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Sep. 14, 2026

Regulierung von Finfluencern – Was ist zu beachten?

Bei den sogenannten Finfluencern handelt es sich um Akteure bzw. Content Creator in sozialen Medien wie Instagram oder TikTok, die durch ihre Veröffentlichungen in besagten Netzwerken versuchen, Finanzthemen und Anlageideen oder Anlageprodukte ihrem Publikum bzw. ihren Followern näherzubringen. Dass es hierfür ein immer stärker wachsendes Bedürfnis gibt, zeigt sich insbesondere an der Tatsache, dass gerade in der Altersgruppe der 18- bis 45-Jährigen sich viele Menschen über Finanzthemen auf Social-Media-Plattformen informieren. Viele von diesen Menschen sehen Finfluencer als gute Alternative zu einer Beratung durch klassische Kanäle wie Banken oder ähnliche Institutionen. Während Finfluencer durch Aufklärung und Wissensverbreitung durchaus auch wertvolle Bildungsarbeit leisten können, gibt es unter ihnen dennoch unseriöse Akteure. Diese bewerben z.B. Produkte, die für die potentiellen Anleger in ihrem Publikum gegebenenfalls nicht oder nicht so gut geeignet sind und stellen diese als geeignet dar oder sie übertreiben Renditechancen oder verharmlosen Risiken, die mit den beworbenen Produkten zusammenhängen. Die Verkäufer oder Emittenten der beworbenen Produkte zahlen den Finfluencern zum Teil erhebliche Geldsummen für die bereitgestellte Reichweite und Werbung. Vielen Nutzern ist dabei gar nicht bewusst, dass Finfluencer für ihre Veröffentlichungen und Produkttipps häufig Bezahlung, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von ihren Auftraggebern, also denjenigen, die ultimativ ein Interesse am Verkauf der beworbenen Produkte haben, erhalten.

Unterfallen Finfluencer Erlaubnispflichten und damit der Aufsicht der BaFin?

Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten und der damit verbundenen Beaufsichtigung durch die BaFin existieren für Finfluencer durchaus potentielle Fallstricke. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Anlageberatung nach KWG bzw. WpIG liegt z.B. vor, wenn die Abgabe von sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehenden persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter erfolgt, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Da Finfluencer ihre Beiträge meist über Informationsverbreitungskanäle an die breite Öffentlichkeit richten und ein direkter Kundenkontakt und damit die Personalisierung der Empfehlung fehlt, erfüllen sie den Tatbestand der Anlageberatung jedoch im Regelfall nicht. Dennoch entstehen hier durchaus Rechtsunsicherheiten. Denn öffentlich geäußerte Meinungen zu Kursentwicklungen oder Anlagestrategien können gemäß einer Warnung der ESMA rechtlich als Anlageempfehlung bzw. als Anlagestrategieempfehlung nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bzw. des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eingestuft werden, was gegebenenfalls eine Registrierungspflicht bei der BaFin nach sich ziehen kann. Weiterhin besteht das Risiko, dass Finfluencer durch ihre Tätigkeit Beihilfe zu unerlaubten Finanzdienstleistungen leisten könnten. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn für Plattformen oder Produkte Werbung gemacht wird, die nicht über die erforderliche BaFin Lizenz verfügen. Dann kann der betreffende Finfluencer selbst das Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen werden oder sich wegen Beihilfe zur Erbringung von unerlaubten Finanzdienstleistungen sogar strafbar machen.

Aufsicht stellt hohe Anforderungen an die Seriösität

Finfluencer müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in jedem Fall die anwendbaren regulatorischen Vorgaben und Sorgfaltspflichten einhalten. Dabei gilt die Kompetenz des Finfluencers als absolute Grundvoraussetzung, um rechtskonform dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Die betreffenden Personen dürfen nur über Finanzprodukte sprechen, die sie selbst vollständig verstanden haben und dies in jedem Fall auch nur dann, wenn sie Fachwissen, über das sie tatsächlich nicht verfügen, hierbei nicht vortäuschen. Zudem gilt eine strenge Transparenzpflicht. Die Tatsache, dass es sich bei einem Beitrag um eine bezahlte Werbekooperation mit der Gegenleistung von monetären Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen handelt, muss klar und deutlich offengelegt werden. Hierbei gilt, dass die Offenlegung dieser Tatsachen verständlich sein muss und der diesbezügliche Hinweis leicht zu erkennen und gerade nicht versteckt in Hashtags oder in Kleingedrucktem platziert werden darf. Auch das eigene Interesse des Finfluencers an den Produkten, etwa weil er selbst investiert ist und somit von steigenden Kursen der Produkte profitieren würde, muss den Adressaten rechtzeitig und redlich offengelegt werden, da sonst gegebenenfalls eine unzulässige Marktmanipulation vorliegen könnte. Darüber hinaus verlangen BaFin und ESMA auch Fairness und Risikotransparenz von den Betroffenen. Die bereitgestellten Informationen müssen hiernach wahr und klar sein. Zudem muss präzise zwischen Fakten und Meinungen unterschieden werden. Insbesondere bei risikoreichen Produkten wie Futures oder Kryptowährungen muss die Möglichkeit Verluste zu erleiden deutlich hervorgehoben werden. Psychologische Druckmittel (FOMO) oder unseriöse Versprechen („schnell reich werden“) dürfen nicht in den Inhalt eingebunden werden. Es obliegt den Finfluencern selbst, im Rahmen einer Due Diligence vorab zu prüfen, ob beworbene Partner oder Plattformen die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen. Auch die Prüfung und Sicherstellung aller übrigen rechtlichen Pflichten wie beispielsweise die Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden Registrierungspflicht als Ersteller oder Weitergeber von Anlageempfehlungen bzw. Anlagestrategieempfehlungen obliegt dem Finfluencer jeweils selbst.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Sep. 07, 2026

    Einkaufsbudget für den KI-Agenten – Sind Agentic Payments erlaubnispflichtig nach dem ZAG?

    Schon längst hat die KI-Technologie alle Bereiche des Alltags erreicht. KI-Agenten werden in nahezu allen Bereichen des privaten und beruflichen Lebens eingesetzt und erledigen die ihnen zugewiesenen Aufgaben immer umfassender. Es war deshalb nur eine Frage der Zeit, wann KI-Agenten zur Erledigung ihrer Aufgaben konkrete Budgets erhalten. Jüngst stellte etwa Adyen, einer der weltweit größten Payment Provider, mit dem neuen Tool „Adyen Agentic“ ein Tool vor, das auch eine durch einen KI-Agenten ausgelöste Zahlungen umfassen soll. Klar ist, dass KI-gestützte Dienstleistungen, wie etwa das Organisieren von Urlaubs- oder Dienstreisen inklusive Flug-, Hotel- und Mietwagenbuchung oder der KI-automatisierte Einkauf von zusammenpassenden Outfits entsprechend den neuesten Modetrends nach den geprompteten Vorlieben des Nutzers noch effizienter werden, wenn der KI-Nutzer sich nicht mehr selbst um die Bezahlung der Dienstleistungen oder Waren kümmern muss. Vielmehr wird dem KI-Agent lediglich ein Budgets und konkrete Anweisungen beispielsweise zu für den Nutzer akzeptablen Preisen und Lieferzeiten gegeben, der dann wie ein echter Sekretär alles weitere erledigt. Für die Anbieter solcher KI-gestützten Einkaufsassistenten stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Entgegennahme von Budgets und die Vornahme der Zahlungen nach § 10 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erlaubnispflichtige Zahlungsdienste sind. Wäre dies der Fall, stellt sich weitergehend die Frage, wie entsprechende Geschäftsmodelle aufsichtsrechtskonform gestaltet werden können.

    Kann ein KI-Agent überhaupt Zahlungsdienste erbringen?

