Betreiber von Kryptobörsen werden ab Geltung der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) in der Europäischen Union Kryptodienstleister sein und für ihren Geschäftsbetrieb eine Erlaubnis der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde einholen müssen. In Deutschland müssen dann Anträge auf Erteilung der MiCAR Lizenz bei der BaFin gestellt werden. Als Kryptodienstleister werden sie über ein Mindestkapital von 150.000 Euro verfügen müssen und fachlich geeignete sowie zuverlässige Geschäftsleiter haben. Sie müssen zudem eine professionelle und im Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens angemessene Geschäftsorganisation vorweisen können. Dies beinhaltet unter anderem die Einrichtung funktionierender Unternehmensprozesse, interner Verfahren und Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen des Risikomanagements und der IT-Sicherheit, der Geldwäscheprävention und der Notfallplanung. Doch über diese für alle Kryptodienstleister geltenden Mindestanforderungen hinaus werden Betreiber von Kryptobörsen weitere, speziell auf den Betrieb einer Kryptotauschplattform zugeschnittene regulatorische Pflichten zu erfüllen haben.

Welche speziellen Pflichten haben Kryptobörsen nach MiCAR?

MiCAR verpflichtet die Betreiber einer Kryptobörse zur Erfüllung spezieller aufsichtsrechtlicher Pflichten. Strenge Vorgaben sieht MiCAR insbesondere für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf Kryptobörsen vor. In diesem Zusammenhang werden die Kryptodienstleister in klarer und verständlicher Weise Betriebsregeln festlegen müssen, die ständig zu aktualisieren sind. Betreiber von Kryptobörsen werden zudem nicht selbst auf ihren Plattformen für eigene Rechnung handeln dürfen. Demgegenüber sind ihnen Kommissionsgeschäfte erlaubt, sofern sie in Kenntnis und mit Zustimmung der betroffenen Kunden erfolgen. Soweit Kryptobörsenbetreiber auf ihren Handelsplätzen Fälle oder Versuche von Marktmissbrauch identifizieren, müssen sie die zuständigen Behörden darüber informieren. Auch hinsichtlich der Handelstransparenz wird MiCAR strenge Pflichten für Betreiber von Kryptobörsen einführen. So müssen die Preise, Volumina und Zeitpunkte erfolgter Transaktionen in Echtzeit veröffentlicht werden. Die Betreiber haben zudem sicherzustellen, dass diese Daten kostenlos und barrierefrei für zwei Jahre öffentlich verfügbar sind. Schließlich bürdet MiCAR Betreibern von Kryptobörsen Fristen im Bereich des finalen Settlements von Kryptotransaktionen auf. On-Chain-Transaktionen müssen künftig spätestens 24 Stunden nach der Ausführung auf der Kryptobörse gesettled werden, während für Off-Chain-Transaktionen eine Frist bis zum Closing des betreffenden Handelstages gilt.

Listing auf einer Kryptobörse nur für MiCAR-konforme Kryptowerte möglich

Die Betreiber von Kryptobörsen werden unter der Geltung von MiCAR nicht uneingeschränkt frei entscheiden können, welche Kryptowerte zum Handel zugelassen werden können. Die Verordnung untersagt beispielsweise die Listung von Kryptowerten, für die kein Whitepaper erstellt und veröffentlicht worden ist, sofern dies nach MiCAR vorgeschrieben gewesen wäre. Ferner werden Betreiber von Kryptobörsen vor Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine erfolgreiche Due Diligence Prüfung durchführen müssen. Sie müssen insoweit sicherstellen, dass der Kryptowert mit den Betriebsregeln der Kryptobörse vereinbar ist und zudem die Anwendungsmöglichkeiten des Kryptowertes abklären. Im Rahmen dieser Prüfung haben Plattformbetreiber auch zu untersuchen, ob Verbindungen zu illegalen oder betrügerischen Aktivitäten bestehen könnten. Dabei sollen sie sowohl die technische Ausgestaltung als auch die Erfahrung, Referenzen und die Reputation des Emittenten und des Entwicklerteams einbeziehen. Kryptowerte, die über eine integrierte Anonymisierungsfunktion verfügen, dürfen nach MiCAR nicht auf Kryptobörsen zum Handel zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt für solche anonymitätsgraderhöhenden Kryptowerte, bei denen der Betreiber der Kryptobörse die Inhaber sowie die Transaktionshistorie identifizieren kann. In Betracht dürften insoweit ausschließlich Privacy Coins kommen, die auf der Kryptobörse selbst von identifizierten Kunden erworben und gehandelt werden.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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