Erneute WiWO Auszeichnung für Lutz Auffenberg und FIN LAW
Wir freuen uns, dass die renommierte WirtschaftsWoche (WiWO) erneut unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. als Top Anwalt im Bank- & Finanzrecht auszeichnet. Ebenfalls zum wiederholten Male wurde die Kanzlei FIN LAW insgesamt als Top Kanzlei im Bereich Bank- & Finanzrecht von der WiWo ausgezeichnet. Als Grundlage für die Auszeichnung führte das Handelsblatt Research Institute Befragungen bei insgesamt 1.900 Juristen aus 146 Kanzleien durch und wertete diese Befragung durch eine Expertenjury aus. Ausgezeichnet wurden schlussendlich 25 Kanzleien und 37 Anwälte. Wir sind ungemein stolz darauf, dass sowohl Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. als auch FIN LAW insgesamt es erneut geschafft haben in diesem prestigereichen Ranking nach ganz vorne zu kommen. Wir gratulieren auch allen weiteren ausgezeichneten Kanzleien, Kollegen und Kolleginnen und bedanken uns herzlich für das große Vertrauen und die Wertschätzung unserer Arbeit.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) und of counsel bei FIN LAW hat im voraussichtlich im Februar 2025 erscheinenden Handbuch MiCAR, herausgegeben von Johannes Meier, eine rechtsvergleichende Betrachtung der MiCAR mit den US-Amerikanischen Regulierungen vorgenommen.
Nov. 20, 2024
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg kommentiert Art. 36 bis 47 MiCAR im Kalss/Krönke/Völkel
Das FIN LAW Team wächst weiter und begrüßt Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) als of Counsel im Beraterteam. Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) wird unsere Mandantschaft an der Schnittstelle zwischen dem amerikanischen, europäischen und deutschem Bank- Wertpapier- und Finanzdienstleistungsrecht sowie in gesellschaftsrechtlichen Fragen beraten. Zudem wird Sie unsere inländischen und internationalen Mandanten im Bereich der nationalen und europäischen Kryptoregulierung sowie bei der Einholung von BaFin Lizenzen unter den Regulierungsregimen der MiCAR sowie des KWG und des WpIG unterstützen.
Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) verfügt über eine langjährige Beratungserfahrung unter anderem in den Bereichen Kryptoregulierung, Lizenz- und Compliance beim Derivate- und Wertpapierhandel als auch bei der Erstellung von AGB für Finanzdienstleister. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) als Attorney-at-Law (MA) und Lecturer of Law an der Boston University Law School. Weiter ist sie Research Fellow des US basierten Decentralization Research Centers. Ihre Arbeit konzentriert sich dabei auf gesellschaftsrechtliche Fragen beim Einsatz von Distributed Ledger Technologien in Gesellschaften und Stiftungen im Allgemeinen und Decentralized Autonomous Organisations („DAO“) im Besonderen. Nicht nur aus diesen Gründen sondern auch wegen Ihrer zuverlässigen und lösungsorientierten Arbeitsweise und ihrem angenehmen Auftreten sind wir stolz und froh, dass Anja von Rosenstiel unsere Kanzlei in Zukunft unterstützen wird.
Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit Anja und sind uns sicher, dass unsere Mandanten von ihrer umfassenden Expertise profitieren werden.
Das FIN LAW Team wächst weiter und begrüßt Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) als of Counsel im Beraterteam. Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) wird unsere Mandantschaft an der Schnittstelle zwischen dem amerikanischen, europäischen und deutschem Bank- Wertpapier- und Finanzdienstleistungsrecht sowie in gesellschaftsrechtlichen Fragen beraten. Zudem wird Sie unsere inländischen und internationalen Mandanten im Bereich der nationalen und europäischen Kryptoregulierung sowie bei der Einholung von BaFin Lizenzen unter den Regulierungsregimen der MiCAR sowie des KWG und des WpIG unterstützen.
Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) verfügt über eine langjährige Beratungserfahrung unter anderem in den Bereichen Kryptoregulierung, Lizenz- und Compliance beim Derivate- und Wertpapierhandel als auch bei der Erstellung von AGB für Finanzdienstleister. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwältin Anja von Rosenstiel, LL.M. (Boston University), M.A. (Viadrina) als Attorney-at-Law (MA) und Lecturer of Law an der Boston University Law School. Weiter ist sie Research Fellow des US basierten Decentralization Research Centers. Ihre Arbeit konzentriert sich dabei auf gesellschaftsrechtliche Fragen beim Einsatz von Distributed Ledger Technologien in Gesellschaften und Stiftungen im Allgemeinen und Decentralized Autonomous Organisations („DAO“) im Besonderen. Nicht nur aus diesen Gründen sondern auch wegen Ihrer zuverlässigen und lösungsorientierten Arbeitsweise und ihrem angenehmen Auftreten sind wir stolz und froh, dass Anja von Rosenstiel unsere Kanzlei in Zukunft unterstützen wird.
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Als erster juristischer Kommentar zur neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) im deutschsprachigen Raum ist nun das Werk „Crypto Assets“ der Herausgeber Prof. Dr. Susanne Kalss, Prof. Dr. Christoph Krönke und Rechtsanwalt Dr. Oliver Völkel, LL.M. im Verlag C.H. Beck erschienen. Unser Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. durfte die Kommentierung der Art. 36 bis Art. 47 MiCAR beisteuern. Inhaltlich betreffen die von ihm kommentierten Artikel die Vorschriften über die von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART) zu haltende Vermögenswertreserve (Art. 36 – 40 MiCAR), über die Übernahme von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (Art. 41 und 42 MiCAR), die Einstufung von vermögenswertereferenzierten Token als signifikant (Art. 43 bis 45 MiCAR) und die Regelungen über den Sanierungsplan sowie den Rücktauschplan (Art. 46 und 47 MiCAR). Über die Kommentierung der MiCAR hinaus enthält das Werk „Crypto Assets“ Kommentierungen des DLT-Pilot-Regimes, einschlägiger Passagen der MiFID II und der EU-Prospekt-VO, der MAR und der zweiten E-Geld-Richtlinie, der europäischen Anti-Geldwäscherichtlinie sowie des dem deutschen Bundestag zur Abstimmung vorliegenden Entwurfs für ein Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) zur Umsetzung der Vorschriften der MiCAR.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Nov. 14, 2024
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg LL.M. (London) im Web3 NextLevel Podcast
Unser Partner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London) war jüngst zu Gast bei André und Jasmin im Web3 NextLevel Podcast. Der Web3 NextLevel Podcast ist ein wöchentlich erscheinender Business Podcast, der sich vor allem mit Themen wie Web3, Blockchain und Kryptowährungen befasst. André, Jasmin und Lutz diskutieren in dieser Folge unter anderem über die historische Entwicklung der Krypto-Regulierung in Deutschland und Europa, über die Zukunft eben jener Regulierung insbesondere unter der schon bald in ganz Europa anwendbaren MiCAR Verordnung und die Auswirkungen dieser Entwicklung auf Geschäftsmodelle mit Bezug zu Kryptowerten und kryptographischen Währungen. Lutz erzählt aus seiner Beratungspraxis und gibt auch den einen oder anderen Hinweis für junge aber auch bereits alt eingesessene Unternehmen, die in diesem Bereich Fuß fassen wollen. Interessierte Hörer können die Podcast-Folge mit Lutz zur MiCAR-Regulierung ab dem 13. November 2024 hier oder unter https://web3nextlevel.letscast.fm/ abrufen.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Nov. 11, 2024
MICAR-Übergang ohne nationale Rahmengesetzgebung – Was passiert wenn der Bundestag das KMAG bis Jahresende nicht beschließt?