    Generell handelt es sich bei KI-basierten Anwendungen wie KI-Agenten nach wie vor lediglich um eine Software und damit ein Tool. Eine eigene Rechtspersönlichkeit hat die KI damit grundsätzlich nicht und kann deshalb für sich genommen auch nicht selbst Adressat von aufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten sein. Jedoch steht hinter dem KI-Agenten in den allermeisten Fällen ein bestimmbarer Anbieter, den Pflichten nach den anwendbaren regulatorischen Vorschriften treffen können. Im Fall der Einbindung von Bezahlservices kommt es für die Frage der Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 1 ZAG darauf an, was genau der KI-Agent im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen leisten können soll. Werden beispielsweise die Budgets auf Konten oder Wallets des Anbieters transferiert und von dort aus zur Bezahlung der Waren und Dienstleistungen eingesetzt, wäre an erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte zu denken. Würde der KI-Agent stattdessen beispielsweise Zahlungen von einem Bankkonto des Nutzers auslösen können, weil dem KI-Agenten die dafür erforderlichen Online-Banking-Credentials verfügbar gemacht werden, könnte dies als erlaubnispflichtiger Zahlungsauslösedienst i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZAG einzuordnen sein. Werden auf Seiten des Anbieters des KI-Agenten sogar Zahlungskonten auf den Namen des Nutzers eingerichtet, kommen sogar Ein- und Auszahlungsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG in Betracht. Mitzulesen sind jedoch in allen Fällen die Ausnahmetabestände des § 2 Abs. 1 ZAG. Besonders interessant ist in den Fällen der KI-basierten Einkaufsassistenten die Handelsvertreterausnahme nach § 2 Abs. 1 ZAG. Danach gelten Zahlungsvorgänge nicht als Zahlungsdienst, wenn sie über einen Zentralregulierer oder Handelsvertreter erfolgen, der entweder vom Zahler oder vom Zahlungsempfänger für den Kauf der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen mit einer Aushandlungs- oder Abschlussvollmacht ausgestattet sind. Wird ein KI-Einkaufsassistent ausschließlich im Interesse des Nutzers aktiv, bestünde grundsätzlich Raum für diesen Ausnahmetatbestand.

    Welche Chancen bieten Agentic Payments für zugelassene Zahlungsdienstleister?

    Auf den Trend hin zur Auslagerung von Kaufentscheidungen an KI-Agenten sollten nicht nur die Betreiber von Online-Shops, sondern auch Payment Provider reagieren. KI-Agenten werden emotionslos rein nach den Vorgaben des Prompts und ihres Nutzers Kaufentscheidungen treffen. Klassische Marketingpsychologie wird in Online-Shops daher nicht mehr wie bis dato funktionieren. Payment Provider werden sicherstellen müssen, dass als Einkaufsassistenten eingesetzten KI-Agenten alle erforderlichen Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen, damit die KI auch im Hinblick auf die Transaktionskosten und -sicherheit die für den Nutzer passende Entscheidung treffen und vor allem die größtmögliche Anbindung an Verkaufsstellen erreicht werden kann. Bereits zugelassene Zahlungsinstitute können ihre Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG grundsätzlich auch für neue Geschäftsfelder im Bereich von Agentic Payments einsetzen und so neue Geschäftsfelder erschließen. Möglich ist die Entwicklung eigener KI-kompatibler Produkte, wozu ein Neu-Produkt-Prozess nach AT 8.1 ZAG-MaRisk durchlaufen werden muss. Neben der eigenen Entwicklung entsprechender Angebote können zugelassene Zahlungsinstitute ihre regulatorische Infrastruktur aber auch KI-Startups anbieten und im Wege einer Auslagerungslösung deren Geschäftsmodelle ZAG-konform ermöglichen. In jedem Fall haben Agentic Payments im Bereich der Zahlungsdienstewirtschaft starkes disruptives Potenzial und bieten damit nicht ignorierbare Chancen für Innovation und Wachstum.

    Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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      Aug. 10, 2026

      Zahlungsdienste mit E-Geld-Token – Welche Ausnahmetatbestände soll es unter PSD3/PSR geben?

      Im Sommer des letzten Jahres hatte die European Banking Authority (EBA) mit ihrer Opinion vom 10. Juni 2026 betreffend das Zusammenspiel von PSD2 und MiCAR im Kontext von E-Geld Token (EMT) für großes Aufsehen gesorgt. Mit E-Geld Token hatte der Verordnungsgeber der MiCAR eine neue Erscheinungsform von E-Geld erschaffen. Dabei hatte er jedoch nicht hinreichend bedacht, dass E-Geld als Geldbetrag im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) qualifiziert und deshalb bei der Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen mit EMT neben den zulassungspflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen auch erlaubnispflichtige Zahlungsdienste vorliegen können. In der Konsequenz benötigen entsprechende Dienstleister eine MiCAR Zulassung und  eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdienstaufsichtsrecht, in Deutschland von der Bafin nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Relevant ist diese Problematik nach der Opinion der EBA insbesondere im Bereich der Kryptoverwahrung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR, soweit sie in Bezug auf EMT angeboten wird. Diese Dienstleistung kann zugleich die erlaubnispflichtige Führung eines Zahlungskontos darstellen, was nach deutschem Recht als Ein- und Auszahlungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG einzuordnen wäre. Auch Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden i.S.v. Art. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR können nach der Klarstellung der EBA zugleich erlaubnispflichtige Zahlungsdienste sein. Nicht als Zahlungsdienste sollen demgegenüber der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag und der Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 und 20 MiCAR gelten.

      Ergänzungen des Ausnahmekatalogs für EMT in finalen PSD3/PSR Entwürfen

      Grundsätzlich liegt auf der Hand, dass die Erbringung einer konkreten Dienstleistung letztlich nur unter ein Regulierungsregime fallen sollte, um von den Aufsichtsbehörden effizient beaufsichtigt werden zu können. Die seit April 2026 vorliegenden finalen Kompromissentwürfe zur künftigen dritten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3-E) und zur Zahlungsdiensteverordnung (PSR-E) sehen deshalb neue Ausnahmetatbestände für diese Fälle vor. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (a1) PSR-E stellt klar, dass Zahlungsvorgänge, die ausschließlich in EMT direkt vom Zahler an den Zahlungsempfänger ohne jedwede Einbeziehung von Zwischenparteien erfolgen, nicht dem Anwendungsbereich der PSR unterfallen sollen. Zudem sollen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (ha) PSR-E von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistern (CASP) als Zwischenstelle ausgeführte Zahlungsvorgänge zwischen Käufern und Verkäufern von EMT, bei denen EMT gegen andere EMT oder andere Kryptowerte getauscht werden, vom Anwendungsbereich der PSR ausgenommen sein. Auch der Tausch von EMT gegen Geldbeträge oder andere Kryptowerte soll ausgenommen sein, wenn der CASP im eigenen Namen handelt. Schließlich ist ein weiterer neuer Ausnahmetatbestand in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (la) PSR-E vorgesehen, nach dem Zahlungsvorgänge zwischen CASPs oder ihren Zweigstellen für eigene Rechnung nicht in den Anwendungsbereich der zukünftigen PSR fallen sollen. Der letztgenannte neue Ausnahmetatbestand bezieht sich damit nicht nur auf Zahlungsvorgänge mit EMT, sondern generell auf Zahlungsvorgänge mit allen Arten von Geldbeträgen zwischen CASPs. Alle genannten neuen Ausnahmetatbestände sollen gemäß Art. 1 Abs. 3 PSD3-E ebenso für die Vorschriften der künftigen PSD3 gelten.

