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Mai 12, 2026

Social Trading und Signal Following – Was müssen Anbieter regulatorisch bedenken?

Über die letzten Jahre haben sich zahlreiche Plattformen am Markt etabliert, die so sog. Daytradern die Möglichkeit bieten, direkt und ohne zwischengeschaltete Broker in verschiedene Finanzinstrumente zu investieren. Das zur Verfügung stehende Produktportfolio bietet dabei neben klassischen Spot-Trades in Aktien, Schuldtitel oder Kryptowerte auch Investitionen in Futures, Optionen oder derivative Finanzinstrumente. Für Daytrader, die selbst nicht ausreichend Zeit für ihr Portfolio aufbringen können, kann sog. Social Trading oder Signal Following interessant sein. Dabei erhalten Plattformnutzer die Möglichkeit, den Handelsaktivitäten anderer Plattformnutzer zu folgen und ihre Handelsentscheidungen ebenfalls umzusetzen. Es existieren verschiedene Spielarten des Social Tradings und des Signal Followings,  bei denen Kunden entweder veröffentlichte Handelsalgorithmen oder Tradingbots automatisch die vorgeschlagenen Handelsentscheidungen in ihrem Account ausführen lassen oder lediglich die Handelsaktivitäten eines anderen Traders beobachten, um dann jeweils einzelfallbezogen selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Trade ebenfalls ausgeführt werden soll. Social Trading und Signal Following bringen eine Reihe von aufsichtsrechtlichen Fallstricken mit sich, die sowohl Kunden als auch Anbieter kennen sollten. Die regulatorischen Pflichten von Plattformbetreibern, Signalgebern und Kunden unterscheiden sich dabei grundlegend.

Welche Beteiligten benötigen eine BaFin Lizenz für ihren Beitrag zum Social Trading?

Betreiber von Plattformen, auf denen Social Trading oder Signal Following ermöglicht wird, benötigen für ihre Tätigkeit in der Regel aufsichtsrechtliche Zulassungen. Beziehen sich die verfügbar gemachten Handelssignale auf Finanzinstrumente im klassischen Sinne wie etwa Aktien, Anleihen, Zertifikate, Futures oder Derivate, ist auf Seiten des Plattformbetreibers in der Regel eine Erlaubnis für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen der Finanzportfolioverwaltung, der Anlagevermittlung oder der Abschlussvermittlung in Betracht. Werden Handelssignale zu Kryptowerten veröffentlicht, kommt eine Zulassungspflicht nach MiCAR für die Finanzportfolioverwaltung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden oder die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden in Betracht. Die Nutzer der Plattform hingegen lösen durch das reine Folgen mit dem eigenen Handelsaccount üblicherweise keine Erlaubnispflichten aus. Bei den Signalgebern kommt es indessen stark auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an. Soweit lediglich die Anlageentscheidungen im eigenen Wertpapierdepot veröffentlicht werden, ist diese Tätigkeit och keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Intensiv zu prüfen ist jedoch stets, wie genau die Handelsentscheidungen des Signalgebers im Account des Nutzers umgesetzt werden. Soweit der Signalgeber ein echtes Mandat zur Ausführung der Handelsentscheidungen mit Wirkung für das Depot des Nutzers erhält, können Erlaubnispflichten in Bezug auf die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlagevermittlung in Betracht kommen.

Signalgebung kann im Einzelfall eine Registrierungspflicht bei der BaFin auslösen

Für die Signalgeber kann auch in den Konstellationen, in denen die Tätigkeit der Signalgebung selbst keine Erlaubnisplicht nach § 15 Abs. 1 WpIG oder § 32 KWG auslöst, dennoch eine Registrierungspflicht bei der BaFin ausgelöst werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Veröffentlichung der Handelssignale als Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung einzuordnen ist. Nach der gesetzlichen Definition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind Anlageempfehlungen Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente. Anlagestrategieempfehlungen werden demgegenüber in Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 MAR als die Erstellung von Informationen beschrieben, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag oder direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt. Liegt bei einer Veröffentlichung von Handelssignalen beim Social Trading oder Signal Following eine Anlageempfehlung bzw. Anlagestrategieempfehlung in diesem Sinne vor, kann sich der Signalgeber mit dieser Tätigkeit bei der BaFin nach § 86 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) registrieren müssen. Zudem muss er einige Compliancepflichten erfüllen und seinen Geschäftsbetrieb entsprechend organisieren. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Angabe, zur Offenlegung und zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Maßgabe von § 85 WpHG. Darüber hinaus müssen die Empfehlungen selbst inhaltliche Anforderungen erfüllen wie unter anderem klarstellende Hinweise zur Abgrenzung von Schätzungen und die Angabe der beinbezogenen Quellen enthalten sowie Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung erkennen lassen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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