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Apr. 15, 2019

Building a Crypto Exchange (Part II) – Das Multilaterale Krypto Handelssystem

Bitcoins sowie mit ihnen vergleichbare Kryptowährungen sind nach der maßgeblichen Auffassung der BaFin in Deutschland Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes. Für den Betrieb einer Kryptotauschbörse in Deutschland ist deshalb grundsätzlich eine BaFin Erlaubnis erforderlich. Doch was genau sind die Anforderungen, die es für die Erteilung einer solchen BaFin Lizenz zu erfüllen gilt und welche Gestaltungsmöglichkeit haben Unternehmen bei der Konzeption ihrer Kryptotauschplattform, um die zu erfüllenden Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit anzupassen? Der zweite Teil von FIN LAW‘s Blogreihe „Building a Crypto Exchange“ befasst sich mit der regulatorischen Variante des multilateralen Krypto Handelssystems und zeigt die wesentlichen Eigenschaften solcher Kryptobörsen sowie die für den legalen Betrieb in Deutschland wichtigsten zu erfüllenden Anforderungen auf.

WAS IST EIN MULTILATERALES KRYPRO HANDELSSYSTEM?

Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems ist in Deutschland nach dem Kreditwesengesetz eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Es liegt vor bei dem Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Wenn die über das System handelbaren Finanzinstrumente ausschließlich Kryptowährungen sind, liegt ein multilaterales Krypto Handelssystem vor. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal eines multilateralen Krypto Handelssystems gegenüber anderen regulatorischen Varianten von Kryptobörsen ist der „indiskretionäre“ Handel, also der automatisierte und anonymisierte Handel zwischen den Nutzern, deren Kauf- bzw. Verkaufsorder jeweils automatisiert durch das System des Betreibers zusammengebracht und ausgeführt werden. Die Nutzer des multilateralen Krypto Handelssystems wissen also nicht, mit welchem anderen Teilnehmer sie Kryptowährungen handeln. Die Lieferung erworbener Kryptowährungen an den Erwerber sowie die Übermittlung des Erwerbspreises an den Veräußerer übernimmt dabei ebenfalls der Betreiber, weshalb Nutzer vor Platzierung einer Order im System für ausreichend Guthaben in Kryptowährung bzw. Fiatgeld sorgen müssen.

WELCHE FINANZIELLEN MITTEL WERDEN FÜR EINE BAFIN LIZENZ BENÖTIGT?

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines multilateralen Krypto Handelssystems ist an eine Vielzahl von Anforderungen geknüpft. Welche Anforderungen genau zu erfüllen sind, hängt dabei von vielen Details ab und sollte deshalb sorgfältig im Vorfeld der Stellung des Erlaubnisantrags abgeklärt werden. Sofern der Betreiber zu keinem Zeitpunkt Gelder seiner Kunden über die eigenen Bücher laufen lässt, um die Kryptohandelsgeschäfte auf der Plattform abzuwickeln, muss der BaFin im Erlaubnisantrag ein Anfangskapital von mindestens 50.000 Euro nachgewiesen werden. Andernfalls ist ein Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro erforderlich. Sofern der Betreiber des multilateralen Krypto Handelssystems selbst mit Finanzinstrumenten – zum Beispiel Kryptowährungen – handeln können möchte, beträgt das erforderliche Mindestanfangskapital sogar 730.000 Euro. Um das erforderliche Mindestanfangskapital gering zu halten empfiehlt es sich häufig, zugelassene Banken als Kooperationspartner für die Zahlungsabwicklung einzubeziehen.

WELCHE ANFORDERUNGEN WERDEN AN DIE UNTERNEHMENSTRAGENDEN PERSONEN GESTELLT?

Geschäftsleiter eines multilateralen Krypto Handelssystems müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Sie sollten deshalb möglichst über einschlägige Berufserfahrung in leitender Position in einem vergleichbaren Unternehmen, jedoch zumindest über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen, um ein multilaterales Krypto Handelssystem führen zu können. Die notwendige Zuverlässigkeit kann beispielsweise bei Vorstrafen oder negativen Einträgen im Gewerbezentralregister fehlen. Sie wird auch von allen Inhabern mit mehr als 10% Beteiligung an dem Unternehmen verlangt. Darüber hinaus erwartet die BaFin, dass die Geschäftsleiter hinreichend zeitlich verfügbar sind, um das Unternehmen sorgfältig und umsichtig führen zu können.

WELCHE WEITEREN UNTERLAGEN SIND FÜR DIE BAFIN ERLAUBNIS ERFORDERLICH?

Ein erfolgreicher Erlaubnisantrag setzt zudem unter anderem voraus, dass der Antragsteller einen tragfähigen Geschäftsplan vorweisen kann, aus dem neben der finanziellen Planung für die nächsten drei Geschäftsjahre auch die geplanten internen Kontrollverfahren zur Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten folgen, etwa zur Geldwäscheprävention, zur IT-Sicherheit und zum grundsätzlichen Riskmanagement. Die Inhaber und Geschäftsleiter müssen zudem Lebensläufe, Führungszeugnisse und eine Vielzahl weiterer Unterklagen einreichen. Auch die wichtigsten Verträge wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kundenverträge oder Verträge mit wesentlichen Kooperationspartnern sollten so weit möglich eingereicht werden. Je nach konkreter Art der Ausgestaltung des multilateralen Krypto Handelssystems und den beteiligten Inhabern und Geschäftsleitern können weitere Unterlagen und Erklärungen einzureichen sein. Eine sorgfältige Planung im Vorfeld ist deshalb zwingend erforderlich.

