Die Möglichkeit am Kapitalmarkt Geld einzuwerben kann für viele Unternehmen eine attraktive Alternative zu klassischen Bankkrediten sein. Die Vorteile der Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Wertpapieren liegen zum einen in der Tatsache, dass die Emittenten selbst die Parameter der Emission wie Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten usw. bestimmen können. Zum anderen müssen die durch eine Wertpapieremission eingeworbenen Gelder nicht zwangsläufig durch die Emittentin besichert werden. Gerade der letzte Punkt ist aber bei klassischen Bankkrediten in der Regel Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites durch die Bank. Selbstverständlich ist die Emission von Wertpapieren in der EU und in Deutschland schon aus Gründen des Anlegerschutzes streng reglementiert. Bei Wertpapieremissionen sind aus diesem Grunde auch verschiedene Dokumentationspflichten durch die Emittenten zu erfüllen. Das grundlegende Regelungswerk hierzu liefert auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) 2017/1129, die auch als Prospektverordnung bekannt ist. Auf nationaler Ebene wird diese in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz komplementiert. Aber wann genau ist ein Wertpapierprospekt durch die Emittentin zu erstellen und gibt es hierzu Ausnahmen?
Der Wertpapierprospekt stellt die Regel dar
Die Prospektverordnung legt fest, dass in der Union Wertpapiere nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts, der von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, öffentlich angeboten werden dürfen. Je nachdem welche Art von Prospekt erstellt wird – die Prospektverordnung unterscheidet hier zwischen verschiedenen Arten von Prospekten wie z.B. dem EU-Wachstumsemissionsprospekt, dem EU-Folgeprospekt und dem Basisprospekt -unterscheidet sich der mit der Erstellung einhergehende Aufwand ganz enorm. So liegt z.B. die maximale Anzahl an Seiten, die der Prospekt haben darf bei einem EU-Folgeprospekt bei maximal 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Bei einem EU-Wachstumsemissionsprospekt liegt das zulässige Maximum an Seiten demgegenüber bei 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Erstellung eines Wertpapierprospektes Ressourcen in nicht unerheblichem Umfang von dem Ersteller verlangt. Nichtsdestotrotz kann sich die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes schon deshalb lohnen, weil ein öffentliches Angebot von Wertpapieren mittels eines solchen Prospektes auch die Möglichkeit beinhaltet, nach vorhergehender Notifizierung des Prospektes das Angebot in anderen Unionsländern als dem durchzuführen, das den Prospekt gebilligt hat. Daneben hält die Prospektverordnung selbst ebenfalls Ausnahmen bereit, bei deren Vorliegen die Erstellung eines Prospektes nicht erfolgen muss.
Welche Ausnahmen von der Wertpapierprospektpflicht gibt es?
Die Prospektverordnung selbst sieht vor, dass sie nicht auf bestimmte Arten von Wertpapieren anwendbar ist. So sind z.B. Anteilescheine an geschlossenen Investmentfonds oder auch Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden, bereits vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Für diese muss insofern auch kein Wertpapierprospekt erstellt werden. Weiterhin sieht die Prospektverordnung vor, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren keinen zuvor veröffentlichten und gebilligten Wertpapierprospekt benötigen, wenn sich das Angebot z.B. ausschließlich an qualifizierte Anleger oder an maximal 149 nicht-qualifizierte Anleger pro Mitgliedsstaat richtet. Gleiches gilt für Angebote, bei denen die Mindestzeichnungssumme oder die Stückelung der Wertpapiere mindestens EUR 100.000 beträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes für Emittenten von Wertpapieren vor, sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der EU über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Millionen Euro nicht überschreitet und der Mitgliedsstaat, in dem die Emission stattfindet, eine solche Höchstgrenze beschlossen hat. Deutschland hat die Höchstgrenze auf 8 Millionen Euro festgelegt. Die Höchstgrenze von derzeit 8 Millionen Euro wird durch den EU Listing Act am 5. Juni 2026 in der Prospektverordnung auf 12 Millionen Euro angehoben. Bei solchen Angeboten sieht allerdings das Wertpapierprospektgesetz derzeit noch bei einer Höhe von maximal 8 Millionen Euro vor, dass die Emittenten entweder ein maximal vier DIN-A4-Seiten umfassendes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen und durch die BaFin billigen lassen und veröffentlichen müssen, oder dass die Emittenten ein maximal drei DIN-A4-Seiten umfassendes Basisinformationsblatt (BIB) nach der PRIIPs Verordnung erstellen und veröffentlichen müssen. Ein solches Basisinformationsblatt bedarf gerade nicht der Billigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Welche Dokumentation erstellt werden muss, hängt von der Funktionsweise der angebotenen Wertpapiere ab. Ein Wertpapier, das die Voraussetzungen eines „verpackten Investmentproduktes“ nach der PRIIPs Verordnung erfüllt, kann nur nach Veröffentlichung eines Basisinformationsblattes öffentlich angeboten werden. Alle anderen Wertpapiere können erst nach Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes öffentlich angeboten werden.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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