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Juni 17, 2024

WIB oder BIB – Wann muss welche Dokumentation erfolgen?

Die Emission von Finanzprodukten geht regelmäßig mit der Verpflichtung des Emittenten oder Anbieters einher, entsprechende Dokumentations- und Prospektpflichten zu erfüllen. Dies jedenfalls dann, wenn das Finanzprodukt öffentlich angeboten werden soll. So muss für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz in der Regel ein Verkaufsprospekt und/oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt („VIB“) erstellt werden. Ähnliches gilt auch für bestimmte Formen von Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. In Zukunft bestimmt die MiCAR Verordnung, welche Art von Kryptowerte-Whitepaper zu den verschiedenen Arten von Kryptowerten zu erstellen ist. Bei Wertpapieren, zu denen auch viele tokenisierte Produkte als Wertpapiere sui generis gehören, regelt das Zusammenspiel der europäischen Prospektverordnung (EU) 2017/1129 („Prospektverordnung“) und des deutschen Wertpapierprospektgesetzes („WpPG“) die Prospekt- und Dokumentationspflichten der Anbieter und Emittenten. Der deutsche Gesetzgeber hat hier insoweit von einer Möglichkeit aus der Prospektverordnung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass in Deutschland für öffentliche Angebote von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro beträgt, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, keine Wertpapierprospekte veröffentlicht werden müssen. Stattdessen kann dann grundsätzlich ein Wertpapier-Informationsblatt („WIB“) erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Aber wann ist auch dies nicht der Fall und von welchen Pflichten sind Emittenten und Anbieter stattdessen betroffen und kann das sogar Vorteile haben?

Wann muss ein BIB anstelle eines WIB veröffentlicht werden?

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines WIB besteht jedoch nicht, wenn für das betreffende Wertpapier bereits ein Basisinformationsblatt („BIB“) nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIP): „PRIIPs-VO“) veröffentlicht werden muss. Die PRIIPs-VO bestimmt ihrerseits, dass ein Basisinformationsblatt von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Der Emittent bzw. Anbieter muss sich hier also mit dem betreffenden Produkt zumindest auch an Kleinanleger wenden. Weiterhin muss es sich bei dem betreffenden Wertpapier um ein verpacktes Produkt im Sinne der PRIIPs-VO handeln. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Grundsätzlich bestimmt die PRIIPs-VO jedoch, dass es sich dann um verpackte Anlageprodukte handelt, wenn der rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte unterliegt, die nicht direkt von Anlegern erworben werden. Die BaFin konkretisiert hier insoweit, als dass unter dem rückzuzahlenden Betrag sowohl der Zins als auch die Tilgung des Produktes verstanden werden muss. In Übereinstimmung mit der European Securities and Markets Authority („ESMA“) führt die BaFin weiter aus, dass es auch auf die Art des Referenzwertes ankommt. So führt die Abhängigkeit des rückzuzahlenden Betrags von internen Referenzwerten oder Zinsindizes wie Euribor nicht zum Vorliegen eines verpackten Produktes im hier geforderten Sinne, die Abhängigkeit von externen Referenzwerten jedoch schon.

Was sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Informationsblättern?

Grundsätzlich kann also in Deutschland ein WIB bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von bis zu 8 Millionen Euro erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Das WIB hat einen maximalen Umfang von drei Din-A4 Seiten und bei digitalen und nicht verbrieften Wertpapieren von vier Din-A4 Seiten. Die Veröffentlichung muss durch die BaFin gestattet werden, wobei die Bundesanstalt hierbei lediglich die Vollständigkeit aller Angaben, Hinweise und Anlagen überprüft, nicht jedoch deren Richtigkeit. Im Vergleich dazu bedarf das maximal drei DIN-A4 Seiten umfassende BIB gerade keiner Hinterlegung oder Gestattung durch die BaFin. Es muss lediglich erstellt und auf der Website des PRIIP Herstellers, in der Regel des Emittenten, veröffentlicht werden. Insofern kann bei sorgfältiger Gestaltung der Wertpapierbedingungen durch einen erfahrenen Anwalt im Wertpapierprospektrecht der zeit- und geldaufwendige Gestattungs- und Hinterlegungsprozess bei der BaFin vermieden werden, sofern die Konzeption eines PRIIP gewünscht ist, für welches ein BIB zu erstellen wäre.

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    Juni 10, 2024

    MiCAR vs MiFID II – Welche Token gelten als Kryptowerte und welche als Finanzinstrumente?

    Mit der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) hat die Europäische Union ein eigenständiges und in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Regelwerk für den geschäftlichen Umgang mit Kryptowerten geschaffen. Der Verordnungstext ist bereits sehr ausführlich und detailliert ausformuliert. Nichts desto trotz ist es an vielen Stellen erforderlich, zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung durch die Behörden in den Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln. Aus diesem Grund wird die European Securities and Markets Authority (ESMA) in vielen Bestimmungen der MiCAR dazu verpflichtet, Auslegungshinweise zu erarbeiten, mit Marktteilnehmern zu konsultieren und zu veröffentlichen. Eine solche Verpflichtung trifft die ESMA auch in Bezug auf die Ausnahmeregelung, mit der das Alternativverhältnis von MiCAR und MiFID2 festgelegt wird. Die Ausnahmebestimmung legt fest, dass die Vorschriften der MiCAR nicht anwendbar sein sollen auf einen Kryptowert, der die Anforderungen an ein Finanzinstrument im Sinne der MiFID2 Regulierung erfüllt. Problematisch ist insoweit, dass die Mitgliedstaaten in der Zeit vor Erlass der MiCAR in ihrer Auslegung, wann ein Finanzinstrument nach MiFID2 vorliegt, durchaus unterschiedliche Verwaltungspraxen entwickelt und angewandt haben. Für die elementare Frage, ob auf einen Token künftig die MiCAR oder die MiFID2 Regulierung Anwendung finden soll, bedarf es deshalb einer einheitlichen Auslegung, die mit den von der ESMA zu erarbeitenden Leitlinien ermöglicht werden soll.

