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Apr. 27, 2026

Kapitalaufnahme über öffentliches Angebot

Die klassische Bankenfinanzierung ist für viele Unternehmen, insbesondere für viele Startups und KMUs, eine mit vielen Hürden versehene Art der Finanzierung. Banken lassen sich zum einen in der Regel Sicherheiten bestellen, bevor sie Kredite gewähren. Das kann für Unternehmen, die sich gerade in der Startphase befinden, bereits eine schwer bis gar nicht zu überkommende Hürde darstellen. Zum anderen sind Banken in der Regel an regelmäßigen Zahlungen, bestehend aus Zins und Tilgung, interessiert und nicht so sehr an z.B. einer Gewinnbeteiligung oder einem endfälligen Darlehen. Diese Arten der Rückzahlung bzw. der Vergütung sind jedoch für die oben genannten Unternehmen sehr attraktiv. Bieten können solche Formen der wirtschaftlichen Beteiligung Anleger am Kapitalmarkt. Kommen somit Unternehmen und Anleger am Kapitalmarkt zusammen, bieten sich für beide Seiten oft wirtschaftlich sehr attraktive Gestaltungsmöglichkeiten, die interessante Alternativen zum herkömmlichen Bankdarlehen sein können. Natürlich würden solche Märkt, wären sie unreguliert, ein großes Risiko für Kleinanleger darstellen und unredlichen Anbietern Möglichkeiten zum Betrug eröffnen. Aus diesem Grund sind diese Märkte in Deutschland durch den Deutschen und europäischen Gesetzgeber reguliert. Im Rahmen dieser Regulierungen taucht immer wieder der Begriff des öffentlichen Angebots auf. Bei welchen Produkten spielt dieser Begriff eine Rolle und was genau verbirgt sich hinter der Begrifflichkeit?

Was ist ein öffentliches Angebot und in welchem Zusammenhang ist das wichtig?  

Sowohl in der Verordnung (EU) 2017/1129  (Prospektverordnung), die öffentliche Angebote von Wertpapieren in Europa reguliert, als auch in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Markets in Crypto Asset Regulation (MiCAR), die Regeln für die Märkte in Kryptowerten in Europa aufstellt, kommt dem Begriff des öffentlichen Angebotes zentrale Bedeutung zu. In beiden Fällen ist das Anbieten der jeweiligen regulierten Produkte, soweit es sich um ein öffentliches Angebot handelt, mit weitreichenden Pflichten der jeweiligen Anbieter verbunden. Auch die rechtlichen Definitionen sind praktisch deckungsgleich. Nach der Definition aus der Prospektverordnung liegt ein öffentliches Angebot vorbei einer Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Sofern es sich bei einem Angebot um ein öffentliches Angebot im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt, hat dies regelmäßig weitreichende Pflichten für die Anbieter und Emittenten zur Folge. Bei Wertpapieren muss in der Regel ein veröffentlichter und von der zuständigen Behörde gebilligter Wertpapierprospekt vorliegen, bei Kryptowerten nach der MiCAR ist ein veröffentlichtes und notifiziertes Kryptowerte-Whitepaper verpflichtend. Es schließen sich an diese Dokumentationspflichten gegebenenfalls auch noch Pflichten in Bezug auf die Vertriebswege der Produkte an. Ist die Kapitalaufnahme durch solche Produkte somit nur mit der Erfüllung dieser umfangreichen Pflichten möglich?

Ausnahmeregelungen und das Private Placement

Die jeweiligen Regulierungen sehen jedoch Ausnahmen vor. So ist z.B. ein öffentliches Angebot von Wertpapieren auch ohne vorherige Veröffentlichung eines gebilligten Prospektes möglich, wenn sich das Angebot nur an qualifizierte Anleger oder an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro EU-Mitgliedsstaat richtet. Ähnliche Ausnahmen finden sich in auch in der MiCAR für das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Beide Regulierungen haben jedoch auch ihre eigenen Ausnahmetatbestände. Die Regulierung der Kryptowerte ist jedoch auch hier der Wertpapierregulierung aus der Prospektverordnung jedenfalls nachempfunden. Anders sieht es jedoch beim sogenannten Private Placement aus. Zwar stammt der Begriff aus dem Wertpapierrecht. Jedoch ist der Begriff des Private Placements in der Wertpapierprospektverordnung dennoch  nicht definiert. Die juristische Literatur definiert es als ein Angebot, das jedoch nicht öffentlich ist, da zwischen dem Anbieter bzw. einem von ihm Beauftragten und dem Investor bereits vor dem Angebot eine „persönliche Verbindung“ besteht. Ob ein Private Placement auch bei Kryptowerten vorliegen kann, ist noch nicht restlos geklärt, aufgrund der Anlehnung der MiCAR an die Prospektverordnung spricht jedoch einiges dafür. Gerade für Startups und KMUs ist nach dem zuvor Gesagten somit durch geschickte Strukturierung eine Kapitalaufnahme auch durch Produkte wie Wertpapiere oder Kryptowerte und das auch ohne die vorherige Erfüllung umfangreicher Dokumentationspflichten möglich.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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