Wer in Deutschland ein Geschäftsmodell auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit Kryptowährungen betreiben möchte, braucht dazu in den meisten Fällen eine BaFin Erlaubnis. Da die BaFin bereits seit 2011 Bitcoins und vergleichbare Kryptowährungen als Rechnungseinheiten und ab dem kommenden Jahr auch als Kryptowerte als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz einordnet und mittlerweile darüber hinaus klargestellt hat, dass Kryptotoken durchaus auch Finanzinstrumente in Form von Wertpapieren, Anteilen an Investmentvermögen oder Vermögensanlagen darstellen können, können auch Blockchain Startups dem Kreditwesengesetz unterfallen. Sie müssen deshalb vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine BaFin Lizenz einholen. Der Weg bis zur Erlaubniserteilung kann langwierig sein und erfordert eine sorgfältige und umfangreiche Antragsvorbereitung. Neben fachlich geeigneten sowie zuverlässigen Geschäftsleitern und einem tragfähigen Geschäftsplan muss im Rahmen des Erlaubnisantrags auch nachgewiesen werden, dass das Unternehmen über ausreichendes Kapital für den operativen Betrieb zumindest für die Anfangszeit und die Abdeckung von sich stellenden Geschäftsrisiken verfügt. Doch sind die Anforderungen für Krypto Finanzdienstleister hier exakt dieselben wie für klassische Finanzdienstleister?
WIE VIEL ANFANGSKAPITAL MÜSSEN KRYPTO FINANZDIENSTLEISTER MINDESTENS NACHWEISEN?
Die Frage, wie viel Anfangskapital ein Unternehmen für einen erfolgreichen Erlaubnisantrag und auch im Rahmen der laufenden Aufsicht nach Erlaubniserteilung nachweisen muss, ist für Blockchain Startups mit erlaubnispflichtigem Geschäftsmodell nicht anders zu beantworten als für klassische Finanzdienstleister. Die Höhe der mindestens nachzuweisenden Mittel hängt davon ab, welche konkrete Art von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften das Unternehmen anbieten möchte. Als Faustregel gilt, dass Finanzdienstleister, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Verfügungsmöglichkeit über Gelder oder Wertpapiere von Kunden erhalten und nicht selbst mit Finanzinstrumenten handeln, über einen jederzeit verfügbaren Betrag von mindestens 50.000 Euro im Inland verfügen müssen. Soll das Finanzdienstleistungsinstitut hingegen eine Verfügungsmöglichkeit in Bezug auf Kundengelder oder -wertpapiere haben, liegt der Betrag bei 125.000 Euro, solange das Unternehmen nicht selbst mit Finanzinstrumenten handelt. Werden dagegen auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung betrieben, sind mindestens 730.000 Euro nachzuweisen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Kryptowährungen wie Bitcoin oder Litecoin, Dash oder IOTA nach deutschem Aufsichtsrecht weder als Geld noch als Wertpapiere qualifizieren. Krypto Finanzdienstleister müssen daher nicht schon deshalb mehr als 50.000 Euro an ausreichendem Anfangskapital nachweisen, weil sie Bitcoins oder vergleichbare Kryptowährungen für ihre Kunden auf eigenen Wallets halten, was insbesondere für die ab dem kommenden Jahr regulierten Kryptoverwahrer relevant wird. Anders liegt der Fall natürlich, wenn Security Token für Kunden verwahrt werden sollen, soweit sie als Wertpapiere einzuordnen sind.
MÜSSEN KRYPTO FINANZDIENSTLEISTER AUCH ANGEMESSENE EIGENMITTEL NACH DER CRR NACHWEISEN?
Die europäische Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) schreibt unter ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen nach umfangreichen und komplizierten Regeln die jederzeitige Einhaltung von bestimmten Eigenkapitalquoten vor. CRR-Institute sind deshalb verpflichtet, ihre Eigenmittel und sämtliche Risikopositionen ständig zu bewerten und dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Zeitpunkt eine ausreichende Eigenmittelausstattung gegeben ist. Glücklicherweise betrifft die CRR jedoch Krypto Finanzdienstleister nur in den seltensten Fällen. Denn die ausschließlich auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen anwendbare Verordnung versteht unter Kreditinstituten nur Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren – Tätigkeiten, die im Sinn der Verordnung nicht mit Kryptowährungen, sondern nur mit Geld erbracht werden können. Auch Wertpapierfirmen im Sinne der CRR können nur Firmen sein, die über die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) reguliert sind. Da Kryptowährungen bislang von dieser Richtlinie nicht als Finanzinstrumente qualifiziert werden, können Krypto Finanzdienstleister allenfalls dann in den Anwendungsbereich der CRR geraten, wenn sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Security Token erbringen, die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II eingeordnet werden müssen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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