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Dez. 06, 2021

Schwarmfinanzierungsverordnung: Interessante Alternative für prospektfreie Tokenangebote?

Durch die am 10. November 2021 in Kraft getretene Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – ECSPR) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Emittenten von tokenisierten Finanzinstrumenten bis zu 5 Millionen Euro innerhalb der EU aufnehmen können, ohne hierzu einen von der BaFin gebilligten Prospekt oder ein gebilligtes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlichen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist die Einschaltung eines lizenzierten Schwarmfinanzierungsdienstleisters, welcher für das Angebot eine spezielle Plattform zur Verfügung stellt. Die neue Regulierung macht damit gerade bei kleineren Emissionsvorhaben dem klassischen Weg mit Wertpapierprospekt oder WIB ernstzunehmende Konkurrenz. Denn die Möglichkeit des Verzichts auf Prospekt oder sonstige Angebotsdokumentation ist nicht der einzige potenzielle Vorteil für Anbieter, die ihre Token mithilfe eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters an den Anleger bringen wollen.

Kein Rangrücktrittserfordernis bei Angeboten nach Crowdfunding Service Provider Regulation

In ihrem Anwendungsbereich hat die ECSPR Vorrang vor einigen anderen Regularien des Finanzaufsichtsrechts wie beispielsweise dem Kreditwesengesetz (KWG). Um bei der Aufnahme von Kapital von Anlegern nicht den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts zu verwirklichen, wird in der Praxis bei tokenisierten Schuldverschreibungen häufig ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart. Der qualifizierte Rangrücktritt der Anleger dient der Beseitigung der Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs  der Anleger, die gesetzliche Voraussetzung des Einlagengeschäfts ist. Unter der Schwarmfinanzierungsverordnung muss auf dieses Mittel nicht zurückgegriffen werden. Es ergeben sich hierdurch neue Möglichkeiten, tokenisierte Finanzinstrumente für Anleger attraktiver zu gestalten.

Grenzüberschreitende Angebote mit einfachem Anlageinformationsblatt nach ECSPR

Der Emittent muss für das Angebot seiner Token an Anleger ein maximal sechs DIN-A4 Seiten langes Anlageinformationsblatt erstellen. Die Angaben in dem Anlageinformationsblatt werden durch den Schwarmfinanzdienstleister auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit geprüft. Einer Billigung durch die BaFin bedarf es nicht. Soweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch in anderen Mitgliedstaaten seine Angebote bewirbt, ist das Anlagebasisinformationsblatt auch in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Wenn diese Anforderung erfüllt wird, dann kann das Angebot auch in mehreren Mitgiedstaaten der EU stattfinden.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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    Nov. 29, 2021

    Die Kryptowertetransferverordnung – Der letzte Papiertiger der großen Koalition?

    Auf ihre letzten Tage verabschiedete die große Koalition mit der Kryptowertetransferverordnung des Bundesfinanzministeriums Ende September 2021 eine weitere Regulierung für die deutsche Kryptobranche. Die Rechtsverordnung sieht umfassende Pflichten für Kryptowertedienstleister vor, die an Transaktionen mit Kryptowerten beteiligt sind. Die Pflichten orientieren sich im Wesentlichen an den Pflichten, die Zahlungsdienstleistern nach der europäischen Geldtransferverordnung (EU/2015/847) auferlegt werden. Danach sind Banken und sonstige Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei der Mitwirkung an Transaktionen von Fiatgeld detaillierte Informationen über den Auftraggeber und den Begünstigten der Transaktionen erheben, speichern und zu übermitteln. Hintergrund der Verordnung ist das Anliegen der vor der Ablösung stehenden Bundesregierung, die von der Financial Action Task Force (FATF) bereits im Jahr 2019 ausgesprochene sog. Travel Rule umzusetzen. Die FATF empfiehlt der internationalen Staatengemeinschaft, Kryptowertedienstleister zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten der Auftraggeber und der Begünstigten in Bezug auf Kryptotransaktionen zu verpflichten.

    Kryptowertetransferverordnung trotz massiver Kritik aus dem Markt in Kraft getreten

    Im Rahmen der sehr kurzen Konsultationsfrist von nur zweieinhalb Wochen wurde erhebliche Kritik am Entwurf aus dem deutschen Kryptomarkt laut, die das Inkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung jedoch nicht verhindern könnte. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf das in der Verordnung vorgesehene Inkrafttreten am 1. Oktober 2021 für die betroffenen Kryptowertediensteleister unmöglich sein werde, die Pflichten nach der Verordnung fristgerecht umzusetzen. Während die sich für den klassischen Fiatzahlungsverkehr ergebenden Erhebungs-, Speicherungs- und Übermittlungspflichten aus der EU-Geldtransferverordnung in den jeweiligen Core Banking Systemen (CBS) der Zahlungsdienstleister berücksichtigt werden und technische Lösungen vorhanden sind, gibt es für die Erfüllung der Pflichten aus der Kryptowertetransferverordnung aktuell noch keine einsetzbaren technischen Hilfsmittel. Für deren Entwicklung war der Zeitraum von sechs Tagen bis zum Inkrafttreten der Verordnung schlicht zu kurz bemessen. Ein weiterer sehr ernst zu nehmender Kritikpunkt war das Argument, dass die EU-Kommission im Sommer 2021 – also vor Inkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung – bereits einen Entwurf für die Ausweitung der Pflichten nach der EU-Geldtransferverordnung auf Kryptowertetransfers vorgestellt hatte. Es war deshalb bereits im Moment des Inkrafttretens der Kryptowertetransferverordnung klar, dass die deutsche Regulierung von Beginn an ein Auslaufmodell für einen überschaubaren Zeitraum bis zum Inkrafttreten einer europäischen Regulierung sein würde. Deutsche Kryptowertedienstleister werden nun im Vergleich mit ihren europäischen Wettbewerbern durch den erheblichen administrativen Mehraufwand durch die Kryptowertetransferverordnung massiv benachteiligt.

