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Mai 13, 2024

Der EU Wachstumsprospekt – Wer kann von diesen Regelungen profitieren und welche Erleichterungen gibt es?

Grundsätzlich gibt es für Unternehmen verschiedenste Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen. Das Bankdarlehen als Weg der Fremdkapitalaufnahme und die Ausgabe von Aktien als Eigenkapitalinstrument sind hier wohl als die klassischen Vorgehensweisen zu benennen. Soll die Kapitalaufnahme nicht über ein Bankdarlehen, sondern durch die Ausgabe von Wertpapieren wie z.B. durch in Genussscheinen verbriefte Genussrechte oder in tokenisierten Anleihen oder auch in Aktien geschehen, so sind bei einem öffentlichen Angebot an Kleinanleger grundsätzlich Prospektpflichten durch die Emittentin zu beachten. Diese ergeben sich in der Europäischen Union vorrangig aus der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 und den flankierenden Begleitverordnungen. In der EU-Prospektverordnung ist seit dem in Kraft treten der Verordnung am 21. Juli 2019 auch der EU-Wachstumsprospekt als Wahlmöglichkeit der Dokumentation für bestimmte Emissionen vorgesehen. Der EU-Wachstumsprospekt verspricht sowohl inhaltliche Erleichterungen als auch einen geringeren Umfang im Vergleich zu einem „normalen“ Prospekt und damit grundsätzlich auch geringere Kosten bei der Erstellung des Prospektes. Aber wer kann diese Erleichterungen in Anspruch nehmen und was muss inhaltlich angegeben werden?

Wachstumsprospekt richtet sich nicht nur an KMUs

Grundsätzliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Erfüllung der Prospektpflicht durch einen EU-Wachstumsprospekt ist immer, dass noch keine Wertpapiere des betreffenden Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt können Emittenten diesen Prospekt zur Erfüllung ihrer Prospektpflichten wählen, wenn sie in eine der nachfolgenden Kategorien fallen. Zunächst werden Fälle erfasst, in denen es sich bei der Emittentin um ein kleines und mittelständisches Unternehmen (KMU) handelt. Aber auch unabhängig von der Qualifikation als KMU kann der EU-Wachstumsprospekt für ein öffentliches Angebot dann genutzt werden, wenn die Wertpapiere der Emittentin nur eine begrenzte Marktkapitalisierung haben. Daneben sind die Regelungen über den Wachstumsprospekt auch dann anwendbar, wenn die Emission einen Gesamtgegenwert in der EU über einen 12-Monatszeitraum von höchstens EUR 20 Mio. hat und keine Wertpapiere des Unternehmens an einem MTF gehandelt werden und die Emittentin im letzten Jahr nicht mehr als 499 Beschäftigte hatte. Weiterhin kommt der Wachstumsprospekt in Betracht, wenn die Aktien der Emittentin bereits an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden bzw. die Emittentin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und der Gesamtwert der zwei folgenden Positionen unter EUR 200 Mio. liegt: (i) der Preis des endgültigen Angebots oder der Höchstkurs; (ii) die Gesamtzahl der unmittelbar nach dem öffentlichen Aktienangebot im Umlauf befindlichen Aktien berechnet entweder auf der Grundlage der Menge der öffentlich angebotenen Aktien oder der Höchstmenge der öffentlich angebotenen Aktien. Darüber hinaus können auch Anbieter von Wertpapieren, welche von Unter eine der ersten beiden Kategorien fallenden Emittenten begeben wurden von den Regelungen zum EU-Wachstumsprospekt profitieren. Es können also nicht nur KMUs von dem EU-Wachstumsprospekt Gebrauch machen.

Welche Inhaltlichen Erleichterungen gibt es?

Inhaltlich orientiert sich diese Prospektart stark an dem alten KMU-Prospekt. Jedoch wurden hier vom Europäischen Verordnungsgeber weitere Verschlankungen vorgenommen. So sind z.B. keine Angaben mehr zur Unternehmensgeschichte, den Beschäftigten, den Wettbewerbern und den Geschäftsführungspraktiken  zu machen. Weiterhin gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Darstellung der Geschäfts- und Finanzlage der Emittentin. Das spezielle Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt sieht vor, Finanzinformationen einschließlich wesentlichen Leistungsindikatoren (KPIs) und Abschlüsse für ein Jahr bei Anleihen bzw. zwei Jahre bei Aktien aufzunehmen. Insgesamt ergibt sich somit eine erhebliche Erleichterung in Bezug auf den Umfang bei der Erstellung eines EU-Wachstumsprospektes im Vergleich zu einem „normalen“ Prospekt. Diese Erleichterung sollte sich auch in den Kosten zur Erstellung des Prospektes niederschlagen, so dass Unternehmen für die diese Form des Prospektes in Frage kommt hier einen echten Anreiz zur Nutzung des EU-Wachstumsprospektes haben.

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    Apr. 29, 2024

    Kryptoberatung nach MiCAR – Brauchen künftig auch Referrer eine BaFin Lizenz?

    Die europäische Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird in diesem Jahr sukzessive die nationale Regulierung von Kryptodienstleistungen ablösen. Am 30. Dezember 2024 werden die Regeln der EU-Verordnung für alle CASP in Europa gelten. Zwar werden dank verschiedener Übergangsregelungen nicht alle direkt über eine MiCAR Lizenz verfügen müssen. Bereits jetzt macht jedoch die Planung der Umstellung auf das neue Regulierungsregime Sinn. Eine im Vergleich zur traditionellen Regulierung im Finanzdienstleistungssektor nach MiCAR deutlich weitergehende Kryptodienstleistung ist die Beratung zu Kryptowerten. Denn nach der in Deutschland aktuell geltenden Regulierung erfasst die Anlageberatung lediglich Beratungsdienstleistungen zu Geschäften in Bezug auf Finanzinstrumente  und so auch auf Kryptowerte. Die Beratung zu Kryptowerten unter der MiCAR wird jedoch deutlich darüber hinaus gehen und neben der Beratung zu Geschäften in Bezug auf Kryptowerte auch die Beratung zur Nutzung von Kryptodienstleistungen regulieren. Wer somit ab dem 30. Dezember 2024 Kunden personalisierte Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Kryptodienstleistungen erteilt, kann damit selbst als Kryptoberater einer Erlaubnispflicht nach der MiCAR unterfallen und für diese Tätigkeit zuvor eine BaFin Lizenz einholen müssen.

