März 31, 2025

Emission von Stablecoins im Gegenwert bis 5 Mio. Euro – Welche Vorteile bietet MiCAR kleinen ART-Emittenten an?

Sog. vermögenswertereferenzierte Token (asset-referenced Token, ART) werden unter der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) bereits seit Sommer 2024 streng reguliert.  Nach der Definition der MiCAR sind ART eine Spezialform von Kryptowerten, die eine Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen oder mehrere andere Vermögenswerte zu wahren versucht, ohne dabei als E-Geld Token (EMT) zu klassifizieren. Nach dem neuen Aufsichtsregime für Kryptowerte in der EU ist es im Grundsatz zunächst nur Kreditinstituten und eigens für die Emission von ART zugelassenen Emittenten gestattet, vermögenswertereferenzierte Token auszugeben und öffentlich anzubieten. Von diesem Grundsatz lässt die MiCAR indes eine Ausnahme für Kleinstemissionen zu, die dann einschlägig ist, wenn der Gegenwert der von dem betreffenden Emittenten ausgegebenen ART über einen Zeitraum von zwölf Monaten den Schwellenwert von 5 Mio. Euro nicht überschritten hat. Der durchschnittliche ausstehende Wert ist dabei jeweils am Ende eines jeden Kalendertages zu berechnen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, benötigt der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token keine MiCAR Lizenz und muss in der Folge keinen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde – in Deutschland der BaFin – stellen. Damit entfallen jedoch nicht auch alle übrigen Anforderungen an ART-Emittenten, die die MiCAR aufstellt.

Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers auch für ART-Emittenten unter der 5-Millionen-Ausnahme

Eine zentrale Pflicht von Emittenten von Kryptowerten nach MiCAR ist die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers. Auch und insbesondere ART-Emittenten haben ein Kryptowerte-Whitepaper für die von ihnen auszugebenden Stablecoins zu erstellen. Die in das Dokument zwingend aufzunehmenden Inhalte legt die MiCAR sehr detailliert fest. Unter der Bereichsausnahme für ART-Emissionen unter der 5 Millionen-Schwelle entfällt lediglich das Erfordernis der Einholung einer MiCAR Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token bzw. ein Kreditinstitut zu sein. Die Pflicht zur Erstellung eines ART-Whitepapers ordnet der Verordnungstext jedoch ausdrücklich auch für die Fälle an, in denen von dem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird. Auch die Ausnahmetatbestände für Emissionen sonstiger Kryptowerte – etwa bei Angeboten an nicht mehr als 150 Anleger pro Mitgliedstaat oder bei kostenlosen Angeboten von Kryptowerten – sind für Emissionen von ART generell nicht anwendbar. An der Pflicht zur Whitepapererstellung kommen daher auch ART-Emittenten nicht vorbei, selbst wenn sie stets mit ihren ausgegebenen ART unterhalb der Grenze des Gegenwertes von 5 Mio. Euro bleiben.

BaFin muss das ART-Whitepaper unter der 5-Millionen-Ausnahme nicht genehmigen

Grundsätzlich sieht die MiCAR für Kryptowerte-Whitepaper zu ART vor, dass diese ausdrücklich von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen. Dieser erhebliche Unterschied zu dem für sonstige Kryptowerte zu erstellenden Whitepaper kann damit begründet werden, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ART-Emittenten deutlich umfangreicher als die von Emittenten sonstiger, nicht als ART oder als EMT qualifizierender Kryptowerte sind. Für unter dem Ausnahmetatbestand für ART-Emissionen unter 5 Mio. agierende Emittenten besteht die Genehmigungspflicht indes nicht. Probleme bereitet diese Regelung insoweit, als dass sie eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage schafft, wie genau Kleinstemittenten von ART ihr Whitepaper veröffentlichen müssen. Denn die MiCAR-Regelung zur Veröffentlichungspflicht auf der Website des Emittenten bezieht sich für Kryptowerte-Whitepaper zu ART nach ihrem Wortlaut ausschließlich Kryptowerte-Whitepaper, die genehmigt worden sind. Zu dieser Frage hat deshalb die irische Zentralbank bereits im August 2024 bei der ESMA um Klarstellung gebeten. Die Antwort der ESMA steht allerdings noch aus und wird derzeit noch immer von der EU-Kommission geprüft. Jedoch werden Emittenten bei ART-Emissionen unter dem Gegenwert von 5 Mio. Euro gut beraten sein, die Veröffentlichung jedenfalls auch auf der eigenen Website zu veröffentlichen und es vom Start des öffentlichen Angebots dort verfügbar zu halten und erst zu entfernen, wenn kein Dritter mehr einen der emittierten ART hält.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de

Zuständiger Anwalt in unserer Kanzlei für Fragen zur Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token und zu diesbezüglichen Ausnahmetatbeständen ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

Newsletter abonnieren

    Kontakt

    info@fin-law.de

    to top