    Technologieneutraler Ansatz und „Substance over Form“ Grundsatz zur Bestimmung des einschlägigen Regulierungsregimes

    Einen Entwurf für die insofern zu erarbeitenden Leitlinien hatte die ESMA bereits im Januar 2024 veröffentlicht. Die ESMA hatte den Marktteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende April zu ihrem Entwurf Stellung zu nehmen. Die finalen Leitlinien muss die ESMA bis zum 30. Dezember 2024 veröffentlicht haben, mithin bis zum Tag der vollständigen Anwendbarkeit der MiCAR. Für die Auslegung stellt die ESMA in ihrem Konsultationsentwurf zunächst klar, dass die Frage der Einordnung eines Token als Finanzinstrument in jedem Fall technologieneutral erfolgen soll. Die Art und Weise der Tokenisierung und die technische Ausgestaltung stehen damit im Hintergrund. Entscheidend sollen vielmehr die mit den Token verbundenen Eigenschaften, das Design und Rechte sein. Dieser „Substance over Form“ Ansatz, der sich auch in Erwägungsgrund 14 der MiCAR wiederfindet, stellt nach Ansicht der ESMA klar, dass die Bestimmung der Rechtsnatur eines Token als MiCAR oder MiFID2 Produkt sich nicht an der technischen Hülle des Produkts entscheiden darf. Für die rechtliche Praxis wird die technische Ausgestaltung jedoch trotzdem relevant sein. Denn sie wird trotz allem im Rahmen der Prüfung eine Rolle spielen, ob ein Produkt überhaupt einen Kryptowert im Sinne der MiCAR darstellt. Nur dann kann im zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser Kryptowert nach seiner Substanz ein MiFID2 Produkt darstellt.

    Wann können Token als übertragbares Wertpapier nach MiFID2 eingeordnet werden?

    Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2 Regulierung sind insbesondere übertragbare Wertpapiere. Hinter dem Begriff verbergen sich vor allem Anleihen, Aktien und sonstige Wertpapiere etwa zur Einbettung von Derivaten. MiFID2 selbst stellt zur Definition eines übertragbaren Wertpapiers drei Tatbestandsmerkmale auf, die ein Produkt zur Einordnung als übertragbares Wertpapier erfüllen muss. Zunächst muss das Produkt Teil einer „Kategorie“ sein. Gemeint ist damit, dass das Produkt Bestandteil einer Gesamtemission sein muss, was letztlich seine Austauschbarkeit und damit auch seine Handelbarkeit am Kapitalmarkt begründet. Letztere ist zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines übertragbaren Wertpapiers. Die ESMA will darunter nicht nur klassische Wertpapierbörsen und regulierte Märkte verstehen, sondern ebenso wie in Deutschland auch die BaFin alle Handelsplätze, auf denen entsprechende Produkte gehandelt werden können. Schließlich darf es sich bei dem Produkt nach der in MiFID2 enthaltenen Definition nicht um ein Zahlungsinstrument handeln. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollen Token nach der ESMA als übertragbare Wertpapiere eingeordnet werden und damit der MIFID2 Regulierung unterfallen. Die Bestimmungen der MiCAR sind auf solche Token dann nicht anwendbar, obwohl sie zugleich die Definition eines Kryptowerts nach der MiCAR erfüllen.

    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Zuständiger Anwalt für die Beratung zur rechtlichen Einordnung von Token in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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      Juni 03, 2024

      Schwarmfinanzierungen – Welche Möglichkeiten gibt es?

      Das Phänomen der Schwarmfinanzierung – auch neudeutsch als „Crowdfunding“ bezeichnet – ist als Möglichkeit der Kapitalbeschaffung an den Finanzmärkten nicht mehr wegzudenken. Insbesondere im Bereich der Finanzierung von Immobilienprojekten erfreut sich die Schwarmfinanzierung ungebrochener Beliebtheit. Vereinfacht gesagt wird hierbei von einer größeren Gruppe von Menschen Geld, häufig kleinere Beträge, für Projekte oder Unternehmen über eine Internet-Plattform eingesammelt. Hierbei ist für die Unternehmen, die eine Finanzierung mittels Schwarmfinanzierung anstreben nicht nur die eigentliche Mittelbeschaffung interessant, sondern auch die mediale Aufmerksamkeit, die mithilfe von Schwarmfinanzierungen umgesetzte Projekte immer wieder auf sich ziehen. In Deutschland ist die Schwarmfinanzierung auf nationaler Ebene im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) geregelt. Auf europäischer Ebene regelt seit dem 10. November 2021 die European Crowdfunding Service Provider Regulation (ECSPR) (EU) 2020/1503 die Schwarmfinanzierung. Aber in welchen Konstellationen ist welches Regelungsregime anwendbar und welche Produkte dürfen wie vertrieben werden?

      Grundsätzlich geht die ECSPR dem VermAnlG vor

      Der deutsche Gesetzgeber hat im VermAnlG den Vorrang der ECSPR für Angebote mit einem Gegenwert von bis zu EUR 5.000.000, gerechnet über 12 Monate, festgelegt. Die ECSPR findet damit immer vorrangig Anwendung, wenn über eine gemäß der ECSPR zugelassene Schwarmfinanzierungsplattform ein Angebot von in der Verordnung erfassten Produkten unterbreitet wird. Diese Produkte umfassen insbesondere Finanzprodukte, die überwiegend nicht als Vermögensanlagen einzuordnen sind. Das sind insbesondere Wertpapiere und nicht nachrangige Kredite. Gerade bei den in Deutschland beliebten Nachrangdarlehen fehlt es an der von der ECSPR vorausgesetzten Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruches. Sie sind somit keine tauglichen Produkte für den Vertrieb unter der ECSPR. Dies jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Darlehen mit einem qualifizierten Rangrücktritt handelt. Diese Nachrangdarlehen fallen also, wenn sie im Wege der Schwarmfinanzierung in Deutschland begeben werden sollen, auch weiterhin unter den Anwendungsbereich des VermAnlG und profitieren insofern auch von den Erleichterungen, die das VermAnlG für solche Begebungen vorsieht.

      Welche Voraussetzungen in Bezug auf die Dokumentation müssen für die Begebung einer Schwarmfinanzierung erfüllt sein?

      Inhaltlich verpflichtet die ECSPR den Schwarmfinanzierungsdienstleister – also den Betreiber der Internet-Plattform, über die die Begebung durchgeführt wird – dazu, die geregelten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nur auf der Grundlage einer Zulassung nach der ECSPR anzubieten und ordnet an, dass sie der laufenden Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Die Verordnung setzt damit anders als die nationalen Regelungen des VermAnlG nicht beim Emittenten bzw. Anbieter und der Hinterlegung von Transparenzdokumenten an, sondern bei dem Betreiber der Internet-Plattform. Dieser ist als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ECSPR dazu verpflichtet, die notwendige Dokumentation für jede von ihm angebotene Schwarmfinanzierung – das sogenannte Anlagebasisinformationsblatt (ABIB) – auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit zu überprüfen und etwaige Mängel beim Projektträger, der für die Erstellung des maximal 6 DIN-A-4 Seiten langen ABIB verantwortlich ist, zu monieren und auf eine Berichtigung hinzuwirken. Demgegenüber muss bei einer Begebung nach dem VermAnlG von z.B. einem Nachrangdarlehen der Emittent oder Anbieter einer Schwarmfinanzierung ein maximal 3 DIN-A-4 Seiten langes Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der BaFin hinterlegen. Bei Vorliegen der entsprechenden Zulassungen ist es öglich, gleichzeitig sowohl Schwarmfinanzierungen nach ECSPR als Schwarmfinanzierungsdienstleister und als Betreiber einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des VermAnlG anzubieten. Natürlich lassen sich die nach dem VermAnlG begebenen Schwarmfinanzierungen nicht im europäischen Ausland anbieten. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen jedoch für die nach ECSPR begebenen Schwarmfinanzierungen.