    Wann kann die Erlaubnispflicht für Anbieterempfehlungen greifen?

    Insbesondere Kryptodienstleister, die im Rahmen der eigenen Leitungserbringung Kryptodienstleistungen dritter Anbieter anpreisen, können im Einzelfall den Tatbestand der Kryptoberatung erfüllen. Denkbar wäre dies beispielsweise in Fällen, in denen eine Kryptohandelsplattform ihren Kunden die Dienstleistungen verschiedener Kryptoverwahrer vorstellt oder ein Anbieter von Kryptotauschdienstleistungen etwa die Inanspruchnahme der Dienste verschiedener Portfolioverwalter für Kryptowerte vorstellt. Um die Erlaubnispflicht in Bezug auf die Kryptoberatung auszulösen ist aber stets erforderlich, dass dem Kunden personalisierte Empfehlungen erteilt werden. Es wird daher nicht ausreichen, schlicht mehrere verschiedene Anbieter einer Kryptodienstleistungen zu benennen. Erst wenn ein Beratungselement hinzukommt, kann die MiCAR Zulassung erforderlich werden. Sofern also Aussagen getroffen werden, die dem Kunden suggerieren, dass ein bestimmter Kryptodienstleister gegenüber anderen besonders geeignet für eben diesen Kunden wäre, kann die Kryptoberatung in der Variante der Anbieterempfehlung vorliegen. Ob die Empfehlung an den Kunden dabei tatsächlich auf ihn zugeschnitten ist, indem etwa sein konkretes Portfolio, seine Investitionspräferenzen sowie sein persönliches Risikoprofil zugrunde gelegt wurden, dürfte allerdings keine Rolle spielen. Entscheidend dürfte vielmehr sein, wie sich die Empfehlung aus Kundensicht darstellt. Vorsicht sollten Referrer deshalb bei Aussagen walten lassen, die den Kunden glauben lassen sollen, dass die Inanspruchnahme einer bestimmten Kryptodienstleistung perfekt zu ihm passt oder seine konkreten Bedürfnisse trifft.

    Was sollten Referrer von Kryptodienstleistern in Zukunft beachten?

    Die Erlaubnispflicht nach MiCAR für die Kryptoberatung in der Anbieterempfehlungsvariante sollten Referrer in jedem Fall ernstnehmen und ihre gesamte Kundenkommunikation vor ihrem Hintergrund gestalten. In allen werblichen Aussagen, die das Angebot dritter Kryptodienstleister zum Gegenstand haben, sollten Referrer darauf achten, dass beim Kunden unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden kann, dass die Empfehlung des Drittanbieters unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Kunden zustande gekommen ist. Je allgemeiner die werbliche Aussage, desto geringer die Gefahr der versehentlichen Erbringung einer erlaubnispflichtigen Kryptoberatung. Für Influencer, die Empfehlungen über öffentliche Kanäle aussprechen, ist die Gefahr der Erbringung der nach MiCAR regulierten Kryptoberatung demgegenüber gering, da sie schon deshalb keine personalisierten Empfehlungen aussprechen können, weil ihnen ihre Zuhörer in der Regel unbekannt sind.

    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Zuständiger Anwalt für die Beratung zur Einholung einer BaFin Lizenz nach MiCAR sowie die Vermeidung der Erlaubnispflicht durch Gestaltung des Geschäftsmodells in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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      Apr. 22, 2024

      Fehlerhaftes Krypto Whitepaper nach MiCAR – Welche Folgen kann das haben?

      When the Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) comes into force on December 30, 2024, the provisions on crypto asset whitepapers contained therein will also become applicable. On this date, providers who publicly offer crypto assets other than asset referenced tokens or e-money Tokens must, among other things, prepare and publish a corresponding crypto asset whitepaper and submit it to BaFin as the competent authority in the event of a public offering in Germany. The information contained in the crypto whitepaper must not be incomplete, dishonest, incomprehensible or misleading. The regulations ultimately aim to ensure that the crypto whitepaper contains all the information necessary for the potential investor to make an informed purchase decision. But who would be liable should the crypto asset whitepaper be incorrect in the aforementioned sense?

      In General, the Provider, the Applicant for Authorization to Trade or the Trading Platform Operator are Liable

      Firstly, MiCAR stipulates that those who assume responsibility for the crypto-asset whitepaper are also the addressees of any liability for errors in the whitepaper in question. These are either the provider of the crypto asset or the person who has applied for the authorization of the crypto asset for trading or the operator of the trading platform on which the crypto asset is to be traded. Interestingly, the term „issuer“ was not included in the scope of the liability addressees on the grounds that this would not be expedient, as there is often no identifiable issuer for this type of crypto asset. In principle, it is stipulated that all of the aforementioned possible responsible parties must be legal entities. As a general rule, they are only subject to limited liability insofar as they are only liable with their company assets. This limitation of liability would also affect liability for an erroneous crypto asset whitepaper, meaning that young companies with a thin capital base that assume responsibility for the whitepaper in question could only have very limited liability. In this respect, claims for damages due to losses caused by erroneous crypto asset whitepapers could well come to nothing.

      Liability of Members of the Administration Bodies, Management Bodies or Supervisory Bodies

      For this reason, MiCAR cumulatively also holds the administrative body, management body or supervisory body of the person responsible for the whitepaper liable to the holder of the crypto asset for damages suffered due to breaches of the aforementioned obligations. Specifically, this means that the natural persons in the aforementioned bodies of the legal entities may also be liable for damages caused by an erroneous crypto asset whitepaper. A limitation or even an exclusion of this liability by the general terms and conditions of the person responsible for the whitepaper is excluded by MiCAR itself. A proper and careful preparation of the required crypto asset whitepaper to avoid liability risks for the person responsible for the whitepaper by a law firm specializing in the preparation of MiCAR whitepapers is therefore advisable for all parties involved. This is particularly important as there is no time limit for this type of liability in MiCAR, which is otherwise usual for prospectus and documentation obligations.

