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Feb. 05, 2024

Geldaufnahme über den Kapitalmarkt – Welche Finanzinformationen müssen in einen Wertpapierprospekt & WIB?

Unternehmen können als Alternative zu einem Bankdarlehen von Investoren über den Kapitalmarkt Geld aufnehmen. Dies kann durch eine Vielzahl von Finanzinstrumenten erfolgen. Die wohl gängigsten und bekanntesten in diesem Zusammenhang sind die Aktie als Eigenkapitalinstrument sowie Schuldverschreibungen zur Aufnahme von Fremd- bzw. Hybridkapital. Die Finanzinstrumente können dabei klassisch in Wertpapierurkunden oder in elektronsicher Form dargestellt werden. Unabhängig von der Form des Instruments zur Kapitalaufnahme ist jedoch regelmäßig zu beachten, dass bei einem öffentlichen Angebot an eine Vielzahl von Kleinanlegern ein Informationsdokument veröffentlicht werden muss. Bei großvolumigen Emissionen ist dies üblicherweise ein Wertpapierprospekt. Die Vorgabe, welche Informationen in den Prospekt aufgenommen werden müssen, folgt aus der Prospektverordnung und weiteren Begleitverordnungen. Bei Emissionen bis zu 8 Millionen Euro in Deutschland besteht alternativ die Möglichkeit, ein bis zu vier Seiten langes Wertpapier Informationsblatt (WIB) zu verwenden. Die inhaltlichen Anforderungen des WIB folgen aus dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Eine für die Investoren wichtige Information ist dabei, wie die finanzielle Lage des Emittenten ist. Dementsprechend wird regelmäßig verlangt, dass historische Finanzinformationen in die Dokumentation aufgenommen werden müssen. Gerade bei jungen oder kleinen Unternehmen als Emittenten ist daher im Vorfeld zu prüfen, ob diese den Anforderungen genügen können.

Wertpapierprospekt hat die höchsten Anforderungen

Die Anforderungen an die historischen Finanzinformationen sind für einen Wertpapierprospekt nach der Prospektverordnung am höchsten. Bei Dividendenwerten wie etwa Aktien, die Kleinanlegern angeboten werden, sind die geprüften historischen Finanzinformationen der letzten drei Jahre aufzunehmen sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. Wenn ein konsolidierter Abschluss erstellt wird, muss zumindest dieser aufgenommen werden. Ist die Emittentin verpflichtet nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu bilanzieren, müssen diese Finanzinformationen aufgenommen werden. Ist die Emittentin hierzu nicht verpflichtet, können die Finanzinformationen auch nach nationalen Rechnungslegungsstandards wie etwa dem HGB erstellt werden. In diesem Fall müssen diese zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, eine Übersicht aller Veränderungen im Eigenkapital, die Kapitalflussrechnung, die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen enthalten. Gerade kleinere Unternehmen müssen in diesen Fällen prüfen, ob ihre Bilanzierung diesen Anforderungen entspricht, oder ob sie gegebenenfalls zusätzlich noch den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Finanzinformationen erstellen müssen. Ähnliches, mit einigen wenigen Erleichterungen, gilt für die historischen Finanzinformationen bei Nichtdividendenwerten für Kleinanleger wie etwa Schuldverschreibungen. Hier beträgt der darzustellende Zeitraum zwei anstatt drei Jahre.

Erleichterungen für KMU und kleinvolumige Emissionen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben nach der Prospektverordnung die Möglichkeit, einen sogenannten EU Wachstumsprospekt zu erstellen. Dieser hat inhaltlich geringere Anforderungen als ein regulärer Wertpapierprospekt. Dies gilt auch für Finanzinformationen. So müssen bei Dividendenwerten anstelle von drei nur die letzten zwei Geschäftsjahre abgedeckt sein. Wenn nach nationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert wird muss keine Kapitalflussrechnung und keine Übersicht der Veränderungen im Eigenkapital dargestellt werden. Bei Nichtdividendenwerten muss nur das letzte Geschäftsjahr abgedeckt sein und es ist ebenfalls keine Kapitalflussrechnung aufzunehmen, wenn die Emittentin nach nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert. Bei Emissionen von bis zu 8 Millionen Euro in Deutschland kann ein WIB verwendet werden. Bei einem WIB ist der auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechnete Verschuldungsgrad des Emittenten aufzunehmen. Ferner muss ein Hinweis auf den letzten Jahresabschluss aufgenommen werden und angegeben werden, wo dieser erhältlich ist. Diese Erleichterungen können gerade für kleinere und junge Unternehmen die Erstellung des Prospekts bzw. WIB wesentlich erleichtern, da sie dazu führen können, dass keine neuen Finanzberichte angefertigt werden müssen.

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    Jan. 29, 2024

    Vermögenswertereferenzierte Token – Was genau sind unter MiCAR eigentlich ART?

    Bereits am 30. Juni 2024 werden die Titel III und IV der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) rechtswirksam in der Europäischen Union. Ab diesem Datum werden die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token (asset-referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) eine Zulassung für die Emission entsprechender Token von der BaFin bzw. der in ihrem Sitzstaat zuständigen Aufsichtsbehörde benötigen. Doch welche Arten von Token werden unter der MiCAR eigentlich als ART qualifizieren? Während bei E-Geld Token nach der in der MiCAR verankerten Definition erforderlich ist, dass der Wert des Token an den Wert einer amtlichen Währung gekoppelt sein muss, ist die Auslegung der Definition der MiCAR für vermögenswertereferenzierte Token deutlich schwieriger. Danach sollen diejenigen Kryptowerte vermögenswertereferenzierte Token darstellen, die nicht E-Geld Token sind und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf andere Werte, Rechte oder Währungen oder Kombinationen daraus gewahrt werden soll. Problematisch an der Definition ist insbesondere das Erfordernis der Wertstabilität, denn es bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an eine Wertstabilität zu stellen sein werden.

    Wann liegt bei einem Token eine Wertstabilität vor?

    Entscheidend für die Qualifikation eines Token als ART ist nach der Definition in der MiCAR insbesondere die Frage, ob mit dem Token eine Wertstabilität hergestellt werden soll. Dem Grunde nach könnten viele Arten von Token als vermögenswertreferenzierend bezeichnet werden, denn in Betracht kämen hier Vermögensgegenstände aller Art. Darunterfallen könnten beispielsweise auch Token, die zur digitalen Darstellung von Gegenständen aus der Realwelt dienen. Beispiele wären tokenisierte Sammelspielkarten oder sonstige funglible Collectibles. Die Definition für vermögenswertereferenzierte Token setzt aber auch voraus, dass eine Wertstabilität gewahrt werden soll. Leider enthält die MiCAR keine Konkretisierung des Begriffs der Wertstabilität, so dass fraglich ist, wann eine Wertstabilität im erforderlichen Sinne gegeben ist. Jedenfalls nicht ausreichend wird es in diesem Zusammenhang sein, wenn der Wert eines Token lediglich an den Wert eines Gegenstands in der Realwelt gekoppelt ist. Zwar kann in solchen Fällen der Wert des Token stets anhand des Wertes des Referenzgegenstands bestimmt werden. Der Wert ist dann jedoch noch nicht zwingend als stabil zu bezeichnen.

