Die Ausgabe eigener Token ist spätestens seit dem Launch von Ethereum im Jahr 2015 und dem damit verbundenen Aufkommen der Smart Contract-Ökonomie eine interessante Alternative zur Unternehmensfinanzierung gerade für Startups und Tech-Unternehmen. In der Regel versuchten Emittenten von Kryptotoken in der Vergangenheit stets die eigenen Token als Utility Token zu gestalten. Hintergrund war die in Deutschland seinerzeit geltende Rechtslage, nach der Utility Token nicht zwingend als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) einzuordnen waren. Die BaFin vertrat die Auffassung, dass Utility Token eine Unterart von Kryptotoken seien, die im Kern den Bezug von Waren oder Dienstleistungen von ihrem Emittenten ermöglichten und daher konzeptionsmäßig auf das Netzwerk des Emittenten beschränkt seien. Synonyme für Utility Token waren bei Zugrundelegung dieses Verständnisses App-Token, Nutzungstoken oder Verbrauchstoken. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen konnten Kryptotoken als Finanzinstrumente qualifizieren bis die MiCAR die nationale Kryptoregulierung Ende 2024 ablöste. Kryptowerte waren seinerzeit nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10, Sätze 4 und 5 a.F. KWG bzw. § 2 Abs. 5 Nr. 10 WpIG Finanzinstrumente und damit potenzieller Gegenstand von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen. Die Definition forderte, dass der betreffende Token entweder als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wurde oder Anlagezwecken diente. Bei Utility Token konnten diese Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein. Dann waren Utility Token keine regulierten Finanzinstrumente und somit sich auf sie beziehende Dienstleistungen keine erlaubnispflichtigen Aktivitäten.
Utility Token sind unter MiCAR eine klar definierte Unterart von Kryptowerten
Seit Geltung der MiCAR sind Kryptowerte gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR definiert als digitale Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Auch für Utilitytoken hält die EU-Verordnung in Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCAR eine ausdrückliche Definition bereit. Utility Token sind danach Kryptowerte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von ihrem Emittenten bereitgestellt wird. Da die Definition zwingend voraussetzt, dass es sich um einen Kryptowert handelt, kann es sich bei Utility Token seit Geltung der MiCAR keineswegs mehr um unregulierte Gegenstände handeln. In jedem Fall handelt es sich um Kryptowerte, die potenziell Gegenstand von Kryptowerte-Dienstleistungen sein können. Der gewerbliche Umgang mit Ihnen kann daher Zulassungspflichten nach Art. 59 ff. MiCAR auslösen. Auch die Emission von Utility Token ist grundsätzlich für ihre Emittenten und Anbieter mit Pflichten verbunden, insbesondere mit der grundlegenden Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers, wobei die MiCAR diesbezüglich Besonderheiten regelt.
Welche Vorteile gibt es für Emittenten und Anbieter solcher Token unter MiCAR?
Zwar sind Utility Token nunmehr regulierte Kryptowerte nach den Vorschriften der MiCAR. Für öffentliche Angebote solcher sieht die EU-Verordnung jedoch in bestimmten Konstellationen sehr attraktive Privilegien für Emittenten und Anbieter vor. So regelt Art. 4 Abs. 3 lit. c) MiCAR, dass die Vorschriften des gesamten Titels II der MiCAR nicht anwendbar sind, sofern es um ein öffentliches Angebot von Utility Token geht, die Zugang zu Waren oder Dienstleistungen bieten, die bereits bestehen oder erbracht werden. Emittenten und Anbieter solcher Utility Token haben daher den Vorteil, dass sie zur Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers nicht verpflichtet sind. Sie müssen überdies auch die strengen Anforderungen an Marketingmitteilungen gem. Art. 7 MiCAR nicht einhalten, unterfallen nicht den Transparenzpflichten nach Art. 10 MiCAR und Erwerbern der Utility Token steht das Widerrusrecht des Art. 13 MiCAR nicht zu. Die Vorteile kommen allerdings ausschließlich dann in Betracht, wenn die über die Token zugänglich gemachten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bereits existent und verfügbar sind. Soll ihre Entwicklung bzw. Verfügbarmachung beispielsweise erst durch die Einnahmen aus dem Utility Token Sale finanziert werden, kommen die Privilegien nicht in Betracht. Ebenso nicht in den Genuss der Vorteile kommen Emittenten und Anbieter von Token, die neben der Zugangsermöglichung zusätzliche relevante Funktionen haben. Die Definition von Utility Token nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCAR schreibt unmissverständlich vor, dass Utility Token nur bei Kryptowerten vorliegen, die ausschließlich Zugang zu Waren und Dienstleistungen ihres Emittenten vermitteln.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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