Die Regierungskoalition im Bundestag aus SPD, Grünen und FDP ist Geschichte. Von der vor etwa drei Jahren angetretenen Ampel ist nur noch eine Fussgängerampel ohne Gelbphase übrig. Für die Bundesregierung bedeutet dies, dass für alle noch zu verabschiedenden Gesetzesvorhaben jeweils Mehrheiten im Parlament gesucht und gebildet werden müssen. Die diesbezügliche Unterstützung der Oppositionsparteien im Bundestag, die abstimmungsreife Gesetzesentwürfe selbst nicht mitgestaltet haben, dürfte insbesondere vor dem Hintergrund des unmittelbar nach dem Ende der Ampel begonnenen Wahlkampfes nur in wenigen Fällen gewährt werden. Das Schicksal der bereits seit vielen Monaten vorliegenden Gesetzesentwürfe nach dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmaDiG) und damit verbunden die Entwürfe für die Rechtsverordnungen zur Regelung des MiCAR-Übergangs, namentlich die MiCAR-Antragsverordnung und die MiCAR-Transitverordnung ist deshalb mehr als ungewiss. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass die Vorschläge bis zum 30. Dezember 2024 noch beschlossen werden können. Ab diesem Stichtag werden die Vorschriften der MiCAR in ihrer Gänze unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Für Unternehmen mit sich auf Kryptowerte beziehenden Geschäftsmodellen bedeutet dies, dass sie über eine Zulassung oder eine Notifizierung nach MiCAR verfügen müssen, auf deren Grundlage sie ihre Kryptodienstleistungen erbringen dürfen. Doch wie ist die Rechtslage für die deutsche Kryptobranche, wenn der deutsche Gesetzgeber bis zur Geltung des neuen Regulierungsregimes nach MiCAR es nicht schafft, die nationale Rahmengesetzgebung zu erlassen?

Entwurf zum KMAG soll Rechtsgrundlage für den Zulassungsantrag nach MiCAR schaffen

Mit dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) plant der deutsche Gesetzgeber die Schaffung des nationalen Rechtsrahmens für die Umsetzung der Regularien aus der MiCAR. Insbesondere soll über das KMAG die Zuständigkeit der BaFin für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Regulierung festgelegt werden. Die BaFin soll danach insbesondere zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Zulassung nach MiCAR und die laufende Aufsicht über Kryptowertedienstleister sein. Daneben soll das KMAG die Zuständigkeit der BaFin für beispielsweise für Inhaberkontrollverfahren nach dem neuen Regime und die Verfolgung von unter dessen Geltung unerlaubt betriebene Kryptodienstleistungen begründen. Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus einige weitere Spezialregeln wie etwa ergänzende Bestimmungen zu den in der MiCAR festgelegten Regularien und einen umfassenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten für Fälle, in denen gegen diese oder das KMAG verstoßen wird. Die eigentlichen Verfahrensabläufe bei Stellung eines Antrags auf Erteilung einer MiCAR Lizenz oder bei Inanspruchnahme der Notifizierungsmöglichkeit für Bestandsinstitute mit einer bereits bestehenden Erlaubnis nach nationalem Finanzaufsichtsrecht legt die MiCAR jedoch – bis auf wenige Detailfragen – selbst fest. Zwingend ist deshalb eigentlich nur, dass der deutsche Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten der MiCAR gesetzlich regelt, welche nationale Behörde die zuständige Behörde im Sinne der MiCAR sein wird. Ohne diese Festlegung wird keine Rechtsgrundlage für die Einreichung von Anträgen nach MiCAR bei der BaFin bestehen mit der Folge, dass sie entsprechende Anträge nicht bearbeiten kann.

Was gilt für Bestandsinstitute und Institute mit vorläufig erteilte Erlaubnis nach § 64y KWG?

Sollte der Bundestag das KMAG nicht rechtzeitig vor dem 30. Dezember 2024 verabschieden, gilt für Bestandsinstitute und bereits legal tätige Kryptodienstleister lediglich die neue Verordnung. In den dortigen Übergangsregelungen ist vorgesehen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, damit bis spätestens zum 1. Juli 2026 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren dürfen, an dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach den Vorschriften der MiCAR erhalten. Ansatzpunkt für die Zulassungsfiktion ist damit allein die Frage, ob das betreffende Unternehmen vor dem 30. Dezember 2024 nach geltendem Recht Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat. Die Formulierung unterschiedet insbesondere nicht danach, ob ein Unternehmen eine vorläufige oder eine endgültige Erlaubnis für die Erbringung der Kryptowertedienstleistungen vor dem 30. Dezember 2024 innehatte. Demzufolge könnten bei Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers in Sachen nationale Rahmengesetzgebung für den MiCAR-Übergang auch Kryptoverwahrer mit vorläufiger KWG-Erlaubnis ihr Geschäft zunächst weiterbetreiben. Zwar sieht die neue Regulierung für nationale Gesetzgeber die Möglichkeit vor zu beschließen, von der Übergangsregelung für Kryptowerte-Dienstleister keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Beschluss dürfte jedoch einen aktiven gesetzgeberischen Akt voraussetzen, den es bislang nicht gab und der aller Voraussicht nach auch bis zum 30. Dezember 2024 nicht verabschiedet werden dürfte.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Zuständiger Anwalt für Fragen zur MiCAR, zum Übergang in das MiCAR Regime sowie diesbezügliche Übergangsregelungen in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).