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        Apr. 15, 2024

        Getting ready for MiCAR – BMF schlägt zwei neue Rechtsverordnungen für den Übergang zu MiCAR vor

        Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 zwei Entwürfe für Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang von der nationalen Kryptoregulierung in das am 30. Dezember 2024 auch für Kryptodienstleister (CASP) geltende MiCAR-Regime regeln sollen. Bis zum 19. April 2024 erhalten Marktteilnehmer, Verbände und Experten die Gelegenheit, dem Bundesfinanzministerium kritische Stellungnahmen zum Inhalt der geplanten Verordnungen zukommen zu lassen. Mit der MiCAR-Transitverordnung (MiCAR-TransitV) will das BMF die in der MiCAR vorgesehene Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens für die Einholdung einer MiCAR Lizenz regeln. Der Entwurf der MiCAR-Antragsverordnung (MiCAR-AntragsV) soll demgegenüber für alle durch die MiCAR vorgesehenen Antragsverfahren die Einzelheiten zur Antragstellung festlegen, insbesondere, ab wann welche Anträge auf Zulassung nach MiCAR durch die Kryptodienstleister gestellt werden können. Beide Verordnungsentwürfe finden ihre Rechtsgrundlage in dem bislang ebenfalls als Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 7. Februar 2024 vorliegenden Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), mit dessen Verabschiedung jedoch im Hinblick auf die bereits am 30. Juni 2024 jedenfalls im Hinblick auf E-Geld Token (EMT) und vermögenswertereferenzierte Token (ART) Rechtswirkung entfaltende MiCAR zeitnah gerechnet werden darf.

        MiCAR-TransitV erleichtert Einholung von MiCAR Lizenz für Wertpapierinstitute und Kryptoverwahrer

        Das vereinfachte Verfahren zur Einholung einer MiCAR Lizenz soll nach den Vorgaben der MiCAR Unternehmen zugutekommen, die bereits über eine Erlaubnis nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptodienstleistungen verfügen. In Deutschland sind dies insbesondere Kryptoverwahrer, die bereits eine BaFin Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) halten und Kryptodienstleister mit einer BaFin Lizenz nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder dem KWG, etwa zur Anlagevermittlung oder Anlageberatung in Bezug auf Kryptowerte, Betreiber multilateraler Kryptohandelssysteme, Eigenhändler oder Finanzkommissionäre, die Kryptowerte auf eigene Rechnung handeln. Die MiCAR-TransitV soll künftig festlegen, welche inhaltlichen Anforderungen an Anträge im vereinfachten Verfahren zu stellen sein werden. In jedem Fall soll der Antragsteller angeben müssen, für welche konkreten Kryptodienstleistungen nach MiCAR die Zulassung beantragt wird. Zudem soll der Antragsteller bestätigen müssen, dass sein Geschäftsmodell seit seinem Erlaubnisverfahren nach nationalem Recht unverändert geblieben ist und die der BaFin seinerzeit übermittelten Informationen zur Geschäftsorganisation und Unternehmensführung weiterhin aktuell sind. Darüber hinaus muss er Anpassungen in seiner Geschäftsorganisation bezüglich der spezifischen Compliance-Anforderungen der MiCAR vornehmen und der BaFin vorlegen. Schließlich soll ein aktualisierter Geschäftsplan vorgelegt werden müssen, aus dem hervorgeht, welche Kryptodienstleistungen nach MiCAR in welchen Mitgliedstaaten erbracht werden sollen und wie der Antragsteller sie vermarkten möchte.

        MiCAR-AntragsV soll Einreichungsfristen für alle Arten von Anträgen auf MiCAR Zulassung regeln

        Die MiCAR-AntragsV dient lediglich der Schaffung der Möglichkeit, bereits vor vollständigem Eintritt der Rechtswirkung von MiCAR Anträge auf Zulassung als CASP bei der BaFin stellen zu können. Denn solange die Vorschriften der MiCAR in Bezug auf die Antragstellung noch nicht gelten – dies wird erst ab dem 30. Dezember 2024 der Fall sein – braucht es für die Antragstellung eine wirksame Rechtsgrundlage. Ende des Jahres 2024 wird die MiCAR-AntragsV dann ihren Zweck erfüllt haben und soll deshalb wieder außer Kraft treten. Anträge auf Durchführung des mit der MiCAR-TransitV zu regelnden vereinfachten Verfahrens sollen bereits ab Geltung der MiCAR-AntragsV gestellt werden können, womit bis spätestens Sommer 2024 gerechnet werden darf. Die Ablauffrist der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens soll bereits die MiCAR-TransitV selbst regeln und sie auf den 31. August 2025 festlegen. Erstanträge auf Zulassung als CASP nach MiCAR sollen ebenso wie Notifizierungsanträge von Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten ab Geltung der MiCAR-AntragsV gestellt bzw. übermittelt werden können. Für die Marktteilnehmer in Deutschland bedeutet dies, dass bereits jetzt mit der Vorbereitung MiCAR-bezogener Anträge begonnen werden sollte, um unmittelbar im Anschluss an das Inkrafttreten MiCAR-AntragsV einreichungsfähig zu sein.

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          Apr. 08, 2024

          Kreditgeschäft und Nachrangdarlehen – Was bei der regelmäßigen Ausreichung von Nachrangdarlehen zu beachten ist

          Grundsätzlich stellt das Kreditwesengesetz (KWG) das Kreditgeschäft als Bankgeschäft und damit als regulierte Tätigkeit unter einen Erlaubnisvorbehalt. Dies jedenfalls dann, wenn das Geschäft im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Das Kreditgeschäft betrifft die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Die Erbringung solcher Geschäfte bedarf somit der vorherigen Erlaubnis durch die BaFin, welche auch die laufende Aufsicht über Unternehmen ausübt, die dieser Tätigkeit nachgehen. Die Ausübung von Bankgeschäften und damit auch des Kreditgeschäftes ohne eine vorherige Erlaubnis stellt eine Straftat dar, sofern es den zuvor genannten Umfang übersteigt. Gerade Geschäftsmodelle, die vorsehen, zunächst Geld mittels nachrangiger Produkte einzunehmen, um dieses dann wiederum ihrerseits mittels Darlehen an andere Unternehmen auszureichen sollten prüfen, ob sie unter den zuvor beschriebenen Erlaubnisvorbehalt fallen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Geschäfte generell verboten sind, wenn keine BaFin Lizenz vorliegt?

