Anbieter von Kryptodienstleistungen werden ab Rechtswirksamkeit der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) der Europäischen Union voraussichtlich im Jahr 2024 Erlaubnispflichten unterliegen. Neben der Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis vor Aufnahme der Geschäfte werden Kryptodienstleister im neuen Regulierungsregime jedoch auch im laufenden Geschäftsbetrieb weitreichende Sorgfalts- und Wohlverhaltenspflichten zu erfüllen haben. Der Verordnungsgeber möchte insoweit für einen professionellen, integren und transparenten europäischen Kryptomarkt sorgen. Zwar werden Finanzinstrumente im Sinne der Marktes in Financial Instruments Directive (MiFID2) gerade keine Kryptowerte sein und damit nicht den Vorschriften der MiCAR unterfallen. Die Anforderungen an die Compliance der Kryptodienstleister sind aber dennoch in weiten Teilen stark an die Pflichten aus der Wertpapiercompliance im Regulierungsregime der MiFID2 angelehnt. Doch welche Sorgfalts- und Wohlverhaltenspflichten werden Kryptodienstleister in Europa künftig konkret erfüllen müssen?
Welche Compliance Pflichten haben Kryptodienstleister nach MiCAR?
Wie auch Wertpapierdienstleister nach MiFID2 werden Kryptodienstleister nach den Vorschriften der MiCAR in Zukunft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber ihren Kunden ehrlich, fair und professionell sowie im besten Interesse ihrer Kunden agieren müssen. Ihre fachliche und werbliche Kommunikation wird stets klar, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Werbliche Aussagen und Marketingkommunikation haben Kryptodienstleister nach MiCAR zudem als solche zu kennzeichnen. Auch werden sie ihre Kunden stets auf mit Kryptogeschäften verbundene Risiken hinweisen und soweit sie eine Kryptohandelsplattform betreiben, Tauschdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, Kryptoberatungsleistungen oder Kryptoportfolioverwaltungsleistungen erbringen ihren Kunden Hyperlinks zu Whitepapern bereitstellen müssen, die zu den Kryptowerten veröffentlicht wurden, zu denen sie Kryptodienstleistungen anbieten. Die Preise ihrer Dienstleistungen werden Kryptodienstleister stets gut sichtbar auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Ebenso werden sie auf ihrer Website Informationen dazu veröffentlichen müssen, welche Umwelt- und Klimaeffekte die Konsensmechanismen derjenigen Kryptowerte haben, die Gegenstand ihrer Kryptodienstleistungen sind. Detailfragen in Bezug auf die künftigen Compliancepflichten der Kryptodienstleister sollen im Rahmen von technischen Standards durch die ESMA erarbeitet und spätestens zwölf Monate vor Rechtswirksamkeit der MiCAR veröffentlicht werden.
Besondere Anforderungen an Kryptoverwahrer und für Fiatgeld von Kunden
Spezielle Pflichten sieht die MiCAR indessen für Kryptodienstleister vor, die ihren Kunden die Verwahrung von Kryptowerten anbieten wollen. Insbesondere werden Kryptoverwahrer Kryptowerte von Kunden von eigenen Beständen strikt trennen müssen. Im Fall einer Insolvenz sollen Kryptodienstleister über effektive Prozesse und Mechanismen verfügen, um die Kryptobestände der Kunden wirksam vor Verlust zu schützen. Welche konkreten Prozesse und Mechanismen das sind, wird das jeweils im Einzelfall national anwendbare Insolvenzrecht klären müssen. In Deutschland gibt es für die Behandlung von Kundenkryptowerten in der Insolvenz eines Kryptoverwahrers bislang noch keine spezifischen gesetzlichen Regelungen, jedoch hat der Gesetzgeber bereits angekündigt, zeitnah Spezialvorschriften zu erlassen. Auch Fiatgeldbeträge von Kunden sollen von Kryptodienstleistern niemals mit eigenem Vermögen vermischt werden. Kryptodienstleister werden daher jeweils zum Schluss eines Geschäftstages Kundengelder auf ein segregiertes Bankkonto bei einer Zentralbank oder einem zugelassenen Kreditinstitut transferieren müssen.
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