    BaFin stellt Formular für Inanspruchnahme von Ausnahmeregelung zur Verfügung

    Um den Marktteilnehmern die Möglichkeit zu geben, die Pflichten aus der Kryptowertetransferverordnung ordnungsgemäß umsetzen zu können, fügte das Bundesfinanzministerium in die Verordnung eine Übergangsregelung ein. Danach können betroffene Kryptowertedienstleister, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits in Kryptotransaktionen involviert waren, der BaFin bis zum 30. November 2021 anzeigen, dass sie die Bestimmungen der Verordnung unverschuldet nicht oder nicht vollständig erfüllen können. Für diese Anzeige stellte die BaFin in der letzten Woche in Formular zur Verfügung, in dessen Anhang sich auch Hinweise für eine nach der Ausnahmeregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 nachzureichende Begründung finden. Ein valider Grund ist danach beispielsweise das Fehlen einer technischem Umsetzungsmöglichkeit. Kryptowertedienstleister sollen jedoch belegen, dass sie sich um die Schaffung technischer Lösungen ernsthaft bemühen, beispielsweise durch eine Mitarbeit an der Entwicklung technischer Lösungen in Fachverbänden. Die Ausnahmeregelung kann Kryptowertedienstleister bis zu zwölf Monate von den Pflichten nach der Kryptowertetransferverordnung befreien. Anschließend sieht de Verordnung eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere zwölf Monate vor. Bei voller Ausschöpfung dieser Übergangsregeln könnten Kryptowertedienstleister je nach Tempo des europäischen Verordnungsgebers möglicherweise um die Erfüllung der deutschen Kryptowertetransferverordnung herumkommen. Denn sollte die Neufassung der EU-Geldtransferverordnung schon in den kommenden zwei Jahren in Kraft treten, wird sie gegenüber nationalstaatlichen Regulierungen Vorrang haben. Es ist daher möglich, dass die Kryptowertetransferverordnung der großen Koalition sich am Ende als ein teurer und weitestgehend sinnloser letzter Papiertiger entpuppen wird. Nur Unternehmen, die nach Verstreichen der Anzeigefrist aktiv werden, schauen in die Röhre und werden die Pflichten aus der Verordnung direkt erfüllen müssen.

    Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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      Nov. 22, 2021

      NFT als Kryptowert – Sind Non Fungible Token eigentlich regulierte Finanzinstrumente?

      Non Fungible Token (NFT) sind in aller Munde. Es kann von einem wahren Hype gesprochen werden, der die Kryptoszene bereits seit fast einem Jahr erfasst hat. Das besondere an NTFs ist, dass es sich bei ihnen um individuelle, abgrenzbare Token handelt, die über eine kompatible Blockchain direkt zwischen den Nutzern übertragen werden können. Vor Aufkommen der NFTs wurden Kryptotoken regelmäßig über Smart Contracts in einer bestimmten Stückzahl erschaffen und waren in Bezug auf die ihnen zugrundeliegende Emission inhaltsgleich und somit eben fungibel ausgestaltet. NTFs ermöglichen somit jedenfalls in technischer Hinsicht die digitale, tokenisierte Darstellung von individuellen Gegenständen. Aktuelle Beispiele für NFTs liefert insbesondere der Kunstmarkt mit der Tokenisierung von Kunstwerken. Häufig findet man im Netz aber auch NFTs, die lediglich mit einem Link zu einem Videoclip oder einer Sounddatei, beispielsweise einem bestimmten Lied oder einem Interview verknüpft sind. Die Idee ist, dass die Inhaberschaft des NFT die Berechtigung zur Nutzung des mit dem NFT verknüpften Inhalt repräsentieren soll. Ob das rechtlich möglich ist, muss durch das jeweils anwendbare nationale Privatrecht beantwortet werden. Für den deutschen Rechtsraum fragen sich häufig aber insbesondere Anbieter von Tauschbörsen von NFTs, ob es sich bei den individuellen Token auch um Finanzinstrumente im aufsichtsrechtlichen Sinn handelt.

      Handel mit Finanzinstrumenten kann Erlaubnispflichten auslösen

      Blockchaintoken basieren ebenso wie Bitcoin und vergleichbare Kryptowährungen auf der Blockchain-Technologie. Da Kryptowährungen bereits früh von der BaFin als Finanzinstrumente eingeordnet wurden, kann sich durchaus die Frage stellen, ob auch Blockchaintoken wie NFTs generell in Deutschland als Finanzinstrumente gelten. Spätestens seit 2013 vertritt die BaFin die Rechtsauffassung, dass es sich bei Bitcoins und vergleichbaren Einheiten um Rechnungseinheiten handelt, die eine Kategorie von regulierten Finanzinstrumenten in Deutschland darstellen. Anfang 2020 führte der deutsche Gesetzgeber zudem mit Kryptowerten eine neue Art von Finanzinstrumenten in das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) ein. Soweit Blockchaintoken als Finanzinstrumente qualifizieren kann der geschäftliche Umgang mit ihnen regulierte Tätigkeiten darstellen. Ist das der Fall, benötigen Marktteilnehmer, die die Tätigkeiten ausführen wollen, zuvor eine entsprechende Erlaubnis der BaFin. Der Betrieb erlaubnispflichtiger Tätigkeiten ohne eine solche Erlaubnis ist strafbar. Insbesondere der professionelle Handel mit Finanzinstrumenten, beispielsweise als Betreiber einer Tauschplattform, kann Erlaubnispflichten auslösen.

      Können NFTs Rechnungseinheiten oder Kryptowerte sein?

      Unter Rechnungseinheiten versteht die BaFin alternative Zahlungsmittel, die auf der Grundlage von privatrechtlichen Vereinbarungen oder einer tatsächlichen Übung in Verrechnungskreisen eingesetzt werden. Den Zweck eines alternativen Zahlungsmittels erfüllen NFTs jedoch regelmäßig nicht. Ihre individuelle Ausgestaltung hat zur Folge, dass sie sich für eine Verwendung als Bezahlmittel kaum eignen. Eine Einordnung von NFTs als Rechnungseinheiten dürfte daher selten bis nie in Betracht kommen. Die gesetzliche Definition von Kryptowerten beschränkt sich demgegenüber jedoch nicht auf eine Zahlungsmittelfunktion. Kryptowerte können vielmehr auch dann vorliegen, wenn die betreffenden Gegenstände Anlagezwecken dienen. Das kann bei NFTs zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen werden. NFTs haben in den vergangenen Monaten erhebliche Wertsteigerungen erfahren. Soweit die Motivation zur Erschaffung eines NFT im Einzelfall allein darauf beruht, monetäre Gewinne durch den Handel mit dem NFT machen zu können, kann tatsächlich der Anlagezweck derart im Vordergrund stehen, dass der NFT einen Kryptowert darstellen kann. Natürlich müssen dafür auch die weiteren Tatbestandsmerkmale von Kryptowerten erfüllt sein.

