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Feb. 09, 2026

Notifizierungsverfahren als schneller Weg für Bestandsinstitute zur MiCAR-Lizenz

Kryptowerte sind keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID2-Regulierung. Das stellt Art. 2 Abs. 4a MiCAR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 49 MiCAR explizit klar. Dennoch wächst das Interesse von Kreditinstituten und Wertpapierinstituten gerade in der Bundesrepublik Deutschland am Geschäft mit digitalen Assets stetig an. Für Bestandsinstitute ergeben sich durch Kryptowerte neue Zielgruppen und Märkte sowie innovative moderne Produktarten, die neben oder im Zusammenspiel mit klassischem MiFID-Geschäft das Produktportfolio attraktiv erweitern. Tatsächlich liegen für bereits zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, aber auch für E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds die Möglichkeiten zur Ergreifung dieser Chancen denkbar nahe, denn sie können von dem in Art. 60 MiCAR grundlegend geregelten Notifizierungsverfahren profitieren. Die Verordnung sieht in Art. 59 Abs. 1 MiCAR zwei Möglichkeiten zum Erhalt einer Zulassung zur Erbrigung von Kryptowerte-Dienstleistungen vor. Zum einen darf ein Unternehmen gemäß Art. 59 Abs. 1a MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es zuvor als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde. Der deutlich einfachere Weg ist die in Art. 59 Abs. 1b MiCAR angelegte und in Art. 60 MiCAR geregelte Notifizierungsmitteilung für Bestandsinstitute. Nach dieser können Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Übermittlung bestimmter Informationen zu ihren geplanten Kryptowerte-Geschäften an die BaFin erhalten, ohne dass ein vollständiges Zulassungsverfahren durchzuführen ist.

Wer kann von einer Notifizierungsmitteilung profitieren?

Zugelassenen Kreditinstitute räumt Art. 60 Abs. 1 MiCAR die Möglichkeit ein, nach Übermittlung einer vollständigen Notifizierungsanzeige alle Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen zu dürfen. Für Wertpapierinstitute wird die Notifizierungsmöglichkeit insoweit eingeschränkt, als dass sie nach erfolgreicher Notifizierungsmitteilung nur diejenigen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, die den Wertpapierdienstleistungen entsprechen, für die sie eine entsprechende Erlaubnis nach Maßgabe der MiFID-Regulierung innehaben. Art. 60 Abs. 3 UAbs. 2 regelt insoweit, welche MiFID-Wertpapierdienstleistungen welchen Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechen. E-Geld-Institute haben demgegenüber nach Maßgabe von Art. 60 Abs. 4 MiCAR lediglich die Möglichkeit, bei erfolgreicher Notifizierung die Verwahrung und Verwaltung sowie Transferdienstleistungen in Bezug auf die von ihnen ausgegebenen E-Geld-Token erbringen. Soweit ein E-Geld-Institut darüber hinausgehende Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten möchte, muss die dafür erforderliche Zulassung im Rahmen eines Zulassungsantrags nach Art. 62 MiCAR eingeholt werden. OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds können die Kryptowerte-Dienstleistungen der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden, die Beratung zu Kryptowerten und die Portfolioverwaltung von Kryptowerten notifizieren lassen, sofern sie die entsprechenden Zulassungen nach der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) bzw. der AIFM-Richtlinie (2011/61/EG) halten. Schließlich haben auch nach MiFID2 zugelassene Marktbetreiber die Möglichkeit, die Vorteile des Notifizierungsverfahrens zu nutzen. Sie können im Fall der erfolgreichen Notifizierung eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und wie lange dauert die Notifizierung?

Das Notifizierungsverfahren nach Art. 60 MiCAR ist deutlich weniger aufwändig als ein vollständiger Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR. Das mitteilende Institut muss insbesondere in einem tragfähigen Geschäftsplan darstellen, wie konkret künftig Kryptowerte-Dienstleistungen vermarktet und angeboten werden sollen. Zudem muss ausführlich und vollständig dargestellt werden, wie das Institut seine Strategien, verfahren und internen Kontrollen anpassen wird in Bezug auf die geplante Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen. Das beinhaltet die Anpassung der internen Verfahren zum Risikomanagement und zur Geldwäscheprävention, zur IT-Sicherheit, zur Notfall- und Geschäftsfortführungsplanung und zum Auslagerungsmanagement und allen weiteren aufsichtsrechtlich relevanten Verfahren. Konkrete Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/303. Hinsichtlich der Dauer von Notifizierungsverfahren ordnet Art. 60 MiCAR für alle Arten von berechtigten Instituten etwas missverständlich an, dass zu notifizierende Kryptowerte-Dienstleistungen erst erbracht werden dürfen, wenn die zu übermittelnden Informationen spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung an die zuständige Behörde übermittelt wurden. Nach Art. 60 Abs. 8 MiCAR muss die zuständige Behörde – in Deutschland die BaFin – innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Mitteilungseingang prüfen, ob die Angaben in der Notifizierungsmitteilung vollständig sind. Fehlen Informationen, setzt die BaFin dem Antragsteller eine Frist zur Nachlieferung, die abermals 20 Arbeitstage ab dem Tag der Nachforderung nicht überschreiten darf. Zu beachten ist, dass der Nachforderungszeitraum nicht für die in den Art. 60 Abs. 1 bis 6 MiCAR genannten 40 Arbeitstage mitzählt. Somit kann das Notifizierungsverfahren tatsächlich 60 Arbeitstage dauern.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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