    Regulierung für vermögenswertreferenzierte Token zielt auf Parallelwährungen ab

    Historisch geht die Regulierung sowohl von E-Geld Token als auch von vermögenswertereferenzierten Token auf die Absicht des Verordnungsgebers zurück, die Schaffung von Parallelwährungen in Tokenform streng zu regulieren. Grund für die Aufnahme der Vorschriften zu ART und E-Geld Token war das inzwischen aufgegebene Vorhaben des Metakonzerns zur Schaffung der Ersatzwährung „Diem“. Unter Berücksichtigung dieses legislativen Ziels muss die in der Definition für ART vorausgesetzte Wertstabilität zumindest geeignet sein, den Wert der betreffenden Token so stabil zu halten, dass eine Nutzung als Parallelwährung möglich ist. Dennoch bleiben die Konturen des Merkmals der Wertstabilität unscharf. Eine belastbare Auslegungshilfe kann jedoch in Form der noch von der ESMA zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards zu ART erwartet werden.

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      Jan. 15, 2024

      SEC genehmigt börsengehandelte Bitcoin ETFs – ist dies auch in Deutschland möglich?

      Am 10. Januar 2024 hat die United States Securities and Exchange Commission (SEC) die Notierung und den Handel einer Reihe von Anteilen an Bitcoin Spot Exchange Traded Funds (ETF) genehmigt. Spot ETF in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Fonds den sekundenaktuellen Bitcoin-Preis eins zu eins abbildet. Ferner hält der Fonds auch tatsächlich Bitcoins. Hierdurch wird ermöglicht, dass auch institutionelle Investoren in den Wert Bitcoin investieren können, ohne selbst direkt Bitcoin erwerben zu müssen. Die SEC hat sich seit vielen Jahren gegen eine Billigung von Bitcoin ETFs gewehrt, sieht nun aber in der Billigung viele Vorteile. Denn mit der Investition in regulierte Produkte wie ETFs gehen auch Informationspflichten gegenüber den Investoren einher.  Zudem findet natürlich auch eine laufende Aufsicht durch die SEC statt. Es gelten beispielsweise für den Kauf und Verkauf der zugelassenen Bitcoin ETFs die bestehenden Vorschriften über Investmentfonds und Verhaltensnormen für die Fondsanbieter und -verwalter. So müssen Broker-Dealer, die Kleinanlegern Investitionen in ETFs empfehlen, in deren bestem Interesse handeln. Die SEC hebt hervor, dass mit ihrer Entscheidung vom 10. Januar 2024 keine Krypto-Handelsplattformen oder -Vermittler genehmigt oder gebilligt wurden. Mithin also soll durch die Genehmigung von Spot ETF verhindert werden, dass in unregulierte Finanzprodukte investiert wird, die einen Bezug zum Bitcoin aufweisen. In Deutschland wäre ein nur den Wert des Bitcoin abbildender Spot ETF nicht zulässig. Hierzulande müssen solche Fonds immer in mehrere Werte investieren.

      Gab es nicht schon Bitcoin ETF?

      Bereits in der Vergangenheit wurden Bitcoin ETF vermarktet und zugelassen. Bei diesen handelte es sich allerdings in den USA nicht um Spot ETF. Es wurden keine echten Bitcoin hinterlegt. Es handelte sich dabei regelmäßig um sogenannte Bitcoin Future ETFs. Bitcoin Futures werden anders als ETFs auf spezialisierten Handelsplätzen gehandelt und zwar nach Terminen und zukünftigen Preisen. Durch diese Termingeschäfte soll ermöglicht werden, dass Investoren an Kursgewinnen partizipieren ohne Bitcoin zu halten. Anders als bei einem Spot ETF kann bei Futures jedoch das Problem entstehen, dass sie zeitversetzt reagieren. Auch dürfen institutionelle Investoren regelmäßig ohne physische Hinterlegung nicht in solche Produkte investieren. Gerade durch die Billigung von Bitcoin Spot ETFs wird der Bitcoin potenziell einem größeren Investorenkreis zugänglich gemacht. Sollte eine Preisstruktur entstehen, bei welcher die Gebühren für den Erwerb von Anteilen an einem Bitcoin Spot ETF günstiger sind als die Beschaffung von Bitcoin direkt über eine Kryptobörse, so können Anleger hiervon auch entsprechend profitieren.

      Auch in Deutschland möglich Bitcoin als Referenzwert zu nutzen

      Wie bereits oben dargelegt, ist es derzeit nicht möglich in Deutschland einen reinen Bitcoin Spot ETF aufzulegen. Jedoch kann der Bitcoin für andere Finanzprodukte als Referenzwert herangezogen werden. Unter dem Stichwort Bitcoin Exchange Traded Notes (ETN) versteht man Schuldverschreibungen, die börsengehandelt sind und deren Auszahlungsbedingungen darauf referenzieren, wie sich der Bitcoin entwickelt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind dabei mannigfaltig. So kann auf fallende oder steigende Kurse gesetzt werden oder auch ein Hebel in das Produkt integriert werden. Diese Produkte unterliegen in Deutschland, wenn sie Kleinanlegern angeboten werden, den Dokumentationspflichten nach der Prospektverordnung bzw. dem WpPG oder der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). Insofern kann die Plicht bestehen, einen Wertpapierprospekt oder ein Basisinformationsblatt zu veröffentlichen. Auch finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) können den Bitcoin als Referenzwert heranziehen. Aber gerade bei CFDs, die mit Kleinanlegern eingegangen werden, ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen der BaFin Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 entsprechen. Durch die Allgemeinverfügung beschränkte die BaFin die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger in Deutschland.

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        Jan. 08, 2024

        Kryptodienstleister im DeFi Space – Ist die Geldwäscheregulierung ein Dealbreaker für ein Engagement in Decentralized Finance?

