Neben der aufsichtsrechtlichen Einordnung von Security Token als Wertpapier, Anteil an einem Investmentvermögen oder als Vermögensanlage stellen sich bei der Ausgabe von Security Token auch eine Reihe zivilrechtlicher Probleme. Der wohl bekannteste zivilrechtliche Fallstrick ist der Umstand, dass das deutsche BGB in seiner aktuellen Form keine elektronischen Schuldverschreibungen kennt. Wertpapiere, die am Kapitalmarkt frei handelbar sein müssen, werden nach althergebrachter und bewährter Tradition in Deutschland noch immer in Urkunden verbrieft, so dass sie handfeste Sachen darstellen, an denen man Eigentum begründen und die ein Zweiterwerber gutgläubig und lastenfrei erwerben kann. Sachen sind im deutschen Zivilrecht aber nur körperliche Gegenstände. Für Security Token, die letztlich nur eine in einem Smart Contract auf einer Blockchain festgehaltene und damit virtuelle Information darstellen, muss deshalb eine andere Art der zivilrechtlichen Übertragung gefunden werden. Die einzige in Betracht kommende Alternative ist die Forderungsabtretung, über die die mit dem Security Token verknüpfte Forderung gegen den Emittenten auf den Erwerber übertragen werden kann. Dann muss aber sichergestellt werden, dass die Forderung auch tatsächlich untrennbar mit dem Security Token verknüpft ist, denn ansonsten droht ein Auseinanderfallen von Security Token und Forderung.
ZIVILRECHTLICHE ÜBERTRAGUNG FÜR KAPITALMARKTFÄHIGKEIT VON ENTSCHEIDENDER BEDEUTUNG
Die Frage nach der zivilrechtlichen Übertragbarkeit von Security Token ist kein rein akademisches Problem. Denn die uneingeschränkte Handelbarkeit eines Security Token und damit seine Geeignetheit für den Kapitalmarkt kann nur dann bejaht werden, wenn der Erwerber des Security Tokens sich darauf verlassen kann, dass er nicht nur den Token, sondern auch die mit dem Token verbundene Forderung gegen den Emittenten erworben hat. Fallen Tokeninhaberschaft und Forderungsinhaberschaft im Einzelfall auseinander, sind die am Markt zirkulierenden Token nicht mehr inhaltsgleich. In so einem Fall muss die Kapitalmarktfähigkeit des Security Token verneint werden, weil der Erwerber eines solchen Token sich nicht sicher sein kann, ob er nur den bloßen Token oder auch die Forderung gegen den STO Emittenten erworben hat. Auch die aufsichtsrechtliche Einordnung eines solchen Token als Wertpapier würde scheitern. Der Security Token könnte allenfalls eine Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz darstellen, die sich gerade durch ihre eingeschränkte Kapitalmarktfähigkeit von den Wertpapieren abgrenzt.
SECURITY TOKEN TERMS SOLLTEN ZIVILRECHTLICHE ÜBERTRAGUNG AUSDRÜCKLICH REGELN
Aufgrund der erheblichen rechtlichen Konsequenzen, die sich durch eine fehlende Regelung der zivilrechtlichen Übertragung von Security Token ergeben können, sollten die Security Token Terms klare Regeln zum Ersterwerb des Security Token im Rahmen des STO und auch zum Zweiterwerb nach dem STO enthalten. Die Tokenbedingungen sollten unbedingt regeln, wie genau die Forderung z.B. auf Rückzahlung oder auf Zinszahlung gegen den Emittenten bei einem Zweiterwerb des Security Token auf den Zweiterwerber übergeht. Diese Regeln müssen unbedingt die technischen Besonderheiten der Blockchain Technologie und von Smart Contract Token berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass der Token und die Forderung zu keinem Zeitpunkt auseinanderfallen können. Die rechtliche Gestaltung der Bedingungen eines Security Tokens unterscheidet sich deshalb grundlegend von der Gestaltung der Bedingungen klassischer Wertpapiere und setzt eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Blockchain-Technologie und technische Kenntnisse voraus. FIN LAW verknüpft das erforderliche technische Know How mit kapitalmarktrechtlicher Expertise und ist der richtige rechtliche Begleiter für Security Token Offerings.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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