BESONDERHEITEN GEGENÜBER KLASSISCHEN MULTILATERALEN HANDELSSYSTEMEN

Die dargelegten Anforderungen sind auch von Antragstellern zu erfüllen, die ein multilaterales Handelssystem für andere Finanzinstrumente als Bitcoins und Kryptowährungen betreiben wollen. Multilaterale Krypto Handelssysteme haben ihnen gegenüber jedoch den regulatorischen Vorteil, dass die strengen Vorschriften zur Regulierung des Wertpapierhandels nicht auf Rechnungseinheiten und damit nicht auf Bitcoins und vergleichbare Kryptowährungen anwendbar sind. Solange die vom Betreiber eines multilateralen Krypto Handelssystems gelisteten Kryptowährungen nicht als Security Token oder sonstiges Finanzinstrument im Sinne der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID II) qualifiziert werden können und nach der Verwaltungspraxis der BaFin deshalb nur als Rechnungseinheiten Finanzinstrumente darstellen, ist z.B. das Wertpapierhandelsgesetz auf multilaterale Krypto Handelssysteme nicht anwendbar. Während klassische multilaterale Handelssysteme deshalb beispielsweise keine privaten Anleger zum Handel zulassen dürfen, gilt diese Beschränkung für multilaterale Krypto Handelssysteme nicht.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Building a Crypto Exchange (Part I) – Welche regulatorischen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

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    Apr. 08, 2019

    Zivilrechtliche Übertragung von Security Token

    Neben der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Security Token als Wertpapier, Anteil an einem Investmentvermögen oder als Vermögensanlage stellen sich bei der Ausgabe von Security Token auch eine Reihe zivilrechtlicher Probleme. Der wohl bekannteste zivilrechtliche Fallstrick ist der Umstand, dass das deutsche BGB in seiner aktuellen Form keine elektronischen Schuldverschreibungen kennt. Wertpapiere, die am Kapitalmarkt frei handelbar sein müssen, werden nach althergebrachter und bewährter Tradition in Deutschland noch immer in Urkunden verbrieft, so dass sie handfeste Sachen darstellen, an denen man Eigentum begründen und die ein Zweiterwerber gutgläubig und lastenfrei erwerben kann. Sachen sind im deutschen Zivilrecht aber nur körperliche Gegenstände. Für Security Token, die letztlich nur eine in einem Smart Contract auf einer Blockchain festgehaltene und damit virtuelle Information darstellen, muss deshalb eine andere Art der zivilrechtlichen Übertragung gefunden werden. Die einzige in Betracht kommende Alternative ist die Forderungsabtretung, über die die mit dem Security Token verknüpfte Forderung gegen den Emittenten auf den Erwerber übertragen werden kann. Dann muss aber sichergestellt werden, dass die Forderung auch tatsächlich untrennbar mit dem Security Token verknüpft ist, denn ansonsten droht ein Auseinanderfallen von Security Token und Forderung.

    ZIVILRECHTLICHE ÜBERTRAGUNG FÜR KAPITALMARKTFÄHIGKEIT VON ENTSCHEIDENDER BEDEUTUNG

    Die Frage nach der zivilrechtlichen Übertragbarkeit von Security Token ist kein rein akademisches Problem. Denn die uneingeschränkte Handelbarkeit eines Security Token und damit seine Geeignetheit für den Kapitalmarkt kann nur dann bejaht werden, wenn der Erwerber des Security Tokens sich darauf verlassen kann, dass er nicht nur den Token, sondern auch die mit dem Token verbundene Forderung gegen den Emittenten erworben hat. Fallen Tokeninhaberschaft und Forderungsinhaberschaft im Einzelfall auseinander, sind die am Markt zirkulierenden Token nicht mehr inhaltsgleich. In so einem Fall muss die Kapitalmarktfähigkeit des Security Token verneint werden, weil der Erwerber eines solchen Token sich nicht sicher sein kann, ob er nur den bloßen Token oder auch die Forderung gegen den STO Emittenten erworben hat. Auch die aufsichtsrechtliche Einordnung eines solchen Token als Wertpapier würde scheitern. Der Security Token könnte allenfalls eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz darstellen, die sich gerade durch ihre eingeschränkte Kapitalmarktfähigkeit von den Wertpapieren abgrenzt.

    SECURITY TOKEN TERMS SOLLTEN ZIVILRECHTLICHE ÜBERTRAGUNG AUSDRÜCKLICH REGELN

    Aufgrund der erheblichen rechtlichen Konsequenzen, die sich durch eine fehlende Regelung der zivilrechtlichen Übertragung von Security Token ergeben können, sollten die Security Token Terms klare Regeln zum Ersterwerb des Security Token im Rahmen des STO und auch zum Zweiterwerb nach dem STO enthalten. Die Tokenbedingungen sollten unbedingt regeln, wie genau die Forderung z.B. auf Rückzahlung oder auf Zinszahlung gegen den Emittenten bei einem Zweiterwerb des Security Token auf den Zweiterwerber übergeht. Diese Regeln müssen unbedingt die technischen Besonderheiten der Blockchain Technologie und von Smart Contract Token berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass der Token und die Forderung zu keinem Zeitpunkt auseinanderfallen können. Die rechtliche Gestaltung der Bedingungen eines Security Tokens unterscheidet sich deshalb grundlegend von der Gestaltung der Bedingungen klassischer Wertpapiere und setzt eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Blockchain-Technologie und technische Kenntnisse voraus. FIN LAW verknüpft das erforderliche technische Know How mit kapitalmarktrechtlicher Expertise und ist der richtige rechtliche Begleiter für Security Token Offerings.