        Decentralized Finance (DeFi) darf bereits seit einigen Jahren ein Megatrend im Kryptosektor angesehen werden. Die Idee ist ein Finanzmarkt ohne zwischengeschaltete Intermediäre. Teilnehmer sollen direkt und unmittelbar mit dezentral funktionierenden Smart Contracts interagieren können, um beispielsweise Tauschgeschäfte in Bezug auf Kryptowerte zu vollziehen, ohne dass sie dafür die Dienste eines Kryptodienstleisters in Anspruch nehmen müssen. Doch auch regulierte Marktteilnehmer erkennen das Potenzial von DeFi und arbeiten an Geschäftsmodellen, die beispielsweise eine automatisierte Liquiditätsbeschaffung über DeFi-Protokolle und deren Smart Contracts vorsehen. Jedoch sind regulierte Kryptodienstleister in der Ausgestaltung ihrer geschäftlichen Aktivitäten nicht vollständig frei. Vielmehr haben sie zahlreiche Compliancevorschriften zu beachten, die die Schaffung entsprechender Geschäftsmodelle erschweren und mitunter sogar unmöglich machen kann. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für Kryptodienstleister insoweit aus der Geldwäschepräventionsregulierung.

        Sind DeFi-Geschäftsmodelle mit der Regulierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereinbar?

        Für Privatpersonen ist die Nutzung von DeFi-Protokollen insoweit einfacher als für regulierte Kryptodienstleister, als dass sie durch die Geldwäschegesetze der Europäischen Union und des deutschen Gesetzgebers nicht verpflichtet werden. Bei Kryptodienstleistern mit Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder zukünftig auch der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) sieht es anders aus. Sie haben bei der Durchführung von Kryptotransaktionen Identifizierungs-, Verifizierungs- und Informationsbeschaffungspflichten zu erfüllen. Nach KWG und WpIG regulierte Kryptodienstleister sind insoweit zugleich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) und der nationalen Kryptowertetransferverordung (KryptoWTransferV). Unter MiCAR regulierte Kryptodienstleister werden künftig ebenfalls geldwäscherechtlich Verpflichtete sein und zudem der Neufassung EU Travel of Funds Regulation (TFR) unterfallen. Sämtliche genannten Rechtsnormen gehen bei Kryptotransaktionen davon aus, dass alle Beteiligten an einer Kryptotransaktion bestimmbare Rechtssubjekte sind. Soweit dies der Fall ist, können Originator und Empfänger von Kryptotransaktionen sowie auch mit der Ausführung betraute Kryptodienstleister identifiziert und verifiziert werden. Auch kann von Ihnen die Übermittlung von Informationen wie Namen, Anschriften oder Angaben zur Herkunft der Kryptowerte angefordert werden. Problematisch ist die Erfüllung dieser Pflichten für regulierte Kryptodienstleister jedoch bei Smart Contracts in DeFi-Protokollen, hinter denen kein bestimmbares Rechtssubjekt steht. Dann stellt sich die Frage, ob die Nichterfüllbarkeit der geldwäscherechtlichen Pflichten dazu führt, dass eine Interaktion des betreffenden Kryptodienstleisters mit dem DeFi-Protokoll grundsätzlich ausscheidet, weil die Rechtsfolge der Nichterfüllbarkeit jeweils ist, dass das Geschäft nicht gemacht bzw. die Transaktion nicht ausgeführt werden darf.

        Geldwäscherechtliche Einordnung von Smart Contract wird entscheidend sein

        Zwar können die von der TFR und dem GwG vorgesehenen Rechtsfolgen im Fall der Nichterfüllung der geldwäscherechtlichen Präventionspflichten zu einer Nichtdurchführbarkeit von Kryptotransaktionen mit dem betreffenden Smart Contract führen. Damit aber die Rechtsfolge ausgelöst wird, muss zunächst die entsprechende Pflicht auch im Fall einer Interaktion mit dem DeFi-Protokoll greifen. Daran können sich jedenfalls dann Zweifel ergeben, wenn hinter dem betreffenden Smart Contract kein bestimmbares Rechtssubjekt steht. Denn die etwa zur Auslösung der Informationsübermittlungs- bzw. -einholungspflicht nach der TFR zwingend als Transaktionsparteien erforderlichen Originatoren und Begünstigten werden in der TFR dahingehend definiert, dass es sich um Personen handeln muss. Personen können nach allgemeinem Verständnis aber nur natürliche und juristische Personen, bei weiter Auslegung allenfalls noch Personengesellschaften sein. Ein bloßer Smart Contract hingegen dürfte kaum als Person im erforderlichen Sinne angesehen werden können. Auch der Begriff des Vertragspartners, der im Rahmen der Anwendbarkeit der Pflichten nach dem GwG relevant ist, bereitet im Fall von bloßen Smart Contracts in DeFi Schwierigkeiten. Denn ein Vertragspartner kann nur sein, wer sich rechtswirksam vertraglich binden kann. Ohne einen rechtsfähigen Betreiber wird ein Smart Contract eine solche Rechtsfähigkeit jedoch nicht aufweisen können. Ob diese Argumente Einzug in die Verwaltungspraxis der BaFin und der zuständigen europäischen Aufsichtsbehörden finden wird, kann nicht vorhergesagt werden. Klar ist jedoch, dass in jedem Fall eine spezifische und praxistaugliche gesetzliche Regelung – vorzugsweise auf europäischer Ebene – für die Interaktion von regulierten Kryptodienstleistern mit DeFi-Protokollen geschaffen werden sollte. Gerade vor dem Hintergrund der Gefahren, die sich für Verbraucher bei eigenständiger Nutzung von DeFi-Protokollen ergeben können, dürfte die rechtliche Ermöglichung des Engagements von beaufsichtigten Kryptodienstleistern in DeFi-Protokollen auch politisch gewollt sein.

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          Dez. 19, 2023

          Können Security Token oder Kryptowertpapiere den European Green Bond Standard erfüllen?

          Am 30. November 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen (EU Green Bond Verordnung) veröffentlicht. Die Verordnung gilt in ihrer Gesamtheit ab dem 21. Dezember 2024. Die EU Green Bond Verordnung legt fest, unter welchen Umständen Emittenten von Anleihen die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „European Green Bond“ oder „EuGB“ für in der Union angebotene Anleihen verwenden dürfen. Damit eine Anleihe als European Green Bond qualifizieren kann, müssen die Erlöse der Emission, vorbehaltlich gewisser Spielräume, im Einklang mit den in der Europäischen Taxonomie Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vollumfänglich für spezifische Investmentkategorien verwendet werden. Daneben müssen wie bei anderen Green Bond Standards externe Prüfer einbezogen werden und dokumentarische Anforderungen erfüllt werden.

