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Feb. 17, 2020

Tokenisierte Vermögensanlagen – Welche Vorteile bietet die Alternative zu tokenisierten Wertpapieren?

Unternehmen, die in Deutschland Anlegergelder einsammeln möchten, stehen im Wesentlichen drei verschiedene Regulierungsregime zur Verfügung, von denen jeweils eines je nach Ausgestaltung des anzubietenden Investmentprodukts zu beachten ist. Dies gilt für traditionelle Kapitalmarktemissionen ebenso wie für innovative Emissionen über tokenisierte Finanzprodukte. Blockchain-basierte Kapitalmarktemissionen werden aktuell sofort mit Security Token Offerings (STO), also dem öffentlichen Angebot tokenisierter Wertpapiere verbunden. Auf diese Art der Kapitalmarktfinanzierung finden die nationalen und europäischen Regularien des Wertpapierprospektgesetzes und der EU-Prospektverordnung, des Wertpapierhandelsgesetzes und der weiteren Wertpapierbezogenen Rechtssätze Anwendung. Qualifizieren Blockchaintoken demgegenüber als Anteile an Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bzw. der diesem Gesetz zugrundeliegenden AIFM-Richtlinie der Europäischen Union, gelten die aufsichtsrechtlichen Pflichten eben dieser Regelwerke. Erfüllt ein Token aber weder die Anforderungen an ein Wertpapier noch an einen Anteil an einem Investmentvermögen nach dem KAGB, liegt nach deutschem Kapitalmarktaufsichtsrecht in vielen Fällen eine Vermögensanlage vor. Sofern solche tokenisierten Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden sollen, sind von den Emittenten und den Anbietern die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes zu beachten. Doch kann es konkrete Vorteile haben, einen Token als Vermögensanlage anstatt als Wertpapier auszugestalten?

BAFIN ORDNET TOKENISIERTE FINANZPRODUKTE EHER ALS WERTPAPIER EIN

Zunächst muss bei der Gestaltung eines tokenisierten Finanzprodukts bedacht werden, dass die BaFin schon seit dem Frühjahr 2019 eine Verwaltungspraxis entwickelt hat, nach der sie tokenisierte Finanzprodukte im Zweifel eher als Wertpapier denn als Vermögensanlage einordnet, da nach ihrer Auffassung die zugrundeliegende Blockchain-Technologie die Handelbarkeit der Token erheblich erhöht und daher die Kerneigenschaft von Wertpapieren, die Kapitalmarktfähigkeit im Fall von Token deutlich erhöht ist. Diese Verwaltungspraxis bedeutet jedoch keinesfalls, dass tokenisierte Vermögensanlagen nicht ebenfalls möglich sind. Erforderlich wäre dafür die tatsächliche Einschränkung der Handelbarkeit der Token beispielsweise durch vertragliche Beschränkungen. Sofern dieser Punkt bei der Ausgestaltung eines tokenisierten Finanzproduktes beachtet wird und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Subsidiarität von Vermögensanlagen gegenüber Wertpapieren und Anteilen an Investmentvermögen sowie dem Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz erfüllt sind, kann eine tokenisierte Vermögensanlage vorliegen.

VERTRIEB VON VERMÖGENSANLAGEN MIT ZULASSUNG NACH § 34F GEWO

Ein großer Vorteil von tokenisierten Vermögensanlagen gegenüber als Wertpapier qualifizierenden Security Token ist die Möglichkeit des Vertriebs über Kapitalanlagevermittler mit einer Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Es wird damit für den Vertrieb dieser Produkte kein Finanzvertrieb mit BaFin-Zulassung benötigt. Dies eröffnet zahlreiche neue Vertriebskanäle für Anbieter und Emittenten von tokenisierten Finanzprodukten.

VERWAHRUNG TOKENISIERTER VERMÖGENSANLAGEN DURCH KRYPTOVERWAHRER

Bislang steht noch nicht eindeutig fest, ob die BaFin eine professionelle Verwahrung von Security Token durch die neu in das Kreditwesengesetz eingeführten Kryptoverwahrer zulassen wird. Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass der Wille des Gesetzgebers jedenfalls dahin ging, die Verwahrung von tokenisierten Wertpapieren weiter zugelassenen Depotbanken vorzubehalten. Für die Verwahrung von Security Token wäre dann eine Zulassung als Depotbank erforderlich. Die Zulassung als Kryptoverwahrer wäre hingegen nicht ausreichend. Dieses Problem stellt sich für tokenisierte Vermögensanlagen nicht. Denn Vermögensanlagen sind gerade keine Wertpapiere, weshalb die Verwahrung entsprechend ausgestalteter Token keine zugelassene Depotbank erfordert.

TOKENISIERUNG ERÖFFNET VERMÖGENSANLAGEN NEUE ZIELGRUPPEN

Traditionell waren Vermögensanlagen fast ausschließlich Finanzprodukte für den Retailmarkt, zumal es ihnen an einer Handelbarkeit und insbesondere an einer Verwahrfähigkeit fehlte. Vermögensanlagen wurden typischerweise für eine längere Laufzeit als Vertragsverhältnis zwischen Emittent und Anleger abgeschlossen, ohne dass sie in irgendeiner Weise verbrieft und damit verwahrfähig gemacht wurden. Während Privatanleger auf eine Fremdverwahrung keinesfalls angewiesen sind, kann die Verwahrfähigkeit eines Investitionsproduktes für institutionelle Investoren entscheidend sein. Sie benötigen zur Erfüllung ihrer Anlagekriterien regelmäßig Depotauszüge von vertrauenswürdigen Dritten, auch um ihren Wirtschaftsprüfern eine Prüfung ihrer Anlagebestände zu ermöglichen. Die Tokenisierung ermöglicht die Verwahrung von Vermögensanlagen und öffnet diese Produktklasse damit auch für institutionelle Investoren. Zusammengefasst bringen tokenisierte Vermögensanlagen durchaus einige Vorteile mit sich, die für bestimmte Kapitalmarktprojekte interessant sein können.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Feb. 10, 2020

    Let’s Build a Crypto Custodian (Part V) – Reportingpflichten von Kryptoverwahrern in der laufenden Aufsicht

    Um die Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts von der BaFin zu erlangen, müssen Dienstleister zahlreiche Anforderungen erfüllen. Der Weg bis zum Erlaubnisbescheid kann lang und arbeitsintensiv sein. Doch nach der erfolgreichen Einholung der BaFin Erlaubnis ist die Beziehung zu den deutschen Finanzaufsichtsbehörden keineswegs beendet. Vielmehr unterstehen Kryptoverwahrer der laufenden Aufsicht der BaFin und der Bundesbank, sobald sie ihre Lizenz zum Geschäftsbetrieb erhalten haben. Sie müssen dann ebenso wie alle beaufsichtigten Banken und Finanzdienstleistungsinstitute laufend die regulatorischen Anforderungen des Kreditwesengesetzes sowie der auf Grundlage des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Eine der wesentlichen Pflichten beaufsichtigter Institute im Rahmen der laufenden Aufsicht ist das Meldewesen und die damit verbundenen Reportingpflichten an die BaFin und die deutsche Bundesbank. Der Umfang der Melde- und Anzeigepflichten richtet sich nach der Art des beaufsichtigten Instituts. Gerade für Kryptoverwahrer hat der deutsche Gesetzgeber indessen einige Privilegierungen eingeführt. Aber welche Reportingpflichten haben beaufsichtigte Kryptoverwahrer eigentlich genau nach deutschem Bankaufsichtsrecht?

