Da nach der Auffassung der BaFin Bitcoins sowie mit ihnen vergleichbare Kryptowährungen in Deutschland Finanzinstrumente sind, ist für den Betrieb einer Kryptotauschbörse hierzulande eine BaFin Erlaubnis erforderlich. Doch was genau steckt hinter der erforderlichen BaFin Zulassung und welche Gestaltungsmöglichkeit haben Unternehmen bei der Konzeption ihrer Tauschplattform, um die zu erfüllenden Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit anzupassen? Der erste Teil von FIN LAW‘s Blogreihe „Building a Crypto Exchange“ stellt die drei naheliegendsten regulatorischen Erscheinungsformen von Kryptotauschplattformen in Deutschland vor, während die in den kommenden Wochen erscheinenden Folgebeiträge sich detaillierter mit ihren regulatorischen Voraussetzungen befassen werden.
AKTIVES WERBEN UM DEUTSCHE KUNDEN NUR MIT BAFIN LIZENZ
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die BaFin nur für Tauschbörsen zuständig ist, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Tatsächlich ist sie als deutscher Finanzmarktwächter aber auch zur Beaufsichtigung von Kryptotauschplattformen berufen, die aus dem Ausland heraus aktiv und zielgerichtet ihre Dienstleistungen am deutschen Markt anbieten. Diese Zuständigkeit legt die BaFin weit aus, so dass sie auch in Fällen ihre Zuständigkeit bejaht, in denen z.B. deutschsprachige Websites angeboten, Roadshows in Deutschland veranstaltet oder beispielsweise die Dienstleistung vorstellende Interviews in deutschen Magazinen gegeben werden.
1. VARIANTE: DAS MULTILATERALE KRYPTO HANDELSSYSTEM
Die außerhalb von Deutschland wohl gängigste Art von Kryptobörsen sind Online-Handelsplätze, die ein automatisiertes Matching von durch die Nutzer eingestellten Kauf- und Verkaufsorders bieten. Kennzeichnend hierbei ist, dass der Handel indisketionär abläuft, die Nutzer also jeweils nicht wissen, wer bei einem konkreten Kryptotauschgeschäft ihr Vertragspartner wird. Das Kreditwesengesetz umschreibt ein multilaterales Handelssystem als ein System, bei dem die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammengebracht werden, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Die Abwicklung, also die Lieferung der Kryptowährungen an den Erwerber und die Übermittlung des Erwerbspreises an den Veräußerer führt der Betreiber des multilateralen Krypto Handelssystems ebenfalls automatisiert aus. Die Nutzer, die Kryptowährungen über die Plattform handeln wollen, müssen dem Betreiber daher ein ihrer eingestellten Order entsprechendes Guthaben an Geld bzw. Kryptowährung zur Verfügung stellen, damit der Handel durchgeführt werden kann.
2. VARIANTE: DIE KRYPTO WECHSELSTUBE
Eine vergleichsweise einfache Variante der Ausgestaltung einer Krypto Tauschplattform ist der Verkauf von Kryptowährungen an Interessenten direkt aus eigenen Vorräten des Betreibers. In diesen Fällen wird der Betreiber der Plattform selbst Vertragspartner seines Kunden und schuldet die Erfüllung der angenommenen Bestellungen, also entweder die Lieferung der georderten Kryptowährungen gegen Bezahlung oder die Auszahlung des vereinbarten Verkaufspreises gegen Lieferung der veräußerten Kryptowährungen. Aufsichtsrechtlich kann diese Variante entweder einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel oder ein Finanzkommissionsgeschäft darstellen. Dabei kann ein Finanzkommissionsgeschäft vorliegen, wenn der Betreiber die Kryptowährungen jeweils nur auf Bestellung seines Kunden an den internationalen Märkten für diesen erwirbt oder veräußert.
3. VARIANTE: DER KRYPTOBROKER
Eine in Deutschland bereits erprobte Variante einer Kryptotauschbörse ist die Ausgestaltung als Anlagevermittlungsplattform. Nutzer haben hier die Möglichkeit, Angebote zum Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen über die Plattform zu publizieren. Die Nutzer können dann selbst in Interaktion mit anderen Nutzern treten, um Handelsverträge über Kryptowährungen abzuschließen. Der Plattformbetreiber wird in diesen Fällen nicht Vertragspartei des Kryptohandels, sondern agiert eher als eine Art Makler, der die Interessen am Kauf und Verkauf von Kryptowährungen zusammenbringt. Der Unterschied zum multilateralen Krypto Handelssystem ist, dass die Nutzer wissen, wer ihr Vertragspartner beim Handelsgeschäft wird.
AUCH DIE GELISTETEN KRYPTOWÄHRUNGEN BEEINFLUSSEN DIE REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN
Natürlich ist für die zu erfüllenden Voraussetzungen auch entscheidend, welche Art von Kryptowährungen auf der Tauschbörse handelbar sein sollen. Dabei sind beim Angebot des Handels mit klassischen Kryptowährungen wie Bitcoin oder Litecoin die Voraussetzungen generell geringer als etwa bei Plattformen, die den Handel mit Security Token anbieten wollen.
Die aufsichtsrechtliche Konzeption von Kryptotauschplattformen ist komplex und jedes Detail im Ablauf kann Einfluss auf die zu erfüllenden Voraussetzungen haben. Eine aufsichtsrechtliche Beratung im Einzelfall ist für eine erfolgreiche Projektumsetzung daher unerlässlich. In den kommenden Wochen veröffentlicht FIN LAW weitere Teile der Blogreihe „Building a Crypto Exchange“ und geht auf die aufsichtsrechtlichen Details der einzelnen Varianten von Crypto Exchanges genauer ein.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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