin als zuständige Behörde der ESMA auch die vom Anbieter zu verfassende Erläuterung zur Rechtsnatur der anzubietenden Kryptowerte übermitteln, in der dargestellt werden muss, weshalb der Kryptowert nicht als E-Geld Token (EMT) oder Asset-referenced Token (ART) qualifiziert. Ein in irgendeiner Form ausgestaltetes inhaltliches Prüfungsrecht geht aus Art. 8 MiCAR indessen nicht hervor. Allerdings finden sich in Art. 94 Abs. 1 MiCAR einige Befugnisse, die den zuständigen Behörden und damit auch der BaFin zustehen. Diese Befugnisse hat der deutsche Gesetzgeber in § 16 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) konkretisiert.

              Welche aufsichtlichen Instrumente stehen der BaFin bei Kryptowhitepapern zu?

              Art. 94 lit. i) MiCAR ordnet an, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben müssen, von den Verantwortlichen eines Kryptowhitepapers verlangen zu können, das Dokument zu ändern oder zu ergänzen, sofern nach der MiCAR vorgeschriebene Inhalte nicht enthalten sind. Änderungen im Whitepaper kann die BaFin auch verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzstabilität oder des Schutzes der Inhaber der Kryptowerte geboten ist. Zudem hat die BaFin als zuständige Behörde die Möglichkeit, das öffentliche Angebot von Kryptowerten bis zu 30 Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen der MiCAR verstoßen wurde. Das härteste aufsichtliche Mittel der BaFin ist die Möglichkeit der Untersagung eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten, wenn Verstoße gegen die MiCAR festgestellt wurden oder der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass es zu einem solchen verstoß kommen wird. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen muss die BaFin bei der Anwendung dieser Befugnisse stets verhältnismäßig handeln. Die Aussetzung und die Untersagung von öffentlichen Angeboten von Kryptowerten hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 KMAG umgesetzt. Die Befugnis zur Forderung von Änderungen am Kryptowertewhitepaper wurde der BaFin über § 16 KMAG eingeräumt.

              Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                März 09, 2026

                Der Listing Act – Was ändert sich für kleinere Wertpapieremissionen im europäischen Prospektrecht?

                Die auch als Listing Act bekannte Verordnung (EU) 2024/2809 ist am 23. Oktober 2024 beschlossen worden und zu weiten Teilen bereits am 4. Dezember 2024 in Kraft getreten. Der Listing Act sieht weitreichende Änderungen an verschiedenen Rechtsakten der EU den europäischen Kapitalmarkt betreffend vor. Ziel der Änderungen ist die Steigerung der Attraktivität des Kapitalmarktes in Europa und die signifikante Erleichterung der Kapitalaufnahme für kleinere und mittlere Unternehmen über die hiesigen Kapitalmärkte. Die Zielsetzung ist dabei praktisch ein Dauerbrenner in der europäischen Gesetzgebung, der jedoch leider bislang über die diversen umgesetzten Maßnahmen, allen voran die sog. Kapitalmarktunion, nicht mit hinreichendem Wirkungsgrad umgesetzt werden. Um diesmal eine nachhaltige Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts zu erreichen, sieht der Listing Act Änderungen nicht nur an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), der MiFID2 und der MiFIR vor. Auch an der Prospektverordnung sollen nach den Vorschriften des Listing Acts umfassende und gerade für kleine und mittelständische Unternehmen attraktive Änderungen vorgenommen werden. Einige dieser Änderungen im Prospektrecht wurden bereits umgesetzt, während andere erst ab dem 5. Juni 2026 gelten und Rechtswirkung entfalten werden. Emittenten und Anbieter von kleineren Wertpapieremissionen sollten daher die kommenden Änderungen kennen und prüfen, ob sich für sie daraus attraktive Finanzierungsmöglichkeiten ergeben können.