      Duale Erlaubnispflicht für CASPs nach MICAR und ZAG ist auch in Zukunft möglich

      Die neuen Ausnahmetatbestände nach den PSD3/PSR Entwürfen schließen zwar einige Konstellationen aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts aus. Es werden aber auch nach den neuen Regeln viele Bereiche verbleiben, in denen sich Unternehmen sowohl nach den Vorschriften der MiCAR als auch nach jenen des anwendbaren Zahlungsdiensteaufsichtsrechts werden beaufsichtigen lassen müssen. In Deutschland werden diese Unternehmen eine Zulassung nach Art. 59 ff. MiCAR und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG benötigen, sofern nicht andere Ausnahmetatbestände für das konkrete Geschäftsmodell in Anspruch genommen werden können. Privilegiert sind insbesondere – wie schon unter der Auslegung der zitierten EBA Opinion – Handelsaktivitäten, die als Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld oder andere Kryptowerte qualifizieren. Mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen direkt zwischen zugelassenen CASPs stellt sich darüber hinaus auch in Zukunft das Problem, dass CASPs nicht nur bei Transaktionen von EMT, sondern generell bei in ihrem jeweiligen Geschäftsmodell vorgesehenen Fiatgeldtransaktionen inklusive aller Erscheinungsformen von E-Geld Zahlungsdienste erbringen können, was Ihnen nicht ohne zusätzliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG gestattet ist. Besonders häufig sind in diesem Zusammenhang Weiterleitungsfälle, bei denen etwa Gelder von Kunden weisungsgemäß an Dritte ausgezahlt werden. Solche Tätigkeiten stellen häufig erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte dar. In jedem Fall lohnt es sich für Unternehmen, das eigene Geschäftsmodell aufsichtsrechtlich von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, um frühzeitig problematische Prozesse zu erkennen und erforderlichenfalls umgestalten zu können.

      Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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        Aug. 03, 2026

        Neues Bafin-Rundschreiben – Können Vermögensanlagen noch verpackte Produkte gemäß PRIIPs-Verordnung sein?

        Vermögensanlagen erfreuen sich in Deutschland ungebrochener Beliebtheit zur Unternehmens- und Projektfinanzierung und sind im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) definiert und reguliert. Wer also eine solche Vermögensanlage begeben und in Deutschland öffentlich anbieten möchte, muss die regulatorischen Vorgaben des VermAnlG beachten. Anwendbar ist das VermAnlG jedoch nur, sofern das Angebot nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsverordnung) oder der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) fällt. Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 VermAnlG nicht um Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes kann es sich bei Produkten handeln, die als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches qualifizieren, oder bei denen die eingeworbenen Gelder als Einlagen im Sinne des Kreditwesengesetzes einzuordnen sind. Sofern es sich bei dem zu begebenden Produkt jedoch um eine Vermögensanlage handelt, auf die das VermAnlG anwendbar ist, haben Emittenten und Anbieter unter anderem auch die sich aus dem VermAnlG ergebenden Dokumentations- und Prospektpflichten zu erfüllen. Doch welche konkreten Pflichten sind hier von den Emittenten und Anbietern zu erfüllen?

        Welche Prospekt- und Dokumentationspflichten müssen Anbieter von Vermögensanlagen erfüllen?

        Grundsätzlich müssen Anbieter vor dem Beginn des öffentlichen Angebotes von Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt nach den Vorgaben der §§ 6 ff. VermAnlG erstellen, von der Bafin als der zuständigen Aufsichtsbehörde billigen lassen und diesen Verkaufsprospekt dann veröffentlichen. Von diesen Pflichten sieht das VermAnlG jedoch auch Ausnahmen vor. So bedürfen Angebote, die auf zwanzig Anteile derselben Vermögensanlage beschränkt sind keines Verkaufsprospekts. Gleiches gilt für Angebote, deren Angebotsvolumen insgesamt EUR 100.000 nicht überschreitet sowie für Angebote, deren Preis pro Anteil EUR 200.000 nicht unterschreitet. Daneben gibt es noch Ausnahmen für Schwarmfinanzierungsprojekte nach dem VermAnlG sowie für soziale Projekte und auch für gemeinnützige und religiöse Projekte. Neben der Pflicht zur Veröffentlichung eines gebilligten Verkaufsprospekts, müssen Anbieter von Vermögensanlagen grundsätzlich auch ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen und bei der Bafin nach deren Gestattung hinterlegen. Diese Pflicht gilt auch bei Vermögensanlagen, deren öffentliches Angebot ohne Verkaufsprospekt möglich ist, weil sie unter die Ausnahme in Bezug auf Schwarmfinanzierungsprojekte nach dem VermAnlG oder unter die Ausnahme für soziale Projekte fallen. Die Pflicht zur Erstellung und Hinterlegung eines VIB besteht jedoch in jedem Fall dann nicht, wenn für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage bereits ein Basisinformationsblatt (BIB) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-VO) veröffentlicht werden muss.

        Wann muss ein BIB für Vermögensanlagen erstellt werden?

        Ein BIB muss gemäß der PRIIPs-VO von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger erstellt und veröffentlicht werden. Der Anbieter muss sich in diesen Fällen mit dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage jedenfalls auch an Kleinanleger wenden. Wann ein Produkt „verpackt“ im Sinne der PRIIPs-VO ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Nach der PRIIPs-VO handelt es sich dann um verpackte Anlageprodukte, wenn der rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte unterliegt, die nicht direkt von Anlegern erworben werden. Gemäß der Bafin ist unter dem rückzuzahlenden Betrag sowohl der Zins als auch die Tilgung zu verstehen. Die BaFin stellt des Weiteren fest, dass es auch auf die Art des Referenzwertes ankommt. Hiernach führt die Abhängigkeit des rückzuzahlenden Betrags von internen Referenzwerten oder Zinsindizes wie beispielsweise dem Euribor nicht zum Vorliegen eines verpackten Produktes; die Abhängigkeit von externen Referenzwerten andererseits schon. Die genaue Einordnung ist insofern immer eine Frage des Einzelfalls.

        Gemäß Bafin-Rundschreiben vom 27. Juli 2026 sind Vermögensanlagen selten verpackte Produkte

        Mit dem Rundschreiben vom 27. Juli 2026 stellt die Bafin nun klar, dass sie Vermögensanlagen in der Regel nicht als verpackte Anlageprodukte nach der PRIIPs-VO einstuft. Sie begründet dies damit, dass Vermögensanlagen regelmäßig den Charakter von Unternehmensbeteiligungen hätten und insofern vergleichbar mit Aktien seien. Solche Beteiligungen seien von der PRIIPs-VO ausgenommen. Im Regelfall prägend für die Einstufung von Vermögensanlagen sei hiernach, dass sie eine eigenkapitalähnliche Funktion hätten. Vermögensanlagen seien daher entweder Teil des Eigenkapitals des Emittenten oder wiesen grundsätzlich einen eigenkapitalähnlichen Charakter auf. Die meisten Vermögensanlagen seien daher grundsätzlich nicht als verpacktes Anlageprodukt im Sinne der PRIIPs-VO einzustufen. Bereits im ersten Teil des Rundschreibens, der Einführung, stellt die Bafin klar, dass Anbieter von Vermögensanlagen daher in der Regel ein VIB zu erstellen und dieses von der Bafin zu gestatten lassen haben. Das gestattete VIB sei sodann bei der Bafin zu hinterlegen. Anbieter von Vermögensanlagen, die ein öffentliches Angebot in der Zukunft planen, sollten diese Klarstellung der Bafin unbedingt in ihrer Planung und bei der Gestaltung der zu erstellenden Dokumentation berücksichtigen. Anbieter von zurzeit laufenden öffentlichen Angeboten, insbesondere solche, die ein BIB für ihr öffentliches Angebot veröffentlicht haben, sollten dringend die von ihnen veröffentlichten bzw. hinterlegten Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen bzw. von spezialisierten Anwälten überprüfen lassen.

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          Mai 19, 2026

          Erleichterungen im Prospektrecht – Welche Änderungen bringt der EU Listing Act im Juni 2026?

