In der letzten Woche veröffentlichte die BaFin über Ihre Internetseite eine Klarstellung zur Aufstellung von Krypto-ATMs. Die Aufsichtsbehörde wies in ihrer vergleichsweise kurzen Stellungnahme darauf hin, dass das öffentliche Aufstellen von Automaten, an denen Kryptowährungen (zum Beispiel Bitcoin, Dash, Litecoin oder Ether) veräußert oder erworben werden können, den Eigenhandel oder gegebenenfalls auch das Finanzkommissionsgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellen können. Die BaFin wies weiter darauf hin, dass es sich sowohl beim Eigenhandel als auch beim Finanzkommissionsgeschäft um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handele, die in Deutschland nur auf der Grundlage einer von ihr erteilten Erlaubnis erbracht werden dürften. Ausdrücklich hob die BaFin hervor, dass der unerlaubte Betrieb von Krypto-ATMs zum einen eine Straftat darstelle und darüber hinaus auch im Wege des Verwaltungszwangs durch die BaFin unterbunden werden könne. Versiegelungen von Automaten wie jüngst im Fall des „shitcoins.club“ geschehen seien deshalb mögliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zur Verhinderung unerlaubter Geschäfte. Auch indirekt in den Betrieb von Krypto-ATMs einbezogene Personen oder Unternehmen nahm die BaFin ins Visier, indem sie darauf hinwies, dass auch die Bereitstellung von Räumlichkeiten sowie einer Strom- oder Internetversorgung Hilfsmaßnahmen darstellen können, die die BaFin durch ihre Zwangsmaßnahmen unterbinden könne.
BETRIEB VON KRYPTO-ATMS IN DEUTSCHLAND MÖGLICH
In den einschlägigen Medien häufen sich in den letzten Monaten Meldungen darüber, dass in Deutschland der Betrieb von Krypto-ATMs verboten oder von der BaFin nicht gewünscht sei. Diese Aussage ist jedoch – wie auch die jüngste Veröffentlichung der BaFin zum Thema zeigt – nicht zutreffend. Ganz im Gegenteil ist in Deutschland der Betrieb von Krypto-ATMs ausdrücklich möglich und legal, solange der Betreiber sich an die aufsichtsrechtlichen Regeln hält. Aufgrund der Regulierung von Kryptowerten als Finanzinstrument im Sinne des KWG erfordert das Aufstellen und Betreiben von Krypto-ATMs hierzulande eine gewisse Professionalität des Anbieters, der insbesondere über eine angemessene Geschäftsorganisation mit hinreichenden internen Kontrollverfahren, fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter verfügen sowie ein ausreichendes Anfangs- und Eigenkapital für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen können muss. Anbieter, die diese Anforderungen erfüllen, werden von Gesetzeswegen auf einen entsprechenden Erlaubnisantrag die erforderliche Lizenz von der BaFin erhalten und im Anschluss legal Krypto-ATMs in Deutschland betreiben dürfen. Diejenigen Marktteilnehmer jedoch, die sich an das geltende Aufsichtsrecht nicht halten, werden durch die zuständigen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden in ihre Grenzen gewiesen werden.
KRYPTO-ATM KANN AUCH IM WEGE DER ANLAGEVERMITTLUNG BETRIEBEN WERDEN
Leider greift die in der letzten Woche veröffentlichte Meldung der BaFin zu kurz. Denn der Betrieb von Krypto-ATMs ist nicht ausschließlich im Wege des erlaubnispflichtigen Eigenhandels oder Finanzkommissionsgeschäfts möglich. Vielmehr können Betreiber von Automaten auch als bloße Anlagevermittler agieren, wenn sie Kryptowerte mit den Automatennutzern nicht über die eigenen Bücher handeln, sondern der Handel im Namen und auf Rechnung beispielsweise einer Bank oder eines entsprechend legitimierten Finanzdienstleistungsinstituts vermittelt wird. Die Krypto-ATMs müssen schließlich nicht zwangsläufig mit Kryptowallets des technischen Betreibers verknüpft sein. In solchen Fällen kann die Tätigkeit des Betreibers des Krypto-ATMs auch als Anlage- oder Abschlussvermittlung einzuordnen sein, was gegenüber dem Eigenhandel oder Finanzkommissionsgeschäft mit erheblich geringeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen verbunden ist. Der bloße technische Betrieb ohne eine irgendwie geartete Vermittlungstätigkeit kann im Einzelfall sogar gar keine Erlaubnispflicht auslösen. Ist dies der Fall, sollte der technische Betreiber jedoch den Hinweis der BaFin am Ende der veröffentlichten Klarstellung beherzigen, dass sein Beitrag zum ATM-Betrieb eine Hilfstätigkeit zu unerlaubten Geschäften darstellen kann und er sich deshalb über das Vorliegen einer hinreichenden BaFin-Erlaubnis des über den ATM handelnden Anbieters vergewissern sollte.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
UNSERE BLOG ARTIKEL IM MONATLICHEN NEWSLETTER?
Mit dem FIN LAW Newsletter erhalten Sie alle FIN LAW Blog Artikel des Monats noch einmal übersichtlich und leserfreundlich zusammengestellt per E-Mail zugesandt. Unser Newsletter erscheint jeweils zu Beginn des Monats. Melden Sie sich einfach über den untenstehenden Button für den FIN LAW Newsletter an. Natürlich können Sie den Newsletter auch jederzeit wieder abbestellen.
Neueste Kommentare