                Der EU-Wachstumsemissionsprospekt und der EU-Folgeprospekt

                Bereits seit dem 5. März 2026 sind die Regelungen über den neuen EU-Wachstumsemissionsprospekt und den EU-Folgeprospekt in Kraft. Der EU-Folgeprospekt kann von Emittenten und Anbietern für öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt genutzt werden, die seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Die Form des EU-Folgeprospektes ist standardisiert und darf nicht mehr als maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form umfassen. Zudem muss er verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein. Der EU-Wachstumsemissionsprospekt kann von Emittenten, die als KMU qualifizieren begeben werden, sowie von Emittenten die nicht als KMU qualifizieren, sofern deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Darüber hinaus können auch nicht börsennotierte Unternehmen den EU-Wachstumsemissionsprospekt nutzen, die eine Emission mit einem Gesamtgegenwert für die öffentlich angebotenen Wertpapiere von bis zu 50 Millionen Euro planen, sofern sie im letzten Geschäftsjahr eine durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von maximal 499 nicht überschritten haben. Der Gesamtgegenwert ist dabei auf die letzten 12 Monate zu beziehen. Bei dem EU-Wachstumsemissionsprospekt handelt es sich ebenfalls um ein standardisiertes Dokument, das verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein muss. Die maximal zulässige Seitenanzahl dieses Prospektes beträgt 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und darf damit etwas umfassender als der EU-EU-Folgeprospekt sein.

                Was ändert sich durch den Listing Act für kleine Emissionen bis 12 Millionen Euro?

                Bisher sah die Prospektverordnung die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert des Wertpapierangebotes in der Europäischen Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschritt und der betroffene Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfinden sollte, eine solche Höchstgrenze beschlossen hatte. Deutschland hatte die Höchstgrenze insoweit auf 8 Millionen Euro festgelegt, während zahlreiche andere Mitgliedstaaten den Ausnahmetatbestand nur für geringere Emissionsvolumina zuließen. Für öffentliche Angebote bis zum Gegenwert von 8 Millionen Euro sieht das deutsche Wertpapierprospektgesetz seither entweder die Erstellung eines 3 bzw. 4 DIN-A4-Seiten umfassenden Wertpapier-Informationsblattes oder die Erstellung eines Basisinformationsblatts nach der PRIIPs-Verordnung vor. Ab dem 5. Juni 2026 wird die Prospektverordnung nach der Änderung durch den EU Listing Act vorsehen, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 12 Millionen Euro in der Union von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden. Die jeweiligen Mitgliedsstaaten können jedoch beschließen, diesen Schwellenwert auf 5 Millionen Euro herabzusetzen. Dieser erhöhte Schwellenwert wird es kleineren Unternehmen somit ermöglichen, deutlich mehr Kapital ohne die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes aufzunehmen als bisher. Die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts wird in Deutschland aber weiter bestehen.

                Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                  Feb. 23, 2026

                  Europäische CASP-Aufsicht – Löst die ESMA die BaFin in der MiCAR-Aufsicht ab?

                  Die Beaufsichtigung von Kryptodienstleistern (CASP) hat sich über die letzten Jahre und insbesondere seit Geltung der MiCAR zu einem Alltagsthema in den Finanzaufsichtsbehörden der europäischen Mitgliedstaaten entwickelt. Kaum ein Institut, das etwas auf sich hält, kommt an der Frage vorbei, ob die eigenen Geschäftsfelder nicht um Angebote mit Kryptowerten erweitert werden sollten oder gegebenenfalls die Blockchain-Technologie zur technischen Verbesserung der Effizienz bestehender Geschäftsmodelle eingesetzt werden könnte. Insbesondere in der deutschen BaFin, die bereits vor Geltung der MiCAR nach nationalem Recht kryptobezogene Geschäftsmodelle zu beaufsichtigen hatte, wurde insoweit erhebliches Know-how im Zusammenhang mit der Funktionsweise von Kryptowerten und den sie betreffenden Märkten aufgebaut. Die EU-Kommission erwägt für die Zukunft jedoch, der BaFin und generell allen nationalen Finanzaufsichtsbehörden das Aufsichtsmandat für Anbieter von Kryptowertedienstleistungen zu entziehen und die Beaufsichtigung künftig direkt durch die ESMA mit Sitz in Paris wahrnehmen zu lassen. Die ESMA wäre dann direkt zuständig für Zulassungsanträge von Kryptodienstleistern gemäß Art. 62 MiCAR. Nach erfolgreich absolvierten MiCAR-Zulassungsverfahren würde die ESMA zudem anstelle der nationalen Aufsichtsbehörden auch die laufende Aufsicht über die CASPs wahrnehmen.