    WAS MÜSSEN KRYPTOVERWAHRER IN DER LAUFENDEN AUFSICHT REPORTEN?

    Die Pflicht zur ständigen Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten ist für alle Banken und Finanzdienstleistungsinstitute von höchster Priorität. Ausbleibende, fehlerhafte oder verspätete Meldungen und Anzeigen können empfindliche Bußgelder zur Folge haben und zudem die Zuverlässigkeit der handelnden Personen in Zweifel ziehen, was potenziell zum Entzug der erteilten BaFin Erlaubnis führen kann. Vierteljährlich müssen Kryptoverwahrer ihre Finanzinformationen und insbesondere eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung an die Bundesbank übersenden. Sofern der Kryptoverwahrer Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ist, kommen gruppenbezogene Finanzinformationen hinzu. Darüber hinaus müssen Kryptoverwahrer anlassbezogen unverzüglich der BaFin und der Bundesbank den Eintritt bestimmter Ereignisse anzeigen wie zum Beispiel die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsleiters oder ihrer Vertreter, das Absinken des Anfangskapitals unter die mindestens vorzuhaltenden 125.000 Euro, die Absicht der Sitzverlegung oder die Absicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebs. Unverzüglich nach Feststellung müssen Kryptoverwahrer darüber hinaus ihren Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht an Bundesbank und BaFin übermitteln. Droht beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens, müssen Kryptoverwahrer dies unverzüglich der BaFin melden. Daneben bestehen zahlreiche weitere gesetzlich geregelte Ereignisse, die Anzeige- und Meldepflichten auslösen können.

    WIE HAT DER GESETZGEBER KRYPTOVERWAHRER PRIVILEGIERT?

    Wegen der Besonderheiten des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber anderen Finanzdienstleistungen hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, Teilbereiche des Kreditwesengesetzes nicht auf Kryptoverwahrer anzuwenden, solange sie nicht zusätzlich andere Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte als das Kryptoverwahrgeschäft betreiben. Im Hinblick auf das von reinen Kryptoverwahrern zu leistende Meldewesen hat das zur Folge, dass etwa die besonderen Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten und die besonderen Liquiditätsanforderungen an Institute nicht anwendbar sind. Anders als sonstige Finanzdienstleistungsinstitute müssen Kryptoverwahrer daher diesbezüglich auch keine regelmäßigen Meldungen an Bundesbank und BaFin übermitteln. Auch die gesetzlichen Beschränkungen in Bezug auf Großkredite sind auf Kryptoverwahrdienstleister nicht anwendbar. Da Kryptoverwahrer nur nach deutschem Recht und nicht europaeinheitlich auf der Grundlage europäischer Richtlinien oder Verordnungen reguliert sind, besteht auch keine Pflicht zur Anzeige der Absicht der Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Demgegenüber muss aber auch von Kryptoverwahrern unverzüglich an BaFin und Bundesbank Meldung gemacht werden, wenn die Absicht besteht, außerhalb des EWR eine Zweigstelle zu eröffnen.

    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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      Feb. 03, 2020

      Blockchain-basiertes Zentralbankgeld – Was hätte das für Auswirkungen?

      Seit dem letzten Herbst und dem angekündigten massiven Widerstand der internationalen Politik gegen Facebook’s Libra ist es um die Idee der privatwirtschaftlich ausgegebenen Stablecoins etwas ruhiger geworden. Nichts desto trotz führte der Vorstoß des Social-Media-Riesen zu einem regelrechten Erwachen bei den Gesetzgebern und Währungshütern der wichtigsten Wirtschaftsnationen: Die chinesische Zentralbank steht dem Vernehmen nach kurz vor der Einführung eines digitalen Yuan, die US-amerikanische FED plant ebenfalls die Einführung eines Krypto-Dollar und vergleichbare Pläne diskutiert aktuell auch die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einen blockchain-basierten Euro. Digitale Zentralbankwährungen (CBDC) könnten demnach mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah Realität sein, wenn auch noch die genaue Ausgestaltung und der Umfang nicht absehbar ist. Hier stellt sich die Frage, wie CBDCs in regulatorischer Hinsicht einzuordnen wären und welche Auswirkungen ihre Existenz auf den bestehenden Kryptomarkt haben könnten.

      CBDC ALS DIGITALE STAATLICHE WÄHRUNGEN – FIATGELD AUF BLOCKCHAIN-BASIS

      Sollten sich einzelne Zentralbanken tatsächlich dazu entschließen, Währungen auf Blockchain-Basis herauszugeben, müssten diese Einheiten konsequenterweise auch als staatliche Währungen und damit als gesetzliche Zahlungsmittel eingeordnet werden. Im Ergebnis würde das im Fall eines Krypto-Euro etwa dazu führen, dass die Bezahleinheiten auch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterfallen würden. Dienstleister, die in demnach beispielsweise ihren Kunden die Führung von Kryptoeuro-Wallets anbieten oder Kryptoeuro-Transaktionen für ihre Kunden durchführen würden, erbrächten aller Voraussicht nach in erster Linie Zahlungsdienste, die nicht ohne zuvor erteilte BaFin Erlaubnis betrieben werden dürfen. Spannend wäre zudem die Tatsache, dass der Umtausch von beispielsweise Krypto-Euro und Krypto-Dollar als Devisenhandel zusätzlich dem Kreditwesengesetz (KWG) unterfallen könnte, zumal Devisen Finanzinstrumente im Sinne des KWG sind und somit in entsprechenden Konstellationen auch Erlaubnispflichten nach diesem Gesetz ausgelöst werden könnten. Sicher ist hingegen, dass CBDCs nicht als Kryptowerte qualifizieren würden, zumal die am 1. Januar 2020 in das KWG aufgenommene Definition explizit verlangt, dass es sich um eine digitalen Wert handelt, der nicht von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert wurde. Insofern könnte die Verwahrung von CBDCs nach deutschem Bankaufsichtsrecht auch kein Kryptoverwahrgeschäft darstellen.

      WELCHE AUSWIRKUNGEN KÖNNTEN CBDCS AUF DEN KRYPTOMARKT HABEN?