          Der European Green Bond Standard verlangt Prospekttransparenz und externe Prüfung

          Die EU Green Bond Verordnung legt fest, dass nur Anleihen als European Green Bond qualifizieren können, für die die Emittenten einen Wertpapierprospekt nach der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) veröffentlicht haben. Zusätzlich hat die Emittentin vor der Emission ein in der EU Green Bond Verordnung vorgesehenes Informationsblatt auszufüllen und sicherzustellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgibt. Um sicherzustellen, dass die Erlöse im Einklang mit der EU Green Bond Verordnung investiert wurden, müssen Emittenten für jeden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Erlöse ihrer Anleihen einen Allokationsbericht erstellen und darauf hinweisen, dass die Erlöse der Anleihen, seit deren Emission und bis zum Ende des in dem Bericht genannten Zeitraums im Einklang mit der EU Green Bond Verordnung verwendet wurden. Wurde der Allokationsbericht erstellt, nachdem die Erlöse der Anleihe vollständig verwendet wurden, ist der Bericht von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung zu unterziehen. Die Emittenten sollen auch über die Umweltauswirkungen ihrer Anleihen Auskunft geben, indem sie nach vollständiger Verwendung der Erlöse mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihen einen Wirkungsbericht veröffentlichen.

          Auch Security Token und Kryptowertpapiere dürften den Green Bond Standard erfüllen können

          Dass blockchainbasierte Security Token oder Kryptowertpapiere nach dem elektronischen Wertpapiergesetz (eWpG) die Anforderungen an den European Green Bond Standard nicht erfüllen können, ergibt sich nicht aus der EU Green Bond Verordnung. Anleihen, für die ein Wertpapierprospekt zu erstellen ist, können sowohl als Security Token als auch als Kryptowertpapiere nach dem eWpG begeben werden. Die von einer solchen Emission aufgenommenen Gelder können für die Umweltziele der Europäischen Taxonomie Verordnung eingesetzt werden. Auch die in den einzelnen Berichten zu erstellenden Angaben über die Form der Anleihen lassen nicht darauf schließen, dass blockchainbasierte Anleihen nicht unter der EU Green Bond Verordnung begeben werden können. Mithin sprechen also valide Gründe dafür, dass auch blockchainbasierte Anleihen als European Green Bonds begeben werden können. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Markt für European Green Bonds auf Basis der Blockchaintechnologie entwickeln wird.

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            Dez. 11, 2023

            Qualifizierte Kryptoverwahrung nach Go-live der MiCAR – Was sind kryptografische Instrumente?

            Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte im Oktober 2023 einen ersten Referentenentwurf für ein neu zu schaffendes Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinMaDiG). Neben der Einführung von nationalen Umsetzungsvorschriften bezüglich der im Sommer 2024 in weiten Teilen Rechtswirksamkeit entfaltenden EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) ist inhaltliches Kernstück unter anderem eine geplante Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach soll mit kryptografischen Instrumenten eine neue Kategorie von regulierten Digitaleinheiten geschaffen werden, die scharf von den nunmehr nach MiCAR regulierten Kryptowerten abzugrenzen sein sollen. Gleichzeitig soll der nationale Kryptowertebegriff aus dem KWG gestrichen werden und die Verwahrung von kryptografischen Instrumenten unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Die Verwahrung von kryptografischen Instrumenten soll nach dem Gesetzesentwurf zukünftig die qualifizierte Kryptoverwahrung darstellen und als solche eine regulierte Finanzdienstleistung darstellen. Doch was bezweckt der Gesetzgeber mit der Neueinführung der kryptografischen Instrumente und der qualifizierten Kryptoverwahrung?

            Deutscher Kryptowertebegriff kann nicht einfach aus dem KWG gestrichen werden

            In der Begründung zu seinem Vorschlag zur Einführung der qualifizierten Kryptoverwahrung und kryptografischen Instrumenten führt das BMF aus, dass die neuen Begrifflichkeiten erforderlich sind, um einen Restanwendungsbereich zu regulieren, der von der MiCAR nicht erfasst wird, jedoch nach der bisherigen nationalen Kryptoregulierung geregelt wurde. Insbesondere fallen Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 Regulierung nicht unter den Anwendungsbereich der MiCAR. Das KWG hingegen erfasst auch tokenisierte MiFID2 Produkte als regulierte Finanzinstrumente und schließt auch im Rahmen der Definition von Kryptowerten nicht aus, dass ein Kryptowert nach dem Verständnis des KWG zugleich ein Finanzinstrument im Sinne der MiFID2 Regulierung ist. In Deutschland dürfen nach dem KWG zugelassene Kryptoverwahrer daher aktuell auch Security Token verwahren, die Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 darstellen. Die Kryptoverwahrlizenz nach MiCAR wird dies aber nicht mehr zulassen. Um den bereits nach dem KWG zugelassenen Kryptoverwahrern im Zuge der Umstellung auf MiCAR nicht nachträglich bislang erlaubtes Geschäft untersagen zu müssen, schlägt der deutsche Gesetzgeber nunmehr vor, die bisherige Definition für Kryptowerte im KWG beizubehalten, sie jedoch künftig auf kryptografische Instrumente anzuwenden. Kryptografische Instrumente sollen somit nach dem Gesetzesentwurf künftig digitale Wertdarstellungen sein, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen und die elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Nicht als kryptografische Instrumente sollen nach vorgesehener gesetzlicher Anordnung im Entwurf insbesondere E-Geld, Kryptowerte nach MiCAR, Kryptowertpapiere nach dem eWpG und Kryptofondsanteile gelten.

            Kryptografisches Instrument und qualifizierte Kryptoverwahrung sollten begrifflich überarbeitet werden

            Die Absicht des Gesetzgebers, Kryptoverwahrer mit BaFin Lizenz nach dem KWG auch unter Geltung der MiCAR weiterhin im gleichen Umfang zu beaufsichtigen wie zuvor ist inhaltlich nicht zu beanstanden und logische Folge des historisch gewählten Ansatzes einer Lizenzpflicht für Geschäftsmodelle mit Kryptobezug in Deutschland. Jedoch sind die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Begriffe „kryptografisches Instrument“ und „qualifizierte Kryptoverwahrung“ unnötig kompliziert formuliert bzw. irreführend. Es erschließt sich nicht, weshalb anstelle des kryptografischen Instruments nicht von einem Kryptoinstrument gesprochen werden kann. Schließlich spricht das KWG in seiner aktuellen Fassung auch von Kryptowerten anstelle von kryptografischen Werten. Sogar irreführend ist der Begriff der qualifizierten Kryptoverwahrung. Denn der Begriff suggeriert, dass es sich bei der Finanzdienstleistung um eine Erweiterung zur Kryptoverwahrung nach MiCAR handelt. Tatsächlich soll sich jedoch die qualifizierte Kryptoverwahrung ausschließlich auf die Verwahrung von kryptografischen Instrumenten und damit gerade nicht auf die Verwahrung von Kryptowerten beziehen. Die neue Finanzdienstleistung würde damit eine klar von der Kryptoverwahrung nach MiCAR abzugrenzende Tätigkeit darstellen und zu ihr keinerlei Schnittmengen aufweisen. Die Bezeichnung beispielsweise als Kryptoinstrumentenverwahrung wäre daher passender.

            Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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            Zuständiger Anwalt für Fragen zur Tokenisierung und zur Einholung einer BaFin Lizenz nach MiCAR und nach dem KWG in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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              Dez. 04, 2023

              BaFin veröffentlicht Hinweise zur Registerführung für Kryptowertpapiere

              Am 23. November 2023 hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung veröffentlicht. Die Kryptowertpapierregisterführung steht in engem Zusammenhang mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Nach dem eWpG können Inhaberschuldverschreibungen in Form eines elektronischen Wertpapiers begeben werden. Entsprechendes gilt für Kryptofondsanteile nach Maßgabe der Verordnung über Kryptofondsanteile. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde, z.B. in Form einer Globalurkunde, eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Zu diesen elektronischen Wertpapierregistern zählt das eWpG ein zentrales Register und ein Kryptowertpapierregister. Nur auf letzteres bezieht sich der Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung. Dabei ist ein Kryptowertpapier ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Das Merkblatt enthält neben Aussagen zur Erlaubnispflicht auch allgemeine Aussagen zur Systematik des eWpG.

              Bereits bestehende Security Token auf DLT-Basis sind nicht automatisch Kryptowertpapiere

              Klassische Wertpapiere verlangen immer eine Urkunde über ein Recht, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist. Durch die Einführung der Globalurkunden ist hierzu nicht mehr nötig, dass eine Vielzahl von Wertpapierurkunden erstellt werden muss, sondern mehrere Rechte auch in einer Urkunde verbrieft werden können. Für die Entstehung einer des in der Wertpapierurkunde verbrieften Rechts ist ein wirksamer Skripturakt und ein wirksamer Begebungsvertrag erforderlich. Der wirksame Skripturakt setzt die Ausfertigung einer Urkunde durch den Aussteller voraus. Bei einem Kryptowertpapier wird auf die Skriptur auf einer Urkunde verzichtet. Die Skriptur erfolgt nach Ansicht der BaFin vielmehr in dem Kryptowertpapierregister dadurch, dass das Kryptwertpapier in dem Register eingetragen wird. Gerade dieser Akt der Eintragung in ein Kryptowertpapierregister nach eWpG fehlt regelmäßig bei Security Token die vor der Einführung des eWpG begeben wurden. Insofern können diese deshalb nach Ansicht der BaFin nicht ohne Weiteres als Kryptowertpapier qualifizieren.

              Kryptowertpapierregisterführung regelmäßig erlaubnispflichtig und weitere Lizenzen können notwendig sein

              Die registerführende Stelle hat ein Kryptowertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind. Die registerführende Stelle hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte Datenveränderung über die gesamte Dauer, für die das elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu verhindern. Um diesen Pflichten nachzukommen, geht die BaFin davon aus, dass es immer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dementsprechend muss jemand, der ein eWpG konformes Kryptowertpapierregister führt, stets die Lizenz der BaFin einholen. Da es sich bei Kryptowertpapieren letztlich um Wertpapiere handelt, unterfällt deren Verwahrung und/oder Verwaltung auch tatbestandlich dem erlaubnispflichtigen Depotgeschäft. Ein Kryptwertpapierregisterführer, der auch eine Erlaubnis zum Depotgeschäft besitzt, benötigt dann aber nach der nun veröffentlichten Verwaltungspraxis der BaFin für die Sicherung etwaiger kryptographischer Schlüssel nicht zwingend zusätzlich eine eigenständige Lizenz für das Kryptoverwahrgeschäft. Gleichwohl können Kryptowertpapiere nach dem eWpG auch durch von der BaFin zugelassene Kryptoverwahrer verwahrt werden.

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                Nov. 13, 2023

                From KWG to MiCAR – Wie will der Gesetzgeber den Regimewechsel für Kryptodienstleister gestalten?

                Am 23. Oktober 2023 versendete das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf für ein neu zu schaffendes Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) an Verbände und Experten aus der Kryptoindustrie mit der Bitte um eine kritische Stellungnahme. Das FinmadiG sieht insbesondere die Schaffung eines Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) vor, in dem die Zuständigkeit und die Befugnisse der BaFin in Bezug auf die Erteilung von MiCAR Lizenzen und die Wahrnehmung der nach der MiCAR vorgesehenen Aufsichtsaufgaben geregelt werden sollen. Der Entwurf des KMAG enthält insbesondere Regelungen zum erforderlichen Wechsel von bereits auf der Grundlage nationaler BaFin Lizenzen agierenden Kryptodienstleistern in das neue Aufsichtsregime der MiCAR. Entsprechende Regelungen werden im deutschen Recht benötigt, da hierzulande anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon seit 2020 Kryptowerte als Finanzinstrumente i.S.d. des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) reguliert sind mit der Folge, dass Geschäftsmodelle auf Basis entsprechender Instrumente unter dem Vorbehalt der vorherigen Einholung einer BaFin Erlaubnis stehen. Diejenigen Kryptodienstleister, die aufgrund dieser nationalen Kryptoregulierung bereits eine BaFin Lizenz für ihren Geschäftsbetrieb erhalten haben, müssen nun in das neue Aufsichtsregime nach der MiCAR überführt werden.

                Wie soll nach dem KMAG der Übergang zur MiCAR Lizenz erfolgen?

                Der Entwurf des KMAG sieht in seinen Übergangsvorschriften vor, dass Unternehmen, die bereits über eine Erlaubnis nach dem KWG, dem WpIG, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), als Börsenträger oder als Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügen, Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne der aktuellen nationalen Regulierung auch nach dem neuen Recht erbringen dürfen, wenn sie am 29. Dezember 2024 die dafür nach dann geltender Rechtslage erforderliche BaFin Lizenz halten. Das Datum ist im Hinblick auf den in der MiCAR vorgesehenen 30. Dezember 2024 gewählt, ab dem diese vollumfänglich Rechtswirkung entfalten wird. Kryptodienstleistern, die auf der Grundlage einer deutschen BaFin Lizenz agieren, wird damit eine Übergangsfrist eingeräumt, die allerdings sehr kurz bemessen ist. So sieht der Referentenentwurf zum KMAG vor, dass die übergangsweise Möglichkeit der Erbringung von Kryptodienstleistungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 erlöschen soll. Deutsche Kryptodienstleister haben damit nicht viel Zeit, den Übergang von der aktuellen nationalen Erlaubnis auf die MiCAR Lizenz zu bewerkstelligen. Ausgehend davon, dass Anträge auf Erteilung einer MiCAR Lizenz bei der BaFin erst gestellt werden können, wenn die Erlaubnisvorbehalte der MiCAR auch rechtswirksam gelten, bliebe den Kryptodienstleistern lediglich ein Jahr, um das Umstellungsverfahren erfolgreich zu bestreiten. Zwar können voraussichtlich zahlreiche deutsche Kryptodienstleister die Vorzüge des vereinfachten Verfahrens nach MiCAR nutzen. Sofern sie aber weitere, von ihrer aktuellen Erlaubnis noch nicht gedeckte Kryptodienstleistungen lizenzieren lassen wollen, stünde das vereinfachte Verfahren insoweit nicht zur Verfügung.