          Mit dem EU Listing Act strebt die Europäische Union an, den Zugang zum Kapitalmarkt einfacher und kostengünstiger zu machen. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sollen künftig leichter Kapital aufnehmen können, ohne an überbordenden Prospektanforderungen zu scheitern. Hintergrund ist die zunehmende Kritik, dass europäische Kapitalmärkte im internationalen Vergleich – insbesondere gegenüber den USA – zu bürokratisch und teuer geworden seien. Die Reform der EU-Prospektverordnung setzt insofern gezielt bei den Informations- und Veröffentlichungspflichten an. Zwar sind erste Änderungen bereits seit Inkrafttreten des Listing Act Ende 2024 anwendbar, die zentralen Neuerungen greifen jedoch überwiegend ab März beziehungsweise Juni 2026. Besonders relevant ist dabei die Ausweitung bestehender Ausnahmen von der Prospektpflicht. Öffentliche Angebote bis zu einem Gesamtgegenwert von 12 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten in der Union werden ab dem 5. Juni 2026 prospektfrei möglich sein. Bislang lag die Grenze bei 8 Millionen Euro. Für viele Wachstumsunternehmen bedeutet dies einen erheblich vereinfachten Zugang zum Kapitalmarkt. Auch Emissionen von Gesellschaften, deren Wertpapiere bereits an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, profitieren von den neuen Regeln. Die EU reagiert damit auf die Kritik, dass Sekundäremissionen bislang hohe Kosten und großen zeitlichen Aufwand verursachen. Ziel der Reform war es daher nicht nur, Kapitalmarkttransaktionen effizienter zu gestalten, sondern den europäischen Kapitalmarkt insgesamt attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen.

          EU-Wachstumsemissionsprospekt und EU-Folgeprospekt als neue Formate des Wertpapierprospektes

          Ein zentraler Bestandteil des EU Listing Act sind die neuen Prospektformate, die bereits ab dem 5. März 2026 in Kraft sind. Hier wird nun zwischen unterschiedlichen Arten von Emittenten  unterschieden. Für Unternehmen mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren wird der sogenannte EU-Folgeprospekt eingeführt. Der ebenfalls neu eingeführte EU-Wachstumsemissionsprospekt soll kleinen und mittleren Unternehmen sowie Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zur Verfügung stehen und die Kapitalaufnahme erleichtern.. Beide Formate sind  kurz, standardisiert und verständlich ausgestaltet.. Der Europäische Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, die Erstellungskosten zu senken und die Lesbarkeit für Anleger zu verbessern. Ergänzend dazu werden ab dem 5. Juni 2026 verbindliche Vorgaben zur Struktur, Reihenfolge und maximalen Länge bestimmter Prospekte eingeführt. Der typische „Informationsüberfluss“, der viele Prospekte bislang praktisch unlesbar machte, soll dadurch reduziert werden. Zudem werden digitale Prozesse erleichtert bzw. eingeführt. So dürfen Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre Anleger in bestimmten Fällen künftig ausschließlich elektronisch über Prospektnachträge informieren. Auch können neue Finanzinformationen einfacher per Verweis in bestehende Prospekte integriert werden. Besonders praxisrelevant dürfte außerdem die verkürzte Frist bei Erstemissionen von Aktien an einem geregelten Markt sein. Prospekte müssen künftig nur noch drei statt bisher sechs Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist veröffentlicht werden. Für Emittenten bedeutet dies mehr Flexibilität und schnellere Platzierungen und damit eine einfachere und schnellere Kapitalbeschaffung.

          ESG Anforderungen könnten den Vereinfachungseffekt verringern

          Trotz aller Erleichterungen bleibt allerdings fraglich, ob der Listing Act tatsächlich die erhoffte „Kapitalmarktunion“ voranbringen wird. Gerade die ebenfalls vorgesehenen neuen Nachhaltigkeitsangaben könnten den Vereinfachungseffekt, der mit dem EU Listing Act erzielt werden soll, teilweise wieder relativieren. Konkret werden ab dem 5. Juni 2026   Offenlegungspflichten in Bezug auf ESG eingeführt. Diese beziehen sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsziele. Die Prospekthaftungsrisiken werden darüber hinaus auch weiterhin erheblich bleiben. Auch die zunehmende Standardisierung von Prospekten birgt Risiken. Zwar verbessert sie die Vergleichbarkeit, jedoch könnte sie gleichzeitig zu einer so standardisierten Art der Offenlegung führen, dass den Besonderheiten einzelner Emittenten und deren Angeboten gegebenenfalls nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Nichtsdestotrotz sind die Reformen und Erleichterungen ein Schritt hin zu einer vereinfachten Kapitalaufnahme in Europa. Gerade nachdem in den letzten Jahren der Fokus des Europäischen Verordnungsgebers fast ausschließlich auf verstärkten Compliance-Pflichten lag, sind die angesprochenen Erleichterungen ein positives Signal für den Europäischen Kapitalmarkt. Für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre lohnt es sich daher, die neuen Prospektformate und Ausnahmeregelungen sorgfältig zu analysieren und ihre Kapitalmarktstrategie jetzt an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

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            Mai 12, 2026

            Social Trading und Signal Following – Was müssen Anbieter regulatorisch bedenken?

            Über die letzten Jahre haben sich zahlreiche Plattformen am Markt etabliert, die so sog. Daytradern die Möglichkeit bieten, direkt und ohne zwischengeschaltete Broker in verschiedene Finanzinstrumente zu investieren. Das zur Verfügung stehende Produktportfolio bietet dabei neben klassischen Spot-Trades in Aktien, Schuldtitel oder Kryptowerte auch Investitionen in Futures, Optionen oder derivative Finanzinstrumente. Für Daytrader, die selbst nicht ausreichend Zeit für ihr Portfolio aufbringen können, kann sog. Social Trading oder Signal Following interessant sein. Dabei erhalten Plattformnutzer die Möglichkeit, den Handelsaktivitäten anderer Plattformnutzer zu folgen und ihre Handelsentscheidungen ebenfalls umzusetzen. Es existieren verschiedene Spielarten des Social Tradings und des Signal Followings,  bei denen Kunden entweder veröffentlichte Handelsalgorithmen oder Tradingbots automatisch die vorgeschlagenen Handelsentscheidungen in ihrem Account ausführen lassen oder lediglich die Handelsaktivitäten eines anderen Traders beobachten, um dann jeweils einzelfallbezogen selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Trade ebenfalls ausgeführt werden soll. Social Trading und Signal Following bringen eine Reihe von aufsichtsrechtlichen Fallstricken mit sich, die sowohl Kunden als auch Anbieter kennen sollten. Die regulatorischen Pflichten von Plattformbetreibern, Signalgebern und Kunden unterscheiden sich dabei grundlegend.

            Welche Beteiligten benötigen eine BaFin Lizenz für ihren Beitrag zum Social Trading?

            Betreiber von Plattformen, auf denen Social Trading oder Signal Following ermöglicht wird, benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel aufsichtsrechtliche Zulassungen. Beziehen sich die verfügbar gemachten Handelssignale auf Finanzinstrumente im klassischen Sinne wie etwa Aktien, Anleihen, Zertifikate, Futures oder Derivate, ist auf Seiten des Plattformbetreibers in der Regel eine Erlaubnis für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen der Finanzportfolioverwaltung, der Anlagevermittlung oder der Abschlussvermittlung in Betracht. Werden Handelssignale zu Kryptowerten veröffentlicht, kommt eine Zulassungspflicht nach MiCAR für die Finanzportfolioverwaltung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden oder die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden in Betracht. Die Nutzer der Plattform hingegen lösen durch das reine Folgen mit dem eigenen Handelsaccount üblicherweise keine Erlaubnispflichten aus. Bei den Signalgebern kommt es indessen stark auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an. Soweit lediglich die Anlageentscheidungen im eigenen Wertpapierdepot veröffentlicht werden, ist diese Tätigkeit och keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Intensiv zu prüfen ist jedoch stets, wie genau die Handelsentscheidungen des Signalgebers im Account des Nutzers umgesetzt werden. Soweit der Signalgeber ein echtes Mandat zur Ausführung der Handelsentscheidungen mit Wirkung für das Depot des Nutzers erhält, können Erlaubnispflichten in Bezug auf die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlagevermittlung in Betracht kommen.