          Ausnahme durch Vereinbarung einer Nachrangklausel

          Nach dem Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft entfällt die grundsätzlich bestehende Pflicht zur vorherigen Einholung einer Erlaubnis zum Betrieb des Kreditgeschäftes in den Fällen, in denen Nachrangklauseln bzw. Verlustteilnahmevereinbarungen auf Seiten eines unternehmerischen Kreditnehmers dazu führt, dass die Aufnahme des Kredites bei ihm nicht als Einlagengeschäft im Sinne des KWG qualifiziert. In diesen Fällen soll es gerade ohne Erlaubnis möglich sein, Darlehen auch im gewerbsmäßigen bzw. in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert an Unternehmen zu vergeben. Eine Vergabe an Privatpersonen in diesem Umfang qualifiziert hingegen trotz vereinbartem Nachrang bzw. trotz vereinbarter Verlustteilnahme grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft. Insofern wird im Ergebnis die Regelung spiegelbildlich zu der Wertung, die die BaFin im Rahmen der Auslegung des Einlagengeschäftes vornimmt, ausgestaltet. Nach dieser gelten mit qualifizierter Nachrangklausel ausgestattete, vereinnahmte fremde Gelder als nicht unbedingt rückzahlbar und damit auch nicht als Einlagen im Sinne des Einlagengeschäfts.

          Rückausnahme bei Marktauftritt wie ein Kreditinstitut

          Die zuvor beschriebene Ausnahme soll jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Kreditgewährung durch einen Marktteilnehmer stattfindet, der wie ein Kreditinstitut am Markt bzw. in der Öffentlichkeit auftritt. Ein solcher Auftritt soll insbesondere dann gegeben sein, wenn die Darlehensvergabe und die Refinanzierung des Darlehensgebers das Gesamtbild eines Kreditinstituts ergeben. In einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt entschiedenen Fall plante die Klägerin bei dem von ihr ins Auge gefassten Geschäftsmodell eine Hereinnahme von Anlegergeldern über Genussrechte und auch über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des Kreditgeschäftes analog der Auslegung des Tatbestandes des Einlagengeschäftes rechtlich kein Raum verbleibe, wenn sich das Unternehmen, welches solche Darlehen vergeben will, über die Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums – und sei es auch über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen – refinanziert. Insofern unterfallen in dieser Konstellation auch mit qualifiziertem Nachrang ausgestaltete Darlehen an Unternehmen dem Tatbestand des Kreditgeschäfts. Mithin muss also im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Geschäftsmodells entschieden werden, ob das anvisierte Geschäft des kreditgewährenden Unternehmens unter diese Rückausnahme fallen kann.

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            März 25, 2024

            BaFin Lizenz, Kryptowhitepaper, Rücktauschpflicht – Welche Anforderungen stellt MiCAR für die Ausgabe von E-Geld Token auf?

            Die Ausgabe von Stable Coins, die ihren Wert unmittelbar von einer amtlichen Währung wie Euro oder US-Dollar ableiten, wird in der Europäischen Union ab dem 30. Juni 2024 nur noch unter Beachtung der Regularien der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) möglich sein. Ebenso wie im Fall von klassischem, nicht tokenisiertem E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie werden auch an die Emittenten von E-Geld Token strenge Anforderungen gestellt, weshalb nicht jedes Unternehmen unter der MiCAR zur Ausgabe von E-Geld Token berechtigt sein wird. Vielmehr wird dieses Privileg ausschließlich zugelassenen und beaufsichtigten Kreditinstituten und E-Geld-Instituten zuteilwerden. In Deutschland wird daher unter Geltung der MiCAR für die Emission von E-Geld Token in jedem Fall eine BaFin Lizenz benötigt. MiCAR sieht für die Emittenten von E-Geld Token darüber hinaus jedoch noch weitere Pflichten vor. So müssen Emittenten beispielsweise ein aussagekräftiges Kryptowhitepaper erstellen, das die in der MiCAR festgelegten Mindestinformationen enthält, damit die Token öffentlich in Europa angeboten oder zum Handel beispielsweise an Kryptotauschplattformen zugelassen werden dürfen.

            MiCAR stellt inhaltliche Anforderungen an Kryptowhitepaper zu E-Geld Token

            Vor dem öffentlichen Angebot von E-Geld Token in der Europäischen Union muss der Emittent ein Kryptowhitepaper erstellen und auf seiner Webseite veröffentlichen, das er spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die für ihn zuständige Behörde – in Deutschland die BaFin – übermitteln muss. In dem Kryptowhitepaper hat der Emittent der E-Geld Token unter anderem Informationen über sich selbst und die Funktionsweise des Token, über die Art und Weise des geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel, die mit den E-Geld Token verbundenen Rechte und Pflichten, die verbundenen Risiken und auch zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des zugrundeliegenden Konsensmechanismus auf das Klima anzugeben. Darüber hinaus müssen im Kryptowhitepaper zahlreiche  Warnhinweise enthalten sein, etwa zur fehlenden Einlagensicherung und zu der Tatsache, dass das Kryptowhitepaper nicht von einer Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Insgesamt muss das Kryptowhitepaper redlich und verständlich formuliert sein und darf keine irreführenden Aussagen enthalten. Das Kryptowhitepaper muss in einer Sprache des Herkunftsstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Insbesondere dann, wenn die E-Geld Token nicht nur in Deutschland angeboten werden sollen bietet sich daher die Erstellung eines Kryptowhitepapers in englischer Sprache an.

            Rücktauschpflicht und Zinsverbot als privatrechtliche Beschränkungen

            Auch in privatrechtlicher Hinsicht sieht die MiCAR Verpflichtungen für Emittenten von E-Geld Token vor. Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die in der Verordnung verankerte Rücktauschverpflichtung, die den Inhabern von E-Geld Token gegenüber dem Emittenten ein jederzeitiges recht auf Rücktausch der E-Geld Token in gesetzliche Währung zum Nominalwert garantiert. Für den Rücktausch dürfen Emittenten mit BaFin Lizenz keine Gebühren erheben. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Verzinsung von Guthaben in E-Geld Token ist der Verordnungsgeber der MiCAR streng. Zinsen dürfen in Bezug auf E-Geld Token nicht gewährt werden. Das Zinsverbot trifft nicht nur die Emittenten der Token, sondern ebenso Kryptodienstleister mit BaFin Lizenz, die im Zusammenhang mit von ihnen erbrachten Kryptodienstleistungen keine Zinsen gewähren dürfen. Die MiCAR stellt klar, dass Zinsen im Sinne des Zinsverbots auch alle Vergütungen und sonstigen Vorteile sein sollen, die im Zusammenhang mit der Inhaberschaft von E-Geld Token stehen.