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      Apr. 01, 2019

      Building a Crypto Exchange (Part I) – Welche Regulatorischen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

      Da nach der Auffassung der BaFin Bitcoins sowie mit ihnen vergleichbare Kryptowährungen in Deutschland Finanzinstrumente sind, ist für den Betrieb einer Kryptotauschbörse hierzulande eine BaFin Erlaubnis erforderlich. Doch was genau steckt hinter der erforderlichen BaFin Zulassung und welche Gestaltungsmöglichkeit haben Unternehmen bei der Konzeption ihrer Tauschplattform, um die zu erfüllenden Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit anzupassen? Der erste Teil von FIN LAW‘s Blogreihe „Building a Crypto Exchange“ stellt die drei naheliegendsten regulatorischen Erscheinungsformen von Kryptotauschplattformen in Deutschland vor, während die in den kommenden Wochen erscheinenden Folgebeiträge sich detaillierter mit ihren regulatorischen Voraussetzungen befassen werden.

      AKTIVES WERBEN UM DEUTSCHE KUNDEN NUR MIT BAFIN LIZENZ

      Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die BaFin nur für Tauschbörsen zuständig ist, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Tatsächlich ist sie als deutscher Finanzmarktwächter aber auch zur Beaufsichtigung von Kryptotauschplattformen berufen, die aus dem Ausland heraus aktiv und zielgerichtet ihre Dienstleistungen am deutschen Markt anbieten. Diese Zuständigkeit legt die BaFin weit aus, so dass sie auch in Fällen ihre Zuständigkeit bejaht, in denen z.B. deutschsprachige Websites angeboten, Roadshows in Deutschland veranstaltet oder beispielsweise die Dienstleistung vorstellende Interviews in deutschen Magazinen gegeben werden.

      1. VARIANTE: DAS MULTILATERALE KRYPTO HANDELSSYSTEM

      Die außerhalb von Deutschland wohl gängigste Art von Kryptobörsen sind Online-Handelsplätze, die ein automatisiertes Matching von durch die Nutzer eingestellten Kauf- und Verkaufsorders bieten. Kennzeichnend hierbei ist, dass der Handel indisketionär abläuft, die Nutzer also jeweils nicht wissen, wer bei einem konkreten Kryptotauschgeschäft ihr Vertragspartner wird. Das Kreditwesengesetz umschreibt ein multilaterales Handelssystem als ein System, bei dem die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammengebracht werden, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Die Abwicklung, also die Lieferung der Kryptowährungen an den Erwerber und die Übermittlung des Erwerbspreises an den Veräußerer führt der Betreiber des multilateralen Krypto Handelssystems ebenfalls automatisiert aus. Die Nutzer, die Kryptowährungen über die Plattform handeln wollen, müssen dem Betreiber daher ein ihrer eingestellten Order entsprechendes Guthaben an Geld bzw. Kryptowährung zur Verfügung stellen, damit der Handel durchgeführt werden kann.

      2. VARIANTE: DIE KRYPTO WECHSELSTUBE

      Eine vergleichsweise einfache Variante der Ausgestaltung einer Krypto Tauschplattform ist der Verkauf von Kryptowährungen an Interessenten direkt aus eigenen Vorräten des Betreibers. In diesen Fällen wird der Betreiber der Plattform selbst Vertragspartner seines Kunden und schuldet die Erfüllung der angenommenen Bestellungen, also entweder die Lieferung der georderten Kryptowährungen gegen Bezahlung oder die Auszahlung des vereinbarten Verkaufspreises gegen Lieferung der veräußerten Kryptowährungen. Aufsichtsrechtlich kann diese Variante entweder einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel oder ein Finanzkommissionsgeschäft darstellen. Dabei kann ein Finanzkommissionsgeschäft vorliegen, wenn der Betreiber die Kryptowährungen jeweils nur auf Bestellung seines Kunden an den internationalen Märkten für diesen erwirbt oder veräußert.

      3. VARIANTE: DER KRYPTOBROKER

      Eine in Deutschland bereits erprobte Variante einer Kryptotauschbörse ist die Ausgestaltung als Anlagevermittlungsplattform. Nutzer haben hier die Möglichkeit, Angebote zum Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen über die Plattform zu publizieren. Die Nutzer können dann selbst in Interaktion mit anderen Nutzern treten, um Handelsverträge über Kryptowährungen abzuschließen. Der Plattformbetreiber wird in diesen Fällen nicht Vertragspartei des Kryptohandels, sondern agiert eher als eine Art Makler, der die Interessen am Kauf und Verkauf von Kryptowährungen zusammenbringt. Der Unterschied zum multilateralen Krypto Handelssystem ist, dass die Nutzer wissen, wer ihr Vertragspartner beim Handelsgeschäft wird.

      AUCH DIE GELISTETEN KRYPTOWÄHRUNGEN BEEINFLUSSEN DIE REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN

      Natürlich ist für die zu erfüllenden Voraussetzungen auch entscheidend, welche Art von Kryptowährungen auf der Tauschbörse handelbar sein sollen. Dabei sind beim Angebot des Handels mit klassischen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Litecoin die Voraussetzungen generell geringer als etwa bei Plattformen, die den Handel mit Security Token anbieten wollen.