            Signalgebung kann im Einzelfall eine Registrierungspflicht bei der BaFin auslösen

            Für die Signalgeber kann auch in den Konstellationen, in denen die Tätigkeit der Signalgebung selbst keine Erlaubnisplicht nach § 15 Abs. 1 WpIG oder § 32 KWG auslöst, dennoch eine Registrierungspflicht bei der BaFin ausgelöst werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Veröffentlichung der Handelssignale als Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung einzuordnen ist. Nach der gesetzlichen Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind Anlageempfehlungen Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente. Anlagestrategieempfehlungen werden demgegenüber in Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 MAR als die Erstellung von Informationen beschrieben, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag oder direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt. Liegt bei einer Veröffentlichung von Handelssignalen beim Social Trading oder Signal Following eine Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung in diesem Sinne vor, kann sich der Signalgeber mit dieser Tätigkeit bei der BaFin nach § 86 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) registrieren müssen. Zudem muss er einige Compliancepflichten erfüllen und seinen Geschäftsbetrieb entsprechend organisieren. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Angabe, zur Offenlegung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Maßgabe von § 85 WpHG. Darüber hinaus müssen die Empfehlungen selbst inhaltliche Anforderungen erfüllen wie unter anderem klarstellende Hinweise zur Abgrenzung von Schätzungen und die Angabe der beinbezogenen Quellen enthalten sowie Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung erkennen lassen.

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              Apr. 27, 2026

              Kapitalaufnahme über öffentliches Angebot

              Die klassische Bankenfinanzierung ist für viele Unternehmen, insbesondere für viele Startups und KMUs, eine mit vielen Hürden versehene Art der Finanzierung. Banken lassen sich zum einen in der Regel Sicherheiten bestellen, bevor sie Kredite gewähren. Das kann für Unternehmen, die sich gerade in der Startphase befinden, bereits eine schwer bis gar nicht zu überkommende Hürde darstellen. Zum anderen sind Banken in der Regel an regelmäßigen Zahlungen, bestehend aus Zins und Tilgung, interessiert und nicht so sehr an z.B. einer Gewinnbeteiligung oder einem endfälligen Darlehen. Diese Arten der Rückzahlung bzw. der Vergütung sind jedoch für die oben genannten Unternehmen sehr attraktiv. Bieten können solche Formen der wirtschaftlichen Beteiligung Anleger am Kapitalmarkt. Kommen somit Unternehmen und Anleger am Kapitalmarkt zusammen, bieten sich für beide Seiten oft wirtschaftlich sehr attraktive Gestaltungsmöglichkeiten, die interessante Alternativen zum herkömmlichen Bankdarlehen sein können. Natürlich würden solche Märkt, wären sie unreguliert, ein großes Risiko für Kleinanleger darstellen und unredlichen Anbietern Möglichkeiten zum Betrug eröffnen. Aus diesem Grund sind diese Märkte in Deutschland durch den Deutschen und europäischen Gesetzgeber reguliert. Im Rahmen dieser Regulierungen taucht immer wieder der Begriff des öffentlichen Angebots auf. Bei welchen Produkten spielt dieser Begriff eine Rolle und was genau verbirgt sich hinter der Begrifflichkeit?

              Was ist ein öffentliches Angebot und in welchem Zusammenhang ist das wichtig?  

              Sowohl in der Verordnung (EU) 2017/1129  (Prospektverordnung), die öffentliche Angebote von Wertpapieren in Europa reguliert, als auch in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Markets in Crypto Asset Regulation (MiCAR), die Regeln für die Märkte in Kryptowerten in Europa aufstellt, kommt dem Begriff des öffentlichen Angebotes zentrale Bedeutung zu. In beiden Fällen ist das Anbieten der jeweiligen regulierten Produkte, soweit es sich um ein öffentliches Angebot handelt, mit weitreichenden Pflichten der jeweiligen Anbieter verbunden. Auch die rechtlichen Definitionen sind praktisch deckungsgleich. Nach der Definition aus der Prospektverordnung liegt ein öffentliches Angebot vorbei einer Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Sofern es sich bei einem Angebot um ein öffentliches Angebot im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt, hat dies regelmäßig weitreichende Pflichten für die Anbieter und Emittenten zur Folge. Bei Wertpapieren muss in der Regel ein veröffentlichter und von der zuständigen Behörde gebilligter Wertpapierprospekt vorliegen, bei Kryptowerten nach der MiCAR ist ein veröffentlichtes und notifiziertes Kryptowerte-Whitepaper verpflichtend. Es schließen sich an diese Dokumentationspflichten gegebenenfalls auch noch Pflichten in Bezug auf die Vertriebswege der Produkte an. Ist die Kapitalaufnahme durch solche Produkte somit nur mit der Erfüllung dieser umfangreichen Pflichten möglich?

              Ausnahmeregelungen und das Private Placement

              Die jeweiligen Regulierungen sehen jedoch Ausnahmen vor. So ist z.B. ein öffentliches Angebot von Wertpapieren auch ohne vorherige Veröffentlichung eines gebilligten Prospektes möglich, wenn sich das Angebot nur an qualifizierte Anleger oder an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro EU-Mitgliedsstaat richtet. Ähnliche Ausnahmen finden sich in auch in der MiCAR für das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Beide Regulierungen haben jedoch auch ihre eigenen Ausnahmetatbestände. Die Regulierung der Kryptowerte ist jedoch auch hier der Wertpapierregulierung aus der Prospektverordnung jedenfalls nachempfunden. Anders sieht es jedoch beim sogenannten Private Placement aus. Zwar stammt der Begriff aus dem Wertpapierrecht. Jedoch ist der Begriff des Private Placements in der Wertpapierprospektverordnung dennoch  nicht definiert. Die juristische Literatur definiert es als ein Angebot, das jedoch nicht öffentlich ist, da zwischen dem Anbieter bzw. einem von ihm Beauftragten und dem Investor bereits vor dem Angebot eine „persönliche Verbindung“ besteht. Ob ein Private Placement auch bei Kryptowerten vorliegen kann, ist noch nicht restlos geklärt, aufgrund der Anlehnung der MiCAR an die Prospektverordnung spricht jedoch einiges dafür. Gerade für Startups und KMUs ist nach dem zuvor Gesagten somit durch geschickte Strukturierung eine Kapitalaufnahme auch durch Produkte wie Wertpapiere oder Kryptowerte und das auch ohne die vorherige Erfüllung umfangreicher Dokumentationspflichten möglich.

              Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                Apr. 20, 2026

                Sind Prediction Markets Shares binäre Optionen?

                Die genaue rechtliche Einordnung von Prediction Markets und den auf diesen gehandelten Shares ist in Deutschland noch nicht endgültig geklärt und hängt ganz wesentlich von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Es kommt insoweit sowohl eine Einordnung als Glücksspiel, dann u.a. mit dem Glücksspielstaatsvertrag als Regulierungsgerüst und der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als Aufsichtsbehörde in Frage. Auf der anderen Seite kommt jedoch auch eine Einordnung als Finanzinstrument unter der in Deutschland und der EU gültigen Finanzmarktregulierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde in Frage. Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Prediction Markets bzw. der auf diesen Plattformen gehandelten Shares hängt entscheidend von deren Inhalten ab. Konkret wird es also auch darauf ankommen, wie genau der jeweilige Share ausgestaltet ist. Hat ein Share z.B. den Ausgang eines Fußballspiels der Bundesliga dergestalt zum Gegenstand, dass die Plattformteilnehmer auf Sieg oder Niederlage der beteiligten Fußballvereine setzen, kann es sich bei dem dies verkörpernden Share um eine Sportwette handeln. Diese unterfiele dem Glücksspielstaatsvertrag und damit der Aufsicht der GGL. Der Veranstalter oder Vermittler solcher Sportwetten kann die Eintragung auf die sogenannte Whitelist bei der GGL beantragen und bei Erteilung legal Sportwetten anbieten. Aber wie ist die Situation, wenn die Shares als Finanzinstrumente ausgestaltet wären?