      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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        Nov. 08, 2021

        Was sind IDOs und welche aufsichtsrechtlichen Pflichten können Initiatoren treffen?

        Spätestens seit Ende 2017 ist die Möglichkeit des Verkaufs selbst geschaffener Kryptotoken an Investoren eine beliebte neue Methode der Kapitalbeschaffung für Unternehmen geworden. Dabei gibt es unterschiedliche Arten solcher Token Sales. Die wohl bekannteste Form, die auch den ersten Hype im Bereich von Token Sale Events Ende 2017 auslöste, ist das sog. Initial Coin Offering, kurz ICO. Dabei erschaffen Unternehmen über Smart Contracts auf geeigneten Blockchain-Infrastrukturen eigene Kryptotoken, die sie an interessierte Investoren abverkaufen. Soweit Token mit wertpapierähnlichen Rechten wie beispielsweise Renditeansprüchen oder Mitbestimmungsrechten verknüpft sind, kann ihr öffentliches Angebot auch ein sog. Security Token Offering (STO) sein. Vor etwa zwei Jahren begannen zudem mehrere internationale Kryptotauschbörsen, ihr Angebot um sog. Initial Exchange Offerings (IEO) zu erweitern. Dabei bieten sie Token-Emittenten neben der technischen Programmierung der anzubietenden Token zugleich ein Listing auf der Tauschbörse an, um interessierten Investoren direkt eine Erwerbs- und Handelsmöglichkeit für die Token an die Hand zu geben. Die wohl neueste Form eines Token Sales ist das sog. Initial DEX Offering (IDO). Token-Emittenten nutzen dabei keine zentral agierende Kryptotauschplattform als angeschlossenen Handelsplatz, sondern wickeln das erste öffentliche Angebot sowie ggfs. den Sekundärhandel über sog. Decentralized Exchanges (DEX) ab.

        Wie funktionieren IDOs?

        Beim IDO bietet der Token-Emittent seine Token den Investoren über eine dezentrale Tauschplattform an. Solche DEX sind autonom, über Smart Contracts auf geeigneten Blockchains funktionierende dezentrale Programme, die ohne unmittelbaren Betreiber auskommen. Dies stellt den entscheidenden Unterschied zu zentral ausgestalteten Kryptotauschplattformen dar. Letztere verfügen stets über einen verantwortlichen Betreiber, der durch seine Dienstleistung Angebot und Nachfrage auf der Plattform zusammenbringt und sich im Fall des Abschlusses von Handelsgeschäften um die Abwicklung kümmert. Bei DEX werden sowohl die Zusammenführung von Anbietern und Investoren als auch und gerade die Abwicklung von Kryptotransaktionen automatisiert über einen entsprechend programmierten Smart Contract umgesetzt. Sowohl Tokenanbieter als auch Investoren können eigenständig mit dem Smart Contract interagieren und über den DEX Token an andere Handelsteilnehmer des DEX erwerben oder veräußern. Handelsteilnehmer eines DEX hinterlegen Blockchain-Adressen, mit denen sie am dezentralen Handel teilnehmen wollen. Token-Emittenten können ihre anzubietenden Token auf dem DEX somit anbieten, indem sie eine Blockchain-Adresse im DEX listen, auf der die anzubietenden Token als Guthaben verfügbar sind. Um die Kryptotoken zu erwerben, können Investoren dann andere Kryptowährungen im Gegenwert des beabsichtigten Investitionsvolumens an im DEX hinterlegte Blockchain-Adressen des Token-Emittenten senden. Der DEX wird dann automatisch Kryptotoken im gewünschten Gegenwert an den Investor übertragen.

        Welche aufsichtsrechtlichen Pflichten kann ein IDO auslösen?

        Zwar funktioniert der eigentliche Handel auf einem DEX dezentral und damit ohne eindeutig verantwortlichen Betreiber. Die Beteiligten können aber dennoch Adressaten aufsichtsrechtlicher Pflichten sein. Soweit zum Beispiel die anzubietenden Token als Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung einzuordnen sind, muss für das erste öffentliche Angebot vom Emittenten ein Wertpapierprospekt oder eine sonst erforderliche Angebotsdokumentation erstellt werden. Im Hinblick auf den DEX selbst können je nach Einzelfall auch Erlaubnispflichten für die Initiatoren der Plattform ausgelöst werden. Verbleiben beispielsweise beim Initiator des DEX Administratorenrechte, die eine Einflussnahme auf den Handel über den DEX ermöglichen oder lösen Transaktionen über den DEX jeweils Transaktionsgebühren aus, die dem Initiator zufließen, sind dies Argumente, die im Einzelfall doch für eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit des Initiators sprechen können. Letztlich gibt es somit für den Emittenten der Token bei IDOs in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eigentlich keine Erleichterungen gegenüber anderen Formen von Token Sale Events. Für die Initiatoren des zu nutzenden DEX kommt es darauf an, inwieweit der DEX tatsächlich autonom funktioniert und ob der Initiator zum Betrieb des DEX Verbindungen hat, beispielsweise durch den Erhalt von Transaktionsgebühren aus Handelsaktivitäten über den DEX.

        Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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          Okt. 25, 2021

          Prospekt, WIB oder ganz ohne – Welche Angebotsdokumentation wird für welches Security Token Offering benötigt?

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            Okt. 18, 2021

            Grenzüberschreitende Kryptodienstleistungen – Wie funktioniert das EU-Passporting für Kryptounternehmen?