      Die aufsichtsrechtliche Konzeption von Kryptotauschplattformen ist komplex und jedes Detail im Ablauf kann Einfluss auf die zu erfüllenden Voraussetzungen haben. Eine aufsichtsrechtliche Beratung im Einzelfall ist für eine erfolgreiche Projektumsetzung daher unerlässlich. In den kommenden Wochen veröffentlicht FIN LAW weitere Teile der Blogreihe „Building a Crypto Exchange“ und geht auf die aufsichtsrechtlichen Details der einzelnen Varianten von Crypto Exchanges genauer ein.

      Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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        März 25, 2019

        Bitcoin ATMs: Welche Anforderungen sind in Deutschland zu erfüllen?

        Eines der wohl ältesten Geschäftsmodelle seit der Verbreitung des Bitcoins ist der Betrieb von Bitcoin ATMs. Dabei handelt es sich um Geldautomaten (ATM ist die Abkürzung für Automated Teller Machine) ähnelnde Geräte, an denen vor Ort Fiatgeld in Form von Bargeld oder Giralgeld gegen einen entsprechenden Gegenwert in Bitcoins eingetauscht werden kann und umgekehrt. Im europäischen Ausland wie etwa in Österreich, der Schweiz oder den Niederlanden können Bitcoin ATMs ohne besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen aufgestellt und betrieben werden. In Deutschland jedoch ist der Betrieb nicht ohne weiteres möglich und erfordert eine vorherige Erlaubnis der BaFin. Doch was genau ist erlaubnispflichtig an dem Betrieb eines Bitcoin ATM und was sind die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um die erforderliche Erlaubnis zu erlangen?

        BITCOINS SIND IN DEUTSCHLAND FINANZINSTRUMENTE

        Zwar ist das Finanzaufsichtsrecht in der Europäischen Union über zahlreiche Richtlinien und Verordnungen weitestgehend harmonisiert. In Bezug auf Bitcoins und vergleichbare virtuelle Währungen gibt es jedoch die Besonderheit, dass der deutsche Gesetzgeber über die in der zweiten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) als Finanzinstrumente festgelegten Gegenstände hinaus auch Rechnungseinheiten im deutschen Kreditwesengesetz als Finanzinstrumente qualifiziert hat. Anerkannte Beispiele für solche Rechnungseinheiten sind etwa die Sonderziehungsrechte des IWF, der Vorläufer des Euro ECU oder im internationalen Post- und Transportwesen früher genutzte Goldfranken. Die BaFin sieht darüber hinaus auch Bitcoins und mit ihnen vergleichbare Klone als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes an. Von einem Strafurteil des Berliner Kammergerichts vom 25. September 2018, in dem das Gericht diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig bewertete, zeigte sich die BaFin unbeeindruckt und verwies darauf, dass sie an das Urteil eines Strafgerichts als Verwaltungsbehörde nicht gebunden ist. Solange also nicht die für die Bewertung der Verwaltungspraxis der BaFin zuständigen Verwaltungsgerichte das Urteil des Berliner Kammergerichts bestätigen, gelten Bitcoins in Deutschland als Finanzinstrumente, weshalb auf Geschäftsmodelle mit Bezug zu Bitcoins das Kreditwesengesetz mit seinen Erlaubnispflichten anwendbar ist.

        WELCHE ERLAUBNISPFLICHTEN WERDEN DURCH DEN BETRIEB VON BITCOIN ATMS AUSGELÖST?

        Beim Betrieb eines Bitcoin ATM werden Bitcoins von einem vom Betreiber unterhaltenen Bitcoin-Wallet gegen Zahlung von Fiatgeld auf ein Bitcoin-Wallet des Kunden übertragen. Möchte der Kunde Bitcoins gegen Fiatgeld eintauschen erfolgt der Tausch in die andere Richtung und die Bitcoins werden gegen Zahlung von Fiatgeld auf das Bitcoin-Wallet des Betreibers transferiert. Einfach formuliert handelt es sich bei einem Bitcoin ATM um eine Wechselstube für Bitcoins. Wer gewerblich oder in kaufmännischem Umfang Finanzinstrumente als Dienstleistung für seine Kunden anschafft und/oder veräußert, betreibt nach dem Kreditwesengesetz den erlaubnispflichtigen Eigenhandel, wenn der die Nachfrage aus seinem Vorrat bedient. Kauft er die Finanzinstrumente jeweils im Auftrag des Kunden für diesen ein, um sie dann selbst an den Kunden weiter zu veräußern, betreibt er das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft.

        WELCHE ANFORDERUNGEN MÜSSEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BAFIN LIZENZ ERFÜLLT WERDEN?

        Ein erfolgreicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Eigenhandels und/oder des Finanzkommissionsgeschäfts setzt zunächst voraus, dass der Bitcoin ATM Betreiber ein ausreichendes Anfangskapital vorweisen kann, das mindestens bei 730.000 Euro liegen muss. Darüber hinaus muss der BaFin ein fachlich geeigneter und zuverlässiger Geschäftsleiter präsentiert werden können, der möglichst – jedoch nicht notwendigerweise – einschlägige Leitungserfahrung im Bereich des Eigenhandels bzw. Finanzkommissionsgeschäfts haben sollte. Für einen erfolgreichen Erlaubnisantrag müssen außerdem unter anderem ein tragfähiger Geschäftsplan mit Planzahlen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre, eine Beschreibung der geplanten Complianceprozesse und die internen Kontrollverfahren sowie ausführliche Informationen über die Inhaber bedeutender Beteiligungen an der Betreibergesellschaft vorgelegt werden.