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        Mai 27, 2024

        Reverse Solicitation – Gilt die MiCAR auch für Kryptodienstleister aus Drittstaaten?

        Ab dem 30. Dezember 2024 werden Kryptodienstleister in Europa nur mit MiCAR Lizenz Kryptodienstleistungen erbringen dürfen. Bereits jetzt müssen sich die betroffenen Unternehmen auf die Geltung der neuen Regeln vorbereiten und sicherstellen, dass sie ihre Kryptodienstleistungen künftig auch auf Grundlage der dann erforderlichen Zulassungen und unter Einhaltung aller sie erfassenden Compliancepflichten anbieten können. Die MiCAR wird für europäische Kryptodienstleister aber auch Vorteile mit sich bringen. Insbesondere wird der europäische Kryptomarkt unter der Geltung der MiCAR keinen regulatorischen Flickenteppich mehr darstellen. Die vereinheitlichte Beaufsichtigung der Kryptodienstleister in Europa bringt mit sich, dass auch die Möglichkeit eines Passportings bestehen wird. Kryptodienstleister können somit unter der MiCAR eine ihnen in einem Mitgliedstaat erteilte MiCAR Lizenz auch in anderen Mitgliedstaaten der EU für die Erbringung nutzen, ohne dort eine weitere Zulassung einholen zu müssen, wenn sie dafür ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren mit der Aufsichtsbehörde des Ziellandes durchlaufen haben. Aber wie stellt sich die neue aufsichtsrechtliche Situation unter MiCAR für Kryptodienstleister aus Drittstaaten dar? Wird es ihnen möglich sein, ohne MiCAR Zulassung europäische Kunden zu bedienen, solange sie nicht aktiv um solche Kunden werben?

        Passive Dienstleistungsfreiheit soll unter MiCAR sehr stark eingeschränkt werden

        Zwar sieht die MiCAR die Möglichkeit der Erbringung von Kryptodienstleistungen für Unternehmen aus Drittstaaten ohne MiCAR Lizenz ausdrücklich für den Fall vor, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistung ausschließlich auf Betreiben des Kunden ohne Zutun des Unternehmens zustande kommt. Die mit der Konkretisierung der Vorschrift beauftragte ESMA hat jedoch in ihrem im Januar 2024 veröffentlichten Konsultationspapier klargestellt, dass diese Ausnahmevorschrift sehr restriktiv ausgelegt werden soll. Die ESMA betont, dass es sich bei der aus Ausnahme vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts ausgestalteten sog. Reverse Solicitation eigentlich um ein Verbot zur aktiven Kundenansprache handele, das nur in sehr engen Grenzen unlizenzierten Unternehmen aus Drittstaaten die Möglichkeit einräumen soll, Kunden aus Europa in Einzelfällen zu bedienen, wenn die Geschäftsanbahnung auf Initiative des Kunden erfolgt. Die ESMA führt weiter aus, dass die nationale zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Auslegung der Vorschrift zur passiven Dienstleistungsfreiheit berücksichtigen sollen, dass Kryptodienstleister aus Drittstaaten versuchen werden, systematisch Kryptodienstleistungen auf der Grundlage der Ausnahme für Reverse Solicitation in Europa anzubieten. Diese Möglichkeit sollte nach Auffassung der EMSA durch die Auslegung der Vorschrift nicht eingeräumt werden.

        Zulässige Reverse Solicitation soll nach EMSA kein Freischein für unlizenzierte Kryptodienstleistung sein

        Die ESMA schränkt deshalb die Möglichkeit der Reverse Solicitation unter MiCAR in ihrem Konsultationspapier noch weiter ein, indem sie klarstellt, dass Kryptodienstleister aus Drittstaaten ihre Leistungen auf der Basis der Ausnahme nur in einem sehr kurzen Zeitfenster erbringen dürfen. Insbesondere soll ihnen im Fall einer zulässigen Dienstleistungserbringung aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen der passiven Dienstleistungsfreiheit nicht gestattet sein, dem so gewonnenen Kunden weitere Kryptodienstleistungen anzubieten. Diese Einschränkung sieht der Ausnahmetatbestand in der MiCAR zur Reverse Solicitation selbst ausdrücklich vor. Die Möglichkeiten für Unternehmen aus Drittstaaten, europäische Kunden zu bedienen werden damit unter Geltung der MiCAR auf ein Minimum begrenzt. Für Kryptodienstleister aus nicht-EU-Staaten bedeutet dies, dass sie entweder über eine Zweigniederlassung in Europa eine MiCAR Lizenz erwerben oder aber interne Prozesse zur Behandlung von Kunden aus Europa schaffen sollten. Als Alternative bliebe ihnen nur die ausnahmslose Nichtannahme von europäischen Kunden, um das Risiko der Erbringung unerlaubter Kryptodienstleistungen zu umgehen.

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        Zuständiger Anwalt für die Beratung zur Inanspruchnahme der MiCAR Ausnahme zur passiven Dienstleistungsfreiheit für Kryptodienstleister aus Drittstaaten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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          Mai 13, 2024

          Der EU Wachstumsprospekt – Wer kann von diesen Regelungen profitieren und welche Erleichterungen gibt es?