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              März 18, 2024

              Das MiCAR Kryptowerte Whitepaper – Kann die Pflicht zur Erstellung auch den Betreiber einer Handelsplattform treffen?

              Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) tritt am 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch die Vorschriften in Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper anwendbar. Diese verlangen unter anderem von Anbietern, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbieten, dass sie ein entsprechendes Kryptowerte Whitepaper erstellen, der zuständigen Behörde übermitteln und veröffentlichen. Die grundsätzlich gleichen Verpflichtungen treffen Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen. Ausnahmen zu dieser Pflicht ergeben sich aus der MiCAR selbst, wie etwa im Falle des öffentlichen Angebotes an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen oder ausschließlich an qualifizierte Anleger. Eine Ausnahme bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines MiCAR Whitepapers bei der Zulassung des Kryptowertes zum Handel besteht dann, wenn der betreffende Kryptowert bereits zum Handel in der Union zuglassen ist und ein entsprechendes MiCAR Whitepaper erstellt wurde und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt. In diesem Zusammenhang trifft also zunächst die Emittenten der Kryptowerte die Pflicht zur Erstellung eines MiCAR Whitepapers. Sie werden regelmäßig das entsprechende Interesse sowohl am öffentlichen Angebot der Kryptowerte als auch an deren Zulassung zum Handel haben. Aber können diese Pflichten auch die oder den Betreiber einer Handelsplattform treffen?

              Betreiber einer Handelsplattform als Anbieter von Kryptowerten im Rahmen eines öffentlichen Angebotes

              Im Rahmen der MiCAR bezeichnet der Begriff Anbieter eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet. Ob der Betreiber einer Handelsplattform hierunter fallen kann, dürfte letztlich eine Frage des Einzelfalles sein. Nach MiCAR ist die alleinige Zulassung zum Handel oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte zu qualifizieren. Insofern wäre ein Betreiber einer Handelsplattform nur dann zur Erstellung eines Whitepapers als Anbieter verpflichtet, wenn seine Tätigkeit hierüber hinaus gehen würde. Jedoch dürfte nicht jede weitergehende Tätigkeit automatisch die Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers durch den Betreiber hervorrufen. Vielmehr muss die Tätigkeit des Betreibers ein öffentliches Angebot darstellen. Dies bedeutet, dass die über den Kryptowert veröffentlichten Informationen, die Angebotsbedingungen über diesen enthalten, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf des Kryptowerts zu entscheiden. Es wäre hier wünschenswert, wenn die ESMA entsprechende Richtlinien veröffentlichen würde, wann ein öffentliches Angebot bei bereits gelisteten Kryptowerten vorliegt.

              Betreiber einer Handelsplattform als Initiator für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel

              Sofern der Betreiber einer Handelsplattform der Initiator für die Zulassung des Kryptowertes zum Handel ist, ist er, falls das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper in den von der MiCAR vorgeschriebenen Fällen noch nicht veröffentlicht wurde, auch dafür verantwortlich, dass ein solches Whitepaper veröffentlicht wird. Konkret stellt der Verordnungsgeber hier auf die „Initiative“ des Betreibers der Handelsplattform ab. In der Regel wird wohl die Initiative zur Zulassung zum Handel vom Emittenten oder z. B. dem Vertriebspartner des Emittenten ausgehen. Sofern jedoch die Initiative vom Betreiber der Handelsplattform selbst ausgeht, sollen diesen auch die entsprechenden Pflichten treffen. Wann genau die Initiative zur Zulassung eines Kryptowertes zum Handel von dem Betreiber oder einer anderen Person ausgeht, gibt die Verordnung indes leider nicht vor. Insofern ist auch hier den Betreibern von Handelsplattformen zu einer genauen Einzelfallprüfung zu raten. Dies dürfte umso mehr für Betreiber gelten, deren Geschäftsmodell neben der Handelsplattform auch die Tokenisierung von Finanzprodukten und deren Vertrieb beinhaltet. Hier könnte die Schwelle zum Initiator abhängig vom Tätigkeitsfeld verhältnismäßig schnell überschritten sein.

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                März 11, 2024

                Der Stable Coin in Europa – Wer darf unter MiCAR vermögenswertereferenzierte Token (ART) ausgeben?

                In etwas mehr als drei Monaten werden die Vorschriften der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) zu vermögenswertereferenzierten Token (ART) und E-Geld Token (EMT) Geltung entfalten. Die MiCAR wird dann für strenge Regeln für die Schaffung und das Angebot von sog. Stable Coins in der EU sorgen. Emittenten von Stable Coins haben dann zahlreiche Pflichten zu erfüllen, die die Wertstabilität der Stable Coins gewährleisten und Anlegern das Höchstmaß an Sicherheit vermitteln sollen. Schon daran zeigt sich, dass die Emission von ART in der EU künftig ein hochkomplexes Unterfangen sein wird. Im Fall der vermögenswertereferenzierten Token leitet sich die Wertstabilität der Token nach der Definition in der MiCAR von einem anderen Wert oder Recht oder einer Kombination daraus ab. Der Referenzwert kann damit sehr unterschiedlich zusammengestellt sein. Sobald die Zusammenstellung zu einer Wertstabilität des ART führt, müssen die Vorschriften der MiCAR durch den Emittenten, aber auch durch andere Arten von Anbietern wie etwa ART anbietende Handelsplattformen, beachtet werden. Aber wer wird in der EU ab dem 30. Juni 2024 eigentlich vermögenswertereferenzierte Token emittieren dürfen?

                Emittent von vermögenswertreferenzierten Token (ART) benötigt MiCAR Zulassung

                Die Emittenteneigenschaft ist für die Existenz von Stablecoins unter der neuen Regulierung von zentraler Bedeutung. Ohne Emittent – so der Ansatz des Verordnungsgebers der MiCAR – kein Stable Coin. Deshalb wird ab dem 30. Juni 2024 in Europa das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich nur vom Emittenten des betreffenden ART selbst durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine Beantragung der Zulassung eines ART zum Handel. Darüber hinaus müssen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich eine Zulassung nach MiCAR einholen, bevor sie mit dem öffentlichen Angebot ihres ART beginnen dürfen. Der Zulassungsantrag ist umfassend und muss unter anderem einen ausführlichen Geschäftsplan und detaillierte Beschreibungen der Geschäftsorganisation des künftigen Emittenten beinhalten. Zudem müssen die Leitungsorgane fachlich geeignet und zuverlässig sein und die Inhaber bedeutender Beteiligungen erfolgreich ein Inhaberkontrollverfahren durchlaufen. Auch muss ein ausführliches Krypto Whitepaper zum geplanten ART erstellt werden. Ist der künftige Emittent indessen ein Kreditinstitut, muss kein Antrag auf Zulassung als Emittent gestellt werden. Dann genügt es, dass das Kreditinstitut der zuständigen Behörde – in Deutschland der BaFin – neunzig Tage vor der erstmaligen Ausgabe spezifische Informationen zum Projekt und zur Einhaltung der Compliance-Anforderungen der MiCAR zur Verfügung stellt.

