Das im Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz über die Einführung elektronischer Wertpapiere (eWPG) bezieht sich nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers zunächst nur auf unverbriefte Inhaberschuldverschreibungen und soll in dieser Form als eine Art Testballon für eine mögliche Einführung anderer urkundenloser Finanzinstrumente wie zum Beispiel elektronischer Aktien dienen. Mit dem Einführungsgesetz zum eWPG hat der Gesetzgeber jedoch auch eine Reihe weiterer wertpapier- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzbüchern geändert. So hat er beispielsweise im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die Möglichkeit der Einführung von Kryptofondsanteilen vorgesehen. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung solcher Kryptofondsanteilen überließ der Gesetzgeber dabei den Bundesministerien für Finanzen (BMF) und Justiz (BMJ), denen er diesbezüglich eine Verordnungskompetenz einräumte. Davon machten die zwei Bundesministerien in der letzten Woche schließlich Gebrauch und stellten einen Entwurf für eine Kryptofondsanteileverordnung (KryptoFAV) zur öffentlichen Konsultation.
Was soll die Kryptofondsanteileverordnung regeln?
Der veröffentlichte Entwurf für die KryptoFAV ist mit nur vier Paragrafen relativ kurz. Kryptofondsanteile sollen nach dem Verordnungsvorschlag elektronische Anteilsscheine sein, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Neben der rechtlichen Definition von Kryptofondsanteilen regelt er eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des eWPG über Kryptowertpapiere und Kryptowertpapierregister auch auf Kryptofondsanteile. Eine Besonderheit sieht der Entwurf für die Verwahrstellen vor, die im Fall der Verwahrung von Kryptofondsanteilen anders als im Fall elektronischer Wertpapiere zwingend auch registerführende Stelle des ausgebenden Investmentfonds sein müssen, damit sie ihren gesetzlichen Kontroll- und Informationspflichten gegenüber den Anlegern des Fonds nachkommen kann. Bis auf diese eine Besonderheit werden sich Kryptofondsanteile in ihrer rechtlichen Ausgestaltung somit kaum von Kryptowertpapieren nach dem eWPG unterscheiden. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) werden auf sie ebenso wie auf klassisch ausgestaltete Fondsanteile anwendbar sein.
Können Fondsanteile auch auf andere Weise tokenisiert werden?
Die KryptoFAV soll Marktteilnehmern die Möglichkeit anbieten, Anteile an Investmentvermögen in tokenisierter Form zu begeben, die ebenso wie verbriefte Anteilsscheine gutgläubig und lastenfrei von Anlegern erworben werden können. Kryptofondsanteile werden sich dann ebenso gut wie klassisch verbriefte Fondsanteile für einen organisierten Zweitmarkthandel eignen. Dennoch ist die Wahl der Ausgestaltung von Anteilen an Investmentvermögen als Kryptofondsanteile für die Kapitalverwaltungsgesellschaften fakultativ. Ebenso besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Fondsanteile auf andere Weise als durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister unter Beachtung der Vorgaben der KryptoFAV zu tokenisieren, indem eine belastbare rechtliche Verknüpfung zwischen den Anteilen und den sie repräsentierenden Token hergestellt wird. Die zivilrechtlichen Vorteile der Kryptofondsanteile im Hinblick auf die Möglichkeit eines gutgläubigen und lastenfreien Erwerbs sind dann zwar nicht gegeben. Einer Eintragung in ein von einer sowohl als Kryptowertpapierregisterführerin als auch Verwahrstelle zugelassenen Gesellschaft betriebenes Kryptowertpapierregister bedarf es dann aber nicht.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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Abstract:
Letzte Woche hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Entwurf für eine neue Kryptofondsanteileverordung (KryptoFAV) veröffentlicht. Was werden Kryptofondsanteile nach der Idee des Ministeriums in Zukunft sein und welche neuen Möglichkeiten eröffnet das für Investmentfonds?
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