          Grundsätzlich gibt es für Unternehmen verschiedenste Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen. Das Bankdarlehen als Weg der Fremdkapitalaufnahme und die Ausgabe von Aktien als Eigenkapitalinstrument sind hier wohl als die klassischen Vorgehensweisen zu benennen. Soll die Kapitalaufnahme nicht über ein Bankdarlehen, sondern durch die Ausgabe von Wertpapieren wie z.B. durch in Genussscheinen verbriefte Genussrechte oder in tokenisierten Anleihen oder auch in Aktien geschehen, so sind bei einem öffentlichen Angebot an Kleinanleger grundsätzlich Prospektpflichten durch die Emittentin zu beachten. Diese ergeben sich in der Europäischen Union vorrangig aus der EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 und den flankierenden Begleitverordnungen. In der EU-Prospektverordnung ist seit dem in Kraft treten der Verordnung am 21. Juli 2019 auch der EU-Wachstumsprospekt als Wahlmöglichkeit der Dokumentation für bestimmte Emissionen vorgesehen. Der EU-Wachstumsprospekt verspricht sowohl inhaltliche Erleichterungen als auch einen geringeren Umfang im Vergleich zu einem „normalen“ Prospekt und damit grundsätzlich auch geringere Kosten bei der Erstellung des Prospektes. Aber wer kann diese Erleichterungen in Anspruch nehmen und was muss inhaltlich angegeben werden?

          Wachstumsprospekt richtet sich nicht nur an KMUs

          Grundsätzliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Erfüllung der Prospektpflicht durch einen EU-Wachstumsprospekt ist immer, dass noch keine Wertpapiere des betreffenden Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt können Emittenten diesen Prospekt zur Erfüllung ihrer Prospektpflichten wählen, wenn sie in eine der nachfolgenden Kategorien fallen. Zunächst werden Fälle erfasst, in denen es sich bei der Emittentin um ein kleines und mittelständisches Unternehmen (KMU) handelt. Aber auch unabhängig von der Qualifikation als KMU kann der EU-Wachstumsprospekt für ein öffentliches Angebot dann genutzt werden, wenn die Wertpapiere der Emittentin nur eine begrenzte Marktkapitalisierung haben. Daneben sind die Regelungen über den Wachstumsprospekt auch dann anwendbar, wenn die Emission einen Gesamtgegenwert in der EU über einen 12-Monatszeitraum von höchstens EUR 20 Mio. hat und keine Wertpapiere des Unternehmens an einem MTF gehandelt werden und die Emittentin im letzten Jahr nicht mehr als 499 Beschäftigte hatte. Weiterhin kommt der Wachstumsprospekt in Betracht, wenn die Aktien der Emittentin bereits an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden bzw. die Emittentin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und der Gesamtwert der zwei folgenden Positionen unter EUR 200 Mio. liegt: (i) der Preis des endgültigen Angebots oder der Höchstkurs; (ii) die Gesamtzahl der unmittelbar nach dem öffentlichen Aktienangebot im Umlauf befindlichen Aktien berechnet entweder auf der Grundlage der Menge der öffentlich angebotenen Aktien oder der Höchstmenge der öffentlich angebotenen Aktien. Darüber hinaus können auch Anbieter von Wertpapieren, welche von Unter eine der ersten beiden Kategorien fallenden Emittenten begeben wurden von den Regelungen zum EU-Wachstumsprospekt profitieren. Es können also nicht nur KMUs von dem EU-Wachstumsprospekt Gebrauch machen.

          Welche Inhaltlichen Erleichterungen gibt es?

          Inhaltlich orientiert sich diese Prospektart stark an dem alten KMU-Prospekt. Jedoch wurden hier vom Europäischen Verordnungsgeber weitere Verschlankungen vorgenommen. So sind z.B. keine Angaben mehr zur Unternehmensgeschichte, den Beschäftigten, den Wettbewerbern und den Geschäftsführungspraktiken  zu machen. Weiterhin gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Darstellung der Geschäfts- und Finanzlage der Emittentin. Das spezielle Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt sieht vor, Finanzinformationen einschließlich wesentlichen Leistungsindikatoren (KPIs) und Abschlüsse für ein Jahr bei Anleihen bzw. zwei Jahre bei Aktien aufzunehmen. Insgesamt ergibt sich somit eine erhebliche Erleichterung in Bezug auf den Umfang bei der Erstellung eines EU-Wachstumsprospektes im Vergleich zu einem „normalen“ Prospekt. Diese Erleichterung sollte sich auch in den Kosten zur Erstellung des Prospektes niederschlagen, so dass Unternehmen für die diese Form des Prospektes in Frage kommt hier einen echten Anreiz zur Nutzung des EU-Wachstumsprospektes haben.

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            Apr. 29, 2024

            Kryptoberatung nach MiCAR – Brauchen künftig auch Referrer eine BaFin Lizenz?

            Die europäische Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird in diesem Jahr sukzessive die nationale Regulierung von Kryptodienstleistungen ablösen. Am 30. Dezember 2024 werden die Regeln der EU-Verordnung für alle CASP in Europa gelten. Zwar werden dank verschiedener Übergangsregelungen nicht alle direkt über eine MiCAR Lizenz verfügen müssen. Bereits jetzt macht jedoch die Planung der Umstellung auf das neue Regulierungsregime Sinn. Eine im Vergleich zur traditionellen Regulierung im Finanzdienstleistungssektor nach MiCAR deutlich weitergehende Kryptodienstleistung ist die Beratung zu Kryptowerten. Denn nach der in Deutschland aktuell geltenden Regulierung erfasst die Anlageberatung lediglich Beratungsdienstleistungen zu Geschäften in Bezug auf Finanzinstrumente  und so auch auf Kryptowerte. Die Beratung zu Kryptowerten unter der MiCAR wird jedoch deutlich darüber hinaus gehen und neben der Beratung zu Geschäften in Bezug auf Kryptowerte auch die Beratung zur Nutzung von Kryptodienstleistungen regulieren. Wer somit ab dem 30. Dezember 2024 Kunden personalisierte Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Kryptodienstleistungen erteilt, kann damit selbst als Kryptoberater einer Erlaubnispflicht nach der MiCAR unterfallen und für diese Tätigkeit zuvor eine BaFin Lizenz einholen müssen.

            Wann kann die Erlaubnispflicht für Anbieterempfehlungen greifen?