                Shares als Finanzinstrumente auf Prediction Markets

                Denkbar ist hier zum Beispiel die Ausgestaltung eines solchen Shares als Finanztermingeschäft bzw. derivatives Geschäft. Finanztermingeschäfte sind definiert als derivative Geschäfte und Optionsscheine. Unter die derivativen Geschäfte fallen unter anderem der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und die von einem Basiswert wie z.B. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Zinssätzen oder Emissionszertifikaten abhängig sind. Weiterhin sind bestimmte Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten usw. erfasst. Diese derivativen Geschäfte qualifizieren grundsätzlich als Finanzinstrumente im Sinne der in Deutschland und der Europäischen Union anwendbaren Finanzregulatorik. Shares eines Prediction Markets, denen ein solches derivatives Geschäft zugrundliegt, sollten somit auch als Finanzinstrumente qualifizieren. Für die aufsichtsrechtliche Überwachung von Geschäften mit solchen Finanzinstrumenten ist, wie oben dargestellt, grundsätzlich die BaFin in Deutschland die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie ist es auch, die erforderliche Erlaubnisse für den gewerblichen Umgang mit Finanzinstrumenten erteilt oder versagt. Für den Betrieb einer Plattform, auf der Nutzer Prediction Market Shares vom Plattformbetreiber oder von anderen Nutzern erwerben können, hätte der Betreiber deshalb eine BaFin Erlaubnis einzuholen, sofern die Shares als Derivate ausgestaltet wären.

                Welche Rolle spielt die Allgemeinverfügung der BaFin zu binären Optionen?

                Eine weitere regulatorische Hürde, die Betreiber von Prediction Markets zu beachten hätten, ist die Allgemeinverfügung der BaFin betreffend Einschränkungen hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an Kleinanleger vom 1. Juli 2019. Die Allgemeinverfügung basiert auf einer Stellungnahme der ESMA, weshalb die Problematik in der gesamten EU relevant ist. Binäre Optionen sind in der Allgemeinverfügung definiert als derivative Finanzinstrumente, die in bar ausgeglichen werden und bei denen die Auszahlung nur nach Glattstellung bzw. deren Ablauf vorgesehen ist und deren Auszahlung auf einen vorher festgelegten Betrag oder Null begrenzt ist, für den Fall, dass der Basiswert des Finanzinstruments eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt und für den Fall, dass er eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt. Grundsätzlich ist es somit denkbar, dass auf Prediction Markets angebotene Shares diese Definition auch erfüllen könnten. Abhängig ist dies von der genauen Ausgestaltung der jeweiligen Shares. Hier sieht z.B. die Allgemeinverfügung auch Ausnahmen für binäre Optionen vor, die eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen haben, für die ein gebilligter Prospekt veröffentlicht ist und bei denen der Anbieter während ihrer Laufzeit keinem Marktrisiko ausgesetzt ist. Darüber hinaus dürfte der Anbieter oder ein Unternehmen seiner Gruppe mit der binären Option außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen verbundenen Gebühren keinen Gewinn oder Verlust erzielen.

                Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                  Apr. 13, 2026

                  Prediction Markets – Was steckt hinter dem Hype?

                  Die Prediction Markets – im Deutschen auch Vorhersagemärkte genannt – sind zurzeit in aller Munde und erleben einen regelrechten Boom. Hierbei handelt es sich um Plattformen im Internet, auf denen durch Nutzer sogenannte Kontrakte gekauft und verkauft werden können, die abhängig sind vom Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer bestimmter Ereignisse. Beliebte Ereignisse, die häufig Gegenstand der zuvor genannten Kontrakte sind, sind z.B. der Ausgang von Wahlen (insbesondere die US Politik ist hier zu nennen) sowie der Ausgang von Sport- und Kulturereignissen, aber auch Ereignisse aus der Finanzwelt, wie z.B. Zinsentscheidungen der Zentralbanken oder auch Unternehmensdaten oder Börsenindizes. Häufig sind diese Plattformen dezentral organisiert und bauen auf Blockchains wie z.B. der Ethereum Blockchain auf. Konkret ist es so, das Nutzer der Plattformen Anteile bzw. Kontrakte erwerben, die entweder das Eintreten oder aber das Nicht-Eintreten des infragestehenden Ereignisses vorsehen. Der Preis der jeweiligen Anteile ergibt sich aus Angebot und Nachfrage in Bezug auf das Eintreten oder Nicht-Eintreten des jeweiligen Ereignisses. Sollten viele Nutzer auf das Eintreten des Ereignisses bauen, so steigt der Preis der Anteile, die den Eintritt des Ereignisses belohnen und es sinkt proportional der Preis für die Anteile, die das Nicht-Eintreten des Ereignisses zum Gegenstand haben. Tritt das betreffende Ereignis ein und hatte der Nutzer einen hierauf gerichteten Anteil erworben, so bekommt er einen vorher definierten Betrag ausgezahlt. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei den Kontrakten um Wetten oder um Finanzinstrumente handelt und ob ein solches Modell in Deutschland überhaupt umsetzungsfähig ist.

                  Sind Prediction Markets Glücksspiel oder Finanzinstrumente?

                  In Deutschland wird online betriebenes Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 grundsätzlich geregelt und weitestgehend durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) beaufsichtigt und überwacht. Finanzinstrumente auf der anderen Seite sind sowohl durch europäische Verordnungen und Richtlinien, allen voran die Markets in Financial Instruments Directive 2 (MiFID2) als auch durch deutsche Gesetze wie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Überwacht werden Finanzinstrumente und die Einhaltung der sie betreffenden Vorschriften in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hat zu dem Thema Prediction Markets und Rechtsnatur der angebotenen Anteile bis dato noch keine explizite Stellung bezogen. Anders die GGL. Diese hat in einem Newspost vom 5. September 2025 auf ihrer Website eindringlich vor der Teilnahme an sogenannten Gesellschaftswetten auf Vorhersagemärkten gewarnt. Diese Gesellschaftswetten, die sich nach Aussage der GGL auf Ereignisse des öffentlichen oder gesellschaftlichen Lebens, etwa politische Wahlen, Gerichtsurteile, Naturkatastrophen, gesellschaftliche Ereignisse oder andere, nicht-sportliche Entwicklungen beziehen würden, seien in der Bundesrepublik aufgrund der hohen mit ihnen einhergehenden Manipulationsgefahr nicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 genehmigungsfähig und somit aus Sicht der GGL illegales Glücksspiel.     

                  Können Prediction Markets somit in Deutschland nicht legal betrieben werden?

