Der deutsche Gesetzgeber führt ab dem Jahr 2020 Kryptowerte als neue Finanzinstrumente und Kryptoverwahrgeschäfte als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) ein. Grundlage für die Neuerungen war die Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie, die allgemein auch als fünfte Geldwäscherichtlinie bezeichnet wird. Bei der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie ist der deutsche Gesetzgeber allerdings erheblich weiter gegangen, als es nach dem Wortlaut der Richtlinie erforderlich gewesen wäre. Während die Richtlinie die Einführung der Erlaubnispflicht für die Kryptoverwahrung überhaupt nicht vorsieht, fordert sie von den EU-Mitgliedstaaten lediglich die Einführung einer gesetzlichen Definition für virtuelle Währungen statt für Kryptowerte. Im Hinblick auf virtuelle Währungen war das Kernanliegen der fünften EU-Geldwäscherichtlinie, Dienstleister, die entweder virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen oder die Verwahrdienstleistungen für virtuelle Währungen anbieten, den Regeln der Geldwäschepräventionsgesetze der Mitgliedstaaten zu unterwerfen. Die genannten Dienstleister sollten insbesondere dazu verpflichtet werden, ihre Kunden im Rahmen eines Know-Your-Customer-Verfahrens (KYC) zu identifizieren und verifizieren. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass diese Dienstleister ein adäquates Risikomanagement installieren und angemessene Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Doch welche Unternehmen unterfallen nun den Vorgaben des deutschen Geldwäschegesetzes (GWG), nachdem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der fünften Geldwäscherichtlinie nicht wortgetreu umgesetzt hat?

KRYPTOTAUSCHPLATTFORMEN UNTERFIELEN DEM GELDWÄSCHEGESETZ SCHON VOR UMSETZUNG DER FÜNFTEN GELDWÄSCHERICHTLINIE

In Deutschland gelten im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedstaaten die meisten virtuellen Währungen bereits seit spätestens 2013 als Finanzinstrumente i.S.d. KWG, da sich die BaFin schon früh darauf festgelegt hatte, Bitcoins und mit ihnen vergleichbare Kryptowährungen als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente nach dem KWG einzustufen. Die Regulierung von Rechnungseinheiten, wie z.B. die Sonderziehungsrechte des IWF oder der Vorläufer des Euro „European Currency Unit“ (ECU), sind jedoch eine Besonderheit des deutschen Bankaufsichtsrechts und wird von den europäischen Richtlinien nicht vorgesehen. Die Qualifizierung von Kryptowährungen als Rechnungseinheiten hatte die Folge, dass der gewerbliche Umtausch von Kryptowährungen bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen durch die BaFin als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung eingestuft werden konnte, so dass schon lange vor der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie entsprechende Anbieter als Finanzdienstleistungsinstitute galten. Nach dem GWG sind alle Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, unter anderem ihre Kunden im Rahmen eines KYC-Verfahrens zu identifizieren und zu verifizieren, bei Verdachtsmomenten den zuständigen Behörden Anzeige zu machen, ein Riskmanagement zur Verhinderung von Geldwäsche zu etablieren und eine vollständige und angemessene Dokumentation darüber zu führen. Kryptotauschplattformen mussten daher in Deutschland die Vorgaben des GWG schon lange vor der Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie einhalten. Darüber hinaus sind sie nach wie vor verpflichtet, eine BaFin Erlaubnis einzuholen, wenn sie ihren Service in Deutschland gewerblich anbieten wollen.

KRYPTOVERWAHRER WERDEN ERST AB 2020 DEM GELDWÄSCHEGESETZ UNTERFALLEN

Die Kryptoverwahrung war indessen vor der Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie nicht erlaubnispflichtig, da das KWG die Verwahrung von Rechnungseinheiten nicht als erlaubnispflichtige Tätigkeit einordnete. Anbieter von Verwahrdienstleistungen in Bezug auf Kryptowährungen oder sonstige virtuelle Währungen konnten deshalb ihre Dienstleistungen ohne vorherige Einholung einer BaFin Erlaubnis anbieten. Sie galten als unregulierte Dienstleister nicht als Finanzdienstleister und unterfielen deshalb auch nicht dem Verpflichtetenkatalog des GWG. Das wird sich nun mit der Einführung der neuen Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts ändern. Ab 2020 werden Dienstleister, die Kryptowerte für andere in Deutschland auf gewerblicher Basis verwahren wollen, als Finanzdienstleitungsinstitute und damit als Verpflichtete i.S.d. GWG gelten.

WAS IST MIT ANDEREN UNTERNEHMEN DEREN GESCHÄFTSMODELL BEZUG ZU KRYPTOWÄHRUNGEN HAT?

Doch nicht nur Kryptotauschplattformen und Kryptoverwahrer sind schon jetzt bzw. ab 2020 in Deutschland verpflichtet, die Vorgaben des GWG einzuhalten. Da Rechnungseinheiten und die neu regulierten Kryptowerte Finanzinstrumente nach dem KWG darstellen, werden Unternehmen, die in Bezug auf diese Instrumente einen An- oder Verkauf, eine Vermittlung oder Beratung auf gewerblicher Basis in Deutschland anbieten wollen, in vielen Fällen als Finanzdienstleistungsinstitute und gegebenenfalls sogar als Banken reguliert und damit auch zur Einhaltung der Geldwäschepräventionspflichten nach dem GWG verpflichtet sein.

Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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