            Insbesondere Kryptodienstleister, die im Rahmen der eigenen Leitungserbringung Kryptodienstleistungen dritter Anbieter anpreisen, können im Einzelfall den Tatbestand der Kryptoberatung erfüllen. Denkbar wäre dies beispielsweise in Fällen, in denen eine Kryptohandelsplattform ihren Kunden die Dienstleistungen verschiedener Kryptoverwahrer vorstellt oder ein Anbieter von Kryptotauschdienstleistungen etwa die Inanspruchnahme der Dienste verschiedener Portfolioverwalter für Kryptowerte vorstellt. Um die Erlaubnispflicht in Bezug auf die Kryptoberatung auszulösen ist aber stets erforderlich, dass dem Kunden personalisierte Empfehlungen erteilt werden. Es wird daher nicht ausreichen, schlicht mehrere verschiedene Anbieter einer Kryptodienstleistungen zu benennen. Erst wenn ein Beratungselement hinzukommt, kann die MiCAR Zulassung erforderlich werden. Sofern also Aussagen getroffen werden, die dem Kunden suggerieren, dass ein bestimmter Kryptodienstleister gegenüber anderen besonders geeignet für eben diesen Kunden wäre, kann die Kryptoberatung in der Variante der Anbieterempfehlung vorliegen. Ob die Empfehlung an den Kunden dabei tatsächlich auf ihn zugeschnitten ist, indem etwa sein konkretes Portfolio, seine Investitionspräferenzen sowie sein persönliches Risikoprofil zugrunde gelegt wurden, dürfte allerdings keine Rolle spielen. Entscheidend dürfte vielmehr sein, wie sich die Empfehlung aus Kundensicht darstellt. Vorsicht sollten Referrer deshalb bei Aussagen walten lassen, die den Kunden glauben lassen sollen, dass die Inanspruchnahme einer bestimmten Kryptodienstleistung perfekt zu ihm passt oder seine konkreten Bedürfnisse trifft.

            Was sollten Referrer von Kryptodienstleistern in Zukunft beachten?

            Die Erlaubnispflicht nach MiCAR für die Kryptoberatung in der Anbieterempfehlungsvariante sollten Referrer in jedem Fall ernstnehmen und ihre gesamte Kundenkommunikation vor ihrem Hintergrund gestalten. In allen werblichen Aussagen, die das Angebot dritter Kryptodienstleister zum Gegenstand haben, sollten Referrer darauf achten, dass beim Kunden unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden kann, dass die Empfehlung des Drittanbieters unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Kunden zustande gekommen ist. Je allgemeiner die werbliche Aussage, desto geringer die Gefahr der versehentlichen Erbringung einer erlaubnispflichtigen Kryptoberatung. Für Influencer, die Empfehlungen über öffentliche Kanäle aussprechen, ist die Gefahr der Erbringung der nach MiCAR regulierten Kryptoberatung demgegenüber gering, da sie schon deshalb keine personalisierten Empfehlungen aussprechen können, weil ihnen ihre Zuhörer in der Regel unbekannt sind.

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              Apr. 22, 2024

              Fehlerhaftes Krypto Whitepaper nach MiCAR – Welche Folgen kann das haben?

              When the Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) comes into force on December 30, 2024, the provisions on crypto asset whitepapers contained therein will also become applicable. On this date, providers who publicly offer crypto assets other than asset referenced tokens or e-money Tokens must, among other things, prepare and publish a corresponding crypto asset whitepaper and submit it to BaFin as the competent authority in the event of a public offering in Germany. The information contained in the crypto whitepaper must not be incomplete, dishonest, incomprehensible or misleading. The regulations ultimately aim to ensure that the crypto whitepaper contains all the information necessary for the potential investor to make an informed purchase decision. But who would be liable should the crypto asset whitepaper be incorrect in the aforementioned sense?

              In General, the Provider, the Applicant for Authorization to Trade or the Trading Platform Operator are Liable

              Firstly, MiCAR stipulates that those who assume responsibility for the crypto-asset whitepaper are also the addressees of any liability for errors in the whitepaper in question. These are either the provider of the crypto asset or the person who has applied for the authorization of the crypto asset for trading or the operator of the trading platform on which the crypto asset is to be traded. Interestingly, the term „issuer“ was not included in the scope of the liability addressees on the grounds that this would not be expedient, as there is often no identifiable issuer for this type of crypto asset. In principle, it is stipulated that all of the aforementioned possible responsible parties must be legal entities. As a general rule, they are only subject to limited liability insofar as they are only liable with their company assets. This limitation of liability would also affect liability for an erroneous crypto asset whitepaper, meaning that young companies with a thin capital base that assume responsibility for the whitepaper in question could only have very limited liability. In this respect, claims for damages due to losses caused by erroneous crypto asset whitepapers could well come to nothing.

              Liability of Members of the Administration Bodies, Management Bodies or Supervisory Bodies

              For this reason, MiCAR cumulatively also holds the administrative body, management body or supervisory body of the person responsible for the whitepaper liable to the holder of the crypto asset for damages suffered due to breaches of the aforementioned obligations. Specifically, this means that the natural persons in the aforementioned bodies of the legal entities may also be liable for damages caused by an erroneous crypto asset whitepaper. A limitation or even an exclusion of this liability by the general terms and conditions of the person responsible for the whitepaper is excluded by MiCAR itself. A proper and careful preparation of the required crypto asset whitepaper to avoid liability risks for the person responsible for the whitepaper by a law firm specializing in the preparation of MiCAR whitepapers is therefore advisable for all parties involved. This is particularly important as there is no time limit for this type of liability in MiCAR, which is otherwise usual for prospectus and documentation obligations.

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                Apr. 15, 2024

                Getting ready for MiCAR – BMF schlägt zwei neue Rechtsverordnungen für den Übergang zu MiCAR vor

                Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 zwei Entwürfe für Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang von der nationalen Kryptoregulierung in das am 30. Dezember 2024 auch für Kryptodienstleister (CASP) geltende MiCAR-Regime regeln sollen. Bis zum 19. April 2024 erhalten Marktteilnehmer, Verbände und Experten die Gelegenheit, dem Bundesfinanzministerium kritische Stellungnahmen zum Inhalt der geplanten Verordnungen zukommen zu lassen. Mit der MiCAR-Transitverordnung (MiCAR-TransitV) will das BMF die in der MiCAR vorgesehene Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens für die Einholdung einer MiCAR Lizenz regeln. Der Entwurf der MiCAR-Antragsverordnung (MiCAR-AntragsV) soll demgegenüber für alle durch die MiCAR vorgesehenen Antragsverfahren die Einzelheiten zur Antragstellung festlegen, insbesondere, ab wann welche Anträge auf Zulassung nach MiCAR durch die Kryptodienstleister gestellt werden können. Beide Verordnungsentwürfe finden ihre Rechtsgrundlage in dem bislang ebenfalls als Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 7. Februar 2024 vorliegenden Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), mit dessen Verabschiedung jedoch im Hinblick auf die bereits am 30. Juni 2024 jedenfalls im Hinblick auf E-Geld Token (EMT) und vermögenswertereferenzierte Token (ART) Rechtswirkung entfaltende MiCAR zeitnah gerechnet werden darf.

