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März 04, 2019

Security Token Offering vs Initial Public Offering – Sind STOs eine echte Alternative zu klassischen Wertpapieremissionen?

Nach dem Ende des Krypto-Hypes im Februar 2018 spielen Initial Coin Offerings (ICO) deutlich weniger Kapital ein. Die Tauschkurse der Token entwickeln sich negativ und ICO-Anleger stellten immer häufiger fest, dass die Geschäftsideen, in die sie investiert hatten, nicht den erhofften Erfolg gebracht haben oder die Regulierungsbehörden etwa wegen für die Emission nach ihrer Auffassung erforderlicher, jedoch fehlender Verkaufsprospekte gegen die ICO-Emittenten vorgehen.

Das ICO als neue Finanzierungsform am Kapitalmarkt

In den letzten Jahren hat sich mit Initial Coin Offerings eine neuartige und innovative, vor allem aber digitale Art der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt entwickelt. Wurde dieses Instrument zu Beginn noch dazu eingesetzt, die Entwicklung neuer Blockchain-Technologien wie Ethereum oder IOTA zu finanzieren, fanden schnell auch weitere Startup-Unternehmen der Blockchain-Community Gefallen an der neuen Fundingmethode. Spätestens ab 2017 finanzierten sich auch zahlreiche Unternehmen über das neue Vehikel, die keinen direkten Bezug zur Blockchain-Technologie oder Community hatten. Dabei waren die über ICOs angebotenen Token hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und der mit ihnen verbundenen Rechte höchst unterschiedlich ausgestaltet. Neben Token, die lediglich alternative Zahlungsmittel darstellten (Currency Token) wurden Token mit Beteiligungsrechten und Renditen (Security Token) oder auch mit Gutscheinfunktionen innerhalb der Geschäftsmodelle der Emittenten (Utility Token) ausgestattet. Die Token-Vielfalt rief die internationalen Regulierungsbehörden auf den Plan, die sich seither mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem Umfang die geltenden Kapitalmarktregularien auf ICOs Anwendung finden.

Was bleibt vom Hype – sind ICOs nun gescheitert?

Sieht man sich die verschiedenen in der Vergangenheit über ICOs angebotenen Token-Arten genauer an, wird schnell deutlich, dass Anleger weder an der Investition in einen Currency Token noch in einen Utility Token eines in der Ideenphase befindlichen Geschäftsmodells ein für ein nachhaltiges Kapitalmarktprodukt zwingend erforderliches wirtschaftliches Interesse haben können. Solche Produkte können lediglich in einer Hype-Phase Anlegerinteresse wecken. Security Token hingegen, die mit Renditen, Gewinnbeteiligungen und gegebenenfalls sogar Rückzahlungsansprüchen oder Wandlungsrechten gegen Aktien des Emittenten ausgestattet sind, unterscheiden sich in ihrer Wesensart von klassischen Wertpapieren prinzipiell nur in ihrer technischen Ausgestaltung. Die Blockchain-Technologie wird bei Security Token Offerings letztlich nur als Medium für das Angebot bekannter Kapitalmarktinstrumente genutzt. Diesen Ansatz verfolgt auch die BaFin, die die Frage nach der Anwendbarkeit der deutschen Kapitalmarktregularien auf STOs mit dem Grundsatz „same business, same risks, same rules“ beantwortet. Halten sich Emittenten an diese Regeln, können STOs eine interessante Alternative zum Angebot traditioneller Wertpapiere darstellen.

Was sind die Vorteile von STOs gegenüber klassischen Wertpapieremissionen?

Eine Entscheidung für ein Security Token Offering wird nur dann fallen, wenn es aus Sicht des Emittenten wirtschaftlich sinnvoll ist. Das während des Hypes bis Anfang 2018 verbreitete Argument der Unreguliertheit von ICOs greift nicht, wenn STO-Emittenten die auch bei klassischen Wertpapieremissionen geltenden Vorschriften beachten und Verkaufsprospekte von der BaFin billigen lassen müssen.