Die Regierungskoalition im Bundestag aus SPD, Grünen und FDP ist Geschichte. Von der vor etwa drei Jahren angetretenen Ampel ist nur noch eine Fussgängerampel ohne Gelbphase übrig. Für die Bundesregierung bedeutet dies, dass für alle noch zu verabschiedenden Gesetzesvorhaben jeweils Mehrheiten im Parlament gesucht und gebildet werden müssen. Die diesbezügliche Unterstützung der Oppositionsparteien im Bundestag, die abstimmungsreife Gesetzesentwürfe selbst nicht mitgestaltet haben, dürfte insbesondere vor dem Hintergrund des unmittelbar nach dem Ende der Ampel begonnenen Wahlkampfes nur in wenigen Fällen gewährt werden. Das Schicksal der bereits seit vielen Monaten vorliegenden Gesetzesentwürfe nach dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmaDiG) und damit verbunden die Entwürfe für die Rechtsverordnungen zur Regelung des MiCAR-Übergangs, namentlich die MiCAR-Antragsverordnung und die MiCAR-Transitverordnung ist deshalb mehr als ungewiss. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass die Vorschläge bis zum 30. Dezember 2024 noch beschlossen werden können. Ab diesem Stichtag werden die Vorschriften der MiCAR in ihrer Gänze unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Für Unternehmen mit sich auf Kryptowerte beziehenden Geschäftsmodellen bedeutet dies, dass sie über eine Zulassung oder eine Notifizierung nach MiCAR verfügen müssen, auf deren Grundlage sie ihre Kryptodienstleistungen erbringen dürfen. Doch wie ist die Rechtslage für die deutsche Kryptobranche, wenn der deutsche Gesetzgeber bis zur Geltung des neuen Regulierungsregimes nach MiCAR es nicht schafft, die nationale Rahmengesetzgebung zu erlassen?
Entwurf zum KMAG soll Rechtsgrundlage für den Zulassungsantrag nach MiCAR schaffen
Mit dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) plant der deutsche Gesetzgeber die Schaffung des nationalen Rechtsrahmens für die Umsetzung der Regularien aus der MiCAR. Insbesondere soll über das KMAG die Zuständigkeit der BaFin für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Regulierung festgelegt werden. Die BaFin soll danach insbesondere zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Zulassung nach MiCAR und die laufende Aufsicht über Kryptowertedienstleister sein. Daneben soll das KMAG die Zuständigkeit der BaFin für beispielsweise für Inhaberkontrollverfahren nach dem neuen Regime und die Verfolgung von unter dessen Geltung unerlaubt betriebene Kryptodienstleistungen begründen. Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus einige weitere Spezialregeln wie etwa ergänzende Bestimmungen zu den in der MiCAR festgelegten Regularien und einen umfassenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten für Fälle, in denen gegen diese oder das KMAG verstoßen wird. Die eigentlichen Verfahrensabläufe bei Stellung eines Antrags auf Erteilung einer MiCAR Lizenz oder bei Inanspruchnahme der Notifizierungsmöglichkeit für Bestandsinstitute mit einer bereits bestehenden Erlaubnis nach nationalem Finanzaufsichtsrecht legt die MiCAR jedoch – bis auf wenige Detailfragen – selbst fest. Zwingend ist deshalb eigentlich nur, dass der deutsche Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten der MiCAR gesetzlich regelt, welche nationale Behörde die zuständige Behörde im Sinne der MiCAR sein wird. Ohne diese Festlegung wird keine Rechtsgrundlage für die Einreichung von Anträgen nach MiCAR bei der BaFin bestehen mit der Folge, dass sie entsprechende Anträge nicht bearbeiten kann.
Was gilt für Bestandsinstitute und Institute mit vorläufig erteilte Erlaubnis nach § 64y KWG?
Sollte der Bundestag das KMAG nicht rechtzeitig vor dem 30. Dezember 2024 verabschieden, gilt für Bestandsinstitute und bereits legal tätige Kryptodienstleister lediglich die neue Verordnung. In den dortigen Übergangsregelungen ist vorgesehen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis spätestens zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren dürfen, an dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach den Vorschriften der MiCAR erhalten. Ansatzpunkt für die Zulassungsfiktion ist damit allein die Frage, ob das betreffende Unternehmen vor dem 30. Dezember 2024 nach geltendem Recht Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat. Die Formulierung unterschiedet insbesondere nicht danach, ob ein Unternehmen eine vorläufige oder eine endgültige Erlaubnis für die Erbringung der Kryptowertedienstleistungen vor dem 30. Dezember 2024 innehatte. Demzufolge könnten bei Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers in Sachen nationale Rahmengesetzgebung für den MiCAR-Übergang auch Kryptoverwahrer mit vorläufiger KWG-Erlaubnis ihr Geschäft zunächst weiterbetreiben. Zwar sieht die neue Regulierung für nationale Gesetzgeber die Möglichkeit vor zu beschließen, von der Übergangsregelung für Kryptowerte-Dienstleister keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Beschluss dürfte jedoch einen aktiven gesetzgeberischen Akt voraussetzen, den es bislang nicht gab und der aller Voraussicht nach auch bis zum 30. Dezember 2024 nicht verabschiedet werden dürfte.
Zuständiger Anwalt für Fragen zur MiCAR, zum Übergang in das MiCAR Regime sowie diesbezügliche Übergangsregelungen in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Nov. 04, 2024
Getting Ready for DORA (Part VI) – Nur Finanzunternehmen oder schon IKT-Drittdienstleister?