            Der Kryptomarkt ist international. Transaktionen erfordern lediglich die Installation einer Wallet-Software auf einem internetfähigen Endgerät und einen Internetanschluss. Landesgrenzen und unterschiedliche Rechtssysteme hindern demgegenüber die Nutzer von Kryptowährungen zumindest in technischer Hinsicht nicht daran, Kryptotransaktionen mit globalen Transaktionspartnern durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass inzwischen die größeren und erfolgreichen Marktteilnehmer ihre Geschäftsmodelle international auszurollen versuchen. Im europäischen Raum kommt Banken, Finanzdienstleistern und Investmentfirmen hierbei die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes durch die EU zugute. Unternehmen aus der Finanzbranche haben danach die Möglichkeit, über sog. Passporting-Regeln ihr Geschäft auf andere EU-Staaten auszuweiten. Dies ohne zuvor eine zusätzliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis einholen zu müssen. Erforderlich ist stattdessen nur ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren mit der Aufsichtsbehörde im Heimatstaat. Aber können sich auch Kryptounternehmen auf die Regeln des EU-Passportings berufen?

            Noch keine einheitliche Regulierung von Kryptowerten in der EU

            Obwohl das Phänomen der Kryptowährungen bereits seit mehr als zehn Jahren existiert, gibt es bis heute in der EU keine einheitliche Regulierung von Kryptowerten. In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Kryptowerte als Finanzinstrumente sowohl in das Kreditwesengesetz (KWG) als auch in das Wertpapierinstitutegesetz (WpIG) aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die meisten Kryptodienstleistungen in Deutschland regulierte Tätigkeiten mit Erlaubnisvorbehalt darstellen. In den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gingen die Gesetzgeber zumeist nicht so weit. Zwar schreibt die aktuell geltende fünfte EU-Geldwäscherichtlinie den Mitgliedstaaten vor, dass sie virtuelle Währungen sowie sie betreffende Tauschbörsen und Verwahranbieter in ihre geldwäschepräventionsrechtlichen Aufsichtsregularien aufnehmen müssen. In vielen europäischen Staaten wurde diese Vorgabe jedoch nur mit einer Registrierungspflicht für entsprechende Kryptounternehmen umgesetzt. Eine vollwertige Erlaubnispflicht mit laufender behördlicher Beaufsichtigung wie im Fall von Banken und Investmentfirmen ist damit jedoch nicht verbunden.

            EU-Passporting funktioniert nur bei gleichwertiger Beaufsichtigung im Heimatstaat

            Die gesetzgeberische Idee, die Passporting-Lösungen rechtfertigt, liegt in der Annahme, dass eine Aufsicht über die Geschäfte eines bereits in seinem Sitzstaat voll beaufsichtigten Unternehmens nicht sinnvoll ist. Eine effektive und einheitliche sowie umfassend informierte Beaufsichtigung kann am besten erreicht werden, wenn die Zuständigkeit für das gesamte Institut bei nur einer Aufsichtsbehörde liegt. Der Ansatz kann jedoch nur dann funktionieren, wenn sowohl im Sitzstaat als auch im Heimatland die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gleichwertig sind. Nur dann kann gewährleistet werden, dass die Aufsichtsbehörde das Gesamtrisikoprofil und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens umfassend berücksichtigen kann. Soweit deshalb beispielsweise ein in den Niederlanden für Finanzkommissionsgeschäfte mit Wertpapieren zugelassenes Unternehmen seine Geschäfte in Deutschland auch mit Kryptowerten betreiben möchte, wäre ein EU-Passporting nicht möglich. Der Grund ist, dass die sich auf Kryptowerte beziehenden Geschäfte in den Niederlanden nicht beaufsichtigt würden und in Deutschland eine Aufsicht nicht stattfinden würde. Aktuell müsste das niederländische Unternehmen deshalb noch eine Zulassung in Deutschland für Ihr Geschäftsmodell einholen.

            MiCAR Verordnung wird das Problem voraussichtlich lösen

            Die aktuell noch im Entwurfsstadium befindliche Markets in Crypto Assets Verordnung (MiCAR) wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein. Sie wird keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der aktuelle Entwurf sieht auch Regeln zu grenzüberschreitenden Kryptodienstleistungen in der EU vor. Nach derzeitigem Stand soll eine einheitliche Kontaktstelle für Kryptodienstleister geschaffen werden, die grenzüberschreitende Angebote von Kryptodienstleistungen koordinieren soll. Die Kryptounternehmen werden der Kontaktstelle eine Liste der Zielstaaten zukommen lassen müssen, in denen sie ihre Kryptodienstleistungen anbieten wollen. Zudem werden sie für jedes Zielland die Kryptodienstleistungen benennen müssen, die angeboten werden sollen und das jeweilige Startdatum anzeigen. Die Schaffung von Passporting-Möglichkeiten für Kryptodienstleister ist ein wesentliches Ziel der MiCAR. Es darf davon ausgegangen werden, dass nach Inkrafttreten der Verordnung voraussichtlich in 2023 grenzüberschreitende Angebote von Kryptodienstleistungen ohne Mehrfachbeaufsichtigung in dieser oder einer ähnlichen Form möglich sein werden.

            Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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              Okt. 11, 2021

              Wann gilt die Befreiung von den Eigenkapitalvorschriften für Kryptoverwahrer und Kryptowertpapierregisterführer?


              Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts für großzügige aufsichtsrechtliche Privilegien für Kryptoverwahrdienstleister entschieden, soweit sie keine anderen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen neben der Kryptoverwahrung anbieten. Reine Kryptoverwahrer kommen deshalb in den Genuss attraktiver Ausnahmeregelungen in Bezug auf die eigentlich für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften zu einzuhaltenden Eigenkapitalquoten nach der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR), zu Kapitalpuffer- und Liquiditätsanforderungen, zur Ausgabe von Großkrediten und zu ihren Vergütungssystemen für Mitarbeiter. Gerade die Erleichterungen im Hinblick auf die Eigenkapitalausstattung ist von besonderer Bedeutung für Kryptoverwahrer, zumal die verwahrten Kryptowerte ansonsten mit Eigenkapital zu hinterlegen wären. Eine identische Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber in diesem Jahr für reine Kryptowertpapierregisterführer eingeführt. Aber sind die Ausnahmen auch anwendbar, wenn ein Institut die Kryptoverwahrung und die Kryptowertpapierregisterführung anbietet?