      Bislang war die regulatorische Einordnung von Kryptowährungen stets eine rechtlich ebenso umstrittene wie spannende Frage. Während Bitcoins, Litecoins und vergleichbare dezentrale virtuelle Währungen in vielen Staaten weder als gesetzliches Zahlungsmittel, noch als Finanzinstrument gelten, stellen sie beispielsweise in Deutschland Finanzinstrumente nach dem KWG in Form von Rechnungseinheiten oder von Kryptowerten dar. Zentral emittierte Kryptozahltoken qualifizieren bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als E-Geld und Security Token unterfallen potenziell der Kapitalmarktaufsicht. Von Zentralbanken ausgegebene blockchain-basierte Zahlungsmittel könnten in Zukunft eine spannende Rolle in der Kryptolandschaft einnehmen. Zunächst würden Sie das Bedürfnis des Markts nach einem kryptokompatiblen Rückzugsasset ohne massive Volatilität bedienen und damit die meisten privaten Stablecoin-Projekte obsolet machen. Gleichzeitig würden sie die traditionellen Kryptowährungen aber auch näher an das etablierte Finanzsystem heranbringen. Dies könnte insbesondere im Bereich der Geldwäschebekämpfung auch nachteilige Folgen haben. Kritisch wäre auch der Umstand, dass der Staat durch von ihm ausgegebene CBDCs umfassenden Zugang zu allen wirtschaftlichen Daten der Nutzer haben würde.

      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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        Jan. 27, 2020

        STO mit Wertpapier-Informationsblatt – Chance für KMUs?

        Nach den Vorgaben der EU-Prospektverordnung braucht jedes Unternehmen, das sich über den europäischen Kapitalmarkt durch Einsammlung von Anlegergeldern durch das Angebot von Wertpapieren finanzieren möchte, einen umfassenden Wertpapierprospekt, der von der für das Unternehmen zuständigen Kapitalmarktaufsichtsbehörde gebilligt und anschließend durch das Unternehmen veröffentlicht werden muss. Entsprechendes gilt für das öffentliche Angebot von Security Token, die als digitale Wertpapiere klassifizieren. Oft umfassen Wertpapierprospekte deutlich über 100 Seiten. Neben ausführlichen Angaben zur finanziellen Lage, Historie und gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens müssen auch Angaben zum Geschäftsmodell, zur Marktsituation und Wettbewerbern sowie den unternehmenstragenden Personen gemacht werden. Darüber hinaus müssen die Funktionsweise des anzubietenden Security Token, die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten der Anleger und des Emittenten sowie die wesentlichen Risiken einer Investition dargestellt werden. Die Prospekterstellung ist deshalb ein aufwändiges und kostenintensives Projekt, das sich bei kleineren Emissionsvolumen kaum rechnet. Um aber auch mittelständischen Unternehmen und sogar Startups die Möglichkeit einer Kapitalmarktemission zu geben, hat der europäische Verordnungsgeber den europäischen Mitgliedstaaten zugestanden, öffentliche Angebote von Wertpapieren bzw. Security Token mit einem Gesamtgegenwert bis 8 Millionen Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch ohne vorherige Prospektveröffentlichung zu erlauben. Die EWR-Staaten haben von dieser Möglichkeit in ganz unterschiedlicher Höhe und Ausgestaltung Gebrauch gemacht. So ist es in Deutschland etwa möglich, aufgrund der nationalen Ausnahmeregelung bis zu 8 Millionen Euro einzusammeln. In Österreich hingegen dürfen Emittenten nur weniger als 2 Millionen Euro einsammeln.

        WELCHE ANFORDERUNGEN MÜSSEN DEUTSCHE STO-EMITTENTEN FÜR DIE AUSNAHMEREGELUNG ERFÜLLEN?

        Für öffentliche Angebote von Security Token in Deutschland bis zu einem maximalen Gegenwert von 8 Millionen Euro ist zunächst erforderlich, dass der Emittent ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt erstellt, in dem die wesentlichen Kerninformationen zum Angebot über den Emittenten, den Security Token, die Rechte und Pflichten und die wesentlichen Risiken dargestellt werden. Dieses WIB muss wie ein umfassender Wertpapierprospekt von der BaFin zur Veröffentlichung gebilligt werden. Jedoch sind die Erstellungskosten für das dreiseitige WIB natürlich deutlich geringer als die Kosten, die für die Erstellung eines mehr als 100 Seiten starken Wertpapierprospekts anfallen würden. Neben dem WIB-Erfordernis fordert die deutsche Ausnahmeregelung aber auch, dass der Vertrieb der Security Token ausschließlich über einen professionellen Finanzvertrieb mit BaFin Zulassung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt. Nach der Ausnahmeregelung muss der Finanzvertrieb sicherstellen, dass Privatanleger mit ihrer Investition bestimmte Maximalinvestitionsbeträge nicht überschreiten. An Privatanleger können Emittenten deshalb auf Basis eines WIB angebotene Security Token nicht selbst vertreiben. Für institutionelle Anleger bestehen bei Angeboten auf Grundlage des Ausnahmetatbestands demgegenüber keine Beschränkungen.

        KÖNNEN STOS MIT WIB DANN IMMER NUR NATIONALE KAPITALMARKTPROJEKTE SEIN?

        Da die EWR-Mitgliedstaaten die Vorgabe der EU-Prospektverordnung jeweils unterschiedlich ausgestaltet haben, gibt es keine europaweit einheitliche Ausnahmeregelung. Das führt auch dazu, dass ein in Deutschland von der BaFin gebilligtes WIB nicht im Rahmen eines EU-Passportings über ein einfaches Notifizierungsverfahren auch in anderen EWR-Staaten nutzbar sein kann wie es im Fall eines vollständigen Prospekts der Fall wäre. Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass ein Security Token Offering nicht doch auf Basis der Ausnahmeregelungen in mehreren Staaten des EWR stattfinden könnte. Nach der Vorgabe der EU-Prospektverordnung muss lediglich sichergestellt sein, dass der Gesamtgegenwert des Angebots im EWR über einen Zeitraum von 12 Monaten einen Betrag von 8 Millionen Euro nicht übersteigt. Demnach wäre es denkbar, mit einem Tokenprojekt beispielsweise in Österreich unter Beachtung der Anforderungen der dortigen Ausnahmeregelung beispielsweise 1,5 Millionen Euro, in Deutschland mit einem WIB 5 Millionen Euro und in den Niederlanden nochmals bei Einhaltung der nationalen Vorgaben 1,5 Millionen Euro einzusammeln.

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          Jan. 20, 2020

          Kryptowerte – Was ist das eigentlich genau?

          Seit Jahresanfang gibt es in Deutschland eine neue Art von regulierten Finanzinstrumenten. Mit Kryptowerten reguliert der deutsche Gesetzgeber jetzt digitale Darstellungen von Werten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Gewerbliche Tätigkeiten auf Basis oder im Zusammenhang mit solchen Instrumenten können deshalb seit diesem Jahr Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz auslösen, die auf Seiten der Anbieter die Einholung einer BaFin Zulassung erforderlich machen. Doch welche Gegenstände und Produkte umfasst diese ausufernd wortreich geratene Definition von Kryptowerten eigentlich genau? Sind in Deutschland jetzt alle Blockchain-Einheiten als Finanzinstrumente reguliert und können deshalb BaFin Erlaubnispflichten auslösen, wenn sie Gegenstand bestimmter Dienstleistungen sind?

