Bei den sogenannten Finfluencern handelt es sich um Akteure bzw. Content Creator in sozialen Medien wie Instagram oder TikTok, die durch ihre Veröffentlichungen in besagten Netzwerken versuchen, Finanzthemen und Anlageideen oder Anlageprodukte ihrem Publikum bzw. ihren Followern näherzubringen. Dass es hierfür ein immer stärker wachsendes Bedürfnis gibt, zeigt sich insbesondere an der Tatsache, dass gerade in der Altersgruppe der 18- bis 45-Jährigen sich viele Menschen über Finanzthemen auf Social-Media-Plattformen informieren. Viele von diesen Menschen sehen Finfluencer als gute Alternative zu einer Beratung durch klassische Kanäle wie Banken oder ähnliche Institutionen. Während Finfluencer durch Aufklärung und Wissensverbreitung durchaus auch wertvolle Bildungsarbeit leisten können, gibt es unter ihnen dennoch unseriöse Akteure. Diese bewerben z.B. Produkte, die für die potentiellen Anleger in ihrem Publikum gegebenenfalls nicht oder nicht so gut geeignet sind und stellen diese als geeignet dar oder sie übertreiben Renditechancen oder verharmlosen Risiken, die mit den beworbenen Produkten zusammenhängen. Die Verkäufer oder Emittenten der beworbenen Produkte zahlen den Finfluencern zum Teil erhebliche Geldsummen für die bereitgestellte Reichweite und Werbung. Vielen Nutzern ist dabei gar nicht bewusst, dass Finfluencer für ihre Veröffentlichungen und Produkttipps häufig Bezahlung, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von ihren Auftraggebern, also denjenigen, die ultimativ ein Interesse am Verkauf der beworbenen Produkte haben, erhalten.
Unterfallen Finfluencer Erlaubnispflichten und damit der Aufsicht der BaFin?
Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten und der damit verbundenen Beaufsichtigung durch die BaFin existieren für Finfluencer durchaus potentielle Fallstricke. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Anlageberatung nach KWG bzw. WpIG liegt z.B. vor, wenn die Abgabe von sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehenden persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter erfolgt, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Da Finfluencer ihre Beiträge meist über Informationsverbreitungskanäle an die breite Öffentlichkeit richten und ein direkter Kundenkontakt und damit die Personalisierung der Empfehlung fehlt, erfüllen sie den Tatbestand der Anlageberatung jedoch im Regelfall nicht. Dennoch entstehen hier durchaus Rechtsunsicherheiten. Denn öffentlich geäußerte Meinungen zu Kursentwicklungen oder Anlagestrategien können gemäß einer Warnung der ESMA rechtlich als Anlageempfehlung bzw. als Anlagestrategieempfehlung nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bzw. des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eingestuft werden, was gegebenenfalls eine Registrierungspflicht bei der BaFin nach sich ziehen kann. Weiterhin besteht das Risiko, dass Finfluencer durch ihre Tätigkeit Beihilfe zu unerlaubten Finanzdienstleistungen leisten könnten. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn für Plattformen oder Produkte Werbung gemacht wird, die nicht über die erforderliche BaFin Lizenz verfügen. Dann kann der betreffende Finfluencer selbst das Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen werden oder sich wegen Beihilfe zur Erbringung von unerlaubten Finanzdienstleistungen sogar strafbar machen.
Aufsicht stellt hohe Anforderungen an die Seriösität
Finfluencer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in jedem Fall die anwendbaren regulatorischen Vorgaben und Sorgfaltspflichten einhalten. Dabei gilt die Kompetenz des Finfluencers als absolute Grundvoraussetzung, um rechtskonform dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Die betreffenden Personen dürfen nur über Finanzprodukte sprechen, die sie selbst vollständig verstanden haben und dies in jedem Fall auch nur dann, wenn sie Fachwissen, über das sie tatsächlich nicht verfügen, hierbei nicht vortäuschen. Zudem gilt eine strenge Transparenzpflicht. Die Tatsache, dass es sich bei einem Beitrag um eine bezahlte Werbekooperation mit der Gegenleistung von monetären Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen handelt, muss klar und deutlich offengelegt werden. Hierbei gilt, dass die Offenlegung dieser Tatsachen verständlich sein muss und der diesbezügliche Hinweis leicht zu erkennen und gerade nicht versteckt in Hashtags oder in Kleingedrucktem platziert werden darf. Auch das eigene Interesse des Finfluencers an den Produkten, etwa weil er selbst investiert ist und somit von steigenden Kursen der Produkte profitieren würde, muss den Adressaten rechtzeitig und redlich offengelegt werden, da sonst gegebenenfalls eine unzulässige Marktmanipulation vorliegen könnte. Darüber hinaus verlangen BaFin und ESMA auch Fairness und Risikotransparenz von den Betroffenen. Die bereitgestellten Informationen müssen hiernach wahr und klar sein. Zudem muss präzise zwischen Fakten und Meinungen unterschieden werden. Insbesondere bei risikoreichen Produkten wie Futures oder Kryptowährungen muss die Möglichkeit Verluste zu erleiden deutlich hervorgehoben werden. Psychologische Druckmittel (FOMO) oder unseriöse Versprechen („schnell reich werden“) dürfen nicht in den Inhalt eingebunden werden. Es obliegt den Finfluencern selbst, im Rahmen einer Due Diligence vorab zu prüfen, ob beworbene Partner oder Plattformen die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen. Auch die Prüfung und Sicherstellung aller übrigen rechtlichen Pflichten wie beispielsweise die Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden Registrierungspflicht als Ersteller oder Weitergeber von Anlageempfehlungen bzw. Anlagestrategieempfehlungen obliegt dem Finfluencer jeweils selbst.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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