Das seit Jahren stetig zunehmende Interesse gerade professioneller Anleger an Kryptowährungen und die voranschreitende Öffnung der Kapitalmärkte für tokenisierte Anlageprodukte haben den deutschen Gesetzgeber dazu veranlasst, mit Kryptowertpapieren eine neue Art von Wertpapieren ins Leben zu rufen. Es handelt sich dabei um eine Spezialform von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen, die ohne eine Verbriefung in Papierurkunden auskommt. Die sich aus der Inhaberschuldverschreibung ergebenden Anlegerrechte sollen bei Kryptowertpapieren durch die Inhaberschaft an einem Kryptotoken repräsentiert werden. Zur rechtssicheren Umsetzung dieser Eigenschaft setzt der deutsche Gesetzgeber auf eine Registerlösung. Die Inhaberschaft an den die Kryptowertpapiere repräsentierenden Token sollen ebenso wie die jeweils aktuellen Schuldverschreibungsbedingungen und die weiteren Basisdaten zur Wertpapieremission in einem Kryptowertpapierregister ausgewiesen werden. Die Führung solcher Register soll dabei sog. registerführenden Stellen vorbehalten sein, die über eine Erlaubnis der BaFin für diese Tätigkeit verfügen. Hierfür wurde die neue Finanzdienstleistung der Kryptowertpapierregisterführung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen.
Was ist die Tätigkeit von Kryptowertpapierregisterführern?
Registerführende Stellen für Kryptowertpapierregister haben die Register auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen zu führen, in denen Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Lösung oder Veränderung geschützt speicherbar sind. In Betracht kommt insoweit als Infrastruktur für ein Kryptowertpapierregister insbesondere eine DLT-Lösung. Das Gesetz ist an dieser Stelle aber technologieneutral formuliert und lässt Raum für technische Innovationen. Die registerführenden Stellen müssen in das Register neben dem Inhaber und dem Emittenten auch den Nennbetrag, das Emissionsvolumen, den wesentlichen Inhalt der verbundenen Rechte sowie die Wertpapierkennung (ISIN) eintragen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die jederzeit nachvollziehbar ist, wer aktueller Inhaber der Kryptoschuldverschreibung ist. Auf die Angaben im Kryptowertpapierregister kann sich die Öffentlichkeit zunächst verlassen.
Welche aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen müssen Kryptowertpapierregisterführer erfüllen?
An eine Erlaubniserteilung für die Kryptowertpapierregisterführung stellt das Gesetz strenge Anforderungen, obgleich es für Unternehmen, die neben der Kryptowertpapierregisterführung keine sonstigen Finanzdienstleistungen erbringen wollen, erhebliche Erleichterungen gibt. Zunächst haben Kryptowertpapierregisterführer ein regulatorisches Anfangskapital in Höhe von mindestens 150.000 Euro vorzuweisen. Sie benötigen darüber hinaus einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführer, zuverlässige Eigentümer und insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Wird ausschließlich die Kryptowertpapierregisterführung erbracht, gelten aber im Vergleich zu sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten erhebliche Erleichterungen etwa hinsichtlich der vorzuhaltenden Eigenmittel, der Anforderungen an notwendige Kapitalpuffer und liquide Mittel sowie der Vergütungssyteme für die Mitarbeiter.
Übergangsfrist ermöglicht Kryptowertpapierregisterführern vorläufige Erlaubnis
Um nicht unnötigerweise bereits bestehende Geschäftsmodelle zu behindern und auch um die Umstellung des Kryptomarktes auf die neuen Regeln zu erleichtern, sieht das KWG Übergangsregeln für Unternehmen vor, die die Kryptowertpapierregisterführung anbieten oder künftig anbieten wollen. So können Kryptowertpapierregisterführer in den Genuss einer vorläufigen Erlaubnis für Kryptowertpapierregisterführung kommen, wenn sie ihre Tätigkeit bis zum 10. Dezember 2021 aufnehmen und der BaFin die Aufnahme der Tätigkeit zwei Monate zuvor anzeigen. Die letzte Möglichkeit für eine solche Anzeige ist damit der 10. Oktober 2021. Die Anzeige muss allerdings hinreichend darstellen, dass das erforderliche Anfangskapital vorliegt, der oder die Geschäftsleiter fachlich geeignet und zuverlässig sind und insbesondere auch einen tragfähigen Geschäftsplan in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung umfassen. Ist die Anzeige bei der BaFin erfolgt, haben Kryptowertpapierregisterführer ab dem Tag der Anzeige sechs Monate Zeit, um einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der BaFin zu stellen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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Abstract:
Wie schon bei Kryptoverwahrern sieht das Kreditwesengesetz auch für Kryptowertpapierregisterführer die Möglichkeit vor, in den Genuss einer vorläufigen Erlaubnis zu kommen. Aber welche Anforderungen müssen die registerführenden Stellen erfüllen und vor allem – bis wann?
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