Ende dieses Jahres werden die Vorschriften der MiCAR zu Kryptodienstleistungen und zu Kryptodienstleistern (CASP) anwendbar sein. Der deutsche Gesetzgeber bringt sich bereits in Stellung und hat mittlerweile bereits einen Regierungsentwurf für ein Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) veröffentlicht, in dem geregelt werden soll, dass und wie die BaFin Erlaubnisanträge nach der MiCAR bearbeiten soll. Für die Marktteilnehmer bedeutet die Umstellung auf die MiCAR einen gegebenenfalls erneuten Gang zur Aufsichtsbehörde, um die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtlich zulässiges Angebot von Kryptodienstleistungen ab Geltung der Vorschriften der MiCAR zu schaffen. Jedoch werden nicht alle Kryptodienstleister einen grundlegenden Erstantrag bei der BaFin beantragen müssen. Für Unternehmen, die bereits eine Erlaubnis nach der aktuell noch geltenden nationalen Kryptoregulierung oder nach geltendem Aufsichtsrecht halten, sieht die MiCAR vereinfachte Verfahrensarten zur Erlangung der erforderlichen BaFin Lizenz vor. Aber welche Verfahrensarten stehen den einzelnen Kryptodienstleistern insoweit zur Verfügung?

Vollständiger Antrag auf BaFin Lizenz nach MiCAR bei Erstzulassung erforderlich

Die schwierigste Verfahrensart kommt erwartungsgemäß im Fall von bislang noch unreguliert tätigen Unternehmen zu Anwendung. Solche Kryptodienstleister werden bei der BaFin einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen müssen und dürfen erst operativ tätig werden, wenn die BaFin die beantragte Lizenz erteilt hat. Nachzuweisen ist das gemäß MiCAR geforderte regulatorische Anfangskapital, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die alle in Bezug auf die zu erbringende Kryptodienstleistung anwendbaren Anforderungen nach der MiCAR abdeckt und ein tragfähiger Geschäftsplan für da geplante Geschäftsmodell. Die Geschäftsleiter des Kryptodienstleisters müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Ebenso müssen die Gesellschafter und Inhaber der antragstellenden Gesellschaft zuverlässig sein und entsprechende Nachweise vorlegen. Nach den Bestimmungen der MiCAR soll die BaFin den Eingang eines Zulassungsantrags binnen 5 Arbeitstagen bestätigen und dann innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, hat die BaFin dem Antragsteller eine Nachbesserungsfrist nach eigenem Ermessen zu setzen. Ist der Antrag nach Ablauf der Nachbesserungsfrist noch immer unvollständig, darf die BaFin den Antrag ablehnen. Über einen vollständigen Antrag muss die BaFin demgegenüber innerhalb von 40 Arbeitstagen entscheiden.

Banken und Wertpapierfirmen profitieren von vereinfachtem Verfahren für die MiCAR Lizenz

Für Banken und Wertpapierfirmen, die für ihren Geschäftsbetrieb bereits über eine BaFin Lizenz verfügen, gibt es nach der MiCAR erhebliche Erleichterungen. So werden Kreditinstitute ab Rechtswirkung der MiCAR auch Kryptodienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie dies der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor dem erstmaligen Angebot der Kryptodienstleistungen mitteilen. Eine eigenständige MiCAR Lizenz ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss insbesondere einen tragfähigen Geschäftsplan in Bezug auf die zu erbringenden Kryptodienstleistungen enthalten und zudem darstellen, wie die Geschäftsorganisation der Bank künftig in Bezug auf die Kryptodienstleistungen kryptospezifisch ausgestaltet werden soll. Bereits nach 20 Arbeitstagen muss die BaFin mitteilen, ob die Mitteilung vollständig ist. Sobald die Mitteilung vollständig ist, darf das Kreditinstitut die geplanten Kryptodienstleistungen erbringen. Auch Wertpapierfirmen können von dieser Vereinfachung profitieren, jedoch dürfen sie auf Grundlage des Notifizierungsverfahrens nur diejenigen Kryptodienstleistungen erbringen, für die sie eine entsprechende Zulassung als Wertpapierfirma haben. Eine Besonderheit besteht darüber hinaus für Unternehmen, die am 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht Kryptodienstleistungen erbringen dürfen und bis spätestens zum 1. Juli 2025 eine MiCAR Lizenz bei der BaFin beantragen. Solche Unternehmen – etwa Kryptoverwahrer mit Erlaubnis nach dem KWG – müssen gegenüber der BaFin lediglich nachweisen, dass sie die sich aus der MiCAR für ihr Geschäftsmodell ergebenden zusätzlichen Pflichten erfüllen, um die MiCAR Lizenz zu erhalten. Ein vollständiger Antrag muss dann nicht eingereicht werden.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Zuständiger Anwalt für die Beantragung einer BaFin Lizenz nach MiCAR in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).