                  Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Mitteilung der GGL drängt sich der Eindruck auf, dass der Betrieb einer Plattform für Vorhersagemärkte und die Teilnahme bzw. der Erwerb der Anteile auf einer solchen Plattform in Deutschland nicht rechtskonform möglich ist. Ob dieser erste Eindruck tatsächlich zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Liest man die Mitteilung der GGL aufmerksam fällt auf, dass die Behörde explizit nur „nicht-sportliche Entwicklungen“ anspricht. Sportereignisse, die Gegenstand eines auf einem Prediction Market erworbenen Kontraktes sind, nimmt die GGL insoweit also nicht in Bezug. Tatsächlich sieht der Glückspielstaatsvertrag die Erlaubnisfähigkeit von Wetten auf definierte Sportereignisse mit überprüfbaren Ergebnissen und klaren Regeln ausdrücklich vor. Betreiber könnten also eine Erlaubnis für das Veranstalten und/oder das Vermitteln von Sportwetten und die Eintragung auf die sogenannte Whitelist bei der GGL beantragen. Gar nicht zuständig wäre die GGL allerdings, wenn es sich bei den Gesellschaftswetten und Kontrakten auf einem Prediction Market gar nicht um Glücksspiel, sondern um Finanzinstrumente handeln würde. Die Aussage, dass der Betrieb eines Prediction Markets nach dem Glückspielstaatsvertrag nicht genehmigungsfähig sei, wäre dann für die regulatorische Bewertung des Plattformbetriebs irrelevant. Denkbar wäre vor diesem Hintergrund, die Kontrakte bzw. Anteilsscheine gegebenenfalls als z.B. Finanztermingeschäfte bzw. Derivate auszugestalten. Das Angebot solcher Produkte ist in Deutschland mit den entsprechenden Erlaubnissen der Bafin jedenfalls grundsätzlich legal möglich. Zu beachten sind bei der Planung entsprechender Geschäftsmodelle in jedem Fall neben den Erlaubnisanforderungen auch etwaig einschlägige Allgemeinverfügungen der BaFin und deren allgemeine Verwaltungspraxis zu den Compliance-Pflichten von Finanzunternehmen. Ob eine Prediction Market Plattform in Deutschland letztlich legal betrieben werden kann, hängt daher stark auf die Sorgfältigkeit der Businessplanung und die Gegebenheiten des Einzelfalls an.       

                  Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    März 23, 2026

                    Kapitalaufnahme durch Wertpapieremissionen – Welche Möglichkeiten gibt es und was ist zu beachten?

                    Die Möglichkeit am Kapitalmarkt Geld einzuwerben kann für viele Unternehmen eine attraktive Alternative zu klassischen Bankkrediten sein. Die Vorteile der Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Wertpapieren liegen zum einen in der Tatsache, dass die Emittenten selbst die Parameter der Emission wie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten usw. bestimmen können. Zum anderen müssen die durch eine Wertpapieremission eingeworbenen Gelder nicht zwangsläufig durch die Emittentin besichert werden. Gerade der letzte Punkt ist aber bei klassischen Bankkrediten in der Regel Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites durch die Bank. Selbstverständlich ist die Emission von Wertpapieren in der EU und in Deutschland schon aus Gründen des Anlegerschutzes streng reglementiert. Bei Wertpapieremissionen sind aus diesem Grunde auch verschiedene Dokumentationspflichten durch die Emittenten zu erfüllen. Das grundlegende Regelungswerk hierzu liefert auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) 2017/1129, die auch als Prospektverordnung bekannt ist. Auf nationaler Ebene wird diese in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz komplementiert. Aber wann genau ist ein Wertpapierprospekt durch die Emittentin zu erstellen und gibt es hierzu Ausnahmen?    

                    Der Wertpapierprospekt stellt die Regel dar

                    Die Prospektverordnung legt fest, dass in der Union Wertpapiere nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts, der von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, öffentlich angeboten werden dürfen. Je nachdem welche Art von Prospekt erstellt wird – die Prospektverordnung unterscheidet hier zwischen verschiedenen Arten von Prospekten wie z.B. dem EU-Wachstumsemissionsprospekt, dem EU-Folgeprospekt und dem Basisprospekt -unterscheidet sich der mit der Erstellung einhergehende Aufwand ganz enorm. So liegt z.B. die maximale Anzahl an Seiten, die der Prospekt haben darf bei einem EU-Folgeprospekt bei maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Bei einem EU-Wachstumsemissionsprospekt liegt das zulässige Maximum an Seiten demgegenüber bei 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Erstellung eines Wertpapierprospektes Ressourcen in nicht unerheblichem Umfang von dem Ersteller verlangt. Nichtsdestotrotz kann sich die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes schon deshalb lohnen, weil ein öffentliches Angebot von Wertpapieren mittels eines solchen Prospektes auch die Möglichkeit beinhaltet, nach vorhergehender Notifizierung des Prospektes das Angebot in anderen Unionsländern als dem durchzuführen, das den Prospekt gebilligt hat. Daneben hält die Prospektverordnung selbst ebenfalls Ausnahmen bereit, bei deren Vorliegen die Erstellung eines Prospektes nicht erfolgen muss.

                    Welche Ausnahmen von der Wertpapierprospektpflicht gibt es?

                    Die Prospektverordnung selbst sieht vor, dass sie nicht auf bestimmte Arten von Wertpapieren anwendbar ist. So sind z.B. Anteilescheine an geschlossenen Investmentfonds oder auch Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden, bereits vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Für diese muss insofern auch kein Wertpapierprospekt erstellt werden. Weiterhin sieht die Prospektverordnung vor, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren keinen zuvor veröffentlichten und gebilligten Wertpapierprospekt benötigen, wenn sich das Angebot z.B. ausschließlich an qualifizierte Anleger oder an maximal 149 nicht-qualifizierte Anleger pro Mitgliedsstaat richtet. Gleiches gilt für Angebote, bei denen die Mindestzeichnungssumme oder die Stückelung der Wertpapiere mindestens EUR 100.000 beträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der EU über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschreitet und der Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfindet, eine solche Höchstgrenze beschlossen hat. Deutschland hat die Höchstgrenze auf 8 Millionen Euro festgelegt. Die Höchstgrenze von derzeit 8 Millionen Euro wird durch den EU Listing Act am 5. Juni 2026 in der Prospektverordnung auf 12 Millionen Euro angehoben. Bei solchen Angeboten sieht allerdings das Wertpapierprospektgesetz derzeit noch bei einer Höhe von maximal 8 Millionen Euro vor, dass die Emittenten entweder ein maximal vier DIN-A4-Seiten umfassendes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen und durch die BaFin billigen lassen und veröffentlichen müssen, oder dass die Emittenten ein maximal drei DIN-A4-Seiten umfassendes Basisinformationsblatt (BIB) nach der PRIIPs Verordnung erstellen und veröffentlichen müssen. Ein solches Basisinformationsblatt bedarf gerade nicht der Billigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Welche Dokumentation erstellt werden muss, hängt von der Funktionsweise der angebotenen Wertpapiere ab. Ein Wertpapier, das die Voraussetzungen eines „verpackten Investmentproduktes“ nach der PRIIPs Verordnung erfüllt, kann nur nach Veröffentlichung eines Basisinformationsblattes öffentlich angeboten werden. Alle anderen Wertpapiere können erst nach Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes öffentlich angeboten werden.

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                      März 16, 2026

                      Das Kryptowhitepaper – Was sind die Befugnisse der BaFin beim Token Offering?

                      Wer in der Europäischen Union Kryptowerte öffentlich anbieten möchte, muss nach den Vorschriften der MiCAR zuvor ein Kryptowhitepaper erstellen und veröffentlichen. In dem Dokument sind ausführliche Informationen zum Token Offering darzustellen. So schreibt Art. 6 Abs. 1 MiCAR vor, dass insbesondere Informationen über den Anbieter oder – soweit nicht identisch – den Emittenten der Kryptowerte, das hinter den Kryptowerten stehende Projekt, die Details des öffentlichen Angebots, die mit den Token verknüpften Rechten und Pflichten sowie die Risiken und die technische Funktionsweise und mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima oder die Umwelt im Kryptowhitepaper darzustellen sind. Besonders attraktiv für Initiatoren von Kryptoprojekten ist der Umstand, dass die MiCAR keine Genehmigung des Kryptowertewhitepapers durch die zuständige Aufsichtsbehörde verlangt, was in Deutschland die BaFin ist. Nach Art. 8 Abs. 1 MiCAR ist lediglich erforderlich, dass der Anbieter oder Emittent das fertige Kryptowhitepaper an die zuständige Behörde übermittelt. Art. 8 Abs. 3 MiCAR stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung des Dokuments vor der Veröffentlichung nicht verlangen dürfen. Die Übermittlung muss 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Whitepapers erfolgen.