Tatsächlich sind die Vorteile von STOs nicht in ihrer Regulierung zu suchen, sondern in der ihnen zugrunde liegenden Blockchain-Technologie. So können Security Token nach dem Ersterwerb vom Emittenten direkt vom Anleger in einem eigenen Wallet verwahrt werden, ohne dass es einer Depotbank wie im Fall von in Papierurkunden verbrieften Wertpapieren bedarf. Renditen und finanzielle Zuwendungen – sofern sie versprochen wurden – können über Smart Contracts automatisiert und direkt an Anleger ausgezahlt werden. Gleiches gilt für etwaige Rückzahlungsansprüche. Zudem ist der Sekundärhandel von Security Token – je nach konkreter Art der technischen Ausgestaltung – durch die in der Blockchain niedergelegte Dokumentation der Token-Transaktionen für den Emittenten und im Bedarfsfall auch für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar.

Diese Vorteile bieten durchaus einen Mehrwert gegenüber klassischen Wertpapieremissionen, so dass Security Token Offerings kurz- oder mittelfristig eine echte Alternative für Kapitalmarktemissionen werden dürften. Für ein erfolgreiches Security Token Offering ist neben dem kapitalmarktrechtlichen Know-how ein fundiertes technisches Verständnis der Blockchain-Technologie erforderlich.  FIN LAW leistet beides und unterstützt seine Mandanten bei der rechtlichen Konzeption der Security Token, der Abstimmung mit der BaFin sowie der Erstellung aller erforderlichen Rechtsdokumente.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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    Feb. 25, 2019

    E-Geld auf Blockchain Basis?


    In den meisten Veröffentlichungen zu Kryptowährungen liest man, dass Bitcoins kein E-Geld sind, da es Ihnen an einem sie ausgebenden zentralen Emittenten fehlt, dessen Existenz nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG zwingende Voraussetzung für E-Geld ist. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die Feststellung, dass Bitcoins kein E-Geld sind auch automatisch bedeutet, dass auf der Blockchain Technologie basierendes E-Geld aufsichtsrechtlich nicht umsetzbar ist und E-Geld Instituten die Möglichkeit der Nutzung der Blockchain Technologie für die Gestaltung ihrer Bezahleinheiten generell verwehrt ist.

    Was ist eigentlich E-Geld?

    E-Geld ist definiert als jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG). Die Definition stammt aus der zweiten E-Geldrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2009/110/EG und wurde vom deutschen Gesetzgeber ohne Wortlautabweichungen übernommen. Bitcoin und z.B. Ether haben keinen Emittenten im klassischen Sinne, sondern werden durch das Aufwenden von Rechenleistung durch die „Miner“ erzeugt und von diesen dann auf dem Markt in Umlauf gebracht. Weiterhin stellen diese Kryptowährungen auch keine Forderungen gegen einen Emittenten dar, da es sich bei ihnen um eigenständig existente Werteinheiten handelt, die nicht wie Forderungen nur gegenüber einem bestimmten Schuldner realisierbar sind, sondern einen absoluten Wert gegenüber jedermann verkörpern. Oberflächlich betrachtet scheint also das oben genannte Argument durchaus stichhaltig zu sein. Dass Bitcoins, Litecoins und Ether kein E-Geld im Sinne der rechtlichen Definition darstellen dürfte außer Frage stehen.

    Sind Blockchain Token das E-Geld der Zukunft?

