Mit der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) hat der Europäische Standort in der globalen Kryptobranche stark an Attraktivität gewonnen. Kryptodienstleister finden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union künftig eine einheitliche Regulierung für ihre Geschäfte vor, die klargestellt, dass und in welcher Form Kryptodienstleistungen in Europa legal sind. Zudem bietet die MiCAR den europäischen Kryptodienstleistern über das zukünftig mögliche Passporting an, ihre Kryptodienstleistungen in der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage nur einer einzigen MiCAR Lizenz der für sie zuständigen Behörde – in Deutschland die BaFin – zu erbringen. Diese Möglichkeiten und die mit der MiCAR verbundene Rechtssicherheit ist auch für Kryptodienstleister aus den USA, aus Asien oder aus sonstigen Drittstaaten wie der Schweiz und UK interessant. Kryptodienstleister aus diesen Staaten interessieren sich daher vermehrt dafür, wie auch sie von der MiCAR Regulierung profitieren können und wie eine Expansion nach Europa aufsichtsrechtlich gestaltet werden kann. Die Beantragung einer eigenen MiCAR Lizenz bei der BaFin ist insoweit die naheliegendste Lösung und bietet den Vorteil der maximalen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der eigenen Geschäftsorganisation. Problematisch ist jedoch die zu erwartende sehr lange Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung einer BaFin Lizenz durch die Behörde. Alternativen für die Expansion nach Europa können für nicht-europäische Kryptodienstleister Kooperationen mit nach MiCAR beaufsichtigten Unternehmen oder der Erwerb bereits zugelassener Kryptodienstleister oder der Erwerb bereits zugelassener Unternehmen sein.

Kooperation mit zugelassenem Kryptodienstleister als Alternative zur eigenen MiCAR Lizenz

Eine Möglichkeit zur Expansion nach Europa kann für Unternehmen aus einem nicht-europäischen Staat in der Vereinbarung einer Kooperation mit einem für die geplanten Kryptodienstleistungen zugelassenen Unternehmen aus der EU liegen. In der Praxis bieten sich in vielen Fällen Gestaltungen an, über die das ausländische Unternehmen in die Geschäftsorganisation eines bei der BaFin zugelassenen Kryptodienstleisters im Wege einer Auslagerungsvereinbarung einbezogen wird. Aufsichtsrechtlich verantwortlich ist dann der beaufsichtigte Kryptodienstleister, während das Unternehmen aus dem Drittstaat aus regulatorischer Sicht lediglich als Dienstleister für das zugelassene Unternehmen agiert. Das Fronting und der Kundensupport können dann etwa vom ausländischen Unternehmen erbracht werden. Jedoch ist stets sicherzustellen, dass Kunden erkennen können, dass das Unternehmen mit BaFin Lizenz die zivil- und aufsichtsrechtliche Verantwortung für die über die Kooperation angebotenen Kryptodienstleistungen übernimmt.

Erwerb eines Kryptodienstleisters mit BaFin Lizenz erfordert Inhaberkontrollverfahren

Eine weitere Alternative für Kryptodienstleister aus Drittstaaten kann der Erwerb eines Unternehmens in Europa sein, das bereits über eine BaFin Lizenz zur Erbringung der beabsichtigten Kryptodienstleistungen verfügt. Dabei kommen nicht nur Kryptodienstleister mit MiCAR Lizenz in Betracht. Je nach Art der konkret geplanten Kryptodienstleistungen können auch bestimmte Wertpapierinstitute mit BaFin Lizenz als mögliche Zielgesellschaft in Frage kommen. Ebenso dürfen Kreditinstitute nach der MiCAR grundsätzlich neben ihren eigentlichen Geschäften auch Kryptodienstleistungen anbieten. In all diesen Fällen ist aber vor dem Erwerb ein erfolgreiches Inhaberkontrollverfahren zu durchlaufen. Im Rahmen der Inhaberkontrolle erhält die BaFin die Möglichkeit, die am Erwerb interessierten Erwerber auf ihre Zuverlässigkeit und ihre mit dem Erwerb verfolgten Absichten zu überprüfen. Die der BaFin während der Inhaberkontrolle zur Verfügung zu stellenden Informationen und Nachweise sind zahlreich. Dennoch nimmt ein Inhaberkontrollverfahren in der Regel deutlich weniger Zeit in Anspruch als die Beantragung einer eigenen BaFin Lizenz. Insofern stellt der Erwerb eines in Deutschland beaufsichtigten Unternehmens eine durchaus interessante Alternative für Kryptodienstleister aus Drittstaaten zur Expansion nach Europa dar.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Zuständiger Anwalt für die Beantragung einer BaFin Lizenz, die Beratung zu Auslagerungslösungen sowie die Durchführung von Inhaberkontrollverfahren in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).