Am 23. November 2023 hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zum Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung veröffentlicht. Die Kryptowertpapierregisterführung steht in engem Zusammenhang mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Nach dem eWpG können Inhaberschuldverschreibungen in Form eines elektronischen Wertpapiers begeben werden. Entsprechendes gilt für Kryptofondsanteile nach Maßgabe der Verordnung über Kryptofondsanteile. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde, z.B. in Form einer Globalurkunde, eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Zu diesen elektronischen Wertpapierregistern zählt das eWpG ein zentrales Register und ein Kryptowertpapierregister. Nur auf letzteres bezieht sich der Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung. Dabei ist ein Kryptowertpapier ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Das Merkblatt enthält neben Aussagen zur Erlaubnispflicht auch allgemeine Aussagen zur Systematik des eWpG.
Bereits bestehende Security Token auf DLT-Basis sind nicht automatisch Kryptowertpapiere
Klassische Wertpapiere verlangen immer eine Urkunde über ein Recht, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist. Durch die Einführung der Globalurkunden ist hierzu nicht mehr nötig, dass eine Vielzahl von Wertpapierurkunden erstellt werden muss, sondern mehrere Rechte auch in einer Urkunde verbrieft werden können. Für die Entstehung einer des in der Wertpapierurkunde verbrieften Rechts ist ein wirksamer Skripturakt und ein wirksamer Begebungsvertrag erforderlich. Der wirksame Skripturakt setzt die Ausfertigung einer Urkunde durch den Aussteller voraus. Bei einem Kryptowertpapier wird auf die Skriptur auf einer Urkunde verzichtet. Die Skriptur erfolgt nach Ansicht der BaFin vielmehr in dem Kryptowertpapierregister dadurch, dass das Kryptwertpapier in dem Register eingetragen wird. Gerade dieser Akt der Eintragung in ein Kryptowertpapierregister nach eWpG fehlt regelmäßig bei Security Token die vor der Einführung des eWpG begeben wurden. Insofern können diese deshalb nach Ansicht der BaFin nicht ohne Weiteres als Kryptowertpapier qualifizieren.
Kryptowertpapierregisterführung regelmäßig erlaubnispflichtig und weitere Lizenzen können notwendig sein
Die registerführende Stelle hat ein Kryptowertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind. Die registerführende Stelle hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte Datenveränderung über die gesamte Dauer, für die das elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu verhindern. Um diesen Pflichten nachzukommen, geht die BaFin davon aus, dass es immer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dementsprechend muss jemand, der ein eWpG konformes Kryptowertpapierregister führt, stets die Lizenz der BaFin einholen. Da es sich bei Kryptowertpapieren letztlich um Wertpapiere handelt, unterfällt deren Verwahrung und/oder Verwaltung auch tatbestandlich dem erlaubnispflichtigen Depotgeschäft. Ein Kryptwertpapierregisterführer, der auch eine Erlaubnis zum Depotgeschäft besitzt, benötigt dann aber nach der nun veröffentlichten Verwaltungspraxis der BaFin für die Sicherung etwaiger kryptographischer Schlüssel nicht zwingend zusätzlich eine eigenständige Lizenz für das Kryptoverwahrgeschäft. Gleichwohl können Kryptowertpapiere nach dem eWpG auch durch von der BaFin zugelassene Kryptoverwahrer verwahrt werden.
Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink
Zuständiger Anwalt für die Beratung bei der Begebung von elektronischen Wertpapieren in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.
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