Seit Beginn des Jahres 2020 ist die Verwahrung von Kryptowerten in Deutschland eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Gerüchten zufolge interessieren sich mehr als 40 Unternehmen dafür, die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft bei der BaFin zu beantragen. Der neu geschaffene Erlaubnistatbestand betrifft allerdings nicht ausschließlich die professionelle Inobhutahme digitaler Werte für Kunden. Neben der Verwahrung nennt der Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts zwei weitere Aktivitäten, die eine Erlaubnispflicht auslösen. Auch die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder den für ihre Transferierung erforderlichen privaten Schlüsseln sind nach dem neuen Gesetzeswortlaut erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Aber was genau meint der Gesetzgeber mit der Verwaltung von Kryptowerten für andere? Welche konkrete Tätigkeit soll durch die Formulierung im Gesetz reguliert werden?
VERWALTEN VON KRYPTOWERTEN ALS EIN UNTERFALL DER KRYPTOVERWAHRUNG
Nach der sich gerade in der Entstehung befindlichen Verwaltungspraxis der BaFin zum Kryptoverwahrgeschäft stellt die Kryptoverwaltung eine Unterkategorie der Kryptoverwahrung dar. Dem Anfang März 2020 veröffentlichten Merkblatt der BaFin zur Auslegung des Tatbestands der Kryptoverwahrung kann entnommen werden, dass die Aufsichtsbehörde eine Verwaltung von Kryptowerten dann annimmt, wenn ein Dienstleister für seinen Kunden fortlaufend Rechte aus einem Kryptowert wahrnimmt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn für einen Kunden tokenisierte Anlageprodukte verwahrt werden, deren Inhaberschaft zu regelmäßigen Renditezahlungen berechtigt. Macht der Verwahrdienstleister solche Zahlungsansprüche für den Kunden gegenüber dem Emittenten des tokenisierten Anlageprodukts geltend oder empfängt er die entsprechenden Zahlungen, kann die Variante der Kryptoverwaltung erfüllt sein. Zumeist werden die privaten Schlüssel zu den tokenisierten Anlageprodukten und damit die Inhaberschaft der Token in diesen Fällen bei dem Dienstleister liegen. In ihrem Merkblatt stellt die BaFin deshalb klar, dass alle drei Varianten des Kryptoverwahrgeschäfts stets die Obhut über die privaten Schlüssel zu den Kryptowerten voraussetzen. Auch wenn die Inobhutnahme der privaten Schlüssel zu Kryptowerten durch den Dienstleister eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen des Kryptoverwahrgeschäfts ist, kann die Kryptoverwaltung auch in Fällen gegeben sein, in denen der Dienstleister keinen exklusiven Zugriff auf die Kryptowerte hat. Für den Tatbestand des Verwaltens reicht es nach der Verwaltungspraxis der BaFin aus, wenn der Dienstleister die privaten Schlüssel zusätzlich zum eigentlichen Inhaber des Kryptowerts kennt und Rechte daraus für seinen Kunden geltend macht.
KANN DIE KRYPTOVERWALTUNG AUCH BEIM DELEGATING VORLIEGEN?
Ob die Kryptoverwaltung auch in Fällen des sog. Delegating von Kryptowerten gegeben sein kann, die über den Konsensmechanismus des Delegated Proof of Stake (DPoS) funktionieren, ist fraglich. Beispiele für solche Kryptowerte sind etwa EOS, Tezos oder Cardano. In diesen Blockchainsystemen werden neue Blocks nicht durch das Aufwenden von Rechenleistung durch Miner nach dem Proof of Work Konsensmechanismus (PoW) erschaffen, sondern durch die Zuteilung von Coins an sog. Block Validator, die durch das jeweilige System anhand ihrer zugeteilten Coinbestände (Stakes) für die Validierung neuer Blocks ausgewählt und mit neuen Blockchaineinheiten belohnt werden. Inhaber von DPoS-Kryptowerten können ihre Coins einem Block Validator zuordnen, um seine Chancen bei der Validierung neuer Blocks zu erhöhen. Findet der unterstütze Block Validator einen neuen Block, teilt er die als Belohnung erhaltenen neuen Blockchaineinheiten mit seinen Unterstützern. Ein solches Delegating setzt jedoch nicht voraus, dass die zu delegierenden Kryptowerte tatsächlich an ein anderes Wallet übertragen oder die zugehörigen privaten Schlüssel gegenüber dem Block Validator offengelegt werden. Insofern kann bei Zugrungelegung der Verwaltungspraxis der BaFin durch das Delegating der Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts in der Variante der Kryptoverwaltung nicht erfüllt werden.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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