Geld ist heutzutage in vielen Formen digital nutzbar. Giralgeld kann von den Kreditinstituten ausschließlich virtuell erschaffen werden und wird im Rahmen von Zahlern ausgelöster Transaktionen lediglich in elektronischer Form zwischen den Zahlungsinstituten verbucht. Zum Auslösen von Zahlungsvorgängen nutzen Zahler zudem in den meisten Fällen ebenfalls digitale Hilfsmittel wie Banking-Apps. Neben dem Giralgeld existiert in der Europäischen Union noch eine weitere Form von gesetzlich zugelassenem digitalem Geld. Seit Inkrafttreten der ersten E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG, die zwischenzeitlich durch die zweite E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG erneuert wurde, ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Seit der Erschaffung des Bitcoin in 2009 gibt es darüber hinaus auch blockchain-basierte Zahlungseinheiten, die eine Form digitalen Geldes darstellen können. Mit Giralgeld, E-Geld und Kryptowährungen gibt es somit schon einmal zumindest drei Formen von digitalem Geld.

E-GELD IST AUCH AUF BLOCKCHAIN BASIS MÖGLICH

Spannend ist insoweit, dass die Definition von E-Geld nach der E-Geldrichtlinie die Ausgabe von E-Geld über eine Blockchainlösung keinesfalls ausschließt. Technisch und rechtlich möglich ist die Erschaffung eines Smart Contracts auf einer geeigneten Blockchainplattform durch einen zentralen Anbieter, über den einheitlich ausgestaltete tokenisierte Bezahleinheiten ausgegeben werden. Sobald der Anbieter gegenüber allen Haltern der Bezahleinheiten verspricht, die Token jederzeit gegen gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen, würden sie als E-Geld im Sinne der Definition zu qualifizieren sein. Die in diesem Szenario vorliegende dezentrale Speicherung der Tokenzuordnung würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Definition lediglich fordert, dass die Einheiten überhaupt gespeichert werden. Sie müssen demnach nicht zwangsläufig beim Emittenten gespeichert werden. Aber würden solche E-Geld-Token zusätzlich auch in die seit diesem Jahr neu geschaffene Kategorie von Finanzinstrumenten der Kryptowerte fallen und damit nicht nur E-Geld, sondern auch Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes darstellen?

BLOCKCHAINBASIERTES E-GELD WÄRE KEIN KRYPTOWERT

Nach der gerade in das Kreditwesengesetz aufgenommenen Definition sind Kryptowerte zunächst alle digitalen Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Hiernach würden auch E-Geld-Token Kryptowerte darstellen können. Die Definition grenzt ihren Anwendungsbereich allerdings in einem zweiten Satz ein, indem sie ausdrücklich anordnet, dass E-Geld-Einheiten keine Kryptowerte sein sollen. Eine Qualifikation von E-Geld-Token als Kryptowerte scheidet damit nach dem Gesetzeswortlaut aus. Würde deshalb etwa ein Dienstleister seinen Kunden die Verwahrung von E-Geld-Token anbieten, würde er für diese Dienstleistung keine BaFin Zulassung als Kryptoverwahrer benötigen.

WÄREN E-GELD-TOKEN DANN KEINE FINANZINSTRUMENTE NACH DEM KREDITWESENGESETZ?

E-Geld-Token würden als E-Geld auch nach den Regeln der zweiten E-Geld-Richtlinie reguliert werden, die der deutsche Gesetzgeber in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz integriert hat. Als Kryptowerte würden die Token wie gesehen nicht eingeordnet werden können. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass E-Geld-Token nicht trotzdem zusätzlich als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz gelten können. Denn die BaFin sieht E-Geld-Einheiten in ständiger Verwaltungspraxis als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente an. Anbieter, die deshalb beispielsweise Vermittlungsleistungen oder den An- oder Verkauf von E-Geld-Token auf regelmäßiger Basis in erheblichem Umfang anbieten würden, könnten durch diese Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben. Die bloße Verwahrung von E-Geld-Token für Kunden wäre demgegenüber aber erlaubnisfrei möglich, da das Kreditwesengesetz einen Erlaubnisvorbehalt für Verwahrdienstleistungen nur im Fall von Fiatgeld, Wertpapieren und Kryptowerten kennt.

Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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