        FIN LAW unterstützt seine Mandanten bei der Vorbereitung von Erlaubnisanträgen an die BaFin und ist spezialisiert auf die Besonderheiten von Geschäftsmodellen mit Bezug zu Kryptowährungen.

        Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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          März 18, 2019

          Blockchain E-Geld: Was darf ein Krypto E-Geld Institut?

          Blockchain Token, die von einem Emittenten gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgegeben werden und infolge eines entsprechenden Versprechens jederzeit beim Emittenten gegen den Nominalwert rücktauschbar sind und auch von anderen als dem Emittenten als Zahlungsmittel akzeptiert werden, können aufsichtsrechtlich E-Geld darstellen. Doch was für Vorteile hätte E-Geld auf Blockchain Basis und wer wäre überhaupt rechtlich befugt, Blockchain E-Geld anzubieten?

          Wer dürfte Blockchain E-Geld eigentlich anbieten?

          Die Ausgabe von E-Geld erfordert in der Europäischen Union eine Zulassung als E-Geld Institut. Zuständig für die Erteilung einer E-Geld Lizenz ist die jeweilige Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit originär angeboten werden soll. Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis für das E-Geld Geschäft kann im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr über das sogenannte EU-Passporting auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU genutzt werden, ohne dass dort die Einholung einer weiteren Zulassung erforderlich wäre. Das EU-Passporting läuft über einen verhältnismäßig simplen Notifizierungsprozess, der über die Aufsichtsbehörde im Ausgangsland auf Antrag des E-Geld Instituts angestoßen wird. Neben den zugelassenen E-Geld Instituten dürfen aber auch zugelassene Vollbanken sowie staatliche Institutionen wie z.B. der Bund, Länder und Gemeinden E-Geld Geschäft betreiben.

          Was wären die Vorteile von Krypto E-Geld?

          Das spannende an Blockchain-basiertem E-Geld wäre wohl die Tatsache, dass die Werteinheiten voll digitalisiert direkt zwischen seinen Nutzern transferiert werden könnten. Die Übergabe eines elektronischen oder magnetischen Speichermediums vom Zahler an den Händler wäre bei Krypto E-Geld ebenso wenig erforderlich wie eine Einbindung des Krypto E-Geld Instituts in die Transaktion zur Dokumentation und Bestätigung der E-Geld Zahlung. Da das Double Spending Problem durch die dezentrale Funktionsweise der Blockchain nicht bestünde und die jeweils aktuelle Inhaberschaft einer Krypto E-Geld Einheit fälschungssicher in der Blockchain niedergelegt wäre, könnte Blockchain E-Geld vollautomatisiert und digital zirkulieren.

          Was dürfte ein Krypto E-Geld Institut genau anbieten?

          E-Geld Institute sind keineswegs auf das Angebot und den Rücktausch von E-Geld beschränkt. Denn von der Erlaubnis zum Betrieb des E-Geld Geschäfts sind weitere interessante, eigentlich gesondert erlaubnispflichtige Tätigkeiten umfasst. Über das E-Geld Geschäft hinaus könnte daher ein Krypto E-Geld Institut auch Zahlungsdienste wie die Fiat-Kontoführung, das Ein- und Auszahlungsgeschäft und z.B. das Finanztransfergeschäft anbieten, ohne dafür eine Erlaubnis als Zahlungsdienstleister einholen zu müssen. Darüber hinaus könnte ein Krypto E-Geld Institut in engen Grenzen seinen Kunden sogar zahlungsvorgangsbezogene Kredite gewähren. Auch Devisengeschäfte wären möglich, solange sie ausschließlich im Zusammenhang mit dem E-Geld Geschäft erfolgen würden.

          Welche Voraussetzungen müssten für eine Erlaubnis vom Krypto E-Geld Institut erfüllt werden?

          Blockchain E-Geld Instituten stünden damit zahlreiche interessante Geschäftsmodelle offen, die die traditionelle Payment-Welt mit der Krypto-Welt verknüpfen könnten. Doch gibt es auch einige regulatorische Anforderungen, die von Bewerbern um eine E-Geld Lizenz erfüllt werden müssen. Neben einem tragfähigen Geschäftsmodell und einer ausreichenden Beschreibung der geplanten Sicherheitsvorkehrungen für den Geschäftsablauf müssen E-Geld Institute unter anderem zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie ein Anfangskapital von mindestens 350.000 Euro nachweisen können. FIN LAW unterstützt seine Mandanten sowohl im Stadium der Projektplanung als auch im Rahmen der Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags.

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            März 10, 2019

            Wie sollte ein Security Token rechtlich ausgestaltet sein?