          DEFINITION DER KRYPTOWERTE OHNE KONKRETEN BEZUG ZU BLOCKCHAIN

          Das Hauptbeispiel für Kryptowerte ist der Bitcoin. Der Gesetzgeber hatte insbesondere die erfolgreichste Kryptowährung und mit ihr vergleichbare Blockchain-Einheiten im Sinn, als er sich für die Einführung der neuen Finanzinstrumentenkategorie entschied. Dennoch ist die Definition keinesfalls auf blockchain-basierte Werteinheiten beschränkt und nennt weder die Blockchain-Technologie noch sonstige Distributed Ledger-Technologien als zwingende technische Voraussetzung für Kryptowerte. Im Sinne eines technologieneutralen Ansatzes ist die Definition ausreichend abstrakt formuliert, um auch Wertdarstellungen erfassen zu können, die auf heute noch unbekannten, neuen Technologien basieren. Ebenso wenig fordert die Definition eine dezentrale Funktionsweise von Kryptowerten. Es ist deshalb auch möglich, dass Kryptowerte von einer zentralen Stelle ausgegeben werden, solange diese zentrale Instanz nicht eine Zentralbank oder öffentliche Stelle oder die konkrete Art der Ausgestaltung die digitale Wertdarstellung als E-Geld qualifiziert.

          SIND CURRENCY TOKEN KRYPTOWERTE?

          Dezentral ausgestaltete Kryptowährungen, die zu dem Zweck konzipiert worden sind als alternative Zahlungsmittel genutzt zu werden, stellen nach der Definition grundsätzlich Kryptowerte dar. Soweit jedoch beispielsweise über einen Smart Contract abgebildete Currency Token als E-Geld ausgestaltet werden, indem sie zwar über eine Blockchain ausgegeben und transferiert werden, der Emittent der Currency Token aber den jederzeitigen Rücktausch der Currency Token gegen gesetzliches Zahlungsmittel anbietet und die Token auch von anderen als dem Emittenten als Zahlungsmittel akzeptiert werden, schließt das Kreditwesengesetz in § 1 Abs. 11 Satz 4 eine Einordnung des Token als Kryptowert aus. Solche Currency Token stellen vielmehr E-Geld dar und werden auch als solches über das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz reguliert.

          KÖNNEN UTILITY TOKEN KRYPTOWERTE SEIN?

          Eine spannende Frage ist, ob die besonders in den Hochzeiten des ICO-Hypes Ende 2017 beliebten Utility Token, die letztlich dem Tokeninhaber keine monetären oder gesellschafterlichen Rechte einräumen, sondern ausschließlich innerhalb eines abgrenzbaren Geschäftsmodells etwa zur Bezahlung bestimmter Waren oder Dienstleistungen ausschließlich des Emittenten der Token oder als Gutscheine in einem solchen Rahmen eingesetzt werden können, Kryptowerte darstellen können. Auch solche Einheiten sollen nach der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG keine Kryptowerte sein, wenn sie beispielsweise nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters oder in abgrenzbaren Händlernetzten (z.B. Einkaufszentrum) oder für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können. Diese Ausnahme entspricht im Wesentlichen der Verwaltungspraxis der BaFin vor Einführung von Kryptowerten als Finanzinstrumente, die Utility Token grundsätzlich nicht als Rechnungseinheiten und damit auch nach altem Recht nicht als Finanzinstrumente einordnete.

          WIE SIEHT ES MIT SECURITY TOKEN AUS?

          Security Token, also digitale Werteinheiten, deren Inhaberschaft mit Investorenrechten wie z.B. Rendite- oder Rückzahlungsansprüchen verknüpft ist, stellen einen schwierigen Sonderfall dar. In der ersten Gesetzesbegründung des Bundesfinanzministeriums zum Gesetzesentwurf für Einführung von Kryptowerten hieß es, dass Kryptowerte gegenüber anderen Finanzinstrumenten nach dem Kreditwesengesetz subsidiär sein sollen, so dass Wertdarstellungen, die die Voraussetzungen eines anderen Finanzinstruments erfüllen nicht als Kryptowert, sondern als das jeweilige Finanzinstrument qualifizieren sollten. Der Gesetzeswortlaut in dem Entwurf sah auch eine entsprechende Subsidiarität von Kryptowerten vor. Auch der folgende Regierungsentwurf wollte nach seiner Begründung an der Subsidiarität festhalten, jedoch fand sie sich nicht mehr im vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut wieder. Deshalb ist nun fraglich, ob Security Token nun zugleich z.B. Schuldverschreibung und Kryptowert sein können. Sicher ist lediglich, dass Security Token entweder auf die eine oder die andere Weise Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz darstellen.

          Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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            Jan. 13, 2020

            Let’s Build a Crypto Custodian (Part IV) – Was müssen ausländische Kryptoverwahrer beachten?

            Deutschland hat sich mit der Erhebung der Kryptoverwahrung in den Kreis der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen international als ein Standort mit klaren Rechtsregeln für das Blockchain-Business positioniert. Auch wenn der deutsche Alleingang im europäischen Kontext wegen der nun weiterhin uneinheitlichen Kryptoregulierung auf unserem Kontinent die Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts nicht gerade fördert, profitieren deutsche Kryptoverwahrer seit 2020 zumindest von einer neuen Rechtssicherheit. Kryptowerte sind nun eindeutig als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes definiert und die Verwahrung von Kryptowerten für Kunden ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Doch nicht nur deutsche Unternehmen interessieren sich für die Einholung einer BaFin Zulassung für das Kryptoverwahrgeschäft. Auch ausländische Unternehmen, die deutschen Kunden zielgerichtet Verwahrlösungen für Kryptowerte anbieten wollen, bekunden Interesse an der neuen BaFin Lizenz. Für sie ist relevant, ob das deutsche Aufsichtsrecht insoweit zusätzliche Anforderungen an ausländische Anbieter stellt und welche Gestaltungen für eine Beantragung der BaFin Zulassung in Betracht kommen können.

            KEIN EU-PASSPORTING: DEUTSCHE GESELLSCHAFT ODER ZWEIGSTELLE?

            Da die Kryptoverwahrung eine rein deutsche Finanzdienstleistung ist und keine Grundlage in den Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union hat, kommt ein EU-Passporting einer Verwahrlizenz im Wege eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nicht in Betracht, weder nach Deutschland noch aus Deutschland heraus. Es bleibt somit nur die Beantragung einer eigenen BaFin Zulassung. Das Kreditwesengesetz ordnet für den Fall der Beantragung einer Finanzdienstleistungserlaubnis durch ein ausländisches Unternehmen an, dass die BaFin die Finanzdienstleistung nicht erlauben darf, wenn das betreffende Unternehmen seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat. Danach bleiben ausländischen Anbietern letztlich nur zwei Optionen. Zum einen können sie eine deutsche Tochtergesellschaft gründen, die dann als deutsches Unternehmen mit deutschem Sitz und Hauptverwaltung im Inland einen Erlaubnisantrag stellt. Die Alternative dazu ist die Gründung einer Zweigstelle in Deutschland. Bei einer solchen Zweigstelle handelt es sich um eine Filiale der ausländischen Gesellschaft, ohne dass eine deutsche GmbH, AG oder sonstige Gesellschaft in Deutschland für den Betrieb der Gesellschaft gegründet wird. Die Zweigstelle ist also rechtlich unselbständig und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach dem Kreditwesengesetz gelten Zweigstellen trotz fehlender eigener Rechtspersönlichkeit als Institut, wenn sie die Kryptoverwahrung oder sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbringen. Deshalb würde in dieser Variante die Zweigstelle den Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen.