                Kryptodienstleister könnten nach dem KMAG Entwurf zugleich KWG und MiCAR unterfallen

                Interessant ist, dass der Referentenentwurf des BMF in Bezug auf die erforderliche Änderung des KWG vorsieht, die bislang für Kryptowerte genutzte gesetzliche Definition nahezu wortlautidentisch beizubehalten. Von der Definition erfasste Token sollen jedoch zukünftig nach dem KWG nicht mehr als Kryptowerte, sondern als kryptografische Instrumente gelten. Flankierend dazu soll die Kryptoverwahrung nach nationalem Recht künftig als qualifizierte Kryptoverwahrung gelten und nur in Bezug auf kryptografische Instrumente erbracht werden können. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen muss, um den nach dem KWG lizenzierten Kryptoverwahrern auch künftig die Verwahrung z.B. von Security Token, also von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID2-Regulierung und von Kryptowertpapieren nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWPG) zu ermöglichen. Denn diese Instrumente fallen aus dem Anwendungsbereich der MiCAR heraus, so dass sie nicht Gegenstand einer Kryptoverwahrung auf Grundlage einer MiCAR Lizenz sein können. Deutsche Kryptoverwahrer werden somit sowohl eine Lizenz für die qualifizierte Kryptoverwahrung nach dem KWG und zugleich eine Kryptoverwahrlizenz nach der MiCAR benötigen, um ihr Geschäft in dem nach der aktuellen nationalen Regulierung gewohnten Umfang erbringen zu dürfen.

                Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                  Nov. 06, 2023

                  Das MiCAR Whitepaper (Part VII) – Wie stellt sich der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung nach dem Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vor?

                  Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird ab dem 30. Juni 2024 sukzessive ihre Wirkung in den Mitgliedsaaten der Europäischen Union entfalten. Dementsprechend müssen auch die nationalen Gesetzgeber sich darauf einstellen und ihre Gesetze an die Vorgaben der MiCAR anpassen. Da es sich bei MiCAR um eine in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung handelt, haben die Mitgliedstaaten nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten. Im Wesentlichen dürften sich die nationalen Anpassungen auf das Verwaltungsverfahren innerhalb des relevanten Mitgliedstaates beziehen. Dementsprechend sieht der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz des Bundesministeriums der Finanzen im Hinblick auf MiCAR Whitepaper primär Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, sowie Regelungen zu Verstößen gegen die Vorschriften der MiCAR vor. Während die ersten Teile der Blog-Serie die sich direkt aus MICAR ergebenden Anforderungen an ein Whitepaper analysiert haben, wird nachfolgend untersucht, wie der nationale Gesetzgeber mit seinem Referentenentwurf die Vorgaben der MiCAR in Bezug auf MiCAR Whiteaper umzusetzen plant.

                  MiCAR Whitepaper soll in neuem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) geregelt werden

                  Der Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz sieht die Einführung eines Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) vor. Dieses Gesetz dient der Durchführung der MiCAR und regelt begleitend die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne von MiCAR. Als zuständige Aufsichtsbehörde für die Vorschriften der MiCAR wird die BaFin bestimmt. Ausdrücklich wird im Kryptomärkteaufsichtsgesetz noch einmal klargestellt, dass das KMAG keine Anwendung auf Finanzinstrumente findet, die von der MiCAR nicht erfasst sind. Unternehmen, die das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token planen oder deren Zulassung zum Handel beantragen wollen, müssen nach der MiCAR einen Antrag bei der BaFin stellten. Zudem muss ein MiCAR Whitepaper erstellt und veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang sieht das KMAG vor, dass die BaFin von Anbietern und von Antragstellern verlangen kann, ihr MiCAR Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht den inhaltlichen oder formalen Anforderungen der MiCAR entspricht. Die BaFin kann darüber hinaus von Anbietern und Antragsstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr MiCAR Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Entsprechendes gilt auch für E-Geld-Token und Marketingmitteilungen.

                  Verstoß gegen MiCAR Whitepaper Vorschriften kann zur Untersagung des öffentlichen Angebots und zu Bußgeldern führen

                  Das KMAG sieht ebenfalls Bestimmungen für den Fall vor, dass ein Anbieter gegen die in MiCAR vorgesehenen Vorschriften zum Krypto Whitepaper verstößt. Die BaFin kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen MiCAR verstoßen worden ist. Sie kann darüber hinaus auch ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen die in MiCAR festgesetzten Anforderungen verstoßen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes MiCAR Whitepaper öffentlich angeboten werden. Sollte ein MiCAR Whitepaper nicht oder nicht für die vorgeschriebe Dauer verfügbar gehalten werden oder Nachträge zu einem MiCAR Whitepaper nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder veröffentlicht worden sein, dann stellt dies eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das MiCAR Whitepaper nicht aktualisiert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist oder das MiCAR Whitepaper nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf der Website veröffentlicht wird.

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                    Okt. 30, 2023

                    Tokenisierung in der Gaming Branche – Wie tokenisiert man eine In-Game Währung?

                    Videospiele sind längst eine im Zentrum der Gesellschaft angekommene Alternative für die Freizeitgestaltung. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich insoweit sog. Massive Multiplayer Online Games (MMO), in denen Spieler aus aller Welt gemeinsam bzw. gegeneinander spielen können. In vielen dieser MMOs existieren sog. In-Game Währungen. Dabei handelt es sich um digitale, ausschließlich innerhalb der betreffenden Spieleumgebung erwerb- und nutzbare Bezahleinheiten, die etwa zum Erwerb von digitalen Gegenständen innerhalb des jeweiligen Computerspiels eingesetzt werden können. Anbieter solcher MMOs denken zunehmend über die Möglichkeit nach, ihre In-Game Währungen zu tokenisieren. Tokenisiertes Spielgeld könnte auch außerhalb der betreffenden Spieleumgebung in Kryptowallets von den jeweiligen Inhabern verwahrt und transferiert werden, ganz ohne Zutun des MMO-Betreibers. Jedoch muss im Einzelfall insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Kryptoregulierung geklärt werden, ob die Tokenisierung einer Spielwährung aufsichtsrechtlich möglich ist. Qualifizieren die tokenisierten In-Game-Token letztlich als regulierte Instrumente, kann der gewerbliche Umgang mit ihnen im Einzelfall die vorherige Einholung einer BaFin Lizenz oder die Veröffentlichung aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Dokumentation erfordern.

