Das Thema der künstlichen Intelligenz (KI) oder maschinelles Lernen (ML) ist derzeit in aller Munde. Auch die BaFin hat bereits mehrere Stellungnahmen zu den Themen KI und ML veröffentlicht. In einer Serie von Blogbeiträgen wollen wir auf derzeit bekannte Einsatzfelder eingehen und den aktuellen Stand der Regulierung in Kürze darstellen. Der Begriff der künstlichen Intelligenz kann in diesem Zusammenhang nicht universell definiert werden. Vielmehr umfasst er von der einfachen Weiterentwicklung der Fähigkeit eines Programms zur Datenauswertung und Nutzbarmachung bis zur teilweise oder ganz autonom erfolgenden Entwicklung neuartiger Lösungen eine ganze Bandbreite von Bereichen. Die potenziellen Einsatzfelder sind dabei mannigfaltig. KI kann etwa für die Compliance-Funktion von Banken oder anderen Finanzdienstleistern verwendet werden. Künstliche Intelligenz kann auch in der Vermögensverwaltung und der Kreditvergabe eingesetzt werden. Eines der wohl bisher bekanntesten Einsatzfelder von Algorithmen und KI dürfte der Wertpapierhandel sein.
Algorithmischer Handel
Der algorithmische Handel zeichnet sich dadurch aus, dass die Eingaben oder Änderungen von Handelsaufträgen auf der Basis von KI erfolgen. Die künstliche Intelligenz kann je nach Ausgestaltung der KI vom Markt lernen und Muster erkennen und dann entsprechend automatisch agieren. Die Entscheidungsfindung ist dabei regelmäßig wesentlich schneller als bei einem menschlichen Händler. Durch die erhöhten Handelsgeschwindigkeiten können sich wiederum spezifische Risiken ergeben, wie etwa Flash Crashs. Der deutsche und europäische Gesetzgeber hat daher spezielle Regelungen für den algorithmischen Handel erlassen. Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Handel mit Finanzinstrumenten betreibt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass lediglich Aufträge weitergeleitet werden, dann muss das Unternehmen der BaFin anzeigen, dass es algorithmischen Handel betreibt. Darüber hinaus treffen das Unternehmen neben den allgemeinen Ordnungspflichten noch spezielle Kontroll- und Aufzeichnungspflichten.
Spezielle Kontroll- und Aufzeichnungspflichten beim algorithmischen Handel
Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, muss dieses an einem Handelsplatz zugelassen werden. Damit dies erfolgen kann, müssen Tests durchlaufen werden, um zu überprüfen, dass der Algorithmus keine negativen Auswirkungen auf das Marktgeschehen hat und sich so verhält wie geplant. Das Wertpapierhandelsunternehmen muss wirksame Vorhandelskontrollen etablieren wie etwa Preisbänder, Auftragshöchstwerte, Auftragshöchstvolumina, Mitteilungsobergrenzen und Markt- und Kreditrisikoobergrenzen. Um Marktstörungen und finanzielle Gefahren zu vermeiden muss eine Echtzeitüberwachung erfolgen. Es muss auch eine sogenannte „Kill Funktion“ vorgesehen werden. Mit dieser Funktion soll jeder Auftrag, der noch nicht ausgeführt wurde sofort storniert werden können. Die zu etablierende nachträgliche Kontrolle soll sicherstellen, dass alle Handelsaktivitäten in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, erfolgen.
Dr. Konrad Uhink
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