    Aber gilt dies auch für alle Blockchain basierten Zahlungssysteme? Wie verhält es sich zum Beispiel mit Token, die mittels Smart Contract auf der Ethereum Blockchain aufgesetzt werden (z.B. ERC-20, ERC-223 Token) und nicht über einen Miningprozess von Nutzern geschürft werden können, weil nur eine vorher festgelegte Summe an Token in Umlauf gebracht wird? Hier kann das Argument des fehlenden zentralen Emittenten nicht überzeugen, da in diesem Beispiel der Programmierer des Smart Contracts und damit der Token klar als Token Emittent bezeichnet werden muss. Das gleiche könnte im Fall der Programmierung einer eigenen Blockchain gelten, bei der das die Blockchain ins Leben rufende Unternehmen die übertragbaren Einheiten (Coins) mit dem Recht verknüpft, dass der jeweilige Coin Inhaber den Coin bei ihm jederzeit zum Nominalwert in Fiat-Geld umtauschen kann. Die Beispiele zeigen, dass die Argumente, die gegen die Qualifikation von Bitcoins als E-Geld vorgebracht werden nicht ohne weiteres auf alle Kryptowährungen übertragen werden können.

    Welche Vorteile hätte E-Geld auf Blockchain Basis?

    Aufsichtsrechtlich kann daher E-Geld auf Blockchain Basis ausgegeben werden. Die Vorteile der Blockchain Technologie für E-Geld Institute der Zukunft liegen auf der Hand. Die Übertragung der E-Geld Einheiten wäre sekundenschnell, international und direkt zwischen den Nutzern möglich, ohne dass der E-Geld Emittent in die Transaktionen einbezogen werden müsste. Gleichzeitig gäbe es mit der Blockchain ein fälschungssicheres und lückenloses Transaktionsregister, das dem E-Geld Institut in seiner administrativen Organisation erhebliche Erleichterungen ermöglichen würde. FIN LAW ist aufgrund seiner Erfahrung in BaFin-Verfahren und ausgewiesenen Expertise in bankaufsichtsrechtlichen Projekten mit Blockchain Bezug der richtige Ansprechpartner für die rechtssichere Auflage von E-Geld auf Blockchain Basis.

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      Feb. 13, 2019

      Interview mit Lutz Auffenberg bei Geekforge Academy zu #STO in Deutschland

      Geekforge Academy interviewte Lutz Auffenberg als deutschen Rechtsexperten ausführlich zur rechtlichen Gestaltung von #SecurityTokenOffering in Deutschland. Das vollständige Interview in englischer Sprache findet sich hier:

      https://medium.com/geekforge-academy/sto-registration-procedures-in-germany-e9b6954936ab.
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        Jan. 08, 2019

        Seminar zu Virtuellen Währungen und Geldwäsche in Frankfurt

        Seminar zu Virtuellen Währungen und Geldwäsche in Frankfurt

        Kreditinstitute können Virtuelle Währungen heutzutage selbst dann nicht ignorieren, wenn sie keinerlei Rolle in deren Geschäftsmodellen spielen. Geschäfte und Transaktionen von Bankkunden mit Krypto-Tauschbörsen oder anderen Anbietern kryptographischer Währungen kommen auch dann vor, wenn Banken selbst sich von Virtuellen Währungen fernhalten. Was tun, wenn Kunden in betrügerische Transaktionen verwickelt sind. Welche geldwäscherechtlichen Maßnahmen sind einzuleiten?

        Am 21. Februar 2019 wird Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. auf dem von Forum Institut GmbH veranstalteten Tagesseminar „Virtuelle Währungen und Geldwäsche“ ausführlich zur aktuellen Regulierung von Virtuellen Währungen im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie sprechen. Weitere für Kreditinstitute wichtige Aspekte wie zahlungsrechtliche Problematiken bei unauthorisiert veranlassten Zahlungsvorgängen werden ebenso Thema sein wie potentielle Einsatzmöglichkeiten der Virtuellen Währungen zugundeliegenden Blockchain-Technologie in der Finanzbranche. Lutz Auffenberg wird einen detaillierten Blick auf die europäischen Vorgaben, die Umsetzung durch den deutschen Geetzgeber und die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf Geldwäscheprävention bei Virtuellen Währungen sowie die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zur Regulierung von Virtual Assets werfen.

        Tags: Lutz Auffenberg, Virtuelle Währungen, Regulierung, BaFin, Geldwäsche, 5. geldwäscherichtlinie

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