                    Erfordert die Ausgabe von In-Game-Token eine BaFin Lizenz?

                    Ob ein MMO-Betreiber zur Ausgabe einer tokenisierten Spielwährung zuvor eine BaFin Lizenz einholen muss, hängt von der aufsichtsrechtlichen Einordnung sowohl der tokenisierten In-Game-Währung als auch davon ab, welche konkreten Tätigkeiten der MMO-Betreiber in diesem Zusammenhang anbieten möchte. Ein Türöffner für regulierte Tätigkeiten und damit für das Erfordernis einer BaFin Lizenz ist regelmäßig gegeben, wenn die betreffenden Kryptotoken als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) einzuordnen sind. In Betracht kommt insoweit insbesondere eine Einordnung als Rechnungseinheit oder als Kryptowert. Rechnungseinheiten sieht die BaFin nach ihrer gefestigten Verwaltungspraxis jedoch nur in Instrumenten, die als Ersatz- oder Komplementärwährungen eingesetzt werden. Insoweit kommt es für die Einordnung eines durch Tokenisierung entstandenen In-Game-Token als Rechnungseinheit stets darauf an, ob dieser zumindest auch als Zahlungsmittel einsetzbar sein soll. Fehlt diese Eigenschaft, können die Einheiten der tokenisierten Computerspielwährung nicht als Rechnungseinheit eingeordnet werden. Für die Qualifikation als Kryptowert muss ein In-Game-Token indes entweder als Tausch- oder Zahlungsmittel eingesetzt werden oder Anlagezwecken dienen. Letztere liegen dabei aber nicht bereits dann vor, wenn ein Spieler In-Game-Token in der Erwartung einer Wertsteigerung erwirbt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anbieter oder mit ihm in Verbindung stehende Dritte die Eignung zu Anlagezwecken durch werbliche Aussagen in Aussicht stellen. In Bezug auf regulierte Tätigkeiten ist zu untersuchen, welche konkreten Services der Anbieter in Bezug auf die tokenisierte Computerspielwährung zu erbringen plant. Soll etwa ein Marktplatz betrieben werden, auf dem In-Game-Token erworben werden können, kann je nach Ausgestaltung eine BaFin Lizenz z.B. für die Anlagevermittlung, den Eigenhandel, das Finanzkommissionsgeschäft oder den Betrieb eines multilateralen Handelssystems erforderlich sein. Möchte der Anbieter für die Spieler eine Verwahrmöglichkeit über Kryptowallets anbieten, kann die erlaubnispflichtige Kryptoverwahrung vorliegen.

                    Welche Pflichten ergeben sich für die Tokenisierung einer Spielewährung aus der MiCAR?

                    Die Frage der Erforderlichkeit einer BaFin Lizenz muss auch unter dem Gesichtspunkt der ab Sommer 2024 verbindlich geltenden Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) geprüft werden. Aus dem neuen Aufsichtsregime der MiCAR ergibt sich zudem für Emittenten von Kryptowerten in vielen Konstellationen eine Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Krypto Whitepapers. Darin müssen die wesentlichen Informationen enthalten sein, die für Erwerber der anzubietenden Kryptowerte im Sinne der MiCAR relevant sein können. Insbesondere betrifft dies Informationen zum Emittenten selbst sowie zur technischen und rechtlichen Ausgestaltung des betreffenden Kryptowerts. Auch zu den mit dem Erwerb verbundenen Risiken muss sich das Krypto Whitepaper äußern. Für die Ausgabe von durch Tokenisierung entstandenen In-Game-Token kann die Erstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Krypto Whitepapers ebenfalls erforderlich sein. Eine im Fall von In-Game-Token relevante Ausnahme besteht für Fälle, in denen die Einheiten der tokenisierten Spielwährung als Utility Token im Sinne der MiCAR qualifizieren, die Zugang zu einer bereits bestehenden Ware bzw. bereits angebotenen Dienstleistung gewähren. Kann der betreffende In-Game-Token beispielsweise neben der allen Token innewohnenden Möglichkeit der Verwahrung und Übertragung allein dazu genutzt werden, in das MMO zurückübertragen zu werden, um dort als untokenisierte In-Game-Währung zum Erwerb digitaler Gegenstände in der Spieleumgebung eingesetzt zu werden, könnte der Ausnahetatbestand im Einzelfall gegeben sein.

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                      Okt. 23, 2023

                      Das MiCAR Whitepaper (Part VI) – Wann besteht ein Widerrufsrecht des Investors nach MiCAR?

                      Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird ab dem 30. Juni 2024 nach und nach in der Europäischen Union Rechtswirkung entfalten. Nach der Verordnung muss bei einem öffentlichen Angebot von Kryptowerten sowie bei Beantragung von deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform ein Krypto Whitepaper erstellt werden. In den ersten Teilen der Serie befassten wir uns mit den inhaltlichen Anforderungen eines MiCAR Whitepaper, mit der Vermarktung von Token sowie den Veröffentlichungspflichten eines MiCAR Whitepaper. In diesem sechsten Teil der Serie wollen wir analysieren, unter welchen Umständen einem Investor bei einem Kauf von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ein Widerrufsrecht zusteht. Nach den Erwägungsgründen der MiCAR soll zum Schutz von Kleinanlegern in Kryptowerte ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.

                      Unter welchen Voraussetzungen besteht das MiCAR Widerrufsrecht?

                      Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token entweder direkt vom Emittenten des Kryptowerts oder von einem Kryptodienstleister erwerben, genießen ein Widerrufsrecht. Unter einem Kleinanleger versteht die Verordnung insoweit jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Ähnlich wie beim Widerrufsrecht für Verbraucher können sich nur nicht gewerblich tätige Investoren auf ein potenzielles MiCAR Widerrufsrecht berufen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Kleinanleger die Kryptowerte direkt von einem Emittenten oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Emittenten platziert, erwirbt. Die Kleinanleger, denen ein MiCAR Widerrufsrecht zusteht, haben eine Frist von 14 Kalendertagen, um ihre Zustimmung zum Kauf von den relevanten Kryptowerten gebührenfrei und kostenlos sowie ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag der Zustimmung des Kleinanlegers zum Kauf. In Fällen, in denen die Kryptowerte bereits vor ihrem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen waren, besteht das MiCAR Widerrufsrecht nicht. Hat der Anbieter der Kryptowerte eine zeitliche Begrenzung für sein Angebot festgelegt, so kann das Widerrufsrecht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt werden.

