Blockchain Token, die von einem Emittenten gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgegeben werden und infolge eines entsprechenden Versprechens jederzeit beim Emittenten gegen den Nominalwert rücktauschbar sind und auch von anderen als dem Emittenten als Zahlungsmittel akzeptiert werden, können aufsichtsrechtlich E-Geld darstellen. Doch was für Vorteile hätte E-Geld auf Blockchain Basis und wer wäre überhaupt rechtlich befugt, Blockchain E-Geld anzubieten?
Wer dürfte Blockchain E-Geld eigentlich anbieten?
Die Ausgabe von E-Geld erfordert in der Europäischen Union eine Zulassung als E-Geld Institut. Zuständig für die Erteilung einer E-Geld Lizenz ist die jeweilige Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit originär angeboten werden soll. Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis für das E-Geld Geschäft kann im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr über das sogenannte EU-Passporting auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU genutzt werden, ohne dass dort die Einholung einer weiteren Zulassung erforderlich wäre. Das EU-Passporting läuft über einen verhältnismäßig simplen Notifizierungsprozess, der über die Aufsichtsbehörde im Ausgangsland auf Antrag des E-Geld Instituts angestoßen wird. Neben den zugelassenen E-Geld Instituten dürfen aber auch zugelassene Vollbanken sowie staatliche Institutionen wie z.B. der Bund, Länder und Gemeinden E-Geld Geschäft betreiben.
Was wären die Vorteile von Krypto E-Geld?
Das spannende an Blockchain-basiertem E-Geld wäre wohl die Tatsache, dass die Werteinheiten voll digitalisiert direkt zwischen seinen Nutzern transferiert werden könnten. Die Übergabe eines elektronischen oder magnetischen Speichermediums vom Zahler an den Händler wäre bei Krypto E-Geld ebenso wenig erforderlich wie eine Einbindung des Krypto E-Geld Instituts in die Transaktion zur Dokumentation und Bestätigung der E-Geld Zahlung. Da das Double Spending Problem durch die dezentrale Funktionsweise der Blockchain nicht bestünde und die jeweils aktuelle Inhaberschaft einer Krypto E-Geld Einheit fälschungssicher in der Blockchain niedergelegt wäre, könnte Blockchain E-Geld vollautomatisiert und digital zirkulieren.
Was dürfte ein Krypto E-Geld Institut genau anbieten?
E-Geld Institute sind keineswegs auf das Angebot und den Rücktausch von E-Geld beschränkt. Denn von der Erlaubnis zum Betrieb des E-Geld Geschäfts sind weitere interessante, eigentlich gesondert erlaubnispflichtige Tätigkeiten umfasst. Über das E-Geld Geschäft hinaus könnte daher ein Krypto E-Geld Institut auch Zahlungsdienste wie die Fiat-Kontoführung, das Ein- und Auszahlungsgeschäft und z.B. das Finanztransfergeschäft anbieten, ohne dafür eine Erlaubnis als Zahlungsdienstleister einholen zu müssen. Darüber hinaus könnte ein Krypto E-Geld Institut in engen Grenzen seinen Kunden sogar zahlungsvorgangsbezogene Kredite gewähren. Auch Devisengeschäfte wären möglich, solange sie ausschließlich im Zusammenhang mit dem E-Geld Geschäft erfolgen würden.
Welche Voraussetzungen müssten für eine Erlaubnis vom Krypto E-Geld Institut erfüllt werden?
Blockchain E-Geld Instituten stünden damit zahlreiche interessante Geschäftsmodelle offen, die die traditionelle Payment-Welt mit der Krypto-Welt verknüpfen könnten. Doch gibt es auch einige regulatorische Anforderungen, die von Bewerbern um eine E-Geld Lizenz erfüllt werden müssen. Neben einem tragfähigen Geschäftsmodell und einer ausreichenden Beschreibung der geplanten Sicherheitsvorkehrungen für den Geschäftsablauf müssen E-Geld Institute unter anderem zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie ein Anfangskapital von mindestens 350.000 Euro nachweisen können. FIN LAW unterstützt seine Mandanten sowohl im Stadium der Projektplanung als auch im Rahmen der Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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Zuständiger Anwalt in unserer Kanzlei für die Beratung zu (Keyword), (Keyword) und (Keyword) ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
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