Mit der EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) wird die Europäische Union künftig eine EU-weit einheitliche Definition von Kryptowerten schaffen. Ab Geltung der MiCAR voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 werden Kryptowerte dann als digitale Darstellungen eines Wertes oder Rechts reguliert sein, die unter der Verwendung von Distributed-Ledger-Technologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch transferiert und gehalten werden können. Neben der sehr weit gefassten generellen Definition von Kryptowerten sieht die MiCAR in ihrer finalen Textfassung zudem Definitionen für Sonderformen von Kryptowerten vor. Eine dieser Sonderformen werden E-Geld Token sein. Diese definiert die MiCAR als eine Art von Kryptowert, die einen stabilen Wert durch Referenzierung auf eine offizielle Währung zu erreichen versucht. Solche E-Geld Token existieren bereits seit längerer Zeit und spielen in den internationalen Kryptomärkten eine zentrale Rolle. Die auf den US-Dollar referenzierenden Kryptowährungen USDT der Firma Tether und USDC des Joint Ventures Center belegen aktuell beispielsweise die Plätze drei und vier nach Marktkapitalisierung. Der ebenfalls auf den US-Dollar referenzierende BUSD des Kryptokonzerns Binance belegt den siebten Platz nach Marktkapitalisierung und ist damit ebenfalls ein Top-Ten-Kryptowert.
E-Geld in der EU bislang nur über die E-Geld-Richtlinie reguliert
E-Geld ist in der Europäischen Union bereits seit 2005 über die E-Geld-Richtlinie reguliert. Die E-Geld-Richtlinie definiert E-Geld als jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen und der auch von anderen als dem E-Geld-Emittenten akzeptiert wird. Die EU-Richtlinie ordnet an, dass E-Geld in der Europäischen Union nur von zugelassenen Kreditinstituten oder von E-Geld-Instituten ausgegeben werden darf. Das E-Geld-Geschäft in der Europäischen Union ist damit ein streng und spezifisch reguliertes Geschäftsfeld. Die E-Geld-Definition schließt ihrem Wortlaut nach keineswegs aus, dass E-Geld über eine Blockchain-Lösung emittiert werden kann. Ein Unternehmen, das Blockchaineinheiten ausgibt, die die E-Geld-Definition der E-Geld-Richtlinie erfüllen, wird deshalb grundsätzlich als ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie gelten und für sein Geschäft die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen schaffen müssen. Insbesondere wird ein solches Unternehmen eine Zulassung als E-Geld-Institut einholen müssen, soweit es sein Geschäft auf den Europäischen Markt ausrichten möchte. Fehlt es hingegen bei einem Kryptowert an einer der Voraussetzungen der E-Geld-Definition, etwa weil es keinen bestimmbaren Emittenten gibt, ist das Regulierungsregime der E-Geld-Richtlinie grundsätzlich nicht einschlägig.
E-Geld Token sollen nach MiCAR als klassisches E-Geld gelten
Die Definition der MiCAR für E-Geld Token ist deutlich weiter gefasst als die Definition der E-Geld-Richtlinie für E-Geld. Dies hat zur Folge, dass nicht alle E-Geld Token unbedingt auch die Definition von E-Geld nach der E-Geld-Richtlinie erfüllen. Nichtsdestotrotz ordnet MiCAR diesbezüglich an, dass E-Geld Token nach MiCAR wie E-Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie behandelt werden sollen. Diese Gleichsetzung ist nicht unproblematisch, denn nach der MiCAR-Definition von E-Geld Token wird die Existenz eines Emittenten wie gesehen nicht zwingend vorausgesetzt. Auch E-Geld Token ohne Emittenten wären Kryptowerte und damit beispielsweise tauglicher Gegenstand von regulierten Kryptodienstleistungen. Die E-Geld-Definition der E-Geld-Richtlinie hingegen fordert, dass es sich bei E-Geld um eine Forderung gegenüber dem Emittenten handeln muss. Diesem Ansatz folgend beziehen sich nahezu alle Vorgaben der E-Geld-Richtlinie auf die Rechte und Pflichten von E-Geld-Emittenten. Die Gleichsetzung jedenfalls von dezentral erschaffenen E-Geld Token mit klassischem E-Geld durch die MiCAR geht daher ins Leere. Dennoch sieht auch die MiCAR etwa vor, dass E-Geld Token nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten angeboten werden dürfen und allen Haltern von E-Geld Token eine Forderung gegen den Emittenten zugestanden werden muss. E-Geld Token, die keine Forderungen gegen den Emittenten vorsehen, sollen demgegenüber verboten sein. Dennoch werden auch solche verbotenen E-Geld Token Kryptowerte im Sinne der MiCAR sein und können insoweit Gegenstände von Kryptodienstleistungen sein.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
Neueste Kommentare