              Ausnahmeregelung ist für Spezialanbieter gedacht

              Die Ausnahmen insbesondere von den Eigenkapitalanforderungen der CRR wurden bei der Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts als eine Kompromisslösung geschaffen. Die zuvor favorisierte Idee des Gesetzgebers bestand in einer Ring-Fencing-Lösung, nach der ausschließlich Unternehmen eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erhalten sollten, die keine sonstigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten. Das Argument für das Ring-Fencing war die Angst vor einer Vermischung der IT-Risiken des Kryptoverwahrgeschäfts mit den IT-Risiken anderer Bank- und Finanzdienstleistungen. Das Ring-Fencing hätte eine erhebliche Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit bedeutet, weshalb davon letztlich Abstand genommen wurde. Mit der Schaffung der Privilegien für Kryptoverwahrer sollte im Markt dennoch ein Anreiz gesetzt werden, die Kryptoverwahrung nur über separate Spezialgesellschaften zu erbringen. Für die Kryptowertpapierregisterführer hat sich der Gesetzgeber direkt dafür entschieden, sie von den Ausnahmeregelungen profitieren zu lassen, wenn sie keine sonstigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen.

              Gelten die Ausnahmen auch für Institute, die Kryptoverwahrung und Kryptowertpapierregisterführung anbieten?

              Der Wortlaut des Kreditwesengesetzes privilegiert Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringen. Da nach dem Wortlaut demnach nur die eine oder die andere Dienstleistung erbracht werden darf, würden Finanzdienstleistungsinstitute, die beide Finanzdienstleistungen erbringen aus dem Ausnahmetatbestand herausfallen, auch wenn sie ansonsten keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten betreiben. Auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter und enthält keine Erläuterung zu dieser Konstellation. Aus juristischer Sicht gibt es aber sehr valide Argumente dafür, dass trotz des entgegenstehenden Wortlauts solche Unternehmen von den Ausnahmetatbeständen profitieren können sollten, denn Kryptowertpapierregisterführer werden weder mittelbar noch unmittelbar an Transaktionen von Finanzinstrumenten beteiligt sein. Sie sind bloße Registerführer, die letztlich bloß eine besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegende technische Dienstleistung anbieten. Die Anwendung von Eigenkapitalvorschriften, Kapitalpuffer- oder Liquiditätsanforderungen wie bei transaktionsinvolvierten Finanzdienstleistungsinstituten wäre schwer zu rechtfertigen und unangemessen. Entscheidend wird aber trotzdem die Auslegung durch die BaFin sein, die sich soweit ersichtlich in dieser Frage noch nicht öffentlich geäußert hat.

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                Sep. 20, 2021

                Widerrufsrecht beim Security Token Offering – Was Emittenten und Anbieter beachten müssen

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                Nicht erst seit dem Ausbruch der Pandemie digitalisiert sich die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben stetig. Eine zunehmend große Anzahl von Verträgen des täglichen Lebens kommen inzwischen über das Internet zustande. Soweit Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge über das Internet abschließen, steht Ihnen nach deutschem Recht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber dem Unternehmer zu, bei dessen wirksamer Ausübung der geschlossene Vertrag rückabzuwickeln ist. Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt dabei erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Auch bei über das Internet zustande gekommenen Verträgen über Finanzdienstleistungen kann Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehen. Wie sieht es vor diesem Hintergrund bei vollständig über das Internet vertriebenen Security Token aus? Wer muss beim öffentlichen Angebot von tokenisierten Anlageprodukten über Widerrufsrechte belehren?

                Gesetzliches Widerrufsrecht am Kapitalmarkt nur in bestimmten Fallkonstellationen

                Zunächst kann ein gesetzliches Widerrufsrecht nach deutschem Privatrecht nur solchen Anlegern zustehen, die nicht als Unternehmer agieren. Für den Bereich der Geldanlage bedeutet das, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht bei institutionellen Anlegern nicht in Frage kommt, die in professionellem und gewerblichem Umfang investieren. Bei vermögenden und kapitalmarktversierten Privatpersonen sowie kleineren Familiy Offices kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein, ob es sich im Hinblick auf die Investitionstätigkeit eher um Verbraucher oder doch um Unternehmer handelt. Unabhängig von der Professionalität des betreffenden Anlegers können aber auch die Eigenschaften des Security Token über das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts entscheiden. Denn nach deutschem Recht haben Verbraucher bei Verträgen über Waren, Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das kann zum Beispiel bei Security Token, die unmittelbar einen Marktpreis aufweisen der Fall sein, etwa weil sie direkt auf einer Kryptotauschbörse zum Handel gelistet sind. Tokenisierte Anlageprodukte hingegen, die beispielsweise einen unbedingten Rückzahlungsanspruch und eine Verzinsung aufweisen und die nicht unter Entwicklung eines Marktpreises handelbar sind, kommen für den Ausnahmetatbestand eher nicht in Betracht.

                Wer muss über ein Widerrufsrecht beim Security Token Offering belehren?

                Die Pflicht zur Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht trifft den Unternehmer, der mit dem Verbraucher den Vertrag über die Zeichnung des tokenisierten Anlageprodukts abgeschlossen hat, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Das kann zunächst der Emittent des Token sein, soweit er dem Anleger das Anlageprodukt über das Internet verkauft hat. Denkbar ist es aber auch, dass der Verkauf von Security Token über einen professionellen Zwischenerwerber erfolgt, etwa eine Emissionsbank. In solchen Fällen kommt der Vertrag über den Erwerb der Security Token mit dem Zwischenerwerber zustande, der insoweit als Anbieter agiert. Die Pflicht zur Belehrung trifft dann den Anbieter. Sofern es am Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts fehlt, etwa weil der Anleger kein Verbraucher ist, sollte eine Belehrung aber unterbleiben, denn eine unnötige Widerrufsbelehrung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als die freiwillige Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gewertet werden.

                 

                Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

                 

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                Abstract:

                Gibt es im Security Token Offering ein gesetzliches Widerrufsrecht? Was müssen Emittenten und Anbieter in diesem Zusammenhang beachten und was kann bei Fehlern passieren?