            Die deutsche Krypto-Community darf sich seit einigen Wochen über die Nachricht freuen, dass die BaFin den ersten Wertpapierprospekt zu einem Security Token Offering nach deutschem Recht gebilligt hat. Tatsächlich beweist die BaFin mit diesem Schritt eine grundsätzlich innovationsfreundliche Haltung gegenüber blockchain-basierten Fundingmethoden. Mindestens drei weitere STO-Prospekte liegen der BaFin bereits zur Billigung vor und weitere Projekte werden folgen. Der Security Token, dem der erste gebilligte Prospekt zugrunde liegt, ist inhaltlich als Namensschuldverschreibung und damit als Vermögensanlage konzipiert. Die BaFin ordnet das Produkt dennoch als Wertpapier und nicht als Vermögensanlage ein, da sie die Rechtsauffassung vertritt, dass es durch seine Verkörperung im Token wie ein Wertpapier handelbar ist. Doch wie sollte ein Security Token aus Sicht des Emittenten rechtlich ausgestaltet werden, damit das Security Token Offering problemfrei verläuft?

            Die Verwaltungspraxis der BaFin zu Blockchain Token

            Die BaFin wies bereits am 20. Februar 2018 in einem Hinweisschreiben darauf hin, dass sie über Initial Coin Offerings angebotene Token je nach der konkreten Art ihrer Ausgestaltung als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) oder als Anteil an einem Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) einstuft. Die aufsichtsrechtliche Einordnung – so die BaFin – erfordert dabei stets eine genaue Einzelfallprüfung und kann nicht pauschal für alle Token einheitlich beantwortet werden. Für die Einordnung als Wertpapier ist nach Auffassung der BaFin erforderlich, dass der Token unter Berücksichtigung seiner Eigenschaften (1) kein bloßes Zahlungsinstrument darstellt, in ihm (2) Gesellschafterrechte oder schuldrechtliche Ansprüche verkörpert sind, er (3) übertragbar ist und schließlich am (4) Finanz- bzw. Kapitalmarkt handelbar ist, wobei die BaFin Kryptowährungs-Handelsplattformen als Finanzmärkte in diesem Sinne ansieht. Als Anteil an einem Investmentvermögen nach dem KAGB kann nach Auffassung der BaFin ein Token einzuordnen sein, der einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen für eine Anzahl von Anlegern repräsentiert. Qualifiziert ein Token weder als Wertpapier noch als Anteil an einem Investmentvermögen, bleibt die Einordnung als Vermögensanlage übrig. Das Vermögensanlagengesetz hatte der deutsche Gesetzgeber 2012 ins Leben gerufen, um Kapitalmarktprodukte zu regulieren, die bis dahin in Ermangelung ihrer Eigenschaft als Wertpapier oder Anteil an Investmentvermögen nicht durch die Kapitalmarktaufsicht erfasst wurden. Alle drei Regulierungsregime unterliegen eigenen, sich in ihren Details unterscheidenden gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung und Billigung eines Emissionsprospekts und sonstiger Vertriebsdokumente.

            Security Token müssen aufsichtsrechtlich und zivilrechtlich schlüssig konzipiert werden

            Ein kapitalmarktrechtliches Risiko besteht in der Tatsache, dass die Billigung eines Emissionsprospekts durch die BaFin und damit eine Verwaltungsbehörde erfolgt, während die Entscheidung über Ansprüche aus einer Prospekthaftung wegen fehlerhaftem oder fehlendem Prospekt den Zivilgerichten vorbehalten ist. Die Gerichte sind dabei wegen des Grundsatzes der staatlichen Gewaltenteilung nicht an eine Entscheidung der BaFin zur Einordnung eines Security Token gebunden, sondern bewerten eigenständig anhand des Gesetzes, ob ein Security Token ein Wertpapier, eine Vermögensanlage oder gar einen Anteil an einem Investmentvermögen darstellt. Es ist deshalb möglich, dass Zivilgerichte einen Security Token anders als die BaFin einordnen würden und etwa von einem fehlenden Vermögensanlagenprospekt ausgehen, wenn der Emittent einen Wertpapierprospekt von der BaFin hat billigen lassen, das entscheidende Gericht jedoch der Meinung ist, dass der Security Token eine Vermögensanlage darstellt. Für STO-Emittenten können in so einem Fall massive Haftungsrisiken entstehen, da bei fehlendem Prospekt dem Anleger grundsätzlich der bei Erwerb investierte Betrag plus Transaktionskosten gegen Übernahme der erworbenen Token zu erstatten ist. Die rechtliche Konzeption von Security Token sollte deshalb mit höchster Sorgfalt erfolgen. FIN LAW ist spezialisiert auf die rechtliche Konzeption und Begleitung von Security Token Offerings und bietet seinen Mandanten höchste Beratungsqualität bei der rechtlichen Ausgestaltung von Security Token.

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              März 04, 2019

              Security Token Offering vs Initial Public Offering – Sind STOs eine echte Alternative zu klassischen Wertpapieremissionen?

              Nach dem Ende des Krypto-Hypes im Februar 2018 spielen Initial Coin Offerings (ICO) deutlich weniger Kapital ein. Die Tauschkurse der Token entwickeln sich negativ und ICO-Anleger stellten immer häufiger fest, dass die Geschäftsideen, in die sie investiert hatten, nicht den erhofften Erfolg gebracht haben oder die Regulierungsbehörden etwa wegen für die Emission nach ihrer Auffassung erforderlicher, jedoch fehlender Verkaufsprospekte gegen die ICO-Emittenten vorgehen.

