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März 16, 2026

Das Kryptowhitepaper – Was sind die Befugnisse der BaFin beim Token Offering?

Wer in der Europäischen Union Kryptowerte öffentlich anbieten möchte, muss nach den Vorschriften der MiCAR zuvor ein Kryptowhitepaper erstellen und veröffentlichen. In dem Dokument sind ausführliche Informationen zum Token Offering darzustellen. So schreibt Art. 6 Abs. 1 MiCAR vor, dass insbesondere Informationen über den Anbieter oder – soweit nicht identisch – den Emittenten der Kryptowerte, das hinter den Kryptowerten stehende Projekt, die Details des öffentlichen Angebots, die mit den Token verknüpften Rechten und Pflichten sowie die Risiken und die technische Funktionsweise und mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Klima oder die Umwelt im Kryptowhitepaper darzustellen sind. Besonders attraktiv für Initiatoren von Kryptoprojekten ist der Umstand, dass die MiCAR keine Genehmigung des Kryptowertewhitepapers durch die zuständige Aufsichtsbehörde verlangt, was in Deutschland die BaFin ist. Nach Art. 8 Abs. 1 MiCAR ist lediglich erforderlich, dass der Anbieter oder Emittent das fertige Kryptowhitepaper an die zuständige Behörde übermittelt. Art. 8 Abs. 3 MiCAR stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung des Dokuments vor der Veröffentlichung nicht verlangen dürfen. Die Übermittlung muss 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Whitepapers erfolgen.

Was genau ist die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern?

Auf den ersten Blick in die MiCAR scheint die Aufgabe der BaFin im Zusammenhang mit Kryptowhitepapern überschaubar zu sein. Das vom Anbieter übermittelte Kryptowerte-Whitepaper hat die BaFin lediglich innerhalb von fünf Arbeitstagen an die ESMA weiter zu übermitteln, die es dann ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots in dem von ihr geführten Kryptowerte-Whitepaper-Register zur Verfügung stellt. Die Übermittlung an die ESMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Whitepapers zu erfolgen. Darüber hinaus kommt der BaFin die Aufgabe zu, ebenfalls innerhalb von fünf Tagen die vom Anbieter bereitzustellende Liste der Mitgliedstaaten, in denen das öffentliche Angebot der Kryptowerte stattfinden soll, an die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten zu übermitteln. Neben dem Kryptowhitepaper muss die BaFin als zuständige Behörde der ESMA auch die vom Anbieter zu verfassende Erläuterung zur Rechtsnatur der anzubietenden Kryptowerte übermitteln, in der dargestellt werden muss, weshalb der Kryptowert nicht als E-Geld Token (EMT) oder Asset-referenced Token (ART) qualifiziert. Ein in irgendeiner Form ausgestaltetes inhaltliches Prüfungsrecht geht aus Art. 8 MiCAR indessen nicht hervor. Allerdings finden sich in Art. 94 Abs. 1 MiCAR einige Befugnisse, die den zuständigen Behörden und damit auch der BaFin zustehen. Diese Befugnisse hat der deutsche Gesetzgeber in § 16 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) konkretisiert.

Welche aufsichtlichen Instrumente stehen der BaFin bei Kryptowhitepapern zu?

Art. 94 lit. i) MiCAR ordnet an, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben müssen, von den Verantwortlichen eines Kryptowhitepapers verlangen zu können, das Dokument zu ändern oder zu ergänzen, sofern nach der MiCAR vorgeschriebene Inhalte nicht enthalten sind. Änderungen im Whitepaper kann die BaFin auch verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzstabilität oder des Schutzes der Inhaber der Kryptowerte geboten ist. Zudem hat die BaFin als zuständige Behörde die Möglichkeit, das öffentliche Angebot von Kryptowerten bis zu 30 Arbeitstage aussetzen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen der MiCAR verstoßen wurde. Das härteste aufsichtliche Mittel der BaFin ist die Möglichkeit der Untersagung eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten, wenn Verstoße gegen die MiCAR festgestellt wurden oder der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass es zu einem solchen verstoß kommen wird. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen muss die BaFin bei der Anwendung dieser Befugnisse stets verhältnismäßig handeln. Die Aussetzung und die Untersagung von öffentlichen Angeboten von Kryptowerten hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 KMAG umgesetzt. Die Befugnis zur Forderung von Änderungen am Kryptowertewhitepaper wurde der BaFin über § 16 KMAG eingeräumt.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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