                  Zuständigkeit der ESMA würde alle reinen CASPs betreffen – Besonderheit bei nach Art. 60 MiCAR notifizierten Unternehmen

                  Nach dem aktuellen Entwurf der EU Kommission für die geplanten Änderungen der MiCAR würde die ESMA zuständige Behörde für alle Unternehmen sein, die eine Zulassung nach Art. 62 MiCAR beantragen bzw. erhalten haben. In Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder sonstige nach anderen Regimen beaufsichtigte Unternehmen, die nach einem erfolgreich durchlaufenen Notifizierungsverfahren gemäß Art. 60 MiCAR berechtigt sind, neben ihrem klassischen Geschäft auch Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, verbliebe es zunächst bei der aktuellen Zuständigkeit der von BaFin und Deutscher Bundesbank. Solche Unternehmen müssten nach dem aktuellen Verordnungsentwurf jedoch der ESMA jährlich Informationen über ihren jährlichen Gesamtumsatz vorlegen und dabei den prozentualen Anteil des auf Kryptowerte-Dienstleistungen entfallenen Umsatzes benennen. Sobald Kryptowerte-Dienstleistungen sich nach diesen Zahlen zum Hauptgeschäft des Unternehmens entwickelt hätten, würde das Aufsichtsmandat hinsichtlich der Beaufsichtigung der Pflichten nach MiCAR von der national zuständigen Behörde auf die ESMA übergehen. Maßgeblich wäre jeweils der letzte verfügbare Jahresabschluss, der vom Leitungsorgan des notifizierten Unternehmens gebilligt worden ist.

                  EU-Passporting soll für CASPs direkt in die Zulassung integriert werden

                  Eine weitere von der EU-Kommission geplante Änderung betrifft das Passportingregime der MiCAR. Kryptowerte-Dienstleister sollen künftig die Kryptowerte-Dienstleistungen, für die sie von der ESMA zugelassen sind, im gesamten Gebiet der Europäischen Union erbringen dürfen. Dieser Ansatz erscheint sinnvoll und nachvollziehbar, zumal die Aufsicht über das gesamte kryptorelevante Geschäft ohnehin bei der ESMA liegen würde. Ob die geplanten Änderungen jedoch tatsächlich zu Erleichterungen führen würden, bleibt abzuwarten. Es erscheint fragwürdig, ob insbesondere die Beaufsichtigung kleinerer und mittelgroßer CASPs durch die in Paris ansässige ESMA sich als praxistauglich erweisen kann. Die Korrespondenz und Aufsichtsgespräche würden voraussichtlich größtenteils in englischer Sprache stattfinden, was für CASPs kleineren Formats zu Schwierigkeiten führen könnte. Auch im Hinblick auf den Anlegerschutz könnten sich durch die Internationalisierung für Kunden der beaufsichtigten CASPs Hürden ergeben, wenn sie sich mit Anliegen an eine internationale Institution wenden müssen, anstatt deutschsprachige Ansprechpartner bei BaFin und Bundesbank kontaktieren zu können. Ein positiver Effekt wäre sicherlich, dass die bereits jetzt sehr granular durch die ESMA vorgegebene Auslegung der MiCAR weiter harmonisiert werden würde und Unterschieden in der Aufsichtsstrenge der nationalen Aufsichtsbehörden entgegengewirkt werden könnte. Ob die Vorschläge der EU-Kommission jedoch in dieser Form wirklich umsetzt werden, bleibt abzuwarten, da erst kürzlich die Konsultationsfrist für Stellungnahmen der Marktteilnehmer und Verbände zu den Änderungsvorschlägen abgelaufen ist und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen noch aussteht. Zudem müssten die Vorschläge noch das gesamte legislative Verfahren der EU durchlaufen, was selten bis nie ohne signifikante Änderungen abgeschlossen wird.