              Das ICO als neue Finanzierungsform am Kapitalmarkt

              In den letzten Jahren hat sich mit Initial Coin Offerings eine neuartige und innovative, vor allem aber digitale Art der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt entwickelt. Wurde dieses Instrument zu Beginn noch dazu eingesetzt, die Entwicklung neuer Blockchain-Technologien wie Ethereum oder IOTA zu finanzieren, fanden schnell auch weitere Startup-Unternehmen der Blockchain-Community Gefallen an der neuen Fundingmethode. Spätestens ab 2017 finanzierten sich auch zahlreiche Unternehmen über das neue Vehikel, die keinen direkten Bezug zur Blockchain-Technologie oder Community hatten. Dabei waren die über ICOs angebotenen Token hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und der mit ihnen verbundenen Rechte höchst unterschiedlich ausgestaltet. Neben Token, die lediglich alternative Zahlungsmittel darstellten (Currency Token) wurden Token mit Beteiligungsrechten und Renditen (Security Token) oder auch mit Gutscheinfunktionen innerhalb der Geschäftsmodelle der Emittenten (Utility Token) ausgestattet. Die Token-Vielfalt rief die internationalen Regulierungsbehörden auf den Plan, die sich seither mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem Umfang die geltenden Kapitalmarktregularien auf ICOs Anwendung finden.

              Was bleibt vom Hype – sind ICOs nun gescheitert?

              Sieht man sich die verschiedenen in der Vergangenheit über ICOs angebotenen Token-Arten genauer an, wird schnell deutlich, dass Anleger weder an der Investition in einen Currency Token noch in einen Utility Token eines in der Ideenphase befindlichen Geschäftsmodells ein für ein nachhaltiges Kapitalmarktprodukt zwingend erforderliches wirtschaftliches Interesse haben können. Solche Produkte können lediglich in einer Hype-Phase Anlegerinteresse wecken. Security Token hingegen, die mit Renditen, Gewinnbeteiligungen und gegebenenfalls sogar Rückzahlungsansprüchen oder Wandlungsrechten gegen Aktien des Emittenten ausgestattet sind, unterscheiden sich in ihrer Wesensart von klassischen Wertpapieren prinzipiell nur in ihrer technischen Ausgestaltung. Die Blockchain-Technologie wird bei Security Token Offerings letztlich nur als Medium für das Angebot bekannter Kapitalmarktinstrumente genutzt. Diesen Ansatz verfolgt auch die BaFin, die die Frage nach der Anwendbarkeit der deutschen Kapitalmarktregularien auf STOs mit dem Grundsatz „same business, same risks, same rules“ beantwortet. Halten sich Emittenten an diese Regeln, können STOs eine interessante Alternative zum Angebot traditioneller Wertpapiere darstellen.

              Was sind die Vorteile von STOs gegenüber klassischen Wertpapieremissionen?

              Eine Entscheidung für ein Security Token Offering wird nur dann fallen, wenn es aus Sicht des Emittenten wirtschaftlich sinnvoll ist. Das während des Hypes bis Anfang 2018 verbreitete Argument der Unreguliertheit von ICOs greift nicht, wenn STO-Emittenten die auch bei klassischen Wertpapieremissionen geltenden Vorschriften beachten und Verkaufsprospekte von der BaFin billigen lassen müssen.

              Tatsächlich sind die Vorteile von STOs nicht in ihrer Regulierung zu suchen, sondern in der ihnen zugrunde liegenden Blockchain-Technologie. So können Security Token nach dem Ersterwerb vom Emittenten direkt vom Anleger in einem eigenen Wallet verwahrt werden, ohne dass es einer Depotbank wie im Fall von in Papierurkunden verbrieften Wertpapieren bedarf. Renditen und finanzielle Zuwendungen – sofern sie versprochen wurden – können über Smart Contracts automatisiert und direkt an Anleger ausgezahlt werden. Gleiches gilt für etwaige Rückzahlungsansprüche. Zudem ist der Sekundärhandel von Security Token – je nach konkreter Art der technischen Ausgestaltung – durch die in der Blockchain niedergelegte Dokumentation der Token-Transaktionen für den Emittenten und im Bedarfsfall auch für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar.

              Diese Vorteile bieten durchaus einen Mehrwert gegenüber klassischen Wertpapieremissionen, so dass Security Token Offerings kurz- oder mittelfristig eine echte Alternative für Kapitalmarktemissionen werden dürften. Für ein erfolgreiches Security Token Offering ist neben dem kapitalmarktrechtlichen Know-how ein fundiertes technisches Verständnis der Blockchain-Technologie erforderlich.  FIN LAW leistet beides und unterstützt seine Mandanten bei der rechtlichen Konzeption der Security Token, der Abstimmung mit der BaFin sowie der Erstellung aller erforderlichen Rechtsdokumente.

              Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                Feb. 25, 2019

                E-Geld auf Blockchain Basis?


                In den meisten Veröffentlichungen zu Kryptowährungen liest man, dass Bitcoins kein E-Geld sind, da es Ihnen an einem sie ausgebenden zentralen Emittenten fehlt, dessen Existenz nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG zwingende Voraussetzung für E-Geld ist. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die Feststellung, dass Bitcoins kein E-Geld sind auch automatisch bedeutet, dass auf der Blockchain Technologie basierendes E-Geld aufsichtsrechtlich nicht umsetzbar ist und E-Geld Instituten die Möglichkeit der Nutzung der Blockchain Technologie für die Gestaltung ihrer Bezahleinheiten generell verwehrt ist.

                Was ist eigentlich E-Geld?