Ab dem 17. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, die neuen Anforderungen zu erfüllen, die mit DORA eingeführt werden. Diese Verordnung adressiert gezielt die Herausforderungen der digitalen Transformation und der zunehmenden Vernetzung in der Finanzbranche. In diesem Kontext zielt DORA darauf ab, Risiken wie Cyberattacken und Betriebsstörungen zu minimieren. Finanzunternehmen und ihre IKT-Dienstleister müssen umfassende Maßnahmen ergreifen, um ihre digitale Resilienz zu verbessern und dadurch die Sicherheit und Stabilität der gesamten Branche zu fördern. DORA ist dabei ein überaus komplexes Regelwerk. Die Regulierung umfasst 64 Artikel, die durch eine Reihe von Regulatory Technical Standards (sogenannte RTS) ergänzt werden. Durch die RTS sollen einheitliche Standards in der gesamten EU geschaffen werden, sodass alle betroffenen Finanzunternehmen unionsweit die gleichen Anforderungen erfüllen müssen. Die RTS spezifizieren und präzisieren die allgemeinen Vorgaben von DORA. Sie werden gemeinsam von den zuständigen europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA erarbeitet, die zusammen als European Supervisory Authorities (ESA) bezeichnet werden. Auch nachdem nun viele dieser RTS veröffentlicht wurden oder als Entwurf vorliegen, wirft DORA noch einige Auslegungsfragen auf. Dies ist besonders prekär, da die Zeit bis zum Inkrafttreten der DORA immer kürzer wird und sich die betroffenen Unternehmen auf die Regulierung vorbereiten müssen. Eine dieser Fragen betrifft die Anwendbarkeit von DORA auf ein Finanzunternehmen, das Dienstleistungen für ein anderes Finanzunternehmen erbringt. Wann ist hier von einer IKT-Dienstleistung auszugehen, die das leistende Finanzunternehmen zu einem IKT-Drittdienstleister im Sinne von DORA macht? Müssen nun auch zwischen zwei bereits aufsichtsrechtlich regulierten Unternehmen zusätzlich die Anforderungen von DORA eingehalten werden? Diese Frage hat erhebliche Konsequenzen, da die Einordnung eines Finanzunternehmens als IKT-Drittdienstleister unter anderem weitreichende Folgen für die Vertragsbeziehung zwischen dem IKT-Drittdienstleister-Finanzunternehmen und dem auftraggebenden Finanzunternehmen hätte.
Unklare Vorgaben in der DORA zum Begriff IKT-Drittdienstleister
Die DORA definiert IKT-Drittdienstleister als Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen bereitstellen. In Erwägungsgrund 63 heißt es darüber hinaus, dass Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen, ebenfalls als IKT-Drittdienstleister im Sinne der Verordnung gelten sollen. Somit steht fest, dass Finanzunternehmen grundsätzlich auch IKT-Drittdienstleister sein können, wenn sie IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen. IKT-Drittdienstleistungen sind nach der DORA digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste. Diese Definition ist, wie vom Verordnungsgeber beabsichtigt, sehr weit gefasst. Dies wird in Erwägungsgrund 35 der DORA klargestellt, in dem betont wird, dass auf alle Risiken eingegangen werden soll, die sich aus sämtlichen Arten von IKT-Dienstleistungen ergeben. Zu diesem Zweck soll die Definition von IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit DORA weit ausgelegt werden und digitale Dienste sowie Datendienste umfassen, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern fortlaufend bereitgestellt werden. Weiter werden in Erwägungsgrund 79 Beispiele für IKT-Dienstleistungen als die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, Softwarelösungen und datenbezogenen Dienstleistungen genannt. Angenommen, ein nach MiFID II oder MICAR reguliertes Finanzunternehmen erbringt eine regulierte Finanzdienstleistung gegenüber einem anderen Finanzunternehmen und stellt diesem die Finanzdienstleistung dauerhaft und digital zur Verfügung, wirft dies die Frage auf, ob zusätzlich zu den für die Finanzdienstleistung bereits bestehenden Anforderungen auch die Anforderungen der DORA eingehalten werden müssten. Die Definition ließe eine solche Sichtweise ohne weiteres zu, was einen erhöhten bürokratischen Aufwand und zusätzliche Kosten für Finanzunternehmen bedeuten würde – alles zum Wohle der digitalen operativen Resilienz des Finanzmarktes. Ob jedoch klassische Finanzdienstleistungen, nur weil sie digital durchgeführt werden, automatisch zu einer Einordnung als IKT-Drittdienstleister führen müssen, bleibt fraglich.
Praxis fordert verbindliche Klarstellung
In ihren FAQ im Rahmen des „DORA 2024 Dry Run Exercise on Reporting of Registers of Information“ äußern sich die ESAs zur Auslegung von IKT-Dienstleistungen dahingehend, dass, wenn ein Finanzunternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung eine Zulassung, Lizenz oder Registrierung als Finanzunternehmen benötigt, es sich bei dieser Dienstleistung um eine regulierte Finanzdienstleistung und nicht um eine IKT-Dienstleistung im Sinne der DORA handelt. Diese Auslegung würde es ermöglichen, reine Finanzdienstleistungen, die nicht klassische Cloud-Computing-Dienste, Softwarelösungen oder datenbezogene Dienstleistungen sind, aus dem Anwendungsbereich der DORA herauszunehmen. Am 1. Oktober 2024 haben zu diesem Thema die Handels- und Interessenverbände FIA, AFME, EACH, ECSDA und FESE eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben, in der sie die ESAs auffordern, an der Auffassung aus dem Dry Run für die kommende DORA festzuhalten und so schnell wie möglich verbindlich festzustellen, dass Finanzdienstleistungen für die Zwecke der DORA nicht als IKT-Dienstleistungen behandelt werden sollten. Zudem fordern sie die Klarzustellung, dass regulierte Finanzdienstleistungen alle Dienstleistungen und Tätigkeiten umfassen, die der Aufsicht einer Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde unterliegen, einschließlich aller Nebendienstleistungen oder delegierten Dienstleistungen. Diese Aufforderung ist zu begrüßen. Eine Klarstellung ist dringend notwendig, um Rechtssicherheit bei der Umsetzung der DORA zu schaffen. Regulierte Finanzunternehmen unterliegen bezüglich ihrer beaufsichtigten Geschäftstätigkeit bereits weitreichenden Pflichten und werden akribisch beaufsichtigt. Eine darüber hinausgehende Anwendung der DORA würde zusätzlichen Aufwand bedeuten, der nur einen unwesentlichen Mehrwert im Hinblick auf die Finanzmarktsicherheit brächte. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die ESAs positionieren werden.
Zuständiger Anwalt für Fragen zu DORA und IT-Recht in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London). Er wird unterstützt von Rechtsanwalt Anton Schröder.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Okt. 28, 2024
MiCAR und Nicht-EU CASPs – Wie können Kryptodienstleister aus Drittstaaten in Europa Geschäft machen?
