Eines der wohl ältesten Geschäftsmodelle seit der Verbreitung des Bitcoins ist der Betrieb von Bitcoin ATMs. Dabei handelt es sich um Geldautomaten (ATM ist die Abkürzung für Automated Teller Machine) ähnelnde Geräte, an denen vor Ort Fiatgeld in Form von Bargeld oder Giralgeld gegen einen entsprechenden Gegenwert in Bitcoins eingetauscht werden kann und umgekehrt. Im europäischen Ausland wie etwa in Österreich, der Schweiz oder den Niederlanden können Bitcoin ATMs ohne besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen aufgestellt und betrieben werden. In Deutschland jedoch ist der Betrieb nicht ohne weiteres möglich und erfordert eine vorherige Erlaubnis der BaFin. Doch was genau ist erlaubnispflichtig an dem Betrieb eines Bitcoin ATM und was sind die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um die erforderliche Erlaubnis zu erlangen?
BITCOINS SIND IN DEUTSCHLAND FINANZINSTRUMENTE
Zwar ist das Finanzaufsichtsrecht in der Europäischen Union über zahlreiche Richtlinien und Verordnungen weitestgehend harmonisiert. In Bezug auf Bitcoins und vergleichbare virtuelle Währungen gibt es jedoch die Besonderheit, dass der deutsche Gesetzgeber über die in der zweiten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) als Finanzinstrumente festgelegten Gegenstände hinaus auch Rechnungseinheiten im deutschen Kreditwesengesetz als Finanzinstrumente qualifiziert hat. Anerkannte Beispiele für solche Rechnungseinheiten sind etwa die Sonderziehungsrechte des IWF, der Vorläufer des Euro ECU oder im internationalen Post- und Transportwesen früher genutzte Goldfranken. Die BaFin sieht darüber hinaus auch Bitcoins und mit ihnen vergleichbare Klone als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes an. Von einem Strafurteil des Berliner Kammergerichts vom 25. September 2018, in dem das Gericht diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig bewertete, zeigte sich die BaFin unbeeindruckt und verwies darauf, dass sie an das Urteil eines Strafgerichts als Verwaltungsbehörde nicht gebunden ist. Solange also nicht die für die Bewertung der Verwaltungspraxis der BaFin zuständigen Verwaltungsgerichte das Urteil des Berliner Kammergerichts bestätigen, gelten Bitcoins in Deutschland als Finanzinstrumente, weshalb auf Geschäftsmodelle mit Bezug zu Bitcoins das Kreditwesengesetz mit seinen Erlaubnispflichten anwendbar ist.
WELCHE ERLAUBNISPFLICHTEN WERDEN DURCH DEN BETRIEB VON BITCOIN ATMS AUSGELÖST?
Beim Betrieb eines Bitcoin ATM werden Bitcoins von einem vom Betreiber unterhaltenen Bitcoin-Wallet gegen Zahlung von Fiatgeld auf ein Bitcoin-Wallet des Kunden übertragen. Möchte der Kunde Bitcoins gegen Fiatgeld eintauschen erfolgt der Tausch in die andere Richtung und die Bitcoins werden gegen Zahlung von Fiatgeld auf das Bitcoin-Wallet des Betreibers transferiert. Einfach formuliert handelt es sich bei einem Bitcoin ATM um eine Wechselstube für Bitcoins. Wer gewerblich oder in kaufmännischem Umfang Finanzinstrumente als Dienstleistung für seine Kunden anschafft und/oder veräußert, betreibt nach dem Kreditwesengesetz den erlaubnispflichtigen Eigenhandel, wenn der die Nachfrage aus seinem Vorrat bedient. Kauft er die Finanzinstrumente jeweils im Auftrag des Kunden für diesen ein, um sie dann selbst an den Kunden weiter zu veräußern, betreibt er das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft.
WELCHE ANFORDERUNGEN MÜSSEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER BAFIN LIZENZ ERFÜLLT WERDEN?
Ein erfolgreicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Eigenhandels und/oder des Finanzkommissionsgeschäfts setzt zunächst voraus, dass der Bitcoin ATM Betreiber ein ausreichendes Anfangskapital vorweisen kann, das mindestens bei 730.000 Euro liegen muss. Darüber hinaus muss der BaFin ein fachlich geeigneter und zuverlässiger Geschäftsleiter präsentiert werden können, der möglichst – jedoch nicht notwendigerweise – einschlägige Leitungserfahrung im Bereich des Eigenhandels bzw. Finanzkommissionsgeschäfts haben sollte. Für einen erfolgreichen Erlaubnisantrag müssen außerdem unter anderem ein tragfähiger Geschäftsplan mit Planzahlen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre, eine Beschreibung der geplanten Complianceprozesse und die internen Kontrollverfahren sowie ausführliche Informationen über die Inhaber bedeutender Beteiligungen an der Betreibergesellschaft vorgelegt werden.
FIN LAW unterstützt seine Mandanten bei der Vorbereitung von Erlaubnisanträgen an die BaFin und ist spezialisiert auf die Besonderheiten von Geschäftsmodellen mit Bezug zu Kryptowährungen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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