                E-Geld ist definiert als jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG). Die Definition stammt aus der zweiten E-Geldrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2009/110/EG und wurde vom deutschen Gesetzgeber ohne Wortlautabweichungen übernommen. Bitcoin und z.B. Ether haben keinen Emittenten im klassischen Sinne, sondern werden durch das Aufwenden von Rechenleistung durch die „Miner“ erzeugt und von diesen dann auf dem Markt in Umlauf gebracht. Weiterhin stellen diese Kryptowährungen auch keine Forderungen gegen einen Emittenten dar, da es sich bei ihnen um eigenständig existente Werteinheiten handelt, die nicht wie Forderungen nur gegenüber einem bestimmten Schuldner realisierbar sind, sondern einen absoluten Wert gegenüber jedermann verkörpern. Oberflächlich betrachtet scheint also das oben genannte Argument durchaus stichhaltig zu sein. Dass Bitcoins, Litecoins und Ether kein E-Geld im Sinne der rechtlichen Definition darstellen dürfte außer Frage stehen.

                Sind Blockchain Token das E-Geld der Zukunft?

                Aber gilt dies auch für alle Blockchain basierten Zahlungssysteme? Wie verhält es sich zum Beispiel mit Token, die mittels Smart Contract auf der Ethereum Blockchain aufgesetzt werden (z.B. ERC-20, ERC-223 Token) und nicht über einen Miningprozess von Nutzern geschürft werden können, weil nur eine vorher festgelegte Summe an Token in Umlauf gebracht wird? Hier kann das Argument des fehlenden zentralen Emittenten nicht überzeugen, da in diesem Beispiel der Programmierer des Smart Contracts und damit der Token klar als Token Emittent bezeichnet werden muss. Das gleiche könnte im Fall der Programmierung einer eigenen Blockchain gelten, bei der das die Blockchain ins Leben rufende Unternehmen die übertragbaren Einheiten (Coins) mit dem Recht verknüpft, dass der jeweilige Coin Inhaber den Coin bei ihm jederzeit zum Nominalwert in Fiat-Geld umtauschen kann. Die Beispiele zeigen, dass die Argumente, die gegen die Qualifikation von Bitcoins als E-Geld vorgebracht werden nicht ohne weiteres auf alle Kryptowährungen übertragen werden können.

                Welche Vorteile hätte E-Geld auf Blockchain Basis?

                Aufsichtsrechtlich kann daher E-Geld auf Blockchain Basis ausgegeben werden. Die Vorteile der Blockchain Technologie für E-Geld Institute der Zukunft liegen auf der Hand. Die Übertragung der E-Geld Einheiten wäre sekundenschnell, international und direkt zwischen den Nutzern möglich, ohne dass der E-Geld Emittent in die Transaktionen einbezogen werden müsste. Gleichzeitig gäbe es mit der Blockchain ein fälschungssicheres und lückenloses Transaktionsregister, das dem E-Geld Institut in seiner administrativen Organisation erhebliche Erleichterungen ermöglichen würde. FIN LAW ist aufgrund seiner Erfahrung in BaFin-Verfahren und ausgewiesenen Expertise in bankaufsichtsrechtlichen Projekten mit Blockchain Bezug der richtige Ansprechpartner für die rechtssichere Auflage von E-Geld auf Blockchain Basis.

                Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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                  Feb. 13, 2019

                  Interview mit Lutz Auffenberg bei Geekforge Academy zu #STO in Deutschland

                  Geekforge Academy interviewte Lutz Auffenberg als deutschen Rechtsexperten ausführlich zur rechtlichen Gestaltung von #SecurityTokenOffering in Deutschland. Das vollständige Interview in englischer Sprache findet sich hier:

                  https://medium.com/geekforge-academy/sto-registration-procedures-in-germany-e9b6954936ab.
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                    Jan. 08, 2019

                    Seminar zu Virtuellen Währungen und Geldwäsche in Frankfurt

                    Seminar zu Virtuellen Währungen und Geldwäsche in Frankfurt

                    Kreditinstitute können Virtuelle Währungen heutzutage selbst dann nicht ignorieren, wenn sie keinerlei Rolle in deren Geschäftsmodellen spielen. Geschäfte und Transaktionen von Bankkunden mit Krypto-Tauschbörsen oder anderen Anbietern kryptographischer Währungen kommen auch dann vor, wenn Banken selbst sich von Virtuellen Währungen fernhalten. Was tun, wenn Kunden in betrügerische Transaktionen verwickelt sind. Welche geldwäscherechtlichen Maßnahmen sind einzuleiten?

                    Am 21. Februar 2019 wird Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. auf dem von Forum Institut GmbH veranstalteten Tagesseminar „Virtuelle Währungen und Geldwäsche“ ausführlich zur aktuellen Regulierung von Virtuellen Währungen im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie sprechen. Weitere für Kreditinstitute wichtige Aspekte wie zahlungsrechtliche Problematiken bei unauthorisiert veranlassten Zahlungsvorgängen werden ebenso Thema sein wie potentielle Einsatzmöglichkeiten der Virtuellen Währungen zugundeliegenden Blockchain-Technologie in der Finanzbranche. Lutz Auffenberg wird einen detaillierten Blick auf die europäischen Vorgaben, die Umsetzung durch den deutschen Geetzgeber und die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf Geldwäscheprävention bei Virtuellen Währungen sowie die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zur Regulierung von Virtual Assets werfen.

                    Tags: Lutz Auffenberg, Virtuelle Währungen, Regulierung, BaFin, Geldwäsche, 5. geldwäscherichtlinie

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