Der Europäische Markt ist auch für Kryptodienstleister interessant, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind. Insbesondere marktführende Kryptohandelsplätze aus den USA oder aus Asien können es sich nicht leisten, ihre Dienste nicht auch europäischen Kunden anbieten, wenn sie auch in Zukunft ihre Vormachtstellung im weltweiten Kryptomarkt nicht verlieren wollen. Vor diesem Hintergrund stellt sich sowohl für Kryptodienstleister aus den USA und Asien, aber auch aus der Schweiz und UK die Frage, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben, um unter Geltung der MiCAR künftig ihre Kryptodienstleistungen auch europäischen Kunden anbieten zu können. Im Sommer diesen Jahres äußerte sich die European Securities and Markets Authority (ESMA) zu diesem Thema und engte die Möglichkeiten insbesondere für Kryptobörsen aus Drittstaaten weiter ein. Sofern kein reines Reverse Solicitation Geschäft betreiben werden soll, bei dem in keiner Weise eine Initiative zur Geschäftsanbahnung vom Kryptodienstleister ausgehen darf, soll nach Empfehlung der ESMA an die zuständigen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten – in Deutschland die BaFin – unter Geltung der MiCAR erforderlich sein, dass Handelsplattformen für Kryptowerte aus Drittstaaten eigenständige europäische Unternehmen gründen, mit diesen eine MiCAR Zulassung beantragen und das gesamte Europageschäft sodann über diese Gesellschaften laufen lassen. Nicht gewollt ist das Angebot von Kryptodienstleistungen in einer Weise, in der die europäische Einheit lediglich als Intermediär zwischen den europäischen Kunden und den Unternehmen aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union agiert und die eigentliche Dienstleistung letztlich außerhalb der EU erbracht wird.
MiCAR Lizenz nicht für bloße Brokerageeinheiten von Kryptodienstleistern aus Drittstaaten
Nach den Vorschriften der MiCAR können nur Antragsteller aus der EU eine Zulassung für Kryptowertedienstleistungen erhalten, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Der Verordnungsgeber möchte so sicherstellen, dass Kryptodienstleistungen in Europa ausschließlich unter Beachtung der Regeln er MiCAR erbracht werden können. Die ESMA sieht insoweit die Gefahr, dass Kryptodienstleister aus Drittstaaten in Europa eine reine Briefkastenfirma gründen könnten, um mit dieser Gesellschaft einen Antrag auf Erteilung einer MiCAR Zulassung für Brokeragedienstleistungen wie etwa die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden einzuholen. Diese Gesellschaft würde dann nach Erteilung der beantragten MiCAR Erlaubnis Geschäft mit europäischen Kunden an einen außerhalb des Geltungsbereichs der MiCAR betriebenen Handelsplatz für Kryptowerte vermitteln oder weiterleiten. Die strengen Compliancepflichten für Handelsplattformen für Kryptowerte nach MiCAR könnten so umgangen werden, was nach Auffassung der ESMA erhebliche Nachteile für den Verbraucherschutz im Kryptomarkt der Europäischen Union mit sich bringen würde. Die ESMA rät der BaFin und den zuständigen Aufsichtsbehörden daher, im Zulassungsverfahren nach MiCAR zu prüfen, ob eine solche Konstellation vorliegt und erforderlichenfalls die beantragte Erlaubnis nicht zu erteilen.
ESMA rät zu sorgfältiger Einzelfallprüfung und nennt Anhaltspunkte für unrechtmäßige Kundenansprache
Letztlich rät die ESMA den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und so auch der BaFin zu einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, in der es darum geht zu klären, ob eine Fallkonstellation im Ergebnis so auszulegen ist, dass letztlich nach MiCAR erlaubnispflichtige Kryptodienstleistungen europäischen Kunden aus einem Drittstaat angeboten werden. Zu berücksichtigen ist bei dieser Prüfung allerdings, dass die MiCAR selbst Kryptodienstleistern nicht untersagt, Kundenaufträge auf Handelsplattformen oder sonstigen Händlern in Drittstaaten auszuführen. Erst dann, wenn die Gesamtgestaltung darauf schließen lässt, dass der Anbieter aus dem Drittstaat unter Verstoß gegen die Zulassungspflichten der MiCAR europäische Kunden anspricht, um die strengen aufsichtlichen Pflichten der MiCAR zu umgehen, soll nach Meinung der ESMA eine Versagung der Zulassung in Betracht kommen. Auch wenn es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt, formuliert die ESMA einige Anhaltspunkte, die im Einzelfall für eine unrechtmäßige Gestaltung sprechen können. Danach sollen zuständige nationale Aufsichtsbehörden insbesondere prüfen, ob ein in der EU zugelassener Broker systematisch Kundenaufträge zur Ausführung an ein Unternehmen außerhalb der EU weitergibt. Ebenso soll zu berücksichtigen sein, ob ein EU-Broker Kundenaufträge vor Weitergabe analysiert und prüft, ob andere geeignete Ausführungsplätze in Frage kommen können. Ein weiterer Hinweis kann nach Auffassung der ESMA vorliegen, wenn ein EU-Broker die Marke eines Nicht-EU-Anbieters nutzt, um Kunden zu gewinnen, sofern den Kunden die Differenzierung erschwert wird, dass die Dienste des Brokers und nicht des Nicht-EU-Anbieters genutzt werden. Schließlich ist nach ESMA ein Hinweis auf eine missbräuchliche Gestaltung, wenn der in der EU zugelassene Broker eine nicht marktgerechte, zu geringe Vergütung für seine Leistungen erhält.
Zuständiger Anwalt für die Beantragung einer MiCAR Zulassung und Möglichkeiten für Kryptodienstleister aus Drittstaaten zum Eintritt in den europäischen Markt in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Okt. 21, 2024
Cyber Resilience Act – Welche Pflichten treffen künftig die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen?
Das Thema Cybersicherheit rückt immer mehr in den Fokus des europäischen Gesetzgebers. Jetzt hat der Rat der Europäischen Union am 10. Oktober 2024 die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 beschlossen. Dieser sogenannte Cyber Resilience Act (CRA) soll einen einheitlichen Rechtsrahmen für grundlegende Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt festlegen. Hierzu sollen Schwachstellen, die auf ein geringes Maß an Cybersicherheit zurückzuführen sind, sowie die unzureichende Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen behoben werden. Zudem soll das mangelnde Verständnis und der eingeschränkte Informationszugang der Nutzer adressiert werden, damit sie in die Lage versetzt werden, Produkte mit angemessenen Cybersicherheitsmerkmalen auszuwählen und sicher zu verwenden. Anders als andere Richtlinien und Verordnungen, die in letzter Zeit zur Stärkung der IT-Sicherheit verabschiedet worden sind – zu denken ist z. B. an die DORA-Verordnung –, ist der Cyber Resilience Act in seinem Anwendungsbereich nicht sektorspezifisch, sondern horizontal ausgestaltet und soll grundsätzlich alle Produkte mit digitalen Elementen umfassen. Die Verordnung wird ab November 2027 gelten. Meldepflichten für Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle gelten bereits ab August 2026. Die Pflichten welche Herstellern, Importeuren und Händlern auferlegt werden, sind umfangreich, und die drohenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind empfindlich. Nach dem Motto ‚Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser‘ werden die Marktteilnehmer wie schon vor Jahren durch die DSGVO gezwungen sein, alle Maßnahmen in die Wege zu leiten, die zur Einhaltung der Pflichten nach dem CRA notwendig sind. Worauf sollten sich die Regelungsadressaten, wie beispielsweise Hersteller, einstellen?