            WELCHE UNTERSCHIEDE MACHT DAS FÜR DEN ANTRAG AUF BAFIN ZULASSUNG?

            Bei der Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft für die Beantragung einer Kryptoverwahrlizenz gelten im Wesentlichen die normalen Anforderungen an den Erlaubnisantrag. Eine Besonderheit gibt es nur dann, wenn das ausländische Mutterunternehmen ein in seinem Heimatstaat zugelassenes Kreditinstitut ist. Dann muss die im Heimatland zuständige Finanzaufsicht mit der Gründung der Tochtergesellschaft in Deutschland einverstanden sein. Im Erlaubnisantrag muss das Tochterunternehmen der BaFin eine entsprechende Bestätigung der für die Muttergesellschaft zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen. Soll die BaFin Erlaubnis für die Kryptoverwahrung stattdessen über eine deutsche Zweigstelle eingeholt werden, gelten für Lizenzerteilung zusätzliche Anforderungen. Insbesondere muss die Zweigstelle über ihre Geschäfte gesondert Buch führen und gegenüber der BaFin und der Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht Rechnung legen. Eine einheitliche Buchführung mit dem Mutterunternehmen ist nicht ausreichend. Zudem darf für Klagen von Kunden oder Geschäftspartnern, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehen, der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nicht vertraglich ausgeschlossen werden, damit Kläger immer die Möglichkeit haben, das Unternehmen am Standort der Zweigstelle zu verklagen.

            Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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            Mehr lesen:

            Let’s build a Crypto Custodian (Part I) – Welche Anforderungen muss die Unternehmensführung erfüllen?

            Let’s Build a Crypto Custodian (Part II) – Wie viel regulatorisches Anfangskapital benötigen Kryptoverwahrer?

            Let’s Build a Crypto Custodian (Part III) – Welche Anforderungen wird die BaFin an die Risikostrategie stellen?

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              Jan. 06, 2020

              Spannungsfeld E-Geld und Kryptowerte – Ist E-Geld auf der Blockchain kein Kryptowert?

              Geld ist heutzutage in vielen Formen digital nutzbar. Giralgeld kann von den Kreditinstituten ausschließlich virtuell erschaffen werden und wird im Rahmen von Zahlern ausgelöster Transaktionen lediglich in elektronischer Form zwischen den Zahlungsinstituten verbucht. Zum Auslösen von Zahlungsvorgängen nutzen Zahler zudem in den meisten Fällen ebenfalls digitale Hilfsmittel wie Banking-Apps. Neben dem Giralgeld existiert in der Europäischen Union noch eine weitere Form von gesetzlich zugelassenem digitalem Geld. Seit Inkrafttreten der ersten E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG, die zwischenzeitlich durch die zweite E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG erneuert wurde, ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Seit der Erschaffung des Bitcoin in 2009 gibt es darüber hinaus auch blockchain-basierte Zahlungseinheiten, die eine Form digitalen Geldes darstellen können. Mit Giralgeld, E-Geld und Kryptowährungen gibt es somit schon einmal zumindest drei Formen von digitalem Geld.

              E-GELD IST AUCH AUF BLOCKCHAIN BASIS MÖGLICH

              Spannend ist insoweit, dass die Definition von E-Geld nach der E-Geldrichtlinie die Ausgabe von E-Geld über eine Blockchainlösung keinesfalls ausschließt. Technisch und rechtlich möglich ist die Erschaffung eines Smart Contracts auf einer geeigneten Blockchainplattform durch einen zentralen Anbieter, über den einheitlich ausgestaltete tokenisierte Bezahleinheiten ausgegeben werden. Sobald der Anbieter gegenüber allen Haltern der Bezahleinheiten verspricht, die Token jederzeit gegen gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen, würden sie als E-Geld im Sinne der Definition zu qualifizieren sein. Die in diesem Szenario vorliegende dezentrale Speicherung der Tokenzuordnung würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Definition lediglich fordert, dass die Einheiten überhaupt gespeichert werden. Sie müssen demnach nicht zwangsläufig beim Emittenten gespeichert werden. Aber würden solche E-Geld-Token zusätzlich auch in die seit diesem Jahr neu geschaffene Kategorie von Finanzinstrumenten der Kryptowerte fallen und damit nicht nur E-Geld, sondern auch Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes darstellen?

              BLOCKCHAINBASIERTES E-GELD WÄRE KEIN KRYPTOWERT

              Nach der gerade in das Kreditwesengesetz aufgenommenen Definition sind Kryptowerte zunächst alle digitalen Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Hiernach würden auch E-Geld-Token Kryptowerte darstellen können. Die Definition grenzt ihren Anwendungsbereich allerdings in einem zweiten Satz ein, indem sie ausdrücklich anordnet, dass E-Geld-Einheiten keine Kryptowerte sein sollen. Eine Qualifikation von E-Geld-Token als Kryptowerte scheidet damit nach dem Gesetzeswortlaut aus. Würde deshalb etwa ein Dienstleister seinen Kunden die Verwahrung von E-Geld-Token anbieten, würde er für diese Dienstleistung keine BaFin Zulassung als Kryptoverwahrer benötigen.

              WÄREN E-GELD-TOKEN DANN KEINE FINANZINSTRUMENTE NACH DEM KREDITWESENGESETZ?

              E-Geld-Token würden als E-Geld auch nach den Regeln der zweiten E-Geld-Richtlinie reguliert werden, die der deutsche Gesetzgeber in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz integriert hat. Als Kryptowerte würden die Token wie gesehen nicht eingeordnet werden können. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass E-Geld-Token nicht trotzdem zusätzlich als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz gelten können. Denn die BaFin sieht E-Geld-Einheiten in ständiger Verwaltungspraxis als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente an. Anbieter, die deshalb beispielsweise Vermittlungsleistungen oder den An- oder Verkauf von E-Geld-Token auf regelmäßiger Basis in erheblichem Umfang anbieten würden, könnten durch diese Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben. Die bloße Verwahrung von E-Geld-Token für Kunden wäre demgegenüber aber erlaubnisfrei möglich, da das Kreditwesengesetz einen Erlaubnisvorbehalt für Verwahrdienstleistungen nur im Fall von Fiatgeld, Wertpapieren und Kryptowerten kennt.

              Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                Dez. 30, 2019

                Kryptowerte und Geldwäscheprävention – Wann unterfallen Kryptounternehmen dem Geldwäschegesetz?

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                  Dez. 23, 2019

                  Let’s Build a Crypto Custodian (Part III) – Welche Anforderungen wird die BaFin an die Risikostrategie stellen?

