Seit dem letzten Herbst und dem angekündigten massiven Widerstand der internationalen Politik gegen Facebook’s Libra ist es um die Idee der privatwirtschaftlich ausgegebenen Stablecoins etwas ruhiger geworden. Nichts desto trotz führte der Vorstoß des Social-Media-Riesen zu einem regelrechten Erwachen bei den Gesetzgebern und Währungshütern der wichtigsten Wirtschaftsnationen: Die chinesische Zentralbank steht dem Vernehmen nach kurz vor der Einführung eines digitalen Yuan, die US-amerikanische FED plant ebenfalls die Einführung eines Krypto-Dollar und vergleichbare Pläne diskutiert aktuell auch die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einen blockchain-basierten Euro. Digitale Zentralbankwährungen (CBDC) könnten demnach mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah Realität sein, wenn auch noch die genaue Ausgestaltung und der Umfang nicht absehbar ist. Hier stellt sich die Frage, wie CBDCs in regulatorischer Hinsicht einzuordnen wären und welche Auswirkungen ihre Existenz auf den bestehenden Kryptomarkt haben könnten.
CBDC ALS DIGITALE STAATLICHE WÄHRUNGEN – FIATGELD AUF BLOCKCHAIN-BASIS
Sollten sich einzelne Zentralbanken tatsächlich dazu entschließen, Währungen auf Blockchain-Basis herauszugeben, müssten diese Einheiten konsequenterweise auch als staatliche Währungen und damit als gesetzliche Zahlungsmittel eingeordnet werden. Im Ergebnis würde das im Fall eines Krypto-Euro etwa dazu führen, dass die Bezahleinheiten auch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterfallen würden. Dienstleister, die in demnach beispielsweise ihren Kunden die Führung von Kryptoeuro-Wallets anbieten oder Kryptoeuro-Transaktionen für ihre Kunden durchführen würden, erbrächten aller Voraussicht nach in erster Linie Zahlungsdienste, die nicht ohne zuvor erteilte BaFin Erlaubnis betrieben werden dürfen. Spannend wäre zudem die Tatsache, dass der Umtausch von beispielsweise Krypto-Euro und Krypto-Dollar als Devisenhandel zusätzlich dem Kreditwesengesetz (KWG) unterfallen könnte, zumal Devisen Finanzinstrumente im Sinne des KWG sind und somit in entsprechenden Konstellationen auch Erlaubnispflichten nach diesem Gesetz ausgelöst werden könnten. Sicher ist hingegen, dass CBDCs nicht als Kryptowerte qualifizieren würden, zumal die am 1. Januar 2020 in das KWG aufgenommene Definition explizit verlangt, dass es sich um eine digitalen Wert handelt, der nicht von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert wurde. Insofern könnte die Verwahrung von CBDCs nach deutschem Bankaufsichtsrecht auch kein Kryptoverwahrgeschäft darstellen.
WELCHE AUSWIRKUNGEN KÖNNTEN CBDCS AUF DEN KRYPTOMARKT HABEN?
Bislang war die regulatorische Einordnung von Kryptowährungen stets eine rechtlich ebenso umstrittene wie spannende Frage. Während Bitcoins, Litecoins und vergleichbare dezentrale virtuelle Währungen in vielen Staaten weder als gesetzliches Zahlungsmittel, noch als Finanzinstrument gelten, stellen sie beispielsweise in Deutschland Finanzinstrumente nach dem KWG in Form von Rechnungseinheiten oder von Kryptowerten dar. Zentral emittierte Kryptozahltoken qualifizieren bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als E-Geld und Security Token unterfallen potenziell der Kapitalmarktaufsicht. Von Zentralbanken ausgegebene blockchain-basierte Zahlungsmittel könnten in Zukunft eine spannende Rolle in der Kryptolandschaft einnehmen. Zunächst würden Sie das Bedürfnis des Markts nach einem kryptokompatiblen Rückzugsasset ohne massive Volatilität bedienen und damit die meisten privaten Stablecoin-Projekte obsolet machen. Gleichzeitig würden sie die traditionellen Kryptowährungen aber auch näher an das etablierte Finanzsystem heranbringen. Dies könnte insbesondere im Bereich der Geldwäschebekämpfung auch nachteilige Folgen haben. Kritisch wäre auch der Umstand, dass der Staat durch von ihm ausgegebene CBDCs umfassenden Zugang zu allen wirtschaftlichen Daten der Nutzer haben würde.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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