Die auch als Listing Act bekannte Verordnung (EU) 2024/2809 ist am 23. Oktober 2024 beschlossen worden und zu weiten Teilen bereits am 4. Dezember 2024 in Kraft getreten. Der Listing Act sieht weitreichende Änderungen an verschiedenen Rechtsakten der EU den europäischen Kapitalmarkt betreffend vor. Ziel der Änderungen ist die Steigerung der Attraktivität des Kapitalmarktes in Europa und die signifikante Erleichterung der Kapitalaufnahme für kleinere und mittlere Unternehmen über die hiesigen Kapitalmärkte. Die Zielsetzung ist dabei praktisch ein Dauerbrenner in der europäischen Gesetzgebung, der jedoch leider bislang über die diversen umgesetzten Maßnahmen, allen voran die sog. Kapitalmarktunion, nicht mit hinreichendem Wirkungsgrad umgesetzt werden. Um diesmal eine nachhaltige Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts zu erreichen, sieht der Listing Act Änderungen nicht nur an der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), der MiFID2 und der MiFIR vor. Auch an der Prospektverordnung sollen nach den Vorschriften des Listing Acts umfassende und gerade für kleine und mittelständische Unternehmen attraktive Änderungen vorgenommen werden. Einige dieser Änderungen im Prospektrecht wurden bereits umgesetzt, während andere erst ab dem 5. Juni 2026 gelten und Rechtswirkung entfalten werden. Emittenten und Anbieter von kleineren Wertpapieremissionen sollten daher die kommenden Änderungen kennen und prüfen, ob sich für sie daraus attraktive Finanzierungsmöglichkeiten ergeben können.
Der EU-Wachstumsemissionsprospekt und der EU-Folgeprospekt
Bereits seit dem 5. März 2026 sind die Regelungen über den neuen EU-Wachstumsemissionsprospekt und den EU-Folgeprospekt in Kraft. Der EU-Folgeprospekt kann von Emittenten und Anbietern für öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt genutzt werden, die seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Die Form des EU-Folgeprospektes ist standardisiert und darf nicht mehr als maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form umfassen. Zudem muss er verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein. Der EU-Wachstumsemissionsprospekt kann von Emittenten, die als KMU qualifizieren begeben werden, sowie von Emittenten die nicht als KMU qualifizieren, sofern deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Darüber hinaus können auch nicht börsennotierte Unternehmen den EU-Wachstumsemissionsprospekt nutzen, die eine Emission mit einem Gesamtgegenwert für die öffentlich angebotenen Wertpapiere von bis zu 50 Millionen Euro planen, sofern sie im letzten Geschäftsjahr eine durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von maximal 499 nicht überschritten haben. Der Gesamtgegenwert ist dabei auf die letzten 12 Monate zu beziehen. Bei dem EU-Wachstumsemissionsprospekt handelt es sich ebenfalls um ein standardisiertes Dokument, das verständlich und in einer leserlichen Schriftgröße abgefasst sein muss. Die maximal zulässige Seitenanzahl dieses Prospektes beträgt 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und darf damit etwas umfassender als der EU-EU-Folgeprospekt sein.
Was ändert sich durch den Listing Act für kleine Emissionen bis 12 Millionen Euro?
Bisher sah die Prospektverordnung die Möglichkeit einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert des Wertpapierangebotes in der Europäischen Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschritt und der betroffene Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfinden sollte, eine solche Höchstgrenze beschlossen hatte. Deutschland hatte die Höchstgrenze insoweit auf 8 Millionen Euro festgelegt, während zahlreiche andere Mitgliedstaaten den Ausnahmetatbestand nur für geringere Emissionsvolumina zuließen. Für öffentliche Angebote bis zum Gegenwert von 8 Millionen Euro sieht das deutsche Wertpapierprospektgesetz seither entweder die Erstellung eines 3 bzw. 4 DIN-A4-Seiten umfassenden Wertpapier-Informationsblattes oder die Erstellung eines Basisinformationsblatts nach der PRIIPs-Verordnung vor. Ab dem 5. Juni 2026 wird die Prospektverordnung nach der Änderung durch den EU Listing Act vorsehen, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 12 Millionen Euro in der Union von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden. Die jeweiligen Mitgliedsstaaten können jedoch beschließen, diesen Schwellenwert auf 5 Millionen Euro herabzusetzen. Dieser erhöhte Schwellenwert wird es kleineren Unternehmen somit ermöglichen, deutlich mehr Kapital ohne die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes aufzunehmen als bisher. Die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts wird in Deutschland aber weiter bestehen.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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