Neben dem Betrieb von Krypto Exchanges oder Bitcoin ATMs sind auch Krypto Payment Services Geschäftsmodelle der ersten Stunde der Blockchain Community. Die Dienstleistung besteht in dem Angebot an Nutzer, Bitcoin an den Dienstleister zu senden, der im Anschluss unter Abzug seiner eigenen Gebühr den aktuellen Gegenwert in Euro oder USD an eine vom Nutzer zuvor bestimmte Bankverbindung eines Empfängers überweist. Der Dienst ermöglicht damit die Bezahlung von in Fiatwährung geschuldeter Schulden mit Bitcoin. Daneben haben sich auch speziellere Krypto Payment Services herausgebildet, die beispielsweise umgekehrt den aktuellen Gegenwert von Fiatzahlungen an Kryptowallets transferieren oder Transaktionen in einer bestimmten Kryptowährung empfangen, um den Gegenwert dann in anderer Kryptowährung, zumeist in Bitcoin einem vom Dienstnutzer bestimmten Empfänger zukommen lassen. Die häufigste Krypto Payment Variante ist jedoch nach wie vor der Krypto zu Fiat Service, der im Folgenden näher betrachtet wird. Doch wie sind solche Services nach deutschem Aufsichtsrecht zu beurteilen und was muss von Anbietern hierzulande beachtet werden?
KRYPTO PAYMENT SERVICES BETREFFEN ZWEI UNTERSCHIEDLICHE REGULIERUNGSREGIME
Tatsächlich stellen Krypto Payment Services im deutschen Aufsichtsrecht ein Hybrid dar. In der Grundidee nimmt der Krypto Payment Anbieter monetäre Werte von seinem Kunden entgegen, die er anschließend auftragsgemäß einem Empfänger verfügbar macht. Würde diese Dienstleistung ohne Kryptowährungen und rein auf der Basis von Fiatwährungen angeboten werden, wäre sie als Finanztransfergeschäft ein klassischer Zahlungsdienst. Der Anbieter müsste dann für den Betrieb des Finanztransfergeschäfts zuvor eine BaFin Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einholen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände greifen würden und die Dienstleistung im Inland und gewerblich oder jedenfalls in kaufmännischem Umfang angeboten werden sollten. Darüber hinaus bieten Krypto Payment Service Anbieter aber auch die Umwandlung von Kryptowährung in Fiatgeld an, wenn sie den Gegenwert der empfangenen Kryptowährungen als Fiatwährung an ein Bankkonto überweisen. Diese Konvertierung von Krypto zu Fiat ist je nach Ausgestaltung im Einzelfall entweder Finanzkommissionsgeschäft und damit Bankgeschäft oder als Eigenhandel eine Finanzdienstleistung. In beiden Varianten benötigt der Dienstleister eine BaFin Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) für den Geschäftsbetrieb.
MÜSSEN KRYPTO PAYMENT SERVICE ANBIETER WIRKLICH ZWEI BAFIN ERLAUBNISSE BEANTRAGEN?
Natürlich gibt es auch für Krypto Service Anbieter die Möglichkeit, den erlaubnispflichtigen Teil ihres Geschäftsmodells über lizenzierte Kooperationspartner abzubilden. Möchte der Dienstleister aber vollkommen unabhängig von Kooperationspartnern arbeiten, stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit regulatorisch nicht auch von einer einheitlichen BaFin Erlaubnis nach ZAG oder KWG abgedeckt werden kann. Diesbezüglich ist § 10 Abs. 1 Satz 2 ZAG interessant, wonach eine ZAG Erlaubnis auch zur Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen wie Devisengeschäften berechtigt, ohne dass es dafür einer gesonderten Erlaubnis nach dem KWG bedarf. Zahlungsinstitute dürfen also Fremdwährung ein- bzw. verkaufen, um Zahlungsvorgänge in der vom Kunden beauftragten Währung ausführen zu können, obwohl Devisen Finanzinstrumente sind und solche Geschäfte eigentlich nach dem KWG erlaubnispflichtiger Eigenhandel wären. Für Bitcoins und vergleichbare Kryptowährungen, die die BaFin nach wie vor als Rechnungseinheiten qualifiziert ist das besonders interessant, da Rechnungseinheiten nach dem Gesetzeswortlaut in § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG in einem Atemzug mit Devisen zu Finanzinstrumenten erklärt werden. Auch die Gesetzesbegründung, die Rechnungseinheiten in das KWG einführte betonte, dass Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar sein müssen. Bei Vorliegen einer solchen Vergleichbarkeit könnte argumentiert werden, dass auch Rechnungseinheiten von Zahlungsinstituten ebenso wie Devisen ohne KWG-Erlaubnis gehandelt werden dürfen, solange es sich nur um eine Nebendienstleistung zur eigentlichen Hauptleistung handelt. Da die BaFin in der Auslegung solcher Privilegien gerade in Bezug auf Kryptogeschäfte eher zurückhaltend ist, sollte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde der Argumentation ohne Weiteres zustimmt. Für eine gedankliche Vertiefung eignet sie sich jedoch in jedem Fall und ist möglicherweise eine spannende Option für Krypto Payment Provider.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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