In Deutschland ist die Anlageberatung zu Kryptowerten bereits seit vielen Jahren reguliert und darf nur auf der Grundlage einer BaFin Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) erbracht werden. Ab Geltung der neuen EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird eine Erlaubnis für Beratungsleistungen in Bezug auf Kryptowerte schließlich in der gesamten Europäischen Union erforderlich sein. Kryptodienstleister, die ihre Kunden zu Investitionsmöglichkeiten in Kryptowerte beraten wollen, müssen dann die allgemeinen regulatorischen Anforderungen der MiCAR erfüllen und – soweit sie in Deutschland agieren – über eine entsprechende BaFin Lizenz verfügen. Neben fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern, einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und einem regulatorischen Mindestkapital von 50.000 Euro müssen Kryptoanlageberater zahlreiche spezifische Pflichten bei Erbringung ihrer Beratungsleistungen erfüllen. Es handelt sich dabei insbesondere um weitreichende Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden. Darüber hinaus werden Kryptoanlageberater im Vorfeld der Beratung ausführliche Informationen zum Anlegerprofil ihrer Kunden erheben müssen.

Strenge Transparenzpflichten und Kickback Verbot bei Anlageberatung nach MiCAR

Die Anlageberatung zu Kryptowerten soll in Europa künftig nur unter Einhaltung hoher Transparenzstandards erbracht werden dürfen. Die Kryptodienstleister müssen ihren Kunden gegenüber insbesondere offenlegen, ob sie unabhängig beraten. In diesem Zusammenhang sieht MiCAR ein generelles Verbot von Anbieterprovisionen (sog. Kickbacks) vor. Kryptoanlageberatern wird es danach untersagt sein, Provisionen oder sonstige Zahlungen oder werthaltige Zuwendungen von Anbietern von Kryptowerten oder sonstigen anderen Akteuren als dem Kunden für die Erbringung ihrer Beratungsleistung zu erhalten. Die Kryptodienstleister müssen zudem offenlegen, ob sie auf Grundlage einer offenen Analyse oder nur zu ausgewählten Kryptowerten bestimmter Emittenten oder Anbieter beraten. Sie müssen ferner erklären, ob sie zu Emittenten oder Anbietern von Kryptowerten wirtschaftliche Beziehungen pflegen. Die Kryptoanlageberater werden ihren Kunden zudem darlegen müssen, welche Kosten und Gebühren einschließlich der Beratungsgebühren dem Kunden im Falle einer Investition entstehen. Im Hinblick auf die Risikoaufklärung verpflichtet MiCAR die beratenden Kryptodienstleister, Kunden ausdrücklich auf bestimmte mit Kryptowerten verbundene Risiken hinzuweisen. Dazu gehören Wertschwankungs- und Verlustrisiken, Liquiditätsrisiken und soweit einschlägig, Risiken in Bezug auf die Übertragbarkeit von Kryptowerten. Sie sollen Kunden auch darauf hinweisen, dass für Kryptowerte grundsätzlich keine Einlagensicherungssysteme existieren.

Anlageberatung durch Kryptodienstleister nur mit ausführlichem Kundenprofil

Vor der Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte werden Kryptodienstleister unter Geltung der MiCAR ihre Kunden ausführlich überprüfen und Anlegerprofile erstellen müssen. Sie sind verpflichtet, die konkrete Situation des Kunden und insbesondere seine finanziellen Verhältnisse zu erfragen. Zudem müssen sie die Risikobereitschaft des Kunden feststellen und erheben, wie hoch die Risikotoleranz des Kunden und seine Verlusttragfähigkeit ist. Erst auf Grundlage dieser Informationen können Kryptoanlageberater prüfen, welche konkreten Kryptowerte für den konkreten Kunden geeignet sein und zu seinem Portfolio passen könnten. Die im Rahmen der Kundenüberprüfung erhobenen Informationen sind nach MiCAR bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen – insbesondere im Rahmen der Portfolioverwaltung – spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Kryptodienstleister, die Kunden zu Investitionen in Kryptowerte beraten, müssen nach MiCAR außerdem nach jeder erfolgten Beratung ein ausführliches Beratungsprotokoll auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Beratungsprotokoll muss zum einen die Erwartungen und Bedürfnisse des Kunden vor der Beratung und zum anderen die konkret erteilte Empfehlung darstellen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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