                  Ab dem 1. Januar 2020 wird die BaFin Erlaubnisanträge zu der neuen Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts entgegennehmen. Im Markt zeigt sich bereits reges Interesse an der Einholung der Zulassung als Kryptoverwahrer, sowohl von inländischen als auch von internationalen Unternehmen. Zwar muss abgewartet werden, welche Unternehmen den Erlaubnisantrag tatsächlich stellen und an wen die Erlaubnis durch die BaFin auch wirklich erteilt wird. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass es im Laufe des Jahres 2020 zu einigen Erlaubniserteilungen kommen wird und dann die Kryptoverwahrung in Deutschland unter der staatlichen Aufsicht der BaFin stattfinden wird. Da sich der Gesetzgeber allerdings mit der endgültigen Fassung der Neuerungen im Kreditwesengesetz zum Kryptoverwahrgeschäft viel Zeit ließ, hatte die Behörde bis dato kaum Zeit, zu dem neuen Erlaubnistatbestand eine Verwaltungspraxis zu entwickeln. Insbesondere, weil die Kryptoverwahrung kaum mit anderen regulierten Finanz- oder Bankdienstleistungen vergleichbar sein wird, muss die Behörde sorgfältig entwickeln, welche Anforderungen sie im Rahmen der laufenden Aufsicht an Kryptoverwahrinstitute in Zukunft stellen möchte. Ein kritischer Aspekt wird insoweit die Risikostrategie von Kryptoverwahrern sein, da sich im Vergleich zu anderen Instituten sehr spezielle Risiken stellen werden.

                  WAS MÜSSEN FINANZDIENSTLEISTER GRUNDSÄTZLICH BEI IHRER RISIKOSTRATEGIE BEACHTEN?

                  Die Schaffung, Umsetzung und ständige Weiterentwicklung einer angemessenen Risikostrategie ist ein Kernaspekt der Finanzdienstleistungsaufsicht. Das Kreditwesengesetz schreibt Finanzdienstleistungsinstituten daher vor, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit zu entwickeln und umzusetzen, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist. Es ist im Grundsatz die Aufgabe der Institute eigenverantwortlich zu entscheiden, wie sie diese gesetzliche Pflicht umsetzen. Die BaFin hat als Aufsichtsbehörde lediglich die Aufgabe Missstände zu monieren und einzuschreiten, sobald sie der Auffassung ist, dass ein Institut seine Pflicht zur angemessenen Schaffung und Umsetzung einer Risikostrategie nicht hinreichend erfüllt. Um den Instituten die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis konkretisiert und in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) niedergeschrieben. Institute wissen so, was die Aufsichtsbehörde grundsätzlich erwartet und können sich an den Vorgaben der MaRisk bei der Entwicklung ihrer Risikostrategie orientieren. Neben Konkretisierungen zur generellen Risikotragfähigkeit und -strategie enthält die MaRisk unter anderem auch Mindestanforderungen zur Ausgestaltung von internen Kontrollsystemen und Stresstests, zur Aufbau- und Ablauforganisation, zur technischen und personellen Ausstattung des Unternehmens und IT-Notfallkonzepten.

                  WELCHE RISIKEN WERDEN SICH ZUSÄTZLICH FÜR KRYPTOVERWAHRER STELLEN?

                  Kryptoverwahrer werden sich jedoch im Vergleich zu anderen Finanzdienstleistungsunternehmen zusätzlichen kryptospezifischen Risiken ausgesetzt sehen. Insbesondere die Gefahr eines Verlustes des zu den Kryptowerten von Kunden gehörenden privaten Schlüsseln stellt ein solches spezifisches Risiko dar, zumal die Neugenerierung privater Schlüssel nicht möglich ist und ein Verlust somit zum endgültigen Verlust der Kryptowerte führt. Die Risikostrategie von Kryptoverwahrern wird sich daher mit diesem Thema ausführlich befassen müssen. Ein weiterer in der Risikostrategie zu behandelnder Aspekt wird die hinreichende Absicherung gegen den Zugriff unbefugter Dritter auf private Schlüssel zu Kryptowerten sein, da mit der Kenntnis privater Schlüssel jeweils die Verfügungsmöglichkeit über die zugehörigen Kryptowerte verbunden ist. Erlangen unbefugte Dritte somit Kenntnis von privaten Schlüsseln zu verwahrten Kryptowerten, werden sie die Möglichkeit haben, die Kryptowerte an andere Wallets mit anderen privaten Schlüsseln zu versenden und sie so dem Verfügungsbereich des Kryptoverwahrers endgültig zu entziehen. Zu beachten wird insoweit auch der Umstand sein, dass solche Angriffe auf die Verwahrwallets nicht nur von außen, sondern auch von intern durch Mitarbeiter erfolgen kann. Kryptoverwahrer werden sich gegen diese Risiken beispielsweise durch die Nutzung von Multisig-Wallets und sorgfältige Auswahl der mit Zugriffsrechten ausgestatteten Mitarbeiter absichern müssen. Im Hinblick auf die IT-Ausstattung von Kryptoverwahrern wird sich zudem die Frage stellen, zu welchem Ausmaß die Systeme mit dem Internet oder mit Cloud-Lösungen verbunden sein dürfen, um die Gefahr von externen Hackerangriffen zu minimieren.

                  BAFIN ENTWICKELT DERZEIT VERWALTUNGSPRAXIS ZU KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT

                  Die BaFin hat bereits verlauten lassen, dass sie aktuell an der Entwicklung ihrer Verwaltungspraxis zum Kryptoverwahrgeschäft arbeitet. Unternehmen, die ihr Interesse zur Stellung eines Erlaubnisantrags bereits gegenüber der Behörde bekundet haben, beabsichtigt die BaFin individuell zu informieren, sobald sie ihre Verwaltungspraxis konkretisiert hat, um den künftigen Antragstellern eine gründliche und vollständige Antragsvorbereitung zu ermöglichen. Bis dahin wird aber sicher noch einige Zeit vergehen. Dennoch sollten sich zukünftige Kryptoverwahrer bereits jetzt mit den zu erfüllenden Anforderungen auseinandersetzen, um die Antragsvorbereitungszeit möglichst kurz halten zu können.

                  Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    Dez. 16, 2019

                    Payment Services mit Kryptowährungen – Wann kann eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG bestehen?

                    Nach der Grundidee von Satoshi Nakamoto sollte Bitcoin als ein elektronisches peer-to-peer Bezahlsystem ausgestaltet werden, das ohne Beteiligung von Zahlungsabwicklern wie Banken direkt zwischen den Nutzern funktioniert. Die massiven Wertzuwächse seit der Schürfung des ersten Bitcoin auf zwischenzeitlich knapp 20.000 Euro pro Stück haben Bitcoin ebenso wie andere, nach dem Vorbild von Bitcoin ins Leben gerufene Kryptowährungen allerdings zunächst in erster Linie als neue Assetklasse für spekulative Investments erscheinen lassen. Nichts desto trotz gibt es inzwischen zahlreiche Anbieter, die ihren Kunden die Möglichkeit bieten, in USD, Euro oder sonstiger Rechnung gestellte Rechnungen mit Kryptowährung zu bezahlen. Die Dienstleister lassen sich von den Rechnungsempfängern den Gegenwert des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Betrags in Kryptowährung übermitteln, tauschen die Kryptowährungen in die in der Rechnung ausgewiesene Fiatwährung um und überweisen dem Rechnungsaussteller anschließend den Rechnungsbetrag auf dessen Bankkonto. Würde dieses Geschäftsmodell ausschließlich mit Devisen und gesetzlichen Zahlungsmitteln betrieben, läge in der Entgegennahme der Gelder vom Rechnungsempfänger und der anschließenden Weiterleitung an den Rechnungsaussteller ein Finanztransfergeschäft, das nach dem deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst darstellen würde. Aber weshalb ist die Dienstleistung nicht als Finanztransfergeschäft reguliert, wenn der Rechnungsempfänger mit Kryptowährungen zahlt?