                [/et_pb_text][et_pb_button button_url=“https://subscribe.newsletter2go.com/?n2g=bnenflo7-3kepbm9f-9g1&_ga=2.76407708.842992497.1570698390-510082309.1569668016″ url_new_window=“on“ button_text=“NEWSLETTER ABONNIEREN“ _builder_version=“4.20.4″ _module_preset=“default“ custom_button=“on“ button_text_size=“13px“ button_text_color=“#FFFFFF“ button_bg_color=“#333233″ button_border_width=“10px“ button_border_color=“#333233″ button_border_radius=“0px“ button_letter_spacing=“2px“ button_font=“|700||on|||||“ button_use_icon=“off“ animation_style=“zoom“ global_module=“774″ global_colors_info=“{}“][/et_pb_button][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section] Newsletter abonnieren

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                  Sep. 13, 2021

                  Kryptofondsanteile sollen kommen – Was steht hinter der KryptoFAV?

                  Das im Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz über die Einführung elektronischer Wertpapiere (eWPG) bezieht sich nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers zunächst nur auf unverbriefte Inhaberschuldverschreibungen und soll in dieser Form als eine Art Testballon für eine mögliche Einführung anderer urkundenloser Finanzinstrumente wie zum Beispiel elektronischer Aktien dienen. Mit dem Einführungsgesetz zum eWPG hat der Gesetzgeber jedoch auch eine Reihe weiterer wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzbüchern geändert. So hat er beispielsweise im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die Möglichkeit der Einführung von Kryptofondsanteilen vorgesehen. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung solcher Kryptofondsanteilen überließ der Gesetzgeber dabei den Bundesministerien für Finanzen (BMF) und Justiz (BMJ), denen er diesbezüglich eine Verordnungskompetenz einräumte. Davon machten die zwei Bundesministerien in der letzten Woche schließlich Gebrauch und stellten einen Entwurf für eine Kryptofondsanteileverordnung (KryptoFAV) zur öffentlichen Konsultation.

                  Was soll die Kryptofondsanteileverordnung regeln?

                  Der veröffentlichte Entwurf für die KryptoFAV ist mit nur vier Paragrafen relativ kurz. Kryptofondsanteile sollen nach dem Verordnungsvorschlag elektronische Anteilsscheine sein, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Neben der rechtlichen Definition von Kryptofondsanteilen regelt er eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des eWPG über Kryptowertpapiere und Kryptowertpapierregister auch auf Kryptofondsanteile. Eine Besonderheit sieht der Entwurf für die Verwahrstellen vor, die im Fall der Verwahrung von Kryptofondsanteilen anders als im Fall elektronischer Wertpapiere zwingend auch registerführende Stelle des ausgebenden Investmentfonds sein müssen, damit sie ihren gesetzlichen Kontroll- und Informationspflichten gegenüber den Anlegern des Fonds nachkommen kann. Bis auf diese eine Besonderheit werden sich Kryptofondsanteile in ihrer rechtlichen Ausgestaltung somit kaum von Kryptowertpapieren nach dem eWPG unterscheiden. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) werden auf sie ebenso wie auf klassisch ausgestaltete Fondsanteile anwendbar sein.

                  Können Fondsanteile auch auf andere Weise tokenisiert werden?

                  Die KryptoFAV soll Marktteilnehmern die Möglichkeit anbieten, Anteile an Investmentvermögen in tokenisierter Form zu begeben, die ebenso wie verbriefte Anteilsscheine gutgläubig und lastenfrei von Anlegern erworben werden können. Kryptofondsanteile werden sich dann ebenso gut wie klassisch verbriefte Fondsanteile für einen organisierten Zweitmarkthandel eignen. Dennoch ist die Wahl der Ausgestaltung von Anteilen an Investmentvermögen als Kryptofondsanteile für die Kapitalverwaltungsgesellschaften fakultativ. Ebenso besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Fondsanteile auf andere Weise als durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister unter Beachtung der Vorgaben der KryptoFAV zu tokenisieren, indem eine belastbare rechtliche Verknüpfung zwischen den Anteilen und den sie repräsentierenden Token hergestellt wird. Die zivilrechtlichen Vorteile der Kryptofondsanteile im Hinblick auf die Möglichkeit eines gutgläubigen und lastenfreien Erwerbs sind dann zwar nicht gegeben. Einer Eintragung in ein von einer sowohl als Kryptowertpapierregisterführerin als auch Verwahrstelle zugelassenen Gesellschaft betriebenes Kryptowertpapierregister bedarf es dann aber nicht.

                  Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                  Abstract:

                  Letzte Woche hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Entwurf für eine neue Kryptofondsanteileverordung (KryptoFAV) veröffentlicht. Was werden Kryptofondsanteile nach der Idee des Ministeriums in Zukunft sein und welche neuen Möglichkeiten eröffnet das für Investmentfonds?

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                    Sep. 06, 2021

                    EU Kommission macht sich an die Umsetzung der FATF Travel Rule

                    In kaum einem Bereich ist die EU Kommission so aktiv wie in der Regulierung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Erst 2015 wurde die vierte Geldwäscherichtlinie verabschiedet, die bis zum 26. Juni 2017 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Noch vor Ablauf dieser Frist wurde der Erlass einer fünften Geldwäscherichtlinie angestoßen, die erstmals Virtuelle Währungen in die europäische Geldwäschepräventionsregulierung einbezog sowie bestimmte Kryptotauschdienste und Kryptoverwahrdienstleister in den Status geldwäscherechtlich Verpflichteter erhob. Im Juni 2021 gab die EU Kommission bekannt, dass sie die europäische Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung erneut grundlegend novellieren möchte und veröffentlichte Entwürfe für insgesamt vier sehr weitreichende Regulierungsvorhaben: Kernstück bildet die neue europäische Geldwäscheverordnung, die als sog. Single-Rule-Book einheitliche Regeln für die gesamte Union enthalten und unmittelbar auf die Marktteilnehmer anwendbar sein soll. Die sechste Geldwäscherichtlinie soll insbesondere die Zusammenarbeit der mit der Geldwäscheprävention befassten europäischen und nationalstaatlichen Behörden regeln. Mit der neuen AMLA-Verordnung soll eine neue zentrale europäische Behörde geschaffen werden, die den Informationsaustausch zwischen den national zuständigen Behörden und den geldwäscherechtlich verpflichteten Marktteilnehmern fördern soll. Das vierte Vorhaben betrifft die Umsetzung der von der Financial Action Task Force (FAFT) empfohlenen Travel Rule.

