Juli 27, 2020

Crypto me up – Was müssen Finanzdienstleister der BaFin bei Integration von Krypto Angeboten anzeigen?

Die Blockchain-Technologie hat insbesondere in der Finanzbranche in den letzten Jahren für einen regelrechten Krypto-Hype gesorgt. Dabei steht nicht unbedingt eine direkte Investition in Kryptowerte im Zentrum des Interesses der etablierten Finanzmarktteilnehmer. Vielmehr bietet die Blockchain-Technologie gerade im Finanzbereich zahlreiche Innovationen, die Finanzdienstleister in ihre Geschäftsmodelle integrieren könnten. Dies betrifft neben der schlichten Aufnahme von Kryptowerten in das Beratungs-, Vermittlungs- oder Handelsportfolio eines Finanzdienstleistungsinstituts auch die Nutzung der Blockchain-Technologie für etablierte Prozesse oder die Umsetzung von Projekten, wie etwa eine Optimierung von KYC-Verfahren oder die Durchführung von tokenbasierten Kapitalmarktemissionen. Doch was müssen beaufsichtigte Finanzdienstleister im Rahmen der laufenden Aufsicht beachten, wenn sie die Blockchain-Technologie oder Kryptowerte ihre Geschäftsmodelle einbeziehen wollen?

NUTZUNG DER BLOCKCHAIN-TECHNOLOGIE FÜR UNTERNEHMENSPROZESSE

Der Rückgriff auf technische Innovationen im Bereich der Erfüllung der Institutspflichten, etwa im Bereich der Geldwäscheprävention, der Wertpapier-Compliance oder der Verwaltung unternehmensinterner Datenbanken oder Zugriffsrechte, ist sowohl zulässig als auch erforderlich, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine Abstimmung mit der zuständigen Aufsicht ist in Fällen der Umstellung von internen technischen Prozessen zwar nicht ausdrücklich durch das Kreditwesengesetz (KWG) vorgeschrieben. Sie empfiehlt sich aber dennoch, wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Prozesse betroffen sind. Beispielsweise müssen beaufsichtigte Institute sicherstellen, dass sie die Anforderungen an die IT-Sicherheit nach den Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) zu jeder Zeit erfüllen. Des Weiteren haben sie zu jeder Zeit die gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen. Wird die Erfüllung dieser Pflichten durch eine technische Umstellung interner Prozesse beeinträchtigt, kann die Aufsicht Maßnahmen zur Beseitigung von solchen organisatorischen Mängeln anordnen. Eine frühe Abstimmung im Vorfeld der Änderung interner Prozesse ist daher empfehlenswert.

ERWEITERUNG DES GESCHÄFTSMODELLS UM ZUSÄTZLICHE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Weniger Ermessenspielraum verbleibt Finanzdienstleistern in Fällen, in denen das Geschäftsmodell um zusätzliche Dienstleistungen und Angebote in Bezug auf Kryptowerte erweitert werden soll. Möchte etwa ein Anlagevermittler seinen Kunden zukünftig auch auf den Kunden persönlich zugeschnittene Anlageempfehlungen geben, wird er seine Erlaubnis um die Finanzdienstleistung der Anlageberatung erweitern müssen. Ebenso wird eine Wertpapierhandelsbank, die die Erlaubnis zum Betrieb des Finanzkommissionsgeschäfts und des Eigenhandels hält, gegebenenfalls eine Erlaubniserweiterung um die Finanzdienstleistung des Betriebs eines multilateralen Handelssystems beantragen müssen, wenn sie den Betrieb einer Kryptotauschplattform mit automatisiertem Order-Matching-Verfahren plant. In solchen Fällen ist die Beantragung einer Erlaubniserweiterung bei der BaFin erforderlich. Für einen erfolgreichen Erweiterungsantrag muss der Finanzdienstleister die sich aus dem KWG ergebenden regulatorischen Anforderungen erfüllen und dies gegenüber der BaFin nachweisen. Der Behörde ist daher im Rahmen des Erweiterungsantrags unter anderem ein aktualisierter tragfähiger Geschäftsplan unter Einbeziehung des neuen Geschäftsfelds, ein Nachweis über das erforderliche Anfangskapital und die Anpassung der internen Unternehmensorganisation an das neue Geschäftsmodell vorzulegen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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