                  Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    Feb. 16, 2026

                    Utility Token im Wandel – Rechtsnatur unter KWG und MiCAR

                    Die Ausgabe eigener Token ist spätestens seit dem Launch von Ethereum im Jahr 2015 und dem damit verbundenen Aufkommen der Smart Contract-Ökonomie eine interessante Alternative zur Unternehmensfinanzierung gerade für Startups und Tech-Unternehmen. In der Regel versuchten Emittenten von Kryptotoken in der Vergangenheit stets die eigenen Token als Utility Token zu gestalten. Hintergrund war die in Deutschland seinerzeit geltende Rechtslage, nach der Utility Token nicht zwingend als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) einzuordnen waren. Die BaFin vertrat die Auffassung, dass Utility Token eine Unterart von Kryptotoken seien, die im Kern den Bezug von Waren oder Dienstleistungen von ihrem Emittenten ermöglichten und daher konzeptionsmäßig auf das Netzwerk des Emittenten beschränkt seien. Synonyme für Utility Token waren bei Zugrundelegung dieses Verständnisses App-Token, Nutzungstoken oder Verbrauchstoken. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen konnten Kryptotoken als Finanzinstrumente qualifizieren bis die MiCAR die nationale Kryptoregulierung Ende 2024 ablöste. Kryptowerte waren seinerzeit nach § 1 Abs. 11  Satz 1 Nr. 10, Sätze 4 und 5 a.F. KWG bzw. § 2 Abs. 5 Nr. 10 WpIG Finanzinstrumente und damit potenzieller Gegenstand von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen. Die Definition forderte, dass der betreffende Token entweder als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wurde oder Anlagezwecken diente. Bei Utility Token konnten diese Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein. Dann waren Utility Token keine regulierten Finanzinstrumente und somit sich auf sie beziehende Dienstleistungen keine erlaubnispflichtigen Aktivitäten.

                    Utility Token sind unter MiCAR eine klar definierte Unterart von Kryptowerten

                    Seit Geltung der MiCAR sind Kryptowerte gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR definiert als digitale Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Auch für Utilitytoken hält die EU-Verordnung in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCAR eine ausdrückliche Definition bereit. Utility Token sind danach Kryptowerte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von ihrem Emittenten bereitgestellt wird. Da die Definition zwingend voraussetzt, dass es sich um einen Kryptowert handelt, kann es sich bei Utility Token seit Geltung der MiCAR keineswegs mehr um unregulierte Gegenstände handeln. In jedem Fall handelt es sich um Kryptowerte, die potenziell Gegenstand von Kryptowerte-Dienstleistungen sein können. Der gewerbliche Umgang mit Ihnen kann daher Zulassungspflichten nach Art. 59 ff. MiCAR auslösen. Auch die Emission von Utility Token ist grundsätzlich für ihre Emittenten und Anbieter mit Pflichten verbunden, insbesondere mit der grundlegenden Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers, wobei die MiCAR diesbezüglich Besonderheiten regelt.

                    Welche Vorteile gibt es für Emittenten und Anbieter solcher Token unter MiCAR?

                    Zwar sind Utility Token nunmehr regulierte Kryptowerte nach den Vorschriften der MiCAR. Für öffentliche Angebote solcher sieht die EU-Verordnung jedoch in bestimmten Konstellationen sehr attraktive Privilegien für Emittenten und Anbieter vor. So regelt Art. 4 Abs. 3 lit. c) MiCAR, dass die Vorschriften des gesamten Titels II der MiCAR nicht anwendbar sind, sofern es um ein öffentliches Angebot von Utility Token geht, die Zugang zu Waren oder Dienstleistungen bieten, die bereits bestehen oder erbracht werden. Emittenten und Anbieter solcher Utility Token haben daher den Vorteil, dass sie zur Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers nicht verpflichtet sind. Sie müssen überdies auch die strengen Anforderungen an Marketingmitteilungen gem. Art. 7 MiCAR nicht einhalten, unterfallen nicht den Transparenzpflichten nach Art. 10 MiCAR und Erwerbern der Utility Token steht das Widerrusrecht des Art. 13 MiCAR nicht zu. Die Vorteile kommen allerdings ausschließlich dann in Betracht, wenn die über die Token zugänglich gemachten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bereits existent und verfügbar sind. Soll ihre Entwicklung bzw. Verfügbarmachung beispielsweise erst durch die Einnahmen aus dem Utility Token Sale finanziert werden, kommen die Privilegien nicht in Betracht. Ebenso nicht in den Genuss der Vorteile kommen Emittenten und Anbieter von Token, die neben der Zugangsermöglichung zusätzliche relevante Funktionen haben. Die Definition von Utility Token nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCAR schreibt unmissverständlich vor, dass Utility Token nur bei Kryptowerten vorliegen, die ausschließlich Zugang zu Waren und Dienstleistungen ihres Emittenten vermitteln.