Wer gilt als Hersteller im Sinne des CRA?
Ein Hersteller im Sinne des CRA ist eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Ein Produkt mit digitalen Elementen ist ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in Verkehr gebracht werden sollen. Umfasst sind solche Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder einem Netz einschließt. Das kann von Software über PCs und Smartphones bis hin zu Staubsaugerrobotern alles sein, was mit anderen Geräten oder Netzwerken kommunizieren kann. Für die Hersteller solcher Produkte ist die Palette neuer Pflichten üppig und kann deswegen hier nur auszugsweise genannt werden. Unter anderem müssen sie, bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr bringen, eine technische Dokumentation im Sinne des CRA erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung durchführen oder durchführen lassen. Danach ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen. Nach dem Inverkehrbringen und während der erwarteten Produktlebensdauer oder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – müssen die Hersteller dafür sorgen, dass das Produkt CRA-konform bleibt (Updates). Außerdem muss der Hersteller der European Union Agency for Cybersecurity (ENISA) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle melden, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist.
Welche Sanktionen drohen den Herstellern bei Verstößen gegen den CRA?
Für die Verhängung von Sanktionen sieht der CRA vor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen und alle für die Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen müssen. Die von dem CRA vorgesehenen Geldbußen reichen hierbei von 15.000.000 EUR oder – im Falle von Unternehmen – bis zu 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist, für die Nichteinhaltung grundlegender Anforderungen oder der oben erwähnten Herstellerpflichten. Bei Verstößen gegen andere Pflichten aus dieser Verordnung können Geldbußen von bis zu 10.000.000 EUR oder – im Falle von Unternehmen – bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Werden gegenüber notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden auf deren Auskunftsverlangen hin falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so werden Geldbußen von bis zu 5.000.000 EUR oder – im Falle von Unternehmen – bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Es ist also dringend anzuraten, die Anforderungen des CRA einzuhalten und diese rechtzeitig und gewissenhaft umzusetzen.
Zuständiger Anwalt für Fragen zum Cyber Resilience Act, DORA und IT-Recht in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London). Er wird unterstützt von Rechtsanwalt Anton Schröder.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Okt. 14, 2024
Getting Ready for DORA (Part V) – Vertragsverhandlung nach Inkrafttreten der DORA – Wer sitzt am längeren Hebel?
Auch in Brüssel schläft man nicht und die Regulierung im europäischen Wirtschaftsraum nimmt stetig zu. Der Bereich der IT-Sicherheit bleibt davon nicht verschont. Immer mehr neue Compliance-Anforderungen kommen hinzu, die zunehmend mehr Unternehmen betreffen. Ein Beispiel hierfür ist die NIS 2Richtlinie, die bis Oktober 2024 umgesetzt werden muss und die NIS Richtlinie von 2016 weiterentwickelt. Zudem befindet sich der Cyber Resilience Act (CRA) derzeit in der Entwurfsphase, der darauf abzielt, Verbraucher und Unternehmen zu schützen, die Produkte oder Software mit digitalen Komponenten kaufen oder nutzen. Eine weitere umfangreiche Regulierung zur Stärkung der IT-Sicherheit ist der Digital Operational Resilience Act (DORA). DORA betrifft vor allem Finanzunternehmen wie Banken, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Verwaltungsgesellschaften und Versicherungen sowie Unternehmen, die diesen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) bereitstellen (sogenannte IKT-Drittdienstleister). Ab dem 17. Januar 2025 müssen diese Unternehmen die neuen Vorschriften erfüllen. Mit DORA sollen die Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung und der zunehmenden Vernetzung in der Finanzbranche bewältigt werden. Ziel der Verordnung ist es, Risiken wie Cyberangriffe und Betriebsunterbrechungen effektiv entgegenzuwirken. Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister sind verpflichtet, weitreichende Maßnahmen zu ergreifen, um ihre digitale Resilienz zu stärken und somit für mehr Sicherheit und Stabilität in der Branche zu sorgen. Es ist in der Praxis mittlerweile üblich, dass die IT-Infrastruktur oder auch ganze Arbeitsprozesse und Businessprozesse an spezialisierte Dienstleister ausgelagert werden. DORA bringt neue Herausforderungen im Bereich Compliance mit sich, die sich auch konkret auf den Verhandlungsspielraum bei Verträgen zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern auswirken. Wird das Machtverhältnis durch die DORA Verordnung zugunsten der Finanzunternehmen verschoben?
DORA und das Management des IKT-Drittparteienrisikos
Die DORA verpflichtet die Finanzunternehmen, das IKT-Drittparteienrisiko zu managen. Finanzunternehmen dürfen vertragliche Vereinbarungen nur mit IKT-Drittdienstleistern schließen, die angemessene Standards für Informationssicherheit einhalten. Zur Bewältigung des IKT-Drittparteienrisikos werden zwei grundlegende Prinzipien festgelegt: Zum einen bleiben die Finanzunternehmen jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach der DORA und dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich. Zum anderen haben die Finanzunternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dementsprechend schreibt die DORA zwingende Vertragsinhalte vor, die zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern vereinbart werden müssen. Dazu gehört das Recht, die Leistung des IKT-Drittdienstleisters fortlaufend zu überwachen, wozu uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte für das Finanzunternehmen, einen beauftragten Dritten oder die zuständige Behörde zählen. Die Häufigkeit der Kontrollen ist risikobasiert zu ermitteln. Zudem sind Kündigungsrechte für die in der DORA vorgesehenen Fälle zu vereinbaren. Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen betreffen, sind zum Beispiel ausführliche Leistungsbeschreibungen erforderlich. Außerdem ist der IKT-Drittdienstleister zu verpflichten, Notfallpläne zu implementieren und zu testen und über Maßnahmen, Tools und Leit- und Richtlinien für IKT-Sicherheit zu verfügen, die ein angemessenes Maß an Sicherheit für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Finanzunternehmen im Einklang mit seinem Rechtsrahmen bieten. Darüber hinaus sind Ausstiegsstrategien mit verbindlichen angemessenen Übergangszeiträumen zu vereinbaren.
Kaum Spielraum für Verhandlungen
Die Vorgaben der DORA lassen den Vertragsparteien im Grunde wenig Spielraum. Sie sind von den Finanzunternehmen schlichtweg zu erfüllen. Das Aufsichtsrecht nimmt hier starken Einfluss auf die privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien. Die Vorgaben sind umfangreich und zielen vor allem darauf ab, die Finanzunternehmen in die Lage zu versetzen, die IKT-Dienstleistungen zu prüfen und deren Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Besonders im Fall von mittelständischen Finanzunternehmen kann dies dazu führen, dass sie sich gegenüber verhandlungsstarken IKT-Drittdienstleistern durchsetzen können. Den IKT-Drittdienstleistern wird oft schlichtweg nichts anderes übrigbleiben, als die Vorgaben zu akzeptieren und entsprechend umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob die DORA auch gegenüber den größten IKT-Drittdienstleistern, wie Google, Amazon und Microsoft, Wirkung zeigen wird. Hierzu werden kritische IKT-Drittdienstleister durch die DORA zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet und besonders überwacht, wobei diese mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet wurde. Inwieweit die DORA ihre erklärten Ziele erreichen und ob sie für den europäischen Wirtschaftsstandort von Vorteil sein wird, bleibt abzuwarten. Es ist zu befürchten, dass die zahlreichen Compliance-Anforderungen die Unternehmen zusätzlich belasten und es für die betroffenen Unternehmen immer schwieriger wird, allen Anforderungen gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass die Verordnung noch neu ist und somit keine ausführliche Literatur, gefestigte Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung existiert, an der sich die Praxis orientieren könnte.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.
