Am 30. November 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen (EU Green Bond Verordnung) veröffentlicht. Die Verordnung gilt in ihrer Gesamtheit ab dem 21. Dezember 2024. Die EU Green Bond Verordnung legt fest, unter welchen Umständen Emittenten von Anleihen die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „European Green Bond“ oder „EuGB“ für in der Union angebotene Anleihen verwenden dürfen. Damit eine Anleihe als European Green Bond qualifizieren kann, müssen die Erlöse der Emission, vorbehaltlich gewisser Spielräume, im Einklang mit den in der Europäischen Taxonomie Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vollumfänglich für spezifische Investmentkategorien verwendet werden. Daneben müssen wie bei anderen Green Bond Standards externe Prüfer einbezogen werden und dokumentarische Anforderungen erfüllt werden.
Der European Green Bond Standard verlangt Prospekttransparenz und externe Prüfung
Die EU Green Bond Verordnung legt fest, dass nur Anleihen als European Green Bond qualifizieren können, für die die Emittenten einen Wertpapierprospekt nach der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) veröffentlicht haben. Zusätzlich hat die Emittentin vor der Emission ein in der EU Green Bond Verordnung vorgesehenes Informationsblatt auszufüllen und sicherzustellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgibt. Um sicherzustellen, dass die Erlöse im Einklang mit der EU Green Bond Verordnung investiert wurden, müssen Emittenten für jeden Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Erlöse ihrer Anleihen einen Allokationsbericht erstellen und darauf hinweisen, dass die Erlöse der Anleihen, seit deren Emission und bis zum Ende des in dem Bericht genannten Zeitraums im Einklang mit der EU Green Bond Verordnung verwendet wurden. Wurde der Allokationsbericht erstellt, nachdem die Erlöse der Anleihe vollständig verwendet wurden, ist der Bericht von einem externen Prüfer einer Nachemissionsprüfung zu unterziehen. Die Emittenten sollen auch über die Umweltauswirkungen ihrer Anleihen Auskunft geben, indem sie nach vollständiger Verwendung der Erlöse mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihen einen Wirkungsbericht veröffentlichen.
Auch Security Token und Kryptowertpapiere dürften den Green Bond Standard erfüllen können
Dass blockchainbasierte Security Token oder Kryptowertpapiere nach dem elektronischen Wertpapiergesetz (eWpG) die Anforderungen an den European Green Bond Standard nicht erfüllen können, ergibt sich nicht aus der EU Green Bond Verordnung. Anleihen, für die ein Wertpapierprospekt zu erstellen ist, können sowohl als Security Token als auch als Kryptowertpapiere nach dem eWpG begeben werden. Die von einer solchen Emission aufgenommenen Gelder können für die Umweltziele der Europäischen Taxonomie Verordnung eingesetzt werden. Auch die in den einzelnen Berichten zu erstellenden Angaben über die Form der Anleihen lassen nicht darauf schließen, dass blockchainbasierte Anleihen nicht unter der EU Green Bond Verordnung begeben werden können. Mithin sprechen also valide Gründe dafür, dass auch blockchainbasierte Anleihen als European Green Bonds begeben werden können. Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Markt für European Green Bonds auf Basis der Blockchaintechnologie entwickeln wird.
Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink
Zuständiger Anwalt für die Beratung bei der Begebung von elektronischen Wertpapieren und Security Token in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.
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