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                      Feb. 09, 2026

                      Notifizierungsverfahren als schneller Weg für Bestandsinstitute zur MiCAR-Lizenz

                      Kryptowerte sind keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2-Regulierung. Das stellt Art. 2 Abs. 4a MiCAR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 49 MiCAR explizit klar. Dennoch wächst das Interesse von Kreditinstituten und Wertpapierinstituten gerade in der Bundesrepublik Deutschland am Geschäft mit digitalen Assets stetig an. Für Bestandsinstitute ergeben sich durch Kryptowerte neue Zielgruppen und Märkte sowie innovative moderne Produktarten, die neben oder im Zusammenspiel mit klassischem MiFID-Geschäft das Produktportfolio attraktiv erweitern. Tatsächlich liegen für bereits zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, aber auch für E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds die Möglichkeiten zur Ergreifung dieser Chancen denkbar nahe, denn sie können von dem in Art. 60 MiCAR grundlegend geregelten Notifizierungsverfahren profitieren. Die Verordnung sieht in Art. 59 Abs. 1 MiCAR zwei Möglichkeiten zum Erhalt einer Zulassung zur Erbrigung von Kryptowerte-Dienstleistungen vor. Zum einen darf ein Unternehmen gemäß Art. 59 Abs. 1a MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es zuvor als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde. Der deutlich einfachere Weg ist die in Art. 59 Abs. 1b MiCAR angelegte und in Art. 60 MiCAR geregelte Notifizierungsmitteilung für Bestandsinstitute. Nach dieser können Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Übermittlung bestimmter Informationen zu ihren geplanten Kryptowerte-Geschäften an die BaFin erhalten, ohne dass ein vollständiges Zulassungsverfahren durchzuführen ist.

                      Wer kann von einer Notifizierungsmitteilung profitieren?

                      Zugelassenen Kreditinstitute räumt Art. 60 Abs. 1 MiCAR die Möglichkeit ein, nach Übermittlung einer vollständigen Notifizierungsanzeige alle Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen zu dürfen. Für Wertpapierinstitute wird die Notifizierungsmöglichkeit insoweit eingeschränkt, als dass sie nach erfolgreicher Notifizierungsmitteilung nur diejenigen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, die den Wertpapierdienstleistungen entsprechen, für die sie eine entsprechende Erlaubnis nach Maßgabe der MiFID-Regulierung innehaben. Art. 60 Abs. 3 UAbs. 2 regelt insoweit, welche MiFID-Wertpapierdienstleistungen welchen Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechen. E-Geld-Institute haben demgegenüber nach Maßgabe von Art. 60 Abs. 4 MiCAR lediglich die Möglichkeit, bei erfolgreicher Notifizierung die Verwahrung und Verwaltung sowie Transferdienstleistungen in Bezug auf die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token erbringen. Soweit ein E-Geld-Institut darüber hinausgehende Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten möchte, muss die dafür erforderliche Zulassung im Rahmen eines Zulassungsantrags nach Art. 62 MiCAR eingeholt werden. OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds können die Kryptowerte-Dienstleistungen der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Beratung zu Kryptowerten und die Portfolioverwaltung von Kryptowerten notifizieren lassen, sofern sie die entsprechenden Zulassungen nach der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) bzw. der AIFM-Richtlinie (2011/61/EG) halten. Schließlich haben auch nach MiFID2 zugelassene Marktbetreiber die Möglichkeit, die Vorteile des Notifizierungsverfahrens zu nutzen. Sie können im Fall der erfolgreichen Notifizierung eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben.