Sep. 23, 2024
Getting Ready for DORA (Part IV) – Sind Vereinbarungen von Auditrechten auch außerhalb von Auslagerungsverträgen verpflichtend?
Mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) hat die Europäische Union eine wegweisende Verordnung eingeführt, die darauf abzielt, die digitale Widerstandsfähigkeit im Finanzsektor EU-weit zu standardisieren und zu stärken. Ab dem 17. Januar 2025 müssen betroffene Unternehmen den neuen Anforderungen gerecht werden. Die DORA soll den Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung und der zunehmenden Vernetzung in der Finanzbranche begegnen, die der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den letzten Jahren massiv vorangetrieben hat. DORA zielt darauf ab, Risiken wie Cyberbedrohungen und Betriebsstörungen wirksam zu bekämpfen, indem Finanzunternehmen und spezialisierte IKT-Dienstleister verpflichtet werden, umfassende Maßnahmen zur Verbesserung ihrer digitalen Resilienz umzusetzen. Zu den relevanten Akteuren gehören Banken, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Anbieter von Kryptowährungen sowie Emittenten wertreferenzierter Token. Diese Unternehmen müssen ihre internen Abläufe analysieren und an die neuen regulatorischen Vorgaben anpassen, was unter anderem die Einführung von Notfallplänen, robusten Sicherheitsmaßnahmen und regelmäßigen Risikoanalysen umfasst. Die Umsetzung der DORA erfordert erhebliche Investitionen in die IT-Infrastruktur und das Risikomanagement, bietet jedoch zugleich die Chance, die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors langfristig zu stärken. Zu einem guten IKT-Risikomanagement gehört auch, dass die Unternehmen ihre Verträge mit IKT-Drittdienstleistern so gestalten, dass den Risiken angemessen begegnet werden kann. Doch welche Folgen hat dies für zukünftige und bereits bestehende Verträge zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern?
Besserer Umgang mit dem IKT-Drittparteienrisiko durch vertragliche Mindestinhalte
Die DORA gibt Finanzunternehmen als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens auf, das IKT-Drittparteienrisiko zu managen. Hierzu gehört, dass Finanzunternehmen, die vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit getroffen haben, jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach der DORA und nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich bleiben. Finanzunternehmen dürfen vertragliche Vereinbarungen nur mit IKT-Drittdienstleistern schließen, die angemessene Standards für Informationssicherheit einhalten. Hierzu sieht die Verordnung Anforderungen an die wesentlichen Vertragsbestimmungen, also bestimmte Mindestinhalte vor, die eine vertragliche Vereinbarung mit einem IKT-Dienstleister umfassen müssen. Nur um ein Beispiel zu nennen sei hier die Pflicht genannt, eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister bereitzustellen hat vorzunehmen, wobei anzugeben ist, ob die Vergabe von Unteraufträgen für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zulässig ist. Soweit dies der Fall ist kommt die Pflicht zur Angabe hinzu, welche Bedingungen für diese Unterauftragsvergabe gelten. Die DORA kodifiziert an dieser Stelle also noch einmal die ohnehin für IT-Verträge wesentliche Bedeutung einer vollständigen und treffenden Leistungsbeschreibung. Neben vielen der für IT-Verträge typischen Anforderungen muss beispielsweise auch eine Verpflichtung des IKT-Drittdienstleisters vereinbart werden, vollumfänglich mit den für das Finanzunternehmen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Erweiterter Anwendungsbereich der DORA und seine Auswirkungen auf Vertragsgestaltungen
Eine wichtige Neuerung der DORA, die über die bisherigen von der BaFin in ihrem Rundschreiben aufgestellten Anforderungen hinausgeht, ist zum einen, dass der Anwendungsbereich der DORA weiter gefasst ist als die bisherige Regulierung. Während sich die in den bisherigen Rundschreiben geforderten Mindestinhalte an die Vertragsgestaltung primär auf Auslagerungsverhältnisse beziehen, erfasst die DORA in ihrem Anwendungsbereich alle Verträge mit IKT-Drittdienstleistern. Ein IKT-Drittdienstleister ist dabei ein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt. IKT-Dienstleistungen sind insoweit digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung sowie Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste. Somit muss nicht zwingend ein Auslagerungsverhältnis vorliegen, um die Anforderungen der DORA an die Vertragsgestaltung auszulösen. Die DORA stellt ihre Anforderungen an die wesentlichen Vertragsbestimmungen grundsätzlich an alle Verträge mit IKT-Drittdienstleistern. Dennoch zieht sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die gesamte DORA, und es werden strengere Anforderungen an vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen gestellt. Bei diesen muss sich das Finanzinstitut unter anderem das Recht zur fortlaufenden Überwachung der Leistungserbringung vertraglich einräumen lassen, was auch uneingeschränkte Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte des Finanzunternehmens oder eines beauftragten Dritten sowie der zuständigen Behörde umfasst. Sofern eine kritische oder wichtige Funktion betroffen ist, kann daher eine entsprechende Vereinbarung notwendig sein. Dieses Beispiel zeigt, dass es nach Inkrafttreten der DORA auch für bestehende Verträge notwendig wird, diese auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Vorgaben hin zu untersuchen und gegebenenfalls nachzuverhandeln.
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Sep. 16, 2024
Marktmissbrauch und Insidergeschäfte mit Kryptowerten – Wen treffen die neuen Regeln der MiCAR?
Für den europäischen Kryptomarkt markiert der 30. Dezember 2024 einen historischen Moment. Dann wird die neue EU-Verordnung über Märkte in Kryptowerten (MiCAR) vollumfänglich rechtswirksam. Neben den Bestimmungen über die Pflicht von Kryptodienstleistern zur Einholung einer Zulassung der BaFin bzw. der für sie im Einzelfall zuständigen Aufsichtsbehörde vor Geschäftsaufnahme und den bereits jetzt geltenden Bestimmungen in Bezug auf die Emission von E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierten Token werden ab dem 30. Dezember 2024 auch die in der MiCAR vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung und zum Verbot von Marktmissbrauch und Insiderhandel im europäischen Kryptomarkt gelten. Die Einführung von Vorschriften zur Verhinderung möglicher Kursmanipulationen, des Marktmissbrauchs oder der Ausnutzung von Insiderinformationen vor öffentlicher Bekanntgabe stellt für den Kryptomarkt einen sehr wichtigen Meilenstein dar und erleichtert traditionellen Finanzakteuren weiter den Einstieg in die Welt der digitalen Werte. Doch welche konkreten Pflichten wird die MiCAR den Marktteilnehmern aufgeben und an wen richten sich die neuen Regeln. Welche Marktteilnehmer müssen beim Handel mit Kryptowerten künftig die Marktmissbrauchsregulierung nach der MiCAR beachten?
