Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird ab dem 30. Juni 2024 sukzessive ihre Wirkung in den Mitgliedsaaten der Europäischen Union entfalten. Dementsprechend müssen auch die nationalen Gesetzgeber sich darauf einstellen und ihre Gesetze an die Vorgaben der MiCAR anpassen. Da es sich bei MiCAR um eine in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung handelt, haben die Mitgliedstaaten nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten. Im Wesentlichen dürften sich die nationalen Anpassungen auf das Verwaltungsverfahren innerhalb des relevanten Mitgliedstaates beziehen. Dementsprechend sieht der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz des Bundesministeriums der Finanzen im Hinblick auf MiCAR Whitepaper primär Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, sowie Regelungen zu Verstößen gegen die Vorschriften der MiCAR vor. Während die ersten Teile der Blog-Serie die sich direkt aus MICAR ergebenden Anforderungen an ein Whitepaper analysiert haben, wird nachfolgend untersucht, wie der nationale Gesetzgeber mit seinem Referentenentwurf die Vorgaben der MiCAR in Bezug auf MiCAR Whiteaper umzusetzen plant.
MiCAR Whitepaper soll in neuem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) geregelt werden
Der Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz sieht die Einführung eines Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) vor. Dieses Gesetz dient der Durchführung der MiCAR und regelt begleitend die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne von MiCAR. Als zuständige Aufsichtsbehörde für die Vorschriften der MiCAR wird die BaFin bestimmt. Ausdrücklich wird im Kryptomärkteaufsichtsgesetz noch einmal klargestellt, dass das KMAG keine Anwendung auf Finanzinstrumente findet, die von der MiCAR nicht erfasst sind. Unternehmen, die das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token planen oder deren Zulassung zum Handel beantragen wollen, müssen nach der MiCAR einen Antrag bei der BaFin stellten. Zudem muss ein MiCAR Whitepaper erstellt und veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang sieht das KMAG vor, dass die BaFin von Anbietern und von Antragstellern verlangen kann, ihr MiCAR Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht den inhaltlichen oder formalen Anforderungen der MiCAR entspricht. Die BaFin kann darüber hinaus von Anbietern und Antragsstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr MiCAR Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Entsprechendes gilt auch für E-Geld-Token und Marketingmitteilungen.
Verstoß gegen MiCAR Whitepaper Vorschriften kann zur Untersagung des öffentlichen Angebots und zu Bußgeldern führen
Das KMAG sieht ebenfalls Bestimmungen für den Fall vor, dass ein Anbieter gegen die in MiCAR vorgesehenen Vorschriften zum Krypto Whitepaper verstößt. Die BaFin kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen MiCAR verstoßen worden ist. Sie kann darüber hinaus auch ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen die in MiCAR festgesetzten Anforderungen verstoßen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes MiCAR Whitepaper öffentlich angeboten werden. Sollte ein MiCAR Whitepaper nicht oder nicht für die vorgeschriebe Dauer verfügbar gehalten werden oder Nachträge zu einem MiCAR Whitepaper nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder veröffentlicht worden sein, dann stellt dies eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das MiCAR Whitepaper nicht aktualisiert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist oder das MiCAR Whitepaper nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf der Website veröffentlicht wird.
Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink
Zuständiger Anwalt für die Beratung zur MiCAR Whitepaper Erstellung in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.
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