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Couple kissing in a dreamy cloud-filled scene, with PSD3/PSR on the man's suit and MiCAR on the woman's dress, EU flag and Bitcoin coins in the background.

Aug. 10, 2026

Zahlungsdienste mit E-Geld-Token – Welche Ausnahmetatbestände soll es unter PSD3/PSR geben?

Im Sommer des letzten Jahres hatte die European Banking Authority (EBA) mit ihrer Opinion vom 10. Juni 2026 betreffend das Zusammenspiel von PSD2 und MiCAR im Kontext von E-Geld Token (EMT) für großes Aufsehen gesorgt. Mit E-Geld Token hatte der Verordnungsgeber der MiCAR eine neue Erscheinungsform von E-Geld erschaffen. Dabei hatte er jedoch nicht hinreichend bedacht, dass E-Geld als Geldbetrag im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) qualifiziert und deshalb bei der Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen mit EMT neben den zulassungspflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen auch erlaubnispflichtige Zahlungsdienste vorliegen können. In der Konsequenz benötigen entsprechende Dienstleister eine MiCAR Zulassung und  eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdienstaufsichtsrecht, in Deutschland von der Bafin nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Relevant ist diese Problematik nach der Opinion der EBA insbesondere im Bereich der Kryptoverwahrung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR, soweit sie in Bezug auf EMT angeboten wird. Diese Dienstleistung kann zugleich die erlaubnispflichtige Führung eines Zahlungskontos darstellen, was nach deutschem Recht als Ein- und Auszahlungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG einzuordnen wäre. Auch Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden i.S.v. Art. Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR können nach der Klarstellung der EBA zugleich erlaubnispflichtige Zahlungsdienste sein. Nicht als Zahlungsdienste sollen demgegenüber der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag und der Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 und 20 MiCAR gelten.

Ergänzungen des Ausnahmekatalogs für EMT in finalen PSD3/PSR Entwürfen

Grundsätzlich liegt auf der Hand, dass die Erbringung einer konkreten Dienstleistung letztlich nur unter ein Regulierungsregime fallen sollte, um von den Aufsichtsbehörden effizient beaufsichtigt werden zu können. Die seit April 2026 vorliegenden finalen Kompromissentwürfe zur künftigen dritten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3-E) und zur Zahlungsdiensteverordnung (PSR-E) sehen deshalb neue Ausnahmetatbestände für diese Fälle vor. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (a1) PSR-E stellt klar, dass Zahlungsvorgänge, die ausschließlich in EMT direkt vom Zahler an den Zahlungsempfänger ohne jedwede Einbeziehung von Zwischenparteien erfolgen, nicht dem Anwendungsbereich der PSR unterfallen sollen. Zudem sollen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (ha) PSR-E von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistern (CASP) als Zwischenstelle ausgeführte Zahlungsvorgänge zwischen Käufern und Verkäufern von EMT, bei denen EMT gegen andere EMT oder andere Kryptowerte getauscht werden, vom Anwendungsbereich der PSR ausgenommen sein. Auch der Tausch von EMT gegen Geldbeträge oder andere Kryptowerte soll ausgenommen sein, wenn der CASP im eigenen Namen handelt. Schließlich ist ein weiterer neuer Ausnahmetatbestand in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe (la) PSR-E vorgesehen, nach dem Zahlungsvorgänge zwischen CASPs oder ihren Zweigstellen für eigene Rechnung nicht in den Anwendungsbereich der zukünftigen PSR fallen sollen. Der letztgenannte neue Ausnahmetatbestand bezieht sich damit nicht nur auf Zahlungsvorgänge mit EMT, sondern generell auf Zahlungsvorgänge mit allen Arten von Geldbeträgen zwischen CASPs. Alle genannten neuen Ausnahmetatbestände sollen gemäß Art. 1 Abs. 3 PSD3-E ebenso für die Vorschriften der künftigen PSD3 gelten.

Duale Erlaubnispflicht für CASPs nach MICAR und ZAG ist auch in Zukunft möglich

Die neuen Ausnahmetatbestände nach den PSD3/PSR Entwürfen schließen zwar einige Konstellationen aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts aus. Es werden aber auch nach den neuen Regeln viele Bereiche verbleiben, in denen sich Unternehmen sowohl nach den Vorschriften der MiCAR als auch nach jenen des anwendbaren Zahlungsdiensteaufsichtsrechts werden beaufsichtigen lassen müssen. In Deutschland werden diese Unternehmen eine Zulassung nach Art. 59 ff. MiCAR und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG benötigen, sofern nicht andere Ausnahmetatbestände für das konkrete Geschäftsmodell in Anspruch genommen werden können. Privilegiert sind insbesondere – wie schon unter der Auslegung der zitierten EBA Opinion – Handelsaktivitäten, die als Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld oder andere Kryptowerte qualifizieren. Mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen direkt zwischen zugelassenen CASPs stellt sich darüber hinaus auch in Zukunft das Problem, dass CASPs nicht nur bei Transaktionen von EMT, sondern generell bei in ihrem jeweiligen Geschäftsmodell vorgesehenen Fiatgeldtransaktionen inklusive aller Erscheinungsformen von E-Geld Zahlungsdienste erbringen können, was Ihnen nicht ohne zusätzliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG gestattet ist. Besonders häufig sind in diesem Zusammenhang Weiterleitungsfälle, bei denen etwa Gelder von Kunden weisungsgemäß an Dritte ausgezahlt werden. Solche Tätigkeiten stellen häufig erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte dar. In jedem Fall lohnt es sich für Unternehmen, das eigene Geschäftsmodell aufsichtsrechtlich von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, um frühzeitig problematische Prozesse zu erkennen und erforderlichenfalls umgestalten zu können.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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