                      Was genau ist die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern?

                      Auf den ersten Blick in die MiCAR scheint die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern überschaubar zu sein. Das vom Anbieter übermittelte Kryptowerte-Whitepaper hat die BaFin lediglich innerhalb von fünf Arbeitstagen an die ESMA weiter zu übermitteln, die es dann ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots in dem von ihr geführten Kryptowerte-Whitepaper-Register zur Verfügung stellt. Die Übermittlung an die ESMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Whitepapers zu erfolgen. Darüber hinaus kommt der BaFin die Aufgabe zu, ebenfalls innerhalb von fünf Tagen die vom Anbieter bereitzustellende Liste der Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot der Kryptowerte stattfinden soll, an die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten zu übermitteln. Neben dem Kryptowhitepaper muss die BaFin als zuständige Behörde der ESMA auch die vom Anbieter zu verfassende Erläuterung zur Rechtsnatur der anzubietenden Kryptowerte übermitteln, in der dargestellt werden muss, weshalb der Kryptowert nicht als E-Geld Token (EMT) oder Asset-referenced Token (ART) qualifiziert. Ein in irgendeiner Form ausgestaltetes inhaltliches Prüfungsrecht geht aus Art. 8 MiCAR indessen nicht hervor. Allerdings finden sich in Art. 94 Abs. 1 MiCAR einige Befugnisse, die den zuständigen Behörden und damit auch der BaFin zustehen. Diese Befugnisse hat der deutsche Gesetzgeber in § 16 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) konkretisiert.

                      Welche aufsichtlichen Instrumente stehen der BaFin bei Kryptowhitepapern zu?

                      Art. 94 lit. i) MiCAR ordnet an, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben müssen, von den Verantwortlichen eines Kryptowhitepapers verlangen zu können, das Dokument zu ändern oder zu ergänzen, sofern nach der MiCAR vorgeschriebene Inhalte nicht enthalten sind. Änderungen im Whitepaper kann die BaFin auch verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzstabilität oder des Schutzes der Inhaber der Kryptowerte geboten ist. Zudem hat die BaFin als zuständige Behörde die Möglichkeit, das öffentliche Angebot von Kryptowerten bis zu 30 Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen der MiCAR verstoßen wurde. Das härteste aufsichtliche Mittel der BaFin ist die Möglichkeit der Untersagung eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten, wenn Verstoße gegen die MiCAR festgestellt wurden oder der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass es zu einem solchen verstoß kommen wird. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen muss die BaFin bei der Anwendung dieser Befugnisse stets verhältnismäßig handeln. Die Aussetzung und die Untersagung von öffentlichen Angeboten von Kryptowerten hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 KMAG umgesetzt. Die Befugnis zur Forderung von Änderungen am Kryptowertewhitepaper wurde der BaFin über § 16 KMAG eingeräumt.

                      Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                        März 09, 2026

                        Der Listing Act – Was ändert sich für kleinere Wertpapieremissionen im europäischen Prospektrecht?

                        Die auch als Listing Act bekannte Verordnung (EU) 2024/2809 ist am 23. Oktober 2024 beschlossen worden und zu weiten Teilen bereits am 4. Dezember 2024 in Kraft getreten. Der Listing Act sieht weitreichende Änderungen an verschiedenen Rechtsakten der EU den europäischen Kapitalmarkt betreffend vor. Ziel der Änderungen ist die Steigerung der Attraktivität des Kapitalmarktes in Europa und die signifikante Erleichterung der Kapitalaufnahme für kleinere und mittlere Unternehmen über die hiesigen Kapitalmärkte. Die Zielsetzung ist dabei praktisch ein Dauerbrenner in der europäischen Gesetzgebung, der jedoch leider bislang über die diversen umgesetzten Maßnahmen, allen voran die sog. Kapitalmarktunion, nicht mit hinreichendem Wirkungsgrad umgesetzt werden. Um diesmal eine nachhaltige Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts zu erreichen, sieht der Listing Act Änderungen nicht nur an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), der MiFID2 und der MiFIR vor. Auch an der Prospektverordnung sollen nach den Vorschriften des Listing Acts umfassende und gerade für kleine und mittelständische Unternehmen attraktive Änderungen vorgenommen werden. Einige dieser Änderungen im Prospektrecht wurden bereits umgesetzt, während andere erst ab dem 5. Juni 2026 gelten und Rechtswirkung entfalten werden. Emittenten und Anbieter von kleineren Wertpapieremissionen sollten daher die kommenden Änderungen kennen und prüfen, ob sich für sie daraus attraktive Finanzierungsmöglichkeiten ergeben können.

                        Der EU-Wachstumsemissionsprospekt und der EU-Folgeprospekt

                        Bereits seit dem 5. März 2026 sind die Regelungen über den neuen EU-Wachstumsemissionsprospekt und den EU-Folgeprospekt in Kraft. Der EU-Folgeprospekt kann von Emittenten und Anbietern für öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt genutzt werden, die seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Die Form des EU-Folgeprospektes ist standardisiert und darf nicht mehr als maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form umfassen. Zudem muss er verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein. Der EU-Wachstumsemissionsprospekt kann von Emittenten, die als KMU qualifizieren begeben werden, sowie von Emittenten die nicht als KMU qualifizieren, sofern deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Darüber hinaus können auch nicht börsennotierte Unternehmen den EU-Wachstumsemissionsprospekt nutzen, die eine Emission mit einem Gesamtgegenwert für die öffentlich angebotenen Wertpapiere von bis zu 50 Millionen Euro planen, sofern sie im letzten Geschäftsjahr eine durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von maximal 499 nicht überschritten haben. Der Gesamtgegenwert ist dabei auf die letzten 12 Monate zu beziehen. Bei dem EU-Wachstumsemissionsprospekt handelt es sich ebenfalls um ein standardisiertes Dokument, das verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein muss. Die maximal zulässige Seitenanzahl dieses Prospektes beträgt 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und darf damit etwas umfassender als der EU-EU-Folgeprospekt sein.

                        Was ändert sich durch den Listing Act für kleine Emissionen bis 12 Millionen Euro?

                        Bisher sah die Prospektverordnung die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert des Wertpapierangebotes in der Europäischen Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschritt und der betroffene Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfinden sollte, eine solche Höchstgrenze beschlossen hatte. Deutschland hatte die Höchstgrenze insoweit auf 8 Millionen Euro festgelegt, während zahlreiche andere Mitgliedstaaten den Ausnahmetatbestand nur für geringere Emissionsvolumina zuließen. Für öffentliche Angebote bis zum Gegenwert von 8 Millionen Euro sieht das deutsche Wertpapierprospektgesetz seither entweder die Erstellung eines 3 bzw. 4 DIN-A4-Seiten umfassenden Wertpapier-Informationsblattes oder die Erstellung eines Basisinformationsblatts nach der PRIIPs-Verordnung vor. Ab dem 5. Juni 2026 wird die Prospektverordnung nach der Änderung durch den EU Listing Act vorsehen, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 12 Millionen Euro in der Union von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden. Die jeweiligen Mitgliedsstaaten können jedoch beschließen, diesen Schwellenwert auf 5 Millionen Euro herabzusetzen. Dieser erhöhte Schwellenwert wird es kleineren Unternehmen somit ermöglichen, deutlich mehr Kapital ohne die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes aufzunehmen als bisher. Die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts wird in Deutschland aber weiter bestehen.

                        Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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