                      Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und wie lange dauert die Notifizierung?

                      Das Notifizierungsverfahren nach Art. 60 MiCAR ist deutlich weniger aufwändig als ein vollständiger Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR. Das mitteilende Institut muss insbesondere in einem tragfähigen Geschäftsplan darstellen, wie konkret künftig Kryptowerte-Dienstleistungen vermarktet und angeboten werden sollen. Zudem muss ausführlich und vollständig dargestellt werden, wie das Institut seine Strategien, verfahren und internen Kontrollen anpassen wird in Bezug auf die geplante Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Das beinhaltet die Anpassung der internen Verfahren zum Risikomanagement und zur Geldwäscheprävention, zur IT-Sicherheit, zur Notfall- und Geschäftsfortführungsplanung und zum Auslagerungsmanagement und allen weiteren aufsichtsrechtlich relevanten Verfahren. Konkrete Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/303. Hinsichtlich der Dauer von Notifizierungsverfahren ordnet Art. 60 MiCAR für alle Arten von berechtigten Instituten etwas missverständlich an, dass zu notifizierende Kryptowerte-Dienstleistungen erst erbracht werden dürfen, wenn die zu übermittelnden Informationen spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung an die zuständige Behörde übermittelt wurden. Nach Art. 60 Abs. 8 MiCAR muss die zuständige Behörde – in Deutschland die BaFin – innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Mitteilungseingang prüfen, ob die Angaben in der Notifizierungsmitteilung vollständig sind. Fehlen Informationen, setzt die BaFin dem Antragsteller eine Frist zur Nachlieferung, die abermals 20 Arbeitstage ab dem Tag der Nachforderung nicht überschreiten darf. Zu beachten ist, dass der Nachforderungszeitraum nicht für die in den Art. 60 Abs. 1 bis 6 MiCAR genannten 40 Arbeitstage mitzählt. Somit kann das Notifizierungsverfahren tatsächlich 60 Arbeitstage dauern.

                      Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                        Dez. 15, 2025

                        Die Tokenisierung von Real World Assets – Können Immobilien über RWA Token tokenisiert werden?

                        Die Tokenisierung von sogenannten Real World Assets (sog. RWA Token) ist zurzeit eines der Top-Themen in der Blockchain Szene. Der Begriff Tokenisierung meint in diesem Zusammenhang die technische und – soweit möglich – auch die rechtliche Verbindung eines digitalen, meist auf einer Blockchain existierenden Token mit einem bestimmten, materiellen Gegenstand wie z.B. einer Immobilie oder einer Windkraftanlage oder mit einem bestimmten immateriellen Gegenstand wie z.B. einem Recht. Die Tokenisierung von Rechten erfreut sich in der Finanzwirtschaft ungebrochener Beliebtheit. So ist die Begebung von Security Token, also das öffentliche Angebot von Finanzprodukten, die dergestalt mit einem Token verbunden sind, dass sie als Wertpapiere im Sinne der Wertpapierregulierung qualifizieren, eine mittlerweile sehr beliebte Form der Unternehmensfinanzierung. Die BaFin qualifiziert solche Produkte, die inhaltlich häufig eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz darstellen aufgrund der Tokenisierung als Wertpapiere sui generis. Dies jedenfalls dann, wenn die Produkte bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Übertragbarkeit, Handelbarkeit am Finanzmarkt sowie die Ausstattung mit wertpapierähnlichen Rechten erfüllen. Bei der Begebung eines elektronischen Wertpapiers nach dem deutschen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist die Qualifikation der Produkte als Wertpapiere vom Gesetzgeber bereits vorgenommen, so dass Produkte, die nach dem eWpG begeben werden, unproblematisch Wertpapiere darstellen. Aber wie können körperliche Gegenstände wie z.B. eine Immobilie tokenisiert werden?