                    ZAHLUNGSDIENSTE BEZIEHEN SICH NUR AUF GESETZLICHE ZAHLUNGSMITTEL UND E-GELD

                    Das ZAG reguliert die Erbringung von Zahlungsdiensten wie beispielsweise Ein- und Auszahlungsgeschäfte an Geldautomaten, die Ausführung von Überweisungsaufträgen mit und ohne Kreditgewährung, die Ausgabe von Zahlungskarten und sonstigen Zahlungsinstrumenten oder eben Finanztransfergeschäften. Diese Dienstleistungen beziehen sich jedoch sämtlich nur auf Zahlungsvorgänge, die sich auf Gelder im Sinne von gesetzlichen Zahlungsmitteln oder E-Geld beziehen. Diese Einschränkung ist zwar nicht direkt im ZAG geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus einem Rückgriff auf die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), die die europäische Grundlage für das deutsche ZAG darstellt. In Artikel 4 Nr. 25 der PSD2 ist geregelt, dass Geldbeträge im Sinne der Richtlinie nur Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie sind. Kryptowährungen, wie Bitcoin, Litecoin, IOTA oder Monero stellen damit nach dem Wortlaut der Definition keine Geldbeträge dar und sind demnach vom Anwendungsbereich der PSD2 nicht als tauglicher Gegenstand von Zahlungsvorgängen erfasst. Anders läge der Fall, sollte es zukünftig beispielsweise Giralgeld geben, das über eine Blockchain-Lösung abgebildet wird, wie es aktuell beispielsweise von der chinesischen und russischen Zentralbank erwogen wird. Auch E-Geld auf Blockchain-Basis würde die Definition von Geldbeträgen im Sinne des Artikel 4 Nr. 25 PSD2 erfüllen können. Solche Kryptowährungen könnten dann natürlich auch unter den Anwendungsbereich des deutschen ZAG fallen.

                    IST WEITERLEITUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN OHNE UMTAUSCH ALS DIENSTLEISTUNG ERLAUBNISPFLICHTIG?

                    Für Transaktionen von Kryptowährungen an einen vom Zahler ausgewählten Empfänger ohne Umtausch in andere Kryptowerte oder Zahlungsmittel, kann die Einschaltung eines Finanztransferdienstleisters nur in den seltensten Fällen sinnvoll sein. Eine Einschaltung würde im Prinzip nur dann einen wirtschaftlichen Zweck haben, wenn der Dienstleister beispielsweise als Treuhänder oder Mittelverwendungskontrolleur beauftragt würde. In solchen Fällen würde seine Aufgabe jedoch nicht primär in der Weiterleitung der Gelder, sondern in der Prüfung der von den Parteien vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen bestehen. Werden Finanztransfergeschäfte nur als Nebenleistungen zu einer eigentlich anderen Hauptdienstleistung erbracht, hält die BaFin in bestimmten Fällen die Weiterleitungstätigkeit für nicht erlaubnispflichtig.

                    SIND FINANZTRANSFERGESCHÄFTE MIT UMTAUSCH VON KRYPTOWÄHRUNGEN IN FIATWÄHRUNGEN DANN ERLAUBNISFREI?

                    Auch wenn die Entgegennahme von Kryptowährungen eines Zahlers zum auftragsgemäßen Umtausch des Wertes in Fiatwährung und anschließender Überweisung an einen vom Zahler bestimmten Zahlungsempfänger kein Finanztransfergeschäft nach dem ZAG darstellt, ist jedenfalls der Umtausch der Kryptowährungen für sich genommen ein Handel mit Finanzinstrumenten, sofern die betreffenden Kryptowährungen als Rechnungseinheiten, Kryptowerte oder sonstige Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz einzuordnen sind. Dann kann der Umtausch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen und je nach konkreter Ausgestaltung schnell als Finanzkommissionsgeschäft, Anlagevermittlung oder erlaubnispflichtiger Eigenhandel erlaubnispflichtig sein.

                    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                      Dez. 08, 2019

                      Kryptoverwahrgeschäft und Grandfathering – Wer kann sich eigentlich auf die Übergangsregelung berufen?

                      Mit dem neuen Jahr 2020 kommt auch die neue Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts in Deutschland. Verwahrdienstleister von Kryptowerten werden dann ihre Dienste nur noch anbieten dürfen, wenn sie zuvor erfolgreich die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin eingeholt haben. Da sich der deutsche Gesetzgeber aber mit der genauen Ausgestaltung der neuen Regeln sehr viel Zeit gelassen hat und erst seit wenigen Tagen feststeht, wie genau die gesetzlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung aussehen werden, wird es eine Übergangsregelung für Betreiber des Kryptoverwahrgeschäfts geben, nach der die Verwahrung von Kryptowerten bei Einhaltung bestimmter Fristen und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zunächst auch ohne die eigentlich erforderliche BaFin Erlaubnis in Deutschland angeboten und betrieben werden darf. Doch was genau sind die zu erfüllenden Voraussetzungen, um diese sog. Grandfathering Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen?

                      WICHTIG: GRANDFATHERING SETZT BESTANDSGESCHÄFT VORAUS

                      Der Wortlaut der ab dem 1. Januar 2020 neu in das Kreditwesengesetz aufgenommenen Übergangsregelung bestimmt, dass Unternehmen, die am 1. Januar 2020 aufgrund der neu eingeführten Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts erlaubnispflichtig werden, ihr Geschäft auch ohne eine bereits erteilte BaFin Lizenz weiter betreiben dürfen, wenn sie der BaFin bis spätestens zum 31. März 2020 schriftlich ihre Absicht zur Stellung eines Erlaubnisantrags anzeigen und anschließend einen vollständigen Erlaubnisantrag bis spätestens zum 30. November 2020 bei der BaFin einreichen. Dann gilt die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft als vorläufig erteilt. Unternehmen, die demnach erst am oder nach dem 1. Januar 2020 das Kryptoverwahrgeschäft erstmalig anbieten wollen, können sich nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht auf das Grandfathering berufen. Denn sie werden nicht aufgrund der Einführung der neuen Finanzdienstleistung, sondern wegen der erstmaligen Aufnahme ihrer Geschäfte die Erlaubnispflicht auslösen und somit den Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht erfüllen. Unternehmen, die deshalb im kommenden Jahr von der Grandfahtering Regel Gebrauch machen wollen, sollten dringend die Voraussetzungen des Kryptoverwahrgeschäfts bereits vor dem Jahreswechsel erfüllen. Das bedeutet, dass noch in 2019 die Verwahrung von Kryptowerten wie z.B. Bitcoins, Litecoins oder nicht als Wertpapier einzuordnende ERC20-Tokens aktiv im deutschen Markt angeboten und bestenfalls bereits betrieben werden sollte. Zusätzlich erforderlich wäre, dass das Kryptoverwahrgeschäft gewerblich oder zumindest in einem kaufmännischen Umfang angeboten wird. Es würde also nicht ausreichen, unentgeltlich einige Kryptowerte von Freunden und Bekannten zu verwahren.

