März 20, 2023

Europe goes Crypto (Part (IX) – Kryptoverwahrung unter MiCAR

Die Kryptoverwahrung ist in Deutschland bereits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Mit Inkrafttreten der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) wird sie in absehbarer Zeit auch auf europäischer Ebene eine regulierte Kryptodienstleistung darstellen, die nur mit zuvor eingeholter BaFin Lizenz erbracht werden darf. Doch die Erlaubnispflicht selbst ist nicht die einzige aufsichtsrechtliche Pflicht der künftigen Kryptoverwahrer unter MiCAR. Vielmehr sieht die neue Verordnung eine Reihe von Spezialpflichten für Kryptoverwahrer vor, die sie sowohl im Rahmen des zu durchlaufenden Erlaubnisverfahrens nach MiCAR als auch im sich anschließenden laufenden Geschäftsbetrieb werden erfüllen müssen. Konkret stellt MiCAR rechtliche Anforderungen an den Inhalt von Kryptoverwahrverträgen, die Segregierung von Kundenkryptowerten von eigenen Beständen des Kryptodienstleisters, an Unterverwahrverhältnisse und interne Verfahren zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation der Kryptoverwahrer.

Inhaltliche Anforderungen an Kryptoverwahrverträge

Durch MiCAR werden auch die privaten Rechte von Kryptoverwahrkunden gegenüber Kryptoverwahrern gestärkt. So stellt MiCAR einige Mindestanforderungen auf, die in Kryptoverwahrverträgen geregelt sein müssen. Neben den Identitäten der Vertragsparteien, einer Beschreibung der Verwahrdienstleistungen, der Festlegung des Kommunikationsmittels für die Vertragsbeziehung, der Regelung der Gebühren sowie des anwendbaren Rechts müssen Verwahrverträge nach MiCAR künftig auch Ausführungen zu den Sicherheitssystemen und zur Custody Policy des Anbieters enthalten. Über eine Custody Policy muss jeder Kryptoverwahrer verfügen. Sie soll die internen Verfahren und Prozesse zur Sicherung der Krypowerte der  Kunden zur Minimierung der aus Betrug, Cyberangriffen oder Fahrlässigkeit resultierenden Risiken darstellen. In Kryptoverwahrverträgen wird nach MiCAR zwingend eine Zusammenfassung der Custody Policy enthalten sein müssen. Hinsichtlich der Haftung von Kryptoverwahrern erlaubt MiCAR zwar eine summenmäßige Begrenzung der Haftung auf den Gegenwert verlorener Kryptowerte im Zeitpunkt des Verlusts. Ein Ausschluss der Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit wird indessen nicht möglich sein. Ferner werden Kryptoverwahrer verpflichtet sein, für jeden Kunden ein stets zu aktualisierendes Bestandsregister zu den verwahrten Kryptowerten zu führen. Im Fall beispielsweise von Airdrops oder Fork Events, sollen zudem daraus entstehende neue Kryptowerte rechtlich den Kunden zustehen. Kryptoverwahrer werden ihre Kunden auch grundsätzlich rechtzeitig im Vorfeld über entsprechende Events informieren müssen und soweit erforderlich Weisungen einholen müssen.

Hohe Anforderungen an Unterverwahrung

Besonders strenge Pflichten für Kryptoverwahrer sieht MiCAR im Bereich der Inanspruchnahme von Unterverwahrern vor. Soweit Kryptoverwahrer Kryptowerte, die ihnen von Kunden anvertraut wurden, bei einem Drittanbieter verwahren lassen wollen, haben sie dies in jedem Fall gegenüber ihrem Kunden offen zu legen. Eine Unterverwahrung ohne vorherige Information des Kunden wird daher stets unzulässig sein. Darüber hinaus werden Kryptoverwahrer unter MiCAR ausschließlich Kryptoverwahrer als Unterverwahrer in Anspruch nehmen dürfen, die selbst eine Erlaubnis nach MiCAR für die Kryptoverwahrung halten. Eine Inanspruchnahme von Unterverwahrern, die entweder über gar keine oder nur über eine Erlaubnis einer Behörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die Kryptoverwahrung verfügen, ist daher nach MiCAR nicht möglich. MiCAR wird insoweit sicherstellen, dass eine Fremdverwahrung von Kryptowerten für Kunden in Europa ausschließlich unter der Geltung der Vorschriften der MiCAR möglich sein wird.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de

Newsletter abonnieren

    Kontakt

    info@fin-law.de

    to top