Marktmissbrauchsregeln der MiCAR treffen alle Marktteilnehmer
Eine effektive Marktmissbrauchsbekämpfung setzt umfassende und marktweit verpflichtende Regeln voraus. Die Reichweite der neuen Vorschriften der MiCAR zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ist deshalb flächendeckend und erfasst Handlungen aller Personen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde. Adressaten der Marktmissbrauchsregulierung der MiCAR sind damit sowohl Emittenten von Kryptowerten und Kryptodienstleister, jedoch auch Investoren und sogar Personen, die selbst eventuell gar nicht in konkrete Geschäfte über Kryptowerten einbezogen sind, wie beispielsweise Ratingagenturen, Fachmedien oder Influencer mit Fokus auf Kryptowerte. Der Verordnungstext der MiCAR stellt klar, dass die Regeln für alle Geschäfte, Aufträge und Handlungen gelten sollen, die zum Handel zugelassene oder zuzulassende Kryptowerte betreffen. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die betreffende Handlung tatsächlich auf einer Handelsplattform für Kryptowerte vorgenommen oder unterlassen wurde. Die Marktmissbrauchsregeln nach MiCAR sind somit für alle Marktteilnehmer relevant. Für die professionellen Marktteilnehmer wie Emittenten von Kryptowerten und Kryptowertedienstleister, aber auch und gerade öffentlich kommunizierende Influencer bedeutet dies, dass sie ihre Pflichten kennen müssen und in Form von sorgfältig zu erarbeitenden Verhaltensleitfäden verschriftlichen und im Geschäftsbetrieb anwenden sollten.
Pflicht zur Vorhaltung wirksamer Vorkehrungen, Systemen und Verfahren
Für alle Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, sieht die MiCAR zudem die konkrete Verpflichtung vor, jederzeit über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch zu verfügen. Diese Personengruppe umfasst insbesondere Kryptodienstleister, die Transaktionen mit Kryptowerten arrangieren oder ausführen (PPAET), wobei der Begriff der PPAET aus der EU-Marktmissbrauchsverordnung entliehen ist. Nach dem von der ESMA bereits im März 2024 veröffentlichen Entwurf für Auslegungshinweise und technische Standards in Bezug auf die Missbrauchsvorschriften der MiCAR sollen darüber hinaus aber auch Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte als PPAETs gelten. Die genannten Kryptodienstsleister trifft demnach eine explizite Pflicht zur Schaffung und Vorhaltung wirksamer Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Die Maßnahmen müssen selbstverständlich die Art und Weise der eigenen Geschäftsausübung in den Fokus nehmen. Ebenso allerdings im Einzelfall erforderlich sein, die eigenen Mitarbeiter im Hinblick auf Geschäfte mit Kryptowerten im privaten Bereich zu überwachen, insbesondere wenn sie Zugang zu Insiderinformationen haben.
Zuständiger Anwalt für alle Fragen zur Regulierung von Marktmissbrauch und Insiderhandel nach MiCAR in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
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Sep. 09, 2024
Lost in Translation Copy and Paste – Das Problem mit übersetzten Verträgen
Passende Verträge für eigene Softwareprodukte im deutschen Raum zu gestalten, kann zeitintensiv und kostspielig sein. Unabhängig davon, ob sowohl der Anbieter als auch der Kunde deutsche Unternehmen sind oder nur der Kunde, wird dieser regelmäßig auf die Vereinbarung deutschen Rechts bestehen. Viele Anbieter von Softwareprodukten greifen daher immer wieder auf vermeintlich passende Musterverträge aus dem Internet zurück oder übersetzen bestehende Verträge aus anderen Rechtsräumen ins Deutsche und unterstellen diese dem deutschen Recht. Dies führt häufig dazu, dass umfangreiche Vertragswerke – insbesondere aus dem angloamerikanischen Raum – ihren Weg in Verträge finden, die dem deutschen Recht unterliegen. Hierbei ist Vorsicht geboten: Nur weil etwas im Vertrag steht und vorteilhaft für den Anbieter klingt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag uneingeschränkt wirksam ist. Die deutsche Rechtspraxis ist in Bezug auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen strenger als viele andere Rechtsordnungen. Zudem kann es zu Problemen kommen, wenn der Vertrag die zugrundeliegende Rechtsbeziehung falsch einordnet und infolgedessen unpassende Regelungen getroffen werden. Oftmals sind solche Verträge in weiten Teilen unwirksam, und im Streitfall muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden, was meist nicht im Interesse der Parteien liegt.
Typisches Problem bei SaaS, ASP und Cloud-Computing
In der heutigen digitalen Wirtschaft sind vor allem Geschäftsmodelle wie Software-as-a-Service (SaaS) und Application Service Providing (ASP) verbreitet, bei denen die Software-Anwendungen des Anbieters dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt werden („Cloud Computing“). Typisch ist beispielsweise, dass eine standardisierte Software für eine Vielzahl von Kunden über das Internet bereitgestellt wird. Diese bezahlen meist eine „Abogebühr“ und können die Software nutzen, solange das Vertragsverhältnis besteht. Für Anbieter und Kunden bietet dies eine Reihe von Vorteilen: Der Anbieter kann seine Software leicht skalieren und die Kosten senken, während die Kunden in der Regel keine spezielle Hardware und personelle Ressourcen benötigen, um die Software nutzen zu können. Wie bereits erwähnt, spielt für die Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln die vertragstypologische Einordnung, also die Frage, welchem der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Vertragstypen der Vertrag zugeordnet wird, eine entscheidende Rolle. Die Einordnung wirkt sich in vielerlei Hinsicht rechtlich aus. So hat sie beispielsweise Einfluss auf die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch legt sie fest, auf welche Vorschriften zurückgegriffen werden muss, wenn der Vertrag (teilweise) unwirksam ist. Schließlich bestimmt sie, welche Gewährleistungsrechte des Leistungsempfängers bestehen. Auch wenn die Vertragsparteien eine Fragestellung nicht geregelt haben, wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen, um die Regelungslücke zu schließen. Die Zuordnung zu einem der Vertragstypen im besonderen Schuldrecht kann im Einzelfall schwierig sein. Oft handelt es sich um sogenannte typengemischte Verträge, die je nach Leistungspflicht mehr als einem Vertragstyp zuzuordnen sind. Lediglich übersetzte oder zusammenkopierte Verträge nehmen oft keine Rücksicht auf diese Feinheiten, was katastrophale Folgen für die Verwender solcher Verträge haben kann.