                        Mögliche Konzepte zur Tokenisierung von Immobilien

                        Grundsätzlich ist die vollständige Tokenisierung von Immobilien über RWA Token, also von Grundeigentum, in der deutschen Rechtsordnung noch nicht vorgesehen. Dies insbesondere deshalb, da in Deutschland das Grundbuch alleiniger und ausschlaggebender Rechtsscheinträger für die Zuordnung von Grundeigentum zu Personen ist und dieses eine Digitalisierung geschweige denn eine Tokenisierung über RWA Token noch nicht zulässt. Dies bedeutet letztendlich, dass in der Regel derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, auch der Eigentümer der betreffenden Immobilie ist. Jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, der Tokenisierung von Grundeigentum jedenfalls nahe zu kommen. Zum einen wäre da z.B. das KG-Modell und zum anderen das Nachrang-Schuldverschreibungsmodell. Bei beiden Modellen erwirbt die Initiatorin/Emittentin die betreffende Immobilie und ermöglicht dann interessierten Investoren, sich an dieser zu beteiligen. Beim KG-Modell würde typischerweise die Initiatorin eine weitere Gesellschaft, eine Treuhandkommanditistin, gründen. Diese würde dann mit der Initiatorin, sofern diese eine GmbH ist, eine GmbH & Co KG gründen, wobei die Initiatorin als persönlich haftende Gesellschafterin fungieren würde und die Treuhandgesellschaft als (Treuhand-)Kommanditistin. Interessierte Investoren können dann mit der Treuhandkommanditistin tokenisierte Treuhandverträge schließen, welche den Investoren die Rechte der Treuhandkommanditistin an der GmbH & Co KG vermitteln würden, mithin sowohl die Rechte auf Gewinnbeteiligung, so wie sich dieses aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, als auch die anderen gesellschaftsrechtlichen Rechte eines Kommanditisten. Die GmbH & Co KG wäre in diesem Modell die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Immobilie. Die Begebung einer nachrangigen Schuldverschreibung stellt eine weitere Möglichkeit der Tokenisierung von Immobilien da. Hierbei begibt die Emittentin in der Regel nachrangige Schuldverschreibungen, die auf den Namen lauten – meist Nachrangdarlehen oder nachrangige Genussrechte – und tokenisiert diese. Diese Produkte gewähren den Investoren z.B. einen Anteil am Gewinn der betreffenden Immobilie oder auch am Unternehmensgewinn der Emittentin. Bei Beiden Modellen erwirbt der Investor jedoch rechtlich kein Eigentum an den betreffenden Immobilien.

                        Welche Dokumentation wird für den Vertrieb der Token benötigt?

                        In der Regel und bei entsprechender Gestaltung werden tokenisierte Produkte, die nach einem der beiden zuvor benannten Modelle erstellt werden, inhaltlich als Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz qualifizieren. Wie oben ausgeführt, stellen diese tokenisierten Vermögensanlagen bei entsprechender Ausgestaltung aufsichtsrechtlich nach Ansicht der BaFin Wertpapiere da. Insofern ist für ihren Vertrieb das Regelungsregime für Wertpapiere anwendbar. Hier kommt es entscheidend auf das Volumen der geplanten Emission an. So bedarf es für Emissionen mit Volumina bis EUR 8.000.000 eines maximal vier DIN A4 Seiten umfassenden Wertpapier-informationsblattes oder, bei einem nach der PRIIPs-Verordnung verpackten Produkt das auch Kleinanlegern angeboten werden soll, eines Basis-Informationsblattes. Darüber hinaus ist bei Emissionen unter Nutzung eines Wertpapier-informationsblattes der Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger nur zulässig, wenn er im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorgenommen wird. Bei Emissionen von bis zu EUR 20.000.000 Volumen könnte ein sogenannter EU-Wachstumsprospekt erstellt, gebilligt und veröffentlicht werden, bei Emissionen mit einem Volumen von mehr als EUR 20.000.000 muss ein Wertpapierprospekt durch die Emittentin erstellt, von der BaFin gebilligt und veröffentlicht werden, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift.

                        Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg LL.M. (London)

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