Passende Verträge für eigene Softwareprodukte im deutschen Raum zu gestalten, kann zeitintensiv und kostspielig sein. Unabhängig davon, ob sowohl der Anbieter als auch der Kunde deutsche Unternehmen sind oder nur der Kunde, wird dieser regelmäßig auf die Vereinbarung deutschen Rechts bestehen. Viele Anbieter von Softwareprodukten greifen daher immer wieder auf vermeintlich passende Musterverträge aus dem Internet zurück oder übersetzen bestehende Verträge aus anderen Rechtsräumen ins Deutsche und unterstellen diese dem deutschen Recht. Dies führt häufig dazu, dass umfangreiche Vertragswerke – insbesondere aus dem angloamerikanischen Raum – ihren Weg in Verträge finden, die dem deutschen Recht unterliegen. Hierbei ist Vorsicht geboten: Nur weil etwas im Vertrag steht und vorteilhaft für den Anbieter klingt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag uneingeschränkt wirksam ist. Die deutsche Rechtspraxis ist in Bezug auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen strenger als viele andere Rechtsordnungen. Zudem kann es zu Problemen kommen, wenn der Vertrag die zugrundeliegende Rechtsbeziehung falsch einordnet und infolgedessen unpassende Regelungen getroffen werden. Oftmals sind solche Verträge in weiten Teilen unwirksam, und im Streitfall muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden, was meist nicht im Interesse der Parteien liegt.

Typisches Problem bei SaaS, ASP und Cloud-Computing

In der heutigen digitalen Wirtschaft sind vor allem Geschäftsmodelle wie Software-as-a-Service (SaaS) und Application Service Providing (ASP) verbreitet, bei denen die Software-Anwendungen des Anbieters dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt werden („Cloud Computing“). Typisch ist beispielsweise, dass eine standardisierte Software für eine Vielzahl von Kunden über das Internet bereitgestellt wird. Diese bezahlen meist eine „Abogebühr“ und können die Software nutzen, solange das Vertragsverhältnis besteht. Für Anbieter und Kunden bietet dies eine Reihe von Vorteilen: Der Anbieter kann seine Software leicht skalieren und die Kosten senken, während die Kunden in der Regel keine spezielle Hardware und personelle Ressourcen benötigen, um die Software nutzen zu können. Wie bereits erwähnt, spielt für die Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Vertragsklauseln die vertragstypologische Einordnung, also die Frage, welchem der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Vertragstypen der Vertrag zugeordnet wird, eine entscheidende Rolle. Die Einordnung wirkt sich in vielerlei Hinsicht rechtlich aus. So hat sie beispielsweise Einfluss auf die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch legt sie fest, auf welche Vorschriften zurückgegriffen werden muss, wenn der Vertrag (teilweise) unwirksam ist. Schließlich bestimmt sie, welche Gewährleistungsrechte des Leistungsempfängers bestehen. Auch wenn die Vertragsparteien eine Fragestellung nicht geregelt haben, wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen, um die Regelungslücke zu schließen. Die Zuordnung zu einem der Vertragstypen im besonderen Schuldrecht kann im Einzelfall schwierig sein. Oft handelt es sich um sogenannte typengemischte Verträge, die je nach Leistungspflicht mehr als einem Vertragstyp zuzuordnen sind. Lediglich übersetzte oder zusammenkopierte Verträge nehmen oft keine Rücksicht auf diese Feinheiten, was katastrophale Folgen für die Verwender solcher Verträge haben kann.

Was sollte unbedingt beachtet werden und wo liegen die Schranken im deutschen Recht?

Die Parteien haben in der Regel ein Interesse daran, Haftungsausschlüsse zu vereinbaren und das Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Darüber hinaus sind insbesondere im IT-Bereich Freistellungsklauseln und Vertragsstrafen gewünscht. Da es sich bei den meisten SaaS- oder ASP-Verträgen um vorformulierte und nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Vertragsbedingungen handelt, sind die Grenzen des deutschen AGB-Rechts zu beachten. Dieses ist gerade für die zuvor genannten Vereinbarungen und Haftungsausschlüsse besonders streng. Außerdem können im Fall eines Vertrags mit Verbrauchern zusätzlich die gesetzlichen Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte relevant werden. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass es in vielen Verträgen bereits an einer treffenden Beschreibung der geschuldeten Leistungen, also der Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien fehlt oder diese unzureichend ist. Dies ist besonders unvorteilhaft, da die Hauptleistungspflichten – abgesehen vom Transparenzgebot – regelmäßig nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Hier kann also festgelegt werden, was genau geschuldet ist und was nicht. Somit können durch eine klare Definition der Hauptleistungspflichten auch mittelbare Haftungsausschlüsse und -beschränkungen erreicht werden.

Rechtsanwalt Anton Schröder

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 Zuständiger Anwalt für Fragen des IT-Rechts in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Anton Schröder.