Mit der Einführung von Kryptowertpapieren als eine Sonderform elektronischer Wertpapiere nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) schuf der deutsche Gesetzgeber auch eine neue Finanzdienstleistung, die nur Anbieter mit entsprechender BaFin Lizenz ausführen dürfen. Werden Kryptowertpapiere begeben, muss der Emittent einen Kryptowertpapierregisterführer mit BaFin Lizenz beauftragen, um die wesentlichen Daten zur Emission in einem Kryptowertpapierregister zu erfassen. Kryptowertpapierregisterführer sind nur nach deutschem Recht reguliert und müssen deshalb ein Erlaubnisverfahren nach nationalem Recht zum Erhalt der BaFin Lizenz durchlaufen. MiCAR kennt die Kryptowertpapierregisterführung indessen nicht als regulierte Kryptodienstleistung.
Ihr Ansprechpartner für Fragestellungen rund um die Regulierung von Kryptowerten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M (London).