                    Wie plant die EU Kommission die Umsetzung der FATF Travel Rule?

                    Die FATF nahm bereits in 2019 in ihre FATF Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten zur effektiven Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung die viel kritisierte Travel Rule auf, nach der die Mitgliedsstaaten kryptotransaktionsbeteiligten Dienstleistern die Pflicht aufbürden sollen, umfassende Informationen über die Transaktion und die Transaktionsbeteiligten zu erheben und untereinander auszutauschen. Die Empfehlung betrifft Daten wie die Namen und Adressen, die nationalen Identifikationsnummern sowie die Aufenthaltsorte der Transaktionsbeteiligten sowie des Transaktionsdatums, beteiligter Walletadressen und gegebenenfalls Bankkontonummern. Die EU Kommission nimmt sich nun der Umsetzung der Travel Rule an und wählt dafür einen zunächst naheliegenden Weg. Über eine Erweiterung der europäischen Geldtransferverordnung auf Kryptodienstleister sollen die Empfehlungen der FATF einheitlich für ganz Europa geregelt werden. Die konkrete Art der Umsetzung wirkt dabei jedoch zunächst etwas ideenlos, denn die im Zahlungsverkehr mit Giralgeld bereits geltenden Pflichten für beteiligte Dienstleister werden im Prinzip lediglich auf Kryptodienstleister und Kryptotransaktionen erweitert.

                    Ist die Erweiterung der Geldtransferverordnung auf Kryptotransaktionen zielführend?

                    Der von der EU Kommission gewählte Ansatz der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Geldtransferverordnung auf Kryptodienstleister ist naheliegend. Jedoch berücksichtigt er die technischen Besonderheiten von Kryptotransaktionen überhaupt nicht. Transaktionen mit Kryptowerten funktionieren grundsätzlich dezentral, so dass die Einbindung von Kryptodienstleistern nicht zwingend ist. Gerade bei Transaktionen zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken werden die Transaktionsbeteiligten deshalb selten bis nie den Weg über Kryptodienstleister wählen und stattdessen Transaktionen direkt untereinander abwickeln. Treffen werden die Maßnahmen deshalb wohl vor allem die redlichen Nutzer und Dienstleister. Dennoch wird die Anwendung einer auch Kryptotransaktionen einbeziehenden Geldtransferverordnung die Möglichkeiten von Geldwäschern und Terrorismusfinanzierern erheblich einschränken, insbesondere wenn es um den Umtausch von Kryptowerten in Fiatgeld geht. Zudem werden die Marktteilnehmer für die Strafverfolgungsbehörden eine riesige Datenmenge sammeln, die die Effektivität der Rückverfolgung von Kryptotransaktionen innerhalb der Europäischen Union beträchtlich steigern dürfte. Eine zielgerichtetere Regulierung, die den technischen Besonderheiten von Kryptotransaktionen mehr Rechnung trägt, wäre dennoch für die Zukunft wünschenswert. Sollte die EU Kommission an ihrem Aktionismus bei der AML-Regulierung festhalten, dürfte spätestens im übernächsten Jahr ein neuer Regulierungsvorschlag kommen, der sich dieses Themas annehmen könnte.

                    Rechtanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                    Abstract:

                    Die EU Kommission plant die Umsetzung von gleich vier Regulierungsmaßnahmen in der europäischen Geldwäscheprävention. Dabei geht sie auch die Umsetzung der FATF Travel Rule an.

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                      Aug. 30, 2021

                      Vorläufige Erlaubnis für Kryptowertpapierregisterführer – Was sind die Voraussetzungen?

                      Das seit Jahren stetig zunehmende Interesse gerade professioneller Anleger an Kryptowährungen und die voranschreitende Öffnung der Kapitalmärkte für tokenisierte Anlageprodukte haben den deutschen Gesetzgeber dazu veranlasst, mit Kryptowertpapieren eine neue Art von Wertpapieren ins Leben zu rufen. Es handelt sich dabei um eine Spezialform von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen, die ohne eine Verbriefung in Papierurkunden auskommt. Die sich aus der Inhaberschuldverschreibung ergebenden Anlegerrechte sollen bei Kryptowertpapieren durch die Inhaberschaft an einem Kryptotoken repräsentiert werden. Zur rechtssicheren Umsetzung dieser Eigenschaft setzt der deutsche Gesetzgeber auf eine Registerlösung. Die Inhaberschaft an den die Kryptowertpapiere repräsentierenden Token sollen ebenso wie die jeweils aktuellen Schuldverschreibungsbedingungen und die weiteren Basisdaten zur Wertpapieremission in einem Kryptowertpapierregister ausgewiesen werden. Die Führung solcher Register soll dabei sog. registerführenden Stellen vorbehalten sein, die über eine Erlaubnis der BaFin für diese Tätigkeit verfügen. Hierfür wurde die neue Finanzdienstleistung der Kryptowertpapierregisterführung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen.

                      Was ist die Tätigkeit von Kryptowertpapierregisterführern?

                      Registerführende Stellen für Kryptowertpapierregister haben die Register auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen zu führen, in denen Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Lösung oder Veränderung geschützt speicherbar sind. In Betracht kommt insoweit als Infrastruktur für ein Kryptowertpapierregister insbesondere eine DLT-Lösung. Das Gesetz ist an dieser Stelle aber technologieneutral formuliert und lässt Raum für technische Innovationen. Die registerführenden Stellen müssen in das Register neben dem Inhaber und dem Emittenten auch den Nennbetrag, das Emissionsvolumen, den wesentlichen Inhalt der verbundenen Rechte sowie die Wertpapierkennung (ISIN) eintragen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die jederzeit nachvollziehbar ist, wer aktueller Inhaber der Kryptoschuldverschreibung ist. Auf die Angaben im Kryptowertpapierregister kann sich die Öffentlichkeit zunächst verlassen.

