Stablecoins sind bereits seit Sommer 2024 über die Vorschriften der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) spezifisch regulierte Kryptowerte. Sie können entweder als E-Geld-Token (EMT) oder als vermögenswertereferenzierte Token (ART) begeben werden. Insbesondere die Ausgabe von EMT oder ART als Emittent wird von der MiCAR streng und granular reglementiert. So ist die Ausgabe von EMT ausschließlich in der Europäischen Union zugelassenen E-Geld-Instituten oder Kreditinstituten vorbehalten. Die Ausgabe von ART darf grundsätzlich nur durch dafür nach den Art. 16 ff. MiCAR explizit als ART-Emittent zugelassene Unternehmen oder durch Kreditinstitute erfolgen. Doch nicht nur die Ausgabe von EMT oder ART kann mit Erlaubnispflichten verbunden sein. Werden EMT oder ART als Zahlungsmittel im Wirtschaftsleben akzeptiert, können transaktionsunterstützende Dienstleistungen gegebenenfalls zulassungspflichtige Tätigkeiten darstellen, die nicht ohne eine zuvor eingeholte Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde – wie in Deutschland der BaFin – erbracht werden dürfen. Dabei spielt nicht nur die MiCAR eine Rolle, in der Kryptowerte-Dienstleistungen als zulassungspflichtige Tätigkeiten reguliert werden. Auch die Vorschriften des auf den Vorgaben der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) beruhenden deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) können im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
E-Geld-Token sind sowohl Kryptowert als auch E-Geld
Für E-Geld-Token sieht Art. 48 Abs. 2 MiCAR die Besonderheit vor, dass sie als E-Geld gelten. Zugleich werden sie jedoch auch in Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR als Kryptowerte definiert, deren Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll. EMT haben damit aufsichtsrechtlich einen hybriden Status inne. Während sie als Sonderform eines Kryptowertes den Vorschriften der MiCAR unterfallen, stellen sie als E-Geld i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der zweiten E-Geldrichtlinie (EMD2) bzw. § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG zugleich eine Form von Geldbeträgen nach dem Verständnis von Art. 4 Nr. 25 PSD2 dar und können damit Gegenstand von erlaubnispflichtigen Zahlungsdiensten sein. Diesbezüglich hatte die European Banking Authority (EBA) am 10. Juni 2025 einen „No-Action-Letter“ veröffentlicht, in dem sie nationalen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union dazu riet, Compliance mit den Vorschriften der PSD2 in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsdiensten mit EMT gegenüber betroffenen Unternehmen erst ab dem 2. März 2026 einzufordern. Aktuell müssen daher Dienstleister, die Kunden etwa eine Verwahrmöglichkeit für oder transaktionsunterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit EMT anbieten über eine Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (CASP) nach Art. 59 ff. MiCAR verfügen. Die Bereichsausnahme für begrenzte Händlernetze, für die ausschließliche Nutzung in geschlossenen Geschäftsräumen oder für sehr begrenzte Dienstleistungs- oder Warenspektren sieht die MiCAR nicht vor. Insofern gibt es in solchen Konstellationen auch keine Befreiung von der grundsätzlichen Zulassungspflicht als CASP. Für die Zeit nach dem 2. März 2025 kann in unter die Ausnahmetatbestände für begrenzte Händlernetze fallende Geschäftsmodelle jedoch die Möglichkeit bestehen, durch Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen eine zusätzliche Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 1 ZAG zu vermeiden.
ART sind reine Kryptowerte und unterfallen nicht dem ZAG
Für vermögenswertereferenzierte Token stellt sich die Situation insoweit anders dar, als dass sie zwar nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR als Kryptowerte qualifizieren, die MiCAR jedoch keine Vorschrift enthält, die ART zugleich als Geldbeträge im Sinne der PSD2 einordnet. ART sind deshalb nicht dem Regulierungsregime des ZAG unterworfen. Zwar wird in Erwägungsgrund 62 MiCAR beispielsweise erwähnt, dass ART gegebenenfalls eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen, die geldpolitischen Transmission oder die Währungshoheit darstellen können, was sie zumindest in den Bereich von mit Geldbeträgen vergleichbaren Zahlungsmitteln rückt. Die EBA hat in ihrem „No-Action-Letter“ vom 10. Juni 2025 allerdings ebenfalls klargestellt, dass sie der Meinung ist, dass ART nicht als Geldbeträge im Sinne der PSD2 einzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund kann nach aktueller Rechtslage davon ausgegangen werden, dass auf die Verwahrung von und die Transaktionsunterstützung im Zusammenhang mit ART allein die Vorschriften der MiCAR Anwendung finden. Entsprechende Dienstleister können sich deshalb nicht die aus dem Zahlungsdiensterecht stammenden Ausnahmetatbestände für geschlossene Händlernetze oder sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungsangebote zu Nutze machen. Sie haben entweder eine Zulassung nach der MiCAR als CASP einzuholen oder die in Art. 2 MiCAR geregelten Ausnahmetatbestände für ihr Geschäftsmodell bemühen, sofern dies im Einzelfall in Betracht kommen kann.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
Newsletter abonnieren