                MiCAR-TransitV erleichtert Einholung von MiCAR Lizenz für Wertpapierinstitute und Kryptoverwahrer

                Das vereinfachte Verfahren zur Einholung einer MiCAR Lizenz soll nach den Vorgaben der MiCAR Unternehmen zugutekommen, die bereits über eine Erlaubnis nach nationalem Recht für die Erbringung von Kryptodienstleistungen verfügen. In Deutschland sind dies insbesondere Kryptoverwahrer, die bereits eine BaFin Lizenz nach dem Kreditwesengesetz (KWG) halten und Kryptodienstleister mit einer BaFin Lizenz nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder dem KWG, etwa zur Anlagevermittlung oder Anlageberatung in Bezug auf Kryptowerte, Betreiber multilateraler Kryptohandelssysteme, Eigenhändler oder Finanzkommissionäre, die Kryptowerte auf eigene Rechnung handeln. Die MiCAR-TransitV soll künftig festlegen, welche inhaltlichen Anforderungen an Anträge im vereinfachten Verfahren zu stellen sein werden. In jedem Fall soll der Antragsteller angeben müssen, für welche konkreten Kryptodienstleistungen nach MiCAR die Zulassung beantragt wird. Zudem soll der Antragsteller bestätigen müssen, dass sein Geschäftsmodell seit seinem Erlaubnisverfahren nach nationalem Recht unverändert geblieben ist und die der BaFin seinerzeit übermittelten Informationen zur Geschäftsorganisation und Unternehmensführung weiterhin aktuell sind. Darüber hinaus muss er Anpassungen in seiner Geschäftsorganisation bezüglich der spezifischen Compliance-Anforderungen der MiCAR vornehmen und der BaFin vorlegen. Schließlich soll ein aktualisierter Geschäftsplan vorgelegt werden müssen, aus dem hervorgeht, welche Kryptodienstleistungen nach MiCAR in welchen Mitgliedstaaten erbracht werden sollen und wie der Antragsteller sie vermarkten möchte.

                MiCAR-AntragsV soll Einreichungsfristen für alle Arten von Anträgen auf MiCAR Zulassung regeln

                Die MiCAR-AntragsV dient lediglich der Schaffung der Möglichkeit, bereits vor vollständigem Eintritt der Rechtswirkung von MiCAR Anträge auf Zulassung als CASP bei der BaFin stellen zu können. Denn solange die Vorschriften der MiCAR in Bezug auf die Antragstellung noch nicht gelten – dies wird erst ab dem 30. Dezember 2024 der Fall sein – braucht es für die Antragstellung eine wirksame Rechtsgrundlage. Ende des Jahres 2024 wird die MiCAR-AntragsV dann ihren Zweck erfüllt haben und soll deshalb wieder außer Kraft treten. Anträge auf Durchführung des mit der MiCAR-TransitV zu regelnden vereinfachten Verfahrens sollen bereits ab Geltung der MiCAR-AntragsV gestellt werden können, womit bis spätestens Sommer 2024 gerechnet werden darf. Die Ablauffrist der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens soll bereits die MiCAR-TransitV selbst regeln und sie auf den 31. August 2025 festlegen. Erstanträge auf Zulassung als CASP nach MiCAR sollen ebenso wie Notifizierungsanträge von Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten ab Geltung der MiCAR-AntragsV gestellt bzw. übermittelt werden können. Für die Marktteilnehmer in Deutschland bedeutet dies, dass bereits jetzt mit der Vorbereitung MiCAR-bezogener Anträge begonnen werden sollte, um unmittelbar im Anschluss an das Inkrafttreten MiCAR-AntragsV einreichungsfähig zu sein.

                Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                Zuständiger Anwalt in unserer Kanzlei für die Beratung zu Anträgen zur Einholung einer BaFin Lizenz nach MiCAR ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

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                  Apr. 08, 2024

                  Kreditgeschäft und Nachrangdarlehen – Was bei der regelmäßigen Ausreichung von Nachrangdarlehen zu beachten ist

                  Grundsätzlich stellt das Kreditwesengesetz (KWG) das Kreditgeschäft als Bankgeschäft und damit als regulierte Tätigkeit unter einen Erlaubnisvorbehalt. Dies jedenfalls dann, wenn das Geschäft im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Das Kreditgeschäft betrifft die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Die Erbringung solcher Geschäfte bedarf somit der vorherigen Erlaubnis durch die BaFin, welche auch die laufende Aufsicht über Unternehmen ausübt, die dieser Tätigkeit nachgehen. Die Ausübung von Bankgeschäften und damit auch des Kreditgeschäftes ohne eine vorherige Erlaubnis stellt eine Straftat dar, sofern es den zuvor genannten Umfang übersteigt. Gerade Geschäftsmodelle, die vorsehen, zunächst Geld mittels nachrangiger Produkte einzunehmen, um dieses dann wiederum ihrerseits mittels Darlehen an andere Unternehmen auszureichen sollten prüfen, ob sie unter den zuvor beschriebenen Erlaubnisvorbehalt fallen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Geschäfte generell verboten sind, wenn keine BaFin Lizenz vorliegt?

                  Ausnahme durch Vereinbarung einer Nachrangklausel

                  Nach dem Merkblatt der BaFin zum Kreditgeschäft entfällt die grundsätzlich bestehende Pflicht zur vorherigen Einholung einer Erlaubnis zum Betrieb des Kreditgeschäftes in den Fällen, in denen Nachrangklauseln bzw. Verlustteilnahmevereinbarungen auf Seiten eines unternehmerischen Kreditnehmers dazu führt, dass die Aufnahme des Kredites bei ihm nicht als Einlagengeschäft im Sinne des KWG qualifiziert. In diesen Fällen soll es gerade ohne Erlaubnis möglich sein, Darlehen auch im gewerbsmäßigen bzw. in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert an Unternehmen zu vergeben. Eine Vergabe an Privatpersonen in diesem Umfang qualifiziert hingegen trotz vereinbartem Nachrang bzw. trotz vereinbarter Verlustteilnahme grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft. Insofern wird im Ergebnis die Regelung spiegelbildlich zu der Wertung, die die BaFin im Rahmen der Auslegung des Einlagengeschäftes vornimmt, ausgestaltet. Nach dieser gelten mit qualifizierter Nachrangklausel ausgestattete, vereinnahmte fremde Gelder als nicht unbedingt rückzahlbar und damit auch nicht als Einlagen im Sinne des Einlagengeschäfts.