                      Welche aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen müssen Kryptowertpapierregisterführer erfüllen?

                      An eine Erlaubniserteilung für die Kryptowertpapierregisterführung stellt das Gesetz strenge Anforderungen, obgleich es für Unternehmen, die neben der Kryptowertpapierregisterführung keine sonstigen Finanzdienstleistungen erbringen wollen, erhebliche Erleichterungen gibt. Zunächst haben Kryptowertpapierregisterführer ein regulatorisches Anfangskapital in Höhe von mindestens 150.000 Euro vorzuweisen. Sie benötigen darüber hinaus einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführer, zuverlässige Eigentümer und insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Wird ausschließlich die Kryptowertpapierregisterführung erbracht, gelten aber im Vergleich zu sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten erhebliche Erleichterungen etwa hinsichtlich der vorzuhaltenden Eigenmittel, der Anforderungen an notwendige Kapitalpuffer und liquide Mittel sowie der Vergütungssyteme für die Mitarbeiter.

                      Übergangsfrist ermöglicht Kryptowertpapierregisterführern vorläufige Erlaubnis

                      Um nicht unnötigerweise bereits bestehende Geschäftsmodelle zu behindern und auch um die Umstellung des Kryptomarktes auf die neuen Regeln zu erleichtern, sieht das KWG Übergangsregeln für Unternehmen vor, die die Kryptowertpapierregisterführung anbieten oder künftig anbieten wollen. So können Kryptowertpapierregisterführer in den Genuss einer vorläufigen Erlaubnis für Kryptowertpapierregisterführung kommen, wenn sie ihre Tätigkeit bis zum 10. Dezember 2021 aufnehmen und der BaFin die Aufnahme der Tätigkeit zwei Monate zuvor anzeigen. Die letzte Möglichkeit für eine solche Anzeige ist damit der 10. Oktober 2021. Die Anzeige muss allerdings hinreichend darstellen, dass das erforderliche Anfangskapital vorliegt, der oder die Geschäftsleiter fachlich geeignet und zuverlässig sind und insbesondere auch einen tragfähigen Geschäftsplan in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung umfassen. Ist die Anzeige bei der BaFin erfolgt, haben Kryptowertpapierregisterführer ab dem Tag der Anzeige sechs Monate Zeit, um einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin zu stellen.

                      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                      Abstract:

                      Wie schon bei Kryptoverwahrern sieht das Kreditwesengesetz auch für Kryptowertpapierregisterführer die Möglichkeit vor, in den Genuss einer vorläufigen Erlaubnis zu kommen. Aber welche Anforderungen müssen die registerführenden Stellen erfüllen und vor allem – bis wann?

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                        Aug. 23, 2021

                        Abschied von Virtuellen Währungen – Neue EU-Geldwäscheverordnung wird Kryptowerte regulieren

                        Mit der sogenannten fünften Geldwäscherichtlinie wurde im Jahr 2018 zum ersten Mal in der Europäischen Union eine kodifizierte Regulierung zu Blockchain- und DLT-Einheiten geschaffen. Virtuelle Währungen werden seither in der europäischen Geldwäschepräventionsregulierung definiert als digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Vor einem Monat veröffentlichte die EU-Kommission ihren Entwurf für eine neue EU-Geldwäscheverordnung, die künftig unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar sein soll. Die EU-Kommission möchte damit die Geldwäscheprävention in der Union vereinheitlichen und so die Effektivität im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken. Die EU-Geldwäscheverordnung soll jedoch den Begriff der Virtuellen Währung nicht mehr kennen.

                        Kryptowerte statt Virtuelle Währungen

                        Die neue EU-Geldwäscheverordnung wird künftig statt für virtuelle Währungen eine Definition für Kryptowerte beinhalten. Die Abkehr vom Begriff der virtuellen Währungen ist konsequent und folgerichtig, da zum einen die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) bereits seit 2019 den Begriff der Kryptowerte verwenden und darüber hinaus einige Probleme mit der bisherigen Definition von virtuellen Währungen bestehen, seit mittel- und südamerikanische Länder darüber nachdenken, Bitcoin zum gesetzlichen Zahlungsmittel zu machen. Als gesetzliches Zahlungsmittel würde Bitcoin aus der Definition der virtuellen Währungen herausfallen. Eine Definition für Kryptowerte sieht der Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung indessen selbst nicht vor. Vielmehr bemüht sich die EU-Kommission auch an dieser Stelle um Einheitlichkeit der Rechtssätze und wird den Begriff der Kryptowerte zentral in der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) auch mit Wirkung für die EU-Geldwäscheverordnung definieren. Danach werden Kryptowerte in der EU künftig als digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts definiert, der bzw. das auf der Grundlage einer Distributed Ledger Technologie oder einer vergleichbaren Technologie auf elektronischem Wege übertragen und gespeichert werden kann. Das Erfordernis eines fehlenden Status als gesetzliches Zahlungsmittel entfällt dann, so dass Bitcoin unabhängig von den Entwicklungen in Lateinamerika einen Kryptowert darstellen wird.

                        Deutscher Gesetzgeber muss dennoch tätig werden

                        Die Bundesregierung hat auf der Grundlage ihrer Blockchain-Strategie seit Anfang 2020 einen nationalen Alleingang initiiert und statt virtueller Währungen im Geldwäschegesetz Kryptowerte im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert. Die Definition im deutschen KWG umschreibt sie in Anlehnung an die Definition von virtuellen Währungen in der fünften Geldwäscherichtlinie als digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. In keinem Fall wird der deutsche Gesetzgeber diese Definition beibehalten können, da die MiCA rechtlich Vorrang vor dem nationalen Recht haben wird.

                        Rechtanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                        Abstract:

                        Der Entwurf für die neue Geldwäscheverordnung der EU-Kommission wird die erst mit der fünften Geldwäscherichtlinie eingeführte Definition für virtuelle Währungen nicht mehr vorsehen und stattdessen auf Kryptowerte setzen.

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