Was sollte unbedingt beachtet werden und wo liegen die Schranken im deutschen Recht?
Die Parteien haben in der Regel ein Interesse daran, Haftungsausschlüsse zu vereinbaren und das Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Darüber hinaus sind insbesondere im IT-Bereich Freistellungsklauseln und Vertragsstrafen gewünscht. Da es sich bei den meisten SaaS- oder ASP-Verträgen um vorformulierte und nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Vertragsbedingungen handelt, sind die Grenzen des deutschen AGB-Rechts zu beachten. Dieses ist gerade für die zuvor genannten Vereinbarungen und Haftungsausschlüsse besonders streng. Außerdem können im Fall eines Vertrags mit Verbrauchern zusätzlich die gesetzlichen Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte relevant werden. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass es in vielen Verträgen bereits an einer treffenden Beschreibung der geschuldeten Leistungen, also der Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien fehlt oder diese unzureichend ist. Dies ist besonders unvorteilhaft, da die Hauptleistungspflichten – abgesehen vom Transparenzgebot – regelmäßig nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Hier kann also festgelegt werden, was genau geschuldet ist und was nicht. Somit können durch eine klare Definition der Hauptleistungspflichten auch mittelbare Haftungsausschlüsse und -beschränkungen erreicht werden.
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Sep. 02, 2024
Getting Ready for DORA (Part III) –Wie wird die eigene digitale operationale Resilienz getestet?
Die Europäische Union hat mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) eine weitreichende Verordnung eingeführt, die die digitale Resilienz im Finanzsektor europaweit harmonisieren und stärken soll. Ab dem 17. Januar 2025 müssen betroffene Unternehmen die von DORA vorgesehenen Pflichten erfüllen. Der europäische Verordnungsgeber will hier der fortschreitenden Digitalisierung und der zunehmenden Vernetzung Rechnung tragen, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der Finanzbranche erheblich verstärkt hat. Die DORA will den Risiken durch Cyberbedrohungen und Betriebsstörungen entgegenwirken. Finanzunternehmen und spezialisierte IKT-Dienstleister sind verpflichtet, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um ihre digitale Resilienz zu stärken. Zu den betroffenen Akteuren gehören unter anderem Banken, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute sowie Anbieter von Kryptowährungen und Emittenten wertreferenzierter Token. Diese Unternehmen müssen bis zum Inkrafttreten der Verordnung ihre internen Prozesse und Abläufe gründlich überprüfen und an die neuen regulatorischen Anforderungen anpassen. Dies beinhaltet sowohl die Einführung robuster Sicherheitsvorkehrungen, regelmäßige Risikoanalysen als auch die Erstellung von Notfallplänen, um im Ernstfall auf Cyberangriffe oder IT-Störungen angemessen reagieren zu können. Die Implementierung von DORA stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar, da sie erhebliche Anpassungen und Investitionen in IT-Infrastruktur und Risikomanagement erforderlich machen kann. Gleichzeitig bietet die Verordnung die Chance, die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit des gesamten Finanzsektors nachhaltig zu verbessern. Welchen Tests ist die Informations- und Kommunikationstechnologie zu unterziehen? Worauf müssen sich die betroffenen Unternehmen in Zukunft einstellen?
Testen von IKT-Tools und -Systemen
Das vierte Kapitel der DORA befasst sich mit den Anforderungen für das Testen der digitalen operationalen Resilienz. Grundsätzlich ist dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein solides und umfassendes Programm zum Testen der digitalen operativen Resilienz erforderlich, um die Vorbereitung auf die Handhabung IKT-bezogener Vorfälle zu bewerten, Schwächen, Mängel und Lücken in Bezug auf die digitale operative Resilienz zu erkennen und Korrekturmaßnahmen umgehend umzusetzen. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des von den betroffenen Unternehmen zu errichtenden IKT-Risikomanagementrahmens. Der Inhalt der Tests kann nach Art und Umfang variieren. Bei der Auswahl sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die Größe und das Gesamtrisiko des Finanzunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der Finanzdienstleistung mit abzuwägen. Angemessene Tests können somit Schwachstellenbewertungen und -scans, Open-Source-Analysen, Netzwerksicherheitsbewertungen, Lückenanalysen, Überprüfungen der physischen Sicherheit, Fragebögen und Scans von Softwarelösungen, Quellcodeprüfungen (soweit durchführbar), szenario-basierte Tests, Kompatibilitätstests, Leistungstests, End-to-End-Tests und Penetrationstests sein. Grundsätzlich sind die Tests für alle IKT-Systeme und -Anwendungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens einmal jährlich durchzuführen. Für Kleinstunternehmen sieht die DORA sowohl für die Häufigkeit der Tests als auch deren Durchführung einige Erleichterungen vor, die stark vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt sind.
Erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis von TLPT
Auch wenn die oben genannten von DORA verlangten Tests bereits sehr umfangreich sind, sieht die DORA für bestimmte Unternehmen noch weitergehende Tests vor. Dieses sogenannte Threat-Led Penetration Testing (TLPT) ist alle drei Jahre durchzuführen. Das TLPT, auch bedrohungsorientierte Penetrationstests genannt, bezeichnet nach der Definition der DORA einen Rahmen, der die Taktiken, Techniken und Verfahren realer Angreifer, die als echte Cyberbedrohung gelten, nachbildet und einen kontrollierten, maßgeschneiderten, erkenntnisgestützten (Red-Team-) Test der kritischen Live-Produktionssysteme des Finanzunternehmens ermöglicht. Die genauen Einzelheiten werden von der ESA im Einvernehmen mit der EZB und im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen in Form technischer Regulierungsstandards präzisiert. TLPT wird in der Regel nur für solche von der BaFin beaufsichtigten Finanzunternehmen relevant, die von dieser nach den Vorgaben der DORA identifiziert und darüber informiert worden sind. Die Kriterien zur Identifikation betroffener Unternehmen sind: die Verhältnismäßigkeit; wirkungsbezogene Faktoren, insbesondere die Frage, inwieweit sich die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten auf den Finanzsektor auswirken; etwaige Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität, einschließlich des systemischen Charakters des Finanzunternehmens auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, je nach Sachlage; sowie das spezifische IKT-Risikoprofil, der IKT-Reifegrad des Finanzunternehmens oder einschlägige technologische Merkmale. Die Anwendung dieser Auswahlkriterien wird ebenfalls von der ESA im Einvernehmen mit der EZB im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen in Form technischer Regulierungsstandards präzisiert.
Das renommierte, auf die Bewertung und Empfehlung von Anwälten spezialisierte Onlineportal Lexology hat unseren Gründungspartner Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.(London) als einen der führenden Experten in Deutschland in seinen Lexology Index: Fintech & Blockchain (Vormals als Who’s Who Legal bekannt) aufgenommen.