                Keine MiCAR Zulassung für ART Emittenten in bestimmten Ausnahmefällen

                Keine Pflicht zur Beantragung einer Zulassung sieht die MiCAR für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vor, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten nur ART im durchschnittlichen Gegenwert von höchstens 5.000.000 Euro ausgegeben haben. In solchen Fällen hielt der Verordnungsgeber die strengen Regelungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für nicht angemessen. Ebenso gibt es eine Ausnahme für Emittenten von ART, die ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden können und sich das öffentliche Angebot dieser ART auch ausschließlich an solche qualifizierte Anleger richtet. In diesen Fällen geht die MiCAR davon aus, dass die Anleger über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die Professionalität des Emittenten und die Solidität der von ihm ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token selbst einschätzen zu können. In beiden Ausnahmefällen muss der Emittent jedoch trotz allem ein Krypto Whitepaper nach dem Vorschriften der MiCAR erstellen und es an die zuständige Behörde in seinem Herkunftsmitgliedstaates übermitteln.

                Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                Zuständiger Anwalt für die Beantragung einer MiCAR Zulassung und für die beratende Begleitung von Projekten zur Ausgabe von Stable Coins in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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                  März 04, 2024

                  Die elektronische Aktie ist jetzt offiziell da – Was ist zu beachten?

                  Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) ist in überwiegenden Teilen am 15. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll unter anderem der Zugang zum Aktienmarkt und die Beschaffung von Eigenkapital erleichtert werden. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) geändert und Inhaber- und Namensaktien sind jetzt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des eWpG erfasst. Hierdurch erfährt die Aktie eine Entmaterialisierung. Die bisher übliche Verbriefung von Aktien, etwa in einer Globalurkunde, ist nicht mehr zwingend. Vielmehr wird auch die elektronische Aktie wie eine Sachen behandelt, wodurch Sicherungs- und Übertragungsfunktionen wie etwa ein gutgläubiger Erwerb für elektronische Aktien etabliert werden. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einige praktische Aspekte aufzeigen, die mit der neuen elektronischen Aktie einhergehen.

                  Namensaktien können als Kryptowertpapiere begeben werden

                  Das eWpG etabliert zwei Arten von elektronischen Wertpapieren, das Zentralregisterwertpapier und das Kryptowertpapier. Das Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist. Solche zentralen Register können geführt werden von Wertpapiersammelbanken oder einem Verwahrer. Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden, wie etwa eine Blockchain. Hierdurch besteht die Möglichkeit der Begebung tokenisierter Aktien. Sowohl das Zentralregisterwertpapier und das Kryptowertpapier können jeweils zu unterschiedlicher Inhaberschaft in Einzel- und Sammeleintragung begeben werden. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Namensaktien als Kryptowertpapiere und Zentralregisterwertpapiere begeben werden können. Inhaberaktien dürfen hingegen nur als Zentralregisterwertpapiere begeben werden. Im Hinblick auf einen etwaigen Börsengang ist jedoch zu beachten, dass nur Zentralregisterwertpapiere in Sammeleintragung zur Abwicklung im Effektengiro erfasst sind und somit auch nur solche für den Börsenhandel geeignet sind, sofern nicht eine Ausnahme unter dem aktuellen DLT Pilot Regime eingreift.

                  Die Satzung der Aktiengesellschaft muss Begebung elektronsicher Aktien vorsehen

                  Zur Begebung elektronischer Aktien muss die Satzung der Aktiengesellschaft einen Ausschluss der Verbriefung vorsehen. Namensaktien in Form eines Kryptowertpapiers können nur begeben werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Bei bereits bestehenden Aktien kann ein Emittent ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen. Sofern die Satzung die Verbriefung von elektronischen Aktien ausschließt, muss diese geändert werden. In allen anderen Fällen der Umwandlung bedarf es der Zustimmung der Aktionäre. Umgekehrt können elektronische Aktien auch in verbriefte Aktien umgewandelt werden. Weil zur Begebung von elektronischen Aktien der Ausschluss der Verbriefung in der Satzung vorgesehen sein muss, würde die Umwandlung in eine Papierurkunde voraussetzen, dass der Ausschluss der Verbriefung aufgehoben wird.

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                    Feb. 26, 2024

                    Expansion nach Europa – Wie können Kryptodienstleister aus Drittstaaten unter MiCAR nach Europa kommen?

                    [et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_row _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_button button_url=“/en/2024/02/26/expansion-to-europe-how-can-crypto-asset-service-providers-from-third-countries-come-to-europe-under-micar/“ button_text=“For English version please click here“ _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ custom_button=“on“ button_text_size=“13px“ button_border_width=“1px“ button_border_radius=“0px“ global_colors_info=“{}“][/et_pb_button][/et_pb_column][/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_text _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ hover_enabled=“0″ global_colors_info=“{}“ sticky_enabled=“0″]

                    Mit der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) hat der Europäische Standort in der globalen Kryptobranche stark an Attraktivität gewonnen. Kryptodienstleister finden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union künftig eine einheitliche Regulierung für ihre Geschäfte vor, die klargestellt, dass und in welcher Form Kryptodienstleistungen in Europa legal sind. Zudem bietet die MiCAR den europäischen Kryptodienstleistern über das zukünftig mögliche Passporting an, ihre Kryptodienstleistungen in der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage nur einer einzigen MiCAR Lizenz der für sie zuständigen Behörde – in Deutschland die BaFin – zu erbringen. Diese Möglichkeiten und die mit der MiCAR verbundene Rechtssicherheit ist auch für Kryptodienstleister aus den USA, aus Asien oder aus sonstigen Drittstaaten wie der Schweiz und UK interessant. Kryptodienstleister aus diesen Staaten interessieren sich daher vermehrt dafür, wie auch sie von der MiCAR Regulierung profitieren können und wie eine Expansion nach Europa aufsichtsrechtlich gestaltet werden kann. Die Beantragung einer eigenen MiCAR Lizenz bei der BaFin ist insoweit die naheliegendste Lösung und bietet den Vorteil der maximalen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der eigenen Geschäftsorganisation. Problematisch ist jedoch die zu erwartende sehr lange Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung einer BaFin Lizenz durch die Behörde. Alternativen für die Expansion nach Europa können für nicht-europäische Kryptodienstleister Kooperationen mit nach MiCAR beaufsichtigten Unternehmen oder der Erwerb bereits zugelassener Kryptodienstleister oder der Erwerb bereits zugelassener Unternehmen sein.

