Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird Kryptodienstleister in der Europäischen Union zahlreichen Erlaubnispflichten und Complianceanforderungen unterwerfen. Die für Kryptodienstleister insoweit relevanten Vorschriften werden nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach der bereits erfolgten Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Dezember 2024 Rechtswirkung entfalten. Eine der künftig durch MiCAR regulierten Kryptodienstleistungen ist die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden. Ohne weitere Erläuterung ist der Tatbestand denkbar weit gefasst. Nach der in der MiCAR enthaltenen Definition der Kryptodienstleistung soll die regulierte Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden indessen vorliegen, sofern der Kryptodienstleister für seinen Kunden Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte abschließt. Auch umfasst sein soll nach MiCAR die Zeichnung von Kryptowerten für Kunden, die erstmals öffentlich angeboten werden oder zu einem regulierten Handel zugelassen werden sollen. Nicht zwingend ist, dass die abzuschließende Vereinbarung vom Kryptodienstleister lediglich zwischen dem Kunden und einem Dritten vermittelt wird. Vielmehr kann der auftragsausführende Kryptodienstleister auch selbst Gegenpartei seines Kunden sein, etwa wenn er für Rechnung seines Kunden Kryptowerte im eigenen Namen an einer Kryptobörse erwirbt.

Anforderungen an eine MiCAR Erlaubnis für auftragsausführende Kryptodienstleister

Auch Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführende Kryptodienstleister müssen die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen nach der MiCAR erfüllen, um von der BaFin die erforderliche MiCAR Erlaubnis erhalten zu können. Neben einer angemessenen und professionellen Geschäftsorganisation und fachlich geeigneten sowie zuverlässigen Geschäftsleitern, die alle Kryptodienstleister nach MiCAR haben müssen, ist insbesondere ein regulatorisches Anfangskapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro vorzuweisen. Darüber hinaus stellt MiCAR allerdings auch spezielle aufsichtsrechtliche Complianceanforderungen an auftragsausführende Kryptodienstleister auf. Insbesondere sind Kryptodienstleister, die Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführen nach den Vorschriften der MiCAR zur Implementierung und jederzeitigen Beachtung einer Best Execution Policy verpflichtet. Erforderlich ist insoweit, dass die Kryptodienstleister im Rahmen ihrer Leistungserbringung stets versuchen, für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis im Hinblick auf den Preis, die Kosten und die Schnelligkeit der Auftragsausführung zu erzielen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung bezieht sich dabei auch auf die Abwicklung der Auftragsausführung selbst sowie alle sonstigen im Einzelfall relevanten Faktoren. Lediglich im Fall konkreter Anweisungen des Kunden an den Kryptodienstleister besteht die Pflicht zur Best Execution nur eingeschränkt.

Informationspflichten auftragsausführender Kryptodienstleister gegenüber Kunden

Kryptodienstleister, die für Kunden Aufträge über Kryptowerte ausführen, müssen ihre Kunden nach den Vorschriften der MiCAR stets über die in ihrem Geschäftsablauf etablierten Grundsätze der Auftragsausführung informieren. Die Information hat klar, eindeutig und in für den Kunden verständlicher Art und Weise zu erfolgen. Auftragsausführende Kryptodienstleister müssen insoweit erläutern, wie sie Kundenaufträge konkret ausführen. Auch im Fall von wesentlichen Änderungen ihrer Ausführungsgrundsätze müssen die Kryptodienstleister ihre Kunden entsprechend informieren. Die Wirksamkeit ihrer internen Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung müssen Kryptodienstleister nach MiCAR laufend überwachen, um etwaige Mängel erkennen und gegebenenfalls beheben zu können. Von ihren Kunden müssen auftragsausführende Kryptodienstleister vor der Leistungserbringung die ausdrückliche Zustimmung zu den Ausführungsgrundsätzen einholen. Versagt der Kunde die Zustimmung, darf der betreffende Kryptodienstleister Aufträge für den Kunden nicht ausführen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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