                  Rückausnahme bei Marktauftritt wie ein Kreditinstitut

                  Die zuvor beschriebene Ausnahme soll jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Kreditgewährung durch einen Marktteilnehmer stattfindet, der wie ein Kreditinstitut am Markt bzw. in der Öffentlichkeit auftritt. Ein solcher Auftritt soll insbesondere dann gegeben sein, wenn die Darlehensvergabe und die Refinanzierung des Darlehensgebers das Gesamtbild eines Kreditinstituts ergeben. In einem vom Verwaltungsgericht Frankfurt entschiedenen Fall plante die Klägerin bei dem von ihr ins Auge gefassten Geschäftsmodell eine Hereinnahme von Anlegergeldern über Genussrechte und auch über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des Kreditgeschäftes analog der Auslegung des Tatbestandes des Einlagengeschäftes rechtlich kein Raum verbleibe, wenn sich das Unternehmen, welches solche Darlehen vergeben will, über die Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums – und sei es auch über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen – refinanziert. Insofern unterfallen in dieser Konstellation auch mit qualifiziertem Nachrang ausgestaltete Darlehen an Unternehmen dem Tatbestand des Kreditgeschäfts. Mithin muss also im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Geschäftsmodells entschieden werden, ob das anvisierte Geschäft des kreditgewährenden Unternehmens unter diese Rückausnahme fallen kann.

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                    März 25, 2024

                    BaFin Lizenz, Kryptowhitepaper, Rücktauschpflicht – Welche Anforderungen stellt MiCAR für die Ausgabe von E-Geld Token auf?

                    Die Ausgabe von Stable Coins, die ihren Wert unmittelbar von einer amtlichen Währung wie Euro oder US-Dollar ableiten, wird in der Europäischen Union ab dem 30. Juni 2024 nur noch unter Beachtung der Regularien der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) möglich sein. Ebenso wie im Fall von klassischem, nicht tokenisiertem E-Geld im Sinne der zweiten E-Geld-Richtlinie werden auch an die Emittenten von E-Geld Token strenge Anforderungen gestellt, weshalb nicht jedes Unternehmen unter der MiCAR zur Ausgabe von E-Geld Token berechtigt sein wird. Vielmehr wird dieses Privileg ausschließlich zugelassenen und beaufsichtigten Kreditinstituten und E-Geld-Instituten zuteilwerden. In Deutschland wird daher unter Geltung der MiCAR für die Emission von E-Geld Token in jedem Fall eine BaFin Lizenz benötigt. MiCAR sieht für die Emittenten von E-Geld Token darüber hinaus jedoch noch weitere Pflichten vor. So müssen Emittenten beispielsweise ein aussagekräftiges Kryptowhitepaper erstellen, das die in der MiCAR festgelegten Mindestinformationen enthält, damit die Token öffentlich in Europa angeboten oder zum Handel beispielsweise an Kryptotauschplattformen zugelassen werden dürfen.

                    MiCAR stellt inhaltliche Anforderungen an Kryptowhitepaper zu E-Geld Token

                    Vor dem öffentlichen Angebot von E-Geld Token in der Europäischen Union muss der Emittent ein Kryptowhitepaper erstellen und auf seiner Webseite veröffentlichen, das er spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die für ihn zuständige Behörde – in Deutschland die BaFin – übermitteln muss. In dem Kryptowhitepaper hat der Emittent der E-Geld Token unter anderem Informationen über sich selbst und die Funktionsweise des Token, über die Art und Weise des geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel, die mit den E-Geld Token verbundenen Rechte und Pflichten, die verbundenen Risiken und auch zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des zugrundeliegenden Konsensmechanismus auf das Klima anzugeben. Darüber hinaus müssen im Kryptowhitepaper zahlreiche  Warnhinweise enthalten sein, etwa zur fehlenden Einlagensicherung und zu der Tatsache, dass das Kryptowhitepaper nicht von einer Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Insgesamt muss das Kryptowhitepaper redlich und verständlich formuliert sein und darf keine irreführenden Aussagen enthalten. Das Kryptowhitepaper muss in einer Sprache des Herkunftsstaats des Emittenten oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. Insbesondere dann, wenn die E-Geld Token nicht nur in Deutschland angeboten werden sollen bietet sich daher die Erstellung eines Kryptowhitepapers in englischer Sprache an.

                    Rücktauschpflicht und Zinsverbot als privatrechtliche Beschränkungen

                    Auch in privatrechtlicher Hinsicht sieht die MiCAR Verpflichtungen für Emittenten von E-Geld Token vor. Von entscheidender Bedeutung ist insoweit die in der Verordnung verankerte Rücktauschverpflichtung, die den Inhabern von E-Geld Token gegenüber dem Emittenten ein jederzeitiges recht auf Rücktausch der E-Geld Token in gesetzliche Währung zum Nominalwert garantiert. Für den Rücktausch dürfen Emittenten mit BaFin Lizenz keine Gebühren erheben. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Verzinsung von Guthaben in E-Geld Token ist der Verordnungsgeber der MiCAR streng. Zinsen dürfen in Bezug auf E-Geld Token nicht gewährt werden. Das Zinsverbot trifft nicht nur die Emittenten der Token, sondern ebenso Kryptodienstleister mit BaFin Lizenz, die im Zusammenhang mit von ihnen erbrachten Kryptodienstleistungen keine Zinsen gewähren dürfen. Die MiCAR stellt klar, dass Zinsen im Sinne des Zinsverbots auch alle Vergütungen und sonstigen Vorteile sein sollen, die im Zusammenhang mit der Inhaberschaft von E-Geld Token stehen.

                    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                      März 18, 2024

                      Das MiCAR Kryptowerte Whitepaper – Kann die Pflicht zur Erstellung auch den Betreiber einer Handelsplattform treffen?

                      Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) tritt am 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch die Vorschriften in Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper anwendbar. Diese verlangen unter anderem von Anbietern, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbieten, dass sie ein entsprechendes Kryptowerte Whitepaper erstellen, der zuständigen Behörde übermitteln und veröffentlichen. Die grundsätzlich gleichen Verpflichtungen treffen Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen. Ausnahmen zu dieser Pflicht ergeben sich aus der MiCAR selbst, wie etwa im Falle des öffentlichen Angebotes an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen oder ausschließlich an qualifizierte Anleger. Eine Ausnahme bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines MiCAR Whitepapers bei der Zulassung des Kryptowertes zum Handel besteht dann, wenn der betreffende Kryptowert bereits zum Handel in der Union zuglassen ist und ein entsprechendes MiCAR Whitepaper erstellt wurde und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt. In diesem Zusammenhang trifft also zunächst die Emittenten der Kryptowerte die Pflicht zur Erstellung eines MiCAR Whitepapers. Sie werden regelmäßig das entsprechende Interesse sowohl am öffentlichen Angebot der Kryptowerte als auch an deren Zulassung zum Handel haben. Aber können diese Pflichten auch die oder den Betreiber einer Handelsplattform treffen?