                    Kooperation mit zugelassenem Kryptodienstleister als Alternative zur eigenen MiCAR Lizenz

                    Eine Möglichkeit zur Expansion nach Europa kann für Unternehmen aus einem nicht-europäischen Staat in der Vereinbarung einer Kooperation mit einem für die geplanten Kryptodienstleistungen zugelassenen Unternehmen aus der EU liegen. In der Praxis bieten sich in vielen Fällen Gestaltungen an, über die das ausländische Unternehmen in die Geschäftsorganisation eines bei der BaFin zugelassenen Kryptodienstleisters im Wege einer Auslagerungsvereinbarung einbezogen wird. Aufsichtsrechtlich verantwortlich ist dann der beaufsichtigte Kryptodienstleister, während das Unternehmen aus dem Drittstaat aus regulatorischer Sicht lediglich als Dienstleister für das zugelassene Unternehmen agiert. Das Fronting und der Kundensupport können dann etwa vom ausländischen Unternehmen erbracht werden. Jedoch ist stets sicherzustellen, dass Kunden erkennen können, dass das Unternehmen mit BaFin Lizenz die zivil- und aufsichtsrechtliche Verantwortung für die über die Kooperation angebotenen Kryptodienstleistungen übernimmt.

                    Erwerb eines Kryptodienstleisters mit BaFin Lizenz erfordert Inhaberkontrollverfahren

                    Eine weitere Alternative für Kryptodienstleister aus Drittstaaten kann der Erwerb eines Unternehmens in Europa sein, das bereits über eine BaFin Lizenz zur Erbringung der beabsichtigten Kryptodienstleistungen verfügt. Dabei kommen nicht nur Kryptodienstleister mit MiCAR Lizenz in Betracht. Je nach Art der konkret geplanten Kryptodienstleistungen können auch bestimmte Wertpapierinstitute mit BaFin Lizenz als mögliche Zielgesellschaft in Frage kommen. Ebenso dürfen Kreditinstitute nach der MiCAR grundsätzlich neben ihren eigentlichen Geschäften auch Kryptodienstleistungen anbieten. In all diesen Fällen ist aber vor dem Erwerb ein erfolgreiches Inhaberkontrollverfahren zu durchlaufen. Im Rahmen der Inhaberkontrolle erhält die BaFin die Möglichkeit, die am Erwerb interessierten Erwerber auf ihre Zuverlässigkeit und ihre mit dem Erwerb verfolgten Absichten zu überprüfen. Die der BaFin während der Inhaberkontrolle zur Verfügung zu stellenden Informationen und Nachweise sind zahlreich. Dennoch nimmt ein Inhaberkontrollverfahren in der Regel deutlich weniger Zeit in Anspruch als die Beantragung einer eigenen BaFin Lizenz. Insofern stellt der Erwerb eines in Deutschland beaufsichtigten Unternehmens eine durchaus interessante Alternative für Kryptodienstleister aus Drittstaaten zur Expansion nach Europa dar.

                    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    Zuständiger Anwalt für die Beantragung einer BaFin Lizenz, die Beratung zu Auslagerungslösungen sowie die Durchführung von Inhaberkontrollverfahren in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

                    [/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.24.2″ _module_preset=“default“ global_colors_info=“{}“][et_pb_button button_url=“https://subscribe.newsletter2go.com/?n2g=bnenflo7-3kepbm9f-9g1&_ga=2.76407708.842992497.1570698390-510082309.1569668016″ url_new_window=“on“ button_text=“NEWSLETTER ABONNIEREN“ _builder_version=“4.20.4″ _module_preset=“default“ custom_button=“on“ button_text_size=“13px“ button_text_color=“#FFFFFF“ button_bg_color=“#333233″ button_border_width=“10px“ button_border_color=“#333233″ button_border_radius=“0px“ button_letter_spacing=“2px“ button_font=“|700||on|||||“ button_use_icon=“off“ animation_style=“zoom“ global_module=“774″ global_colors_info=“{}“][/et_pb_button][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section] Newsletter abonnieren

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                      Feb. 19, 2024

                      Öffentliche Warnungen durch die BaFin – Wie können betroffene Unternehmen reagieren?

                      Wenn Unternehmen Finanzdienstleistungen wie etwa die Anlageberatung oder Anlagevermittlung in einem gewerblichen Umfang erbringen möchten, benötigen sie hierfür eine BaFin Lizenz. Die BaFin warnt über ihre Website, wenn Gesellschaften ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbieten. Grundlage für solche Warnungen ist § 37 Abs. 4 des Kreditwesensgesetzes (KWG). Nach dieser Vorschrift kann die Bundesanstalt soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Gerade durch die Nennung des Klarnamens können für die benannte Gesellschaft erhebliche Reputationsschäden entstehen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Presse ebenfalls auf Grundlage der öffentlichen Information über einen solchen Vorfall berichtet und sich hierdurch die Reichweite exponenziert. Der folgende Beitrag soll zeigen, welche Grundsätze die BaFin zu beachten hat und wie sich Betroffene gegebenenfalls verteidigen können.