                      Anbieter muss im MiCAR Whitepaper  über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen aufklären

                      Die Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token müssen in ihrem MiCAR Whitepaper über das Widerrufsrecht informieren. Kommt der Anbieter dieser Informationspflicht nicht nach, dürfte sich das Widerrufsrecht zwar nicht verlängern. Allerdings dürfte in diesen Fällen das MiCAR Whitepaper unvollständig sein mit der Folge, dass das Risiko einer Haftung des Anbieters besteht. Sämtliche von einem Kleinanleger erhaltenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Gebühren, sind im Fall des Widerrufs innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem der Anbieter über die Entscheidung des Kleinanlegers, vom Kauf der Kryptowerte zurückzutreten zu wollen, unterrichtet wurde. Für die Rückerstattung muss der Anbieter dasselbe Zahlungsmittel nutzen, das der Kleinanleger beim ursprünglichen Kauf verwendet hat. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies mit dem Kleinanleger ausdrücklich vereinbart wird und für den Kleinanleger infolge einer solchen alternativen Rückzahlung keine Gebühren oder Kosten anfallen.

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                        Okt. 09, 2023

                        BaFin Lizenz im NFT Business – Welche Aktivitäten sind im Zeitalter der MiCAR noch reguliert?

                        Non fungible Token (NFT) waren im Verordnungsgebungsprozess der Europäischen Union auf dem Weg zur finalen Fassung der EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) ein kontrovers diskutiertes Thema. In der letztlich verabschiedeten Verordnung wurden NFT vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, sollen der MiCAR nicht unterfallen. Eine Hintertür ließ sich der Verordnungsgeber jedoch offen und formulierte eine Rückausnahme für als NFT einzuordnende Kryptowerte in die dem Verordnungstext vorangestellten Erwägungsgründe. Danach soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der MiCAR ein Token, der Teil einer Serie ist, weder als einmalig noch als nicht fungibel gelten. Die bloße Zuweisung einer einmaligen Kennung wie beispielsweise einer Seriennummer soll nicht ausreichend sein, um von einer Einmaligkeit im erforderlichen Sinne ausgehen zu können. Vielmehr sei erforderlich, dass sich die Einmaligkeit aus dem über den NFT dargestellten Wert oder dem tokenisierten Recht ergibt. Doch ist der gewerbliche Umgang mit NFT in solchen Fällen dann wirklich unreguliert, so dass Kryptodienstleister beispielsweise für die Kryptoverwahrung oder den Kryptohandel in Bezug auf NFT unter Geltung der MiCAR keine BaFin Lizenz benötigen?

                        Nicht nur MiCAR ist im gewerblichen Umgang mit NFT aufsichtsrechtlich relevant

                        Eine Pflicht zur Einholung einer BaFin Erlaubnis kann sich für Anbieter der Kryptoverwahrung, des Kryptohandels oder sonstiger Kryptodienstleistungen nicht nur aus der MiCAR ergeben. Nach aktueller Rechtslage gelten die Vorschriften der MiCAR zur Erbringung von Kryptodienstleistungen und zum öffentlichen Angebot von Kryptowerten am Markt noch nicht, so dass die für die Anbieter relevanten Pflichten in Bezug auf die Erforderlichkeit einer BaFin Lizenz sich aus dem nationalen Recht ergeben. In Deutschland gelten damit für die Kryptoverwahrung und den Kryptohandel nach wie vor für die Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Doch auch nach nationalem Recht sind Geschäftsmodelle in Bezug auf non fungible Token nicht zwingend einem Erlaubnisvorbehalt der BaFin unterstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Token im Einzelfall als reguliertes Finanzinstrument eingeordnet werden kann. In vielen Fällen scheitert diese Einordnung bei NFT an der Definition des KWG für Kryptowerte, die auch für das WpIG gilt. Denn danach muss ein Kryptowert aufgrund einer Vereinbarung oder einer tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel genutzt werden oder Anlagezwecken dienen. Die BaFin sieht die Eignung von NFT als Tausch- oder Zahlungsmittel wegen der sie ausmachenden Individualität grundsätzlich als abwegig an. Zwar können NFT nach Auffassung der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen Anlagezwecken dienen. Jedoch reicht es nach ihrer Verwaltungspraxis insoweit nicht aus, wenn Tokeninhaber NFT in der Hoffnung erwerben, dass eine Wertsteigerung eintreten wird. NFT können nach der BaFin vielmehr nur dann als Finanzinstrument in Form eines Kryptowerts qualifizieren, wenn Creator oder Verkäufer werbliche Aussagen zum NFT trifft, die die Eignung als Anlagevehikel in den Vordergrund stellen.

                        Deutscher Gesetzgeber arbeitet an einem MiCAR Umsetzungsgesetz

                        Die ersten für Marktteilnehmer relevanten Bestimmungen der MiCAR werden am 30. Juni 2024 rechtswirksam. Dann werden Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token (Asset Refereced Token – ART) und von E-Geld Token eine BaFin Erlaubnis einholen müssen, bevor sie ihre Kryptowerte öffentlich anbieten dürfen. Die Vorschriften der MiCAR gelten zwar unmittelbar gegenüber den Marktteilnehmern. Der deutsche Gesetzgeber wird dennoch dafür sorgen müssen, dass die neuen Regeln nicht im Widerspruch zu den bestehenden Regularien nach dem nationalen Recht stehen. Deshalb wird aktuell in Berlin an einem nationalen Umsetzungsgesetz gearbeitet. Für den NFT Bereich darf davon ausgegangen werden, dass bestehende Unterschiede zwischen der MiCAR und der nationalen Rechtslage im Hinblick auf die Frage, für welche Aktivitäten mit NFT eine BaFin Lizenz erforderlich ist weitestgehend beseitigt werden. Möglich wäre dies entweder durch eine Anpassung der Definition von Kryptowerten im KWG oder gar durch ihre Abschaffung. Bis zur Verabschiedung eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes werden Kryptodienstleister mit sich auf NFT beziehenden Geschäftsmodellen jedoch sowohl die MiCAR als auch das nationale Recht bei der Umsetzung ihres Geschäftsmodells im Blick behalten müssen.

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                        Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die Beratung zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von NFT sowie zur Einholung einer BaFin Lizenz in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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