                      BAFIN BITTET UM ABSICHTSANZEIGE – KEINE WIRKUNG FÜR DAS GRANDFAHTERING

                      Die BaFin hat am 4. Dezember 2019 über eine Verlautbarung öffentlich darum gebeten, dass Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für die Kryptoverwahrung im kommenden Jahr stellen wollen, diese Absicht der BaFin unverbindlich und formlos unter kurzer Beschreibung ihres Geschäftsmodells mitteilen. Die Behörde möchte so einen Marktüberblick erhalten und Erkenntnisse für die Entwicklung der aufsichtlichen Standards sammeln. Sie weist aber gleichzeitig darauf hin, dass diese unverbindliche Absichtsanzeige keine Wirkung für die Inanspruchnahme der Grandfathering Regelung haben wird, da diese erst ab dem kommenden Jahr in Kraft tritt und erst dann eine gesetzliche Grundlage für die Entgegennahme der Übergangsregelung bestehen wird. Die BaFin versichert, dass die erbetene Absichtsanzeige vollkommen freiwillig ist und keine Auswirkungen auf einen gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2020 gestellten Erlaubnisantrag haben wird. Unternehmen, die der Bitte nachkommen, werden jedoch von der BaFin nähere Informationen und Hinweise erhalten, sobald die Aufsichtsbehörde ihre Verwaltungspraxis zum Kryptoverwahrgeschäft konkretisiert hat. Solche Informationen werden den Unternehmen sicherlich keine Nachteile in ihren Erlaubnisverfahren bescheren.

                      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                        Dez. 02, 2019

                        Let’s Build a Crypto Custodian (Part II) – Wie viel regulatorisches Anfangskapital benötigen Kryptoverwahrer?

                        Ab dem 1. Januar 2020 wird es in Deutschland mit dem Kryptoverwahrgeschäft eine neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung geben. Die gewerbliche Verwahrung von Kryptowährungen und Kryptotoken für Kunden wird dann die vorherige Einholung einer BaFin Erlaubnis erfordern. Die neue Finanzdienstleistung deckt einen Kernbereich von Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit Kryptowerten ab, weshalb bereits jetzt zahlreiche Marktteilnehmer Interesse an der Einholung von Kryptoverwahrlizenzen zeigen. Der erste Schritt auf dem Weg zur Stellung eines Erlaubnisantrags auf Erteilung einer BaFin Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft ist zwingend eine sorgfältige Planung und damit verbunden die gründliche Prüfung der zu erfüllenden regulatorischen Anforderungen. Im ersten Teil unserer Blogreihe „Let’s Build a Crypto Custodian“ ging es um die Anforderungen an die fachliche Eignung der Geschäftsleitung von Kryptoverwahrern. Der zweite Teil widmet sich der Frage, wie viel Anfangskapital gegenüber der BaFin nachzuweisen ist, um eine BaFin Lizenz für die Kryptoverwahrung zu erhalten.

                        MINDESTHÖHE DES ANFANGSKAPITALS HÄNGT VOM UMFANG DER GEPLANTEN TÄTIGKEIT AB

                        Das Kreditwesengesetz schreibt deutschen Banken und Finanzdienstleistungsinstituten vor, zu jederzeit über ein bestimmtes Mindestkapital verfügen zu müssen. Fällt das verfügbare Anfangskapital nach Erlaubniserteilung unter den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag, muss dieser Umstand der BaFin unverzüglich angezeigt werden und kann schlimmstenfalls sogar den Entzug der Lizenz nach sich ziehen. Insoweit ist der vom Gesetz verwendete Begriff des Anfangskapitals eigentlich irreführend. Die gesetzlichen Mindestbeträge hängen davon ab, welche konkreten Tätigkeiten das antragstellende Unternehmen anbieten möchte. Kryptoverwahrer, die außer der Verwahrung von Kryptowerten keine anderen erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln wollen, werden nach den gesetzlichen Vorgaben ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro benötigen. Sollen demgegenüber etwa auch Bankgeschäfte wie das Einlagengeschäft oder Kreditgeschäft betrieben werden, würde sich der erforderliche Betrag auf 5.000.000 Euro erhöhen. Sofern neben der Verwahrung der Kryptoverwahrung auch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll, würde sich der Betrag auf mindestens 730.000 Euro erhöhen. Diese Konstellation könnte sich beispielsweise im Fall einer Kryptotauschplattform ergeben, die Kunden im Wege des erlaubnispflichtigen Eigenhandels oder Finanzkommissionsgeschäfts den An- oder Verkauf von Kryptowährungen und darüber hinaus deren Verwahrung anbieten würde.

                        ANFANGSKAPITAL BEI VERWAHRUNG VON SECURITY TOKEN PROBLEMATISCH

                        Ein Sonderfall ergibt sich bei Unternehmen, die ihren Kunden die Verwahrung von Security Token anbieten wollen, die als Wertpapiere einzuordnen sind. Nach dem ab 1. Januar 2020 geltenden Gesetzeswortlaut würden Security Token als digitale, Anlagezwecken dienende Wertdarstellungen, die elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können Kryptowerte und damit geeignete Objekte der Kryptoverwahrung darstellen. Soweit die Token rechtlich jedoch gleichzeitig als Wertpapiere einzustufen wären, würde ihre Verwahrung im Grunde das Bankgeschäft des Depotgeschäfts darstellen und deshalb ein deutlich höheres Anfangskapital erfordern. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch keine Subsidiarität des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber dem Depotgeschäft entnehmen. Zwar verwies die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 29. Juli 2019 darauf, dass eine solche Subsidiarität des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber dem Depotgeschäft jedenfalls von der Bundesregierung gewollt sei. Im nunmehr feststehenden Gesetzeswortlaut manifestierte sich dieser Wille aber nicht.

                        WIE VIEL ANFANGSKAPITAL IST FÜR DEN BETRIEB DES DEPOTGESCHÄFTS ERFORDERLICH?

                        Interessanterweise ordnet das Kreditwesengesetz für Anbieter des Depotgeschäfts keinen mindestens nachzuweisenden Anfangskapitalbetrag an. Der Betrag von mindestens 5.000.000 Euro gilt nach § 33 Abs. 1d KWG ausschließlich für CRR-Kreditinstitute und damit nur für Banken, die das Einlagengeschäft und Kreditgeschäft betreiben. Auch wenn es insoweit keine gesetzliche Regelung gibt spricht viel dafür, auch für Depotbanken ein regulatorisches Mindestanfangskapital von 5.000.000 Euro zu fordern, da es im Hinblick auf die Dienstleistung der Verwahrung von Kundenwerten kaum einen Unterschied macht, ob Einlagen in Geld oder Wertpapiere für Kunden verwahrt werden.

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