                      Wer Finanzdienstleistungen erbringt muss eine BaFin Lizenz haben

                      Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit ist, dass feststeht oder der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt, also ohne eine erforderliche Erlaubnis der BaFin am Markt agiert. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 KWG dient dem kollektiven Verbraucherschutz und soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt über potenziell unerlaubte Tätigkeiten informiert werden kann, um den Schaden für die Ein- und Anleger und den Finanzplatz Deutschland möglichst gering zu halten. Was auffällt ist, dass bereits der Anfangsverdacht der Bundesanstalt für eine Veröffentlichung ausreicht. Die BaFin darf von ihrem Recht zur öffentlichen Warnung sogar dann Gebrauch machen, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Tätigkeiten nicht durchführt, sondern lediglich öffentlich einen solchen Anschein erweckt, beispielsweise durch Werbemaßnahmen. Demnach ist die Behörde nicht gezwungen, zunächst formell gegen das Unternehmen einzuschreiten und erst dann die Warnung zu veröffentlichen. Die BaFin kann frühzeitig und noch im Vorfeld formeller Maßnahmen ihren Verdacht publizieren und die Öffentlichkeit warnen. Das betroffene Unternehmen ist jedoch grundsätzlich vor der Entscheidung über die Veröffentlichung von der BaFin anzuhören.

                      Betroffene können gegen Veröffentlichung vorgehen

                      Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die eine öffentliche Warnung durch die BaFin für betroffene Unternehmen haben kann, muss die BaFin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Sollte sich herausstellen, dass die von der BaFin veröffentlichten Informationen falsch sind oder die zugrundeliegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, so muss die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise informieren, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. Da es sich bei der Veröffentlichung auf der Website um ein tatsächliches Verwaltungshandeln der BaFin handelt, kann beispielsweise eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung einer rechtswidrigen Information der Öffentlichkeit oder eine unzureichend korrigierte Information bzw. eine Klage gerichtet auf die Veröffentlichung einer korrigierten Information in Betracht kommen. Im Wege des Eilrechtsschutzes kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, etwa die Löschung einer bestimmten Information auf der Webseite der BaFin bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

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                        Feb. 12, 2024

                        Die BaFin Lizenz nach MiCAR – Welche Verfahrensarten stehen für Kryptodienstleister zur Verfügung?

                        Ende dieses Jahres werden die Vorschriften der MiCAR zu Kryptodienstleistungen und zu Kryptodienstleistern (CASP) anwendbar sein. Der deutsche Gesetzgeber bringt sich bereits in Stellung und hat mittlerweile bereits einen Regierungsentwurf für ein Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) veröffentlicht, in dem geregelt werden soll, dass und wie die BaFin Erlaubnisanträge nach der MiCAR bearbeiten soll. Für die Marktteilnehmer bedeutet die Umstellung auf die MiCAR einen gegebenenfalls erneuten Gang zur Aufsichtsbehörde, um die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtlich zulässiges Angebot von Kryptodienstleistungen ab Geltung der Vorschriften der MiCAR zu schaffen. Jedoch werden nicht alle Kryptodienstleister einen grundlegenden Erstantrag bei der BaFin beantragen müssen. Für Unternehmen, die bereits eine Erlaubnis nach der aktuell noch geltenden nationalen Kryptoregulierung oder nach geltendem Aufsichtsrecht halten, sieht die MiCAR vereinfachte Verfahrensarten zur Erlangung der erforderlichen BaFin Lizenz vor. Aber welche Verfahrensarten stehen den einzelnen Kryptodienstleistern insoweit zur Verfügung?

                        Vollständiger Antrag auf BaFin Lizenz nach MiCAR bei Erstzulassung erforderlich

                        Die schwierigste Verfahrensart kommt erwartungsgemäß im Fall von bislang noch unreguliert tätigen Unternehmen zu Anwendung. Solche Kryptodienstleister werden bei der BaFin einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen müssen und dürfen erst operativ tätig werden, wenn die BaFin die beantragte Lizenz erteilt hat. Nachzuweisen ist das gemäß MiCAR geforderte regulatorische Anfangskapital, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die alle in Bezug auf die zu erbringende Kryptodienstleistung anwendbaren Anforderungen nach der MiCAR abdeckt und ein tragfähiger Geschäftsplan für da geplante Geschäftsmodell. Die Geschäftsleiter des Kryptodienstleisters müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Ebenso müssen die Gesellschafter und Inhaber der antragstellenden Gesellschaft zuverlässig sein und entsprechende Nachweise vorlegen. Nach den Bestimmungen der MiCAR soll die BaFin den Eingang eines Zulassungsantrags binnen 5 Arbeitstagen bestätigen und dann innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, hat die BaFin dem Antragsteller eine Nachbesserungsfrist nach eigenem Ermessen zu setzen. Ist der Antrag nach Ablauf der Nachbesserungsfrist noch immer unvollständig, darf die BaFin den Antrag ablehnen. Über einen vollständigen Antrag muss die BaFin demgegenüber innerhalb von 40 Arbeitstagen entscheiden.

                        Banken und Wertpapierfirmen profitieren von vereinfachtem Verfahren für die MiCAR Lizenz

                        Für Banken und Wertpapierfirmen, die für ihren Geschäftsbetrieb bereits über eine BaFin Lizenz verfügen, gibt es nach der MiCAR erhebliche Erleichterungen. So werden Kreditinstitute ab Rechtswirkung der MiCAR auch Kryptodienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie dies der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor dem erstmaligen Angebot der Kryptodienstleistungen mitteilen. Eine eigenständige MiCAR Lizenz ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss insbesondere einen tragfähigen Geschäftsplan in Bezug auf die zu erbringenden Kryptodienstleistungen enthalten und zudem darstellen, wie die Geschäftsorganisation der Bank künftig in Bezug auf die Kryptodienstleistungen kryptospezifisch ausgestaltet werden soll. Bereits nach 20 Arbeitstagen muss die BaFin mitteilen, ob die Mitteilung vollständig ist. Sobald die Mitteilung vollständig ist, darf das Kreditinstitut die geplanten Kryptodienstleistungen erbringen. Auch Wertpapierfirmen können von dieser Vereinfachung profitieren, jedoch dürfen sie auf Grundlage des Notifizierungsverfahrens nur diejenigen Kryptodienstleistungen erbringen, für die sie eine entsprechende Zulassung als Wertpapierfirma haben. Eine Besonderheit besteht darüber hinaus für Unternehmen, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht Kryptodienstleistungen erbringen dürfen und bis spätestens zum 1. Juli 2025 eine MiCAR Lizenz bei der BaFin beantragen. Solche Unternehmen – etwa Kryptoverwahrer mit Erlaubnis nach dem KWG – müssen gegenüber der BaFin lediglich nachweisen, dass sie die sich aus der MiCAR für ihr Geschäftsmodell ergebenden zusätzlichen Pflichten erfüllen, um die MiCAR Lizenz zu erhalten. Ein vollständiger Antrag muss dann nicht eingereicht werden.

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