                      Betreiber einer Handelsplattform als Anbieter von Kryptowerten im Rahmen eines öffentlichen Angebotes

                      Im Rahmen der MiCAR bezeichnet der Begriff Anbieter eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet. Ob der Betreiber einer Handelsplattform hierunter fallen kann, dürfte letztlich eine Frage des Einzelfalles sein. Nach MiCAR ist die alleinige Zulassung zum Handel oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte zu qualifizieren. Insofern wäre ein Betreiber einer Handelsplattform nur dann zur Erstellung eines Whitepapers als Anbieter verpflichtet, wenn seine Tätigkeit hierüber hinaus gehen würde. Jedoch dürfte nicht jede weitergehende Tätigkeit automatisch die Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers durch den Betreiber hervorrufen. Vielmehr muss die Tätigkeit des Betreibers ein öffentliches Angebot darstellen. Dies bedeutet, dass die über den Kryptowert veröffentlichten Informationen, die Angebotsbedingungen über diesen enthalten, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf des Kryptowerts zu entscheiden. Es wäre hier wünschenswert, wenn die ESMA entsprechende Richtlinien veröffentlichen würde, wann ein öffentliches Angebot bei bereits gelisteten Kryptowerten vorliegt.

                      Betreiber einer Handelsplattform als Initiator für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel

                      Sofern der Betreiber einer Handelsplattform der Initiator für die Zulassung des Kryptowertes zum Handel ist, ist er, falls das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper in den von der MiCAR vorgeschriebenen Fällen noch nicht veröffentlicht wurde, auch dafür verantwortlich, dass ein solches Whitepaper veröffentlicht wird. Konkret stellt der Verordnungsgeber hier auf die „Initiative“ des Betreibers der Handelsplattform ab. In der Regel wird wohl die Initiative zur Zulassung zum Handel vom Emittenten oder z. B. dem Vertriebspartner des Emittenten ausgehen. Sofern jedoch die Initiative vom Betreiber der Handelsplattform selbst ausgeht, sollen diesen auch die entsprechenden Pflichten treffen. Wann genau die Initiative zur Zulassung eines Kryptowertes zum Handel von dem Betreiber oder einer anderen Person ausgeht, gibt die Verordnung indes leider nicht vor. Insofern ist auch hier den Betreibern von Handelsplattformen zu einer genauen Einzelfallprüfung zu raten. Dies dürfte umso mehr für Betreiber gelten, deren Geschäftsmodell neben der Handelsplattform auch die Tokenisierung von Finanzprodukten und deren Vertrieb beinhaltet. Hier könnte die Schwelle zum Initiator abhängig vom Tätigkeitsfeld verhältnismäßig schnell überschritten sein.

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                        März 11, 2024

                        Der Stable Coin in Europa – Wer darf unter MiCAR vermögenswertereferenzierte Token (ART) ausgeben?

                        In etwas mehr als drei Monaten werden die Vorschriften der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) zu vermögenswertereferenzierten Token (ART) und E-Geld Token (EMT) Geltung entfalten. Die MiCAR wird dann für strenge Regeln für die Schaffung und das Angebot von sog. Stable Coins in der EU sorgen. Emittenten von Stable Coins haben dann zahlreiche Pflichten zu erfüllen, die die Wertstabilität der Stable Coins gewährleisten und Anlegern das Höchstmaß an Sicherheit vermitteln sollen. Schon daran zeigt sich, dass die Emission von ART in der EU künftig ein hochkomplexes Unterfangen sein wird. Im Fall der vermögenswertereferenzierten Token leitet sich die Wertstabilität der Token nach der Definition in der MiCAR von einem anderen Wert oder Recht oder einer Kombination daraus ab. Der Referenzwert kann damit sehr unterschiedlich zusammengestellt sein. Sobald die Zusammenstellung zu einer Wertstabilität des ART führt, müssen die Vorschriften der MiCAR durch den Emittenten, aber auch durch andere Arten von Anbietern wie etwa ART anbietende Handelsplattformen, beachtet werden. Aber wer wird in der EU ab dem 30. Juni 2024 eigentlich vermögenswertereferenzierte Token emittieren dürfen?

                        Emittent von vermögenswertreferenzierten Token (ART) benötigt MiCAR Zulassung

                        Die Emittenteneigenschaft ist für die Existenz von Stablecoins unter der neuen Regulierung von zentraler Bedeutung. Ohne Emittent – so der Ansatz des Verordnungsgebers der MiCAR – kein Stable Coin. Deshalb wird ab dem 30. Juni 2024 in Europa das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich nur vom Emittenten des betreffenden ART selbst durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine Beantragung der Zulassung eines ART zum Handel. Darüber hinaus müssen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich eine Zulassung nach MiCAR einholen, bevor sie mit dem öffentlichen Angebot ihres ART beginnen dürfen. Der Zulassungsantrag ist umfassend und muss unter anderem einen ausführlichen Geschäftsplan und detaillierte Beschreibungen der Geschäftsorganisation des künftigen Emittenten beinhalten. Zudem müssen die Leitungsorgane fachlich geeignet und zuverlässig sein und die Inhaber bedeutender Beteiligungen erfolgreich ein Inhaberkontrollverfahren durchlaufen. Auch muss ein ausführliches Krypto Whitepaper zum geplanten ART erstellt werden. Ist der künftige Emittent indessen ein Kreditinstitut, muss kein Antrag auf Zulassung als Emittent gestellt werden. Dann genügt es, dass das Kreditinstitut der zuständigen Behörde – in Deutschland der BaFin – neunzig Tage vor der erstmaligen Ausgabe spezifische Informationen zum Projekt und zur Einhaltung der Compliance-Anforderungen der MiCAR zur Verfügung stellt.

                        Keine MiCAR Zulassung für ART Emittenten in bestimmten Ausnahmefällen

                        Keine Pflicht zur Beantragung einer Zulassung sieht die MiCAR für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vor, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten nur ART im durchschnittlichen Gegenwert von höchstens 5.000.000 Euro ausgegeben haben. In solchen Fällen hielt der Verordnungsgeber die strengen Regelungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für nicht angemessen. Ebenso gibt es eine Ausnahme für Emittenten von ART, die ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden können und sich das öffentliche Angebot dieser ART auch ausschließlich an solche qualifizierte Anleger richtet. In diesen Fällen geht die MiCAR davon aus, dass die Anleger über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die Professionalität des Emittenten und die Solidität der von ihm ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token selbst einschätzen zu können. In beiden Ausnahmefällen muss der Emittent jedoch trotz allem ein Krypto Whitepaper nach dem Vorschriften der MiCAR erstellen und es an die zuständige